IV.2010.00334
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 12. März 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur
Isabelle Hitz, Abklärung und Support, Sozialversicherungen
Lagerhausstrasse 6, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, absolvierte nach der Primar- und Oberschule ein Haushaltlehrjahr und anschliessend eine Anlehre als Buffet- und Serviceangestellte (Urk. 10/16). Wegen Knieproblemen bezog sie vom 1. Januar bis zum 30. April 1982 eine Invalidenrente (Urk. 10/1 und 10/2). Von April 1982 bis April 1983 besuchte sie im Rahmen einer Umschulungsmassnahme eine Handelsschule und arbeitete anschliessend in einer Schuhfabrik (Urk. 10/1 und 10/16). Im Juni 1988 gebar sie Drillinge (Urk. 10/6). 1995 nahm sie die Erwerbstätigkeit wieder auf, absolvierte 1997 eine viermonatige Umschulung zur Hilfspflegerin und arbeitete bis 1999 im Pflegebereich. Nach einer unfallbedingten Verletzung des linken Armes war sie vom 1. August 2000 bis 30. Juni 2002 als Hilfsarbeiterin mit einem Pensum von 50 % im Partyservice einer Metzgerei tätig (Urk. 10/10, 10/16, 10/60 S. 10).
Wegen Nacken- und Rückenschmerzen meldete sich die Versicherte am 9. Oktober 2002 erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach durchgeführten Abklärungen mit Verfügung vom 22. September 2003 mit Wirkung ab 1. Mai 2003 eine ganze Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 71 % zu, wobei sie die Versicherte als Vollerwerbstätige qualifizierte (Urk. 10/28 und 10/29).
Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente wurde am 2. Mai 2005 (Urk. 10/33) gestützt auf einen Bericht der behandelnden Ärztin (Urk. 10/31) bestätigt.
1.2 Im September 2008 leitete die IV-Stelle ein neues Revisionsverfahren ein (Urk. 10/41). Dabei liess sie die Versicherte durch das Y.___ rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 19. September 2009, Urk. 10/60; Ergänzung vom 16. November 2009, Urk. 10/61). Gestützt darauf hob sie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/66 und 10/68) die Rente mit Verfügung vom 23. März 2010 (Urk. 2) auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf, da sich der Gesundheitszustand gebessert habe und die Versicherte sowohl in ihrer früheren Tätigkeit als Metzgereigehilfin als auch in jeder anderen geeigneten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, woraus ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiere.
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. April (Urk. 1) und deren Ergänzung vom 30. April 2010 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der Invalidenrente. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 wies sich das Departement Soziales der Stadt Winterthur als Vertreter der Beschwerdeführerin aus (Urk. 12-14) und beantragte einen zweiten Schriftenwechsel. In der daraufhin eingereichten Replik vom 3. August 2010 (Urk. 17) liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Verfügung vom 23. März 2010 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die ganze Rente auszurichten, die Akten seien zur Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen, der Gesundheitszustand und dessen tatsächliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien nochmals zu verifizieren und der Einkommensvergleich und somit die Höhe des Invaliditätsgrades seien nochmals zu prüfen und zu korrigieren. In prozessualer Hinsicht liess sie die unentgeltliche Prozessführung beantragen, was mit Verfügung vom 12. August 2010 bewilligt wurde (Urk. 20). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 22).
Am 27. Januar 2012 liess die Beschwerdeführerin verschiedene medizinische Berichte einreichen (Urk. 24 und 25/1-4); die IV-Stelle verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 27).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder die letzte Mitteilung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen, 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
2. Die Verfügung vom 22. September 2003 (Urk. 10/28 und 10/29), mit der der Beschwerdeführerin die ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, basierte im Wesentlichen auf dem Gutachten des Z.___ (Z.___) vom 28. Februar 2003 (Urk. 10/21). Darin war der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht für sehr leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit zusätzlichen Pausen eine vollständige Arbeitsfähigkeit, aus psychiatrischer Sicht hingegen eine Einschränkung von 70 % attestiert worden. Gestützt darauf errechnete die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 71 %.
Im Rahmen des 2005 durchgeführten Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle lediglich einen Bericht der Hausärztin der Beschwerdeführerin vom 27. April 2005 (Urk. 10/31) ein, worin diese unter Hinweis auf ihren früheren Bericht vom 16. Mai 2002 eine andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus rein somatischen Gründen bescheinigte. Daraus schloss die IV-Stelle auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 71 % und damit auf einen weiterhin bestehenden Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, was sie der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 2. Mai 2005 (Urk. 10/33) eröffnete.
Bei dieser Aktenlage kann nicht gesagt werden, die Revisionsmitteilung vom 2. Mai 2005 habe auf einer "materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung" (BGE 133 V 108) beruht. Zeitliche Vergleichsbasis für die Prüfung der angefochtenen Revisionsverfügung vom 23. März 2010 bilden demnach die Verhältnisse, die der ursprünglichen Verfügung vom 22. September 2003 zugrunde lagen.
3.
3.1 Im Gutachten des Z.___ vom 28. Februar 2003 (Urk. 10/21) diagnostizierten die Ärzte im Wesentlichen eine gemischte mittelschwere depressive Anpassungsstörung mit vulnerabler Persönlichkeitsdisposition, ein zervikal und lumbal betontes Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung und persistierende Kniebeschwerden links nach zwölf Operationen.
Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Jugendzeit an linksseitigen Knieschmerzen. Anschliessend seien intermittierend Kreuzschmerzen aufgetreten, die sich seit Januar 2002 als Dauerschmerzen charakterisierten und an Intensität zugenommen hätten. Gleichzeitig seien Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Arme hinzugekommen. Die arbeitsbezogenen Probleme seien eine allgemeine Haltungsinsuffizienz im Stehen mit Überstreckung beider Kniegelenke, vermehrter Lendenlordose, Brustwirbelsäulenkyphose und Protraktion der Halswirbelsäule. Entsprechend würden sich unter Belastung Stabilisationsprobleme der gesamten Wirbelsäule, vor allem im Halswirbelsäulenbereich, zeigen. Weiter seien eine Reduktion der Kraftausdauer und der Ausdauer der Armmuskulatur sowie eine konsequente Vermeidung der endphasigen Kniebeugung unter Belastung und Druck auf den ehemaligen Patellabereich beobachtet worden. Eine Tätigkeit im Partyservice sei ihr im Moment nicht zumutbar, hingegen sei ihr eine ganztägige Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt 2,5 Stunden zumutbar für sehr leichte, vorwiegend sitzende Arbeiten mit Wechselbelastung ohne Tätigkeiten, welche eine grosse Kniebeugung oder Hantieren über Kopf verlangten.
Im psychiatrischen Teil des Gutachtens führte Dr. med. lic. phil. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, bei der Untersuchung hätten sich mittelgradige depressive Stigmata, in der Form von Gefühlen der Wertlosigkeit, Insuffizienzgefühlen, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwächen, anderen depressiven Gedankeninhalten und Reizbarkeit bei erhöhter Lärmempfindlichkeit, sowie neurovegetative Zusatzsymptome wie Herzrasen, Schwitzen, Frieren, Kopfschmerzen und Schwindel gezeigt. Das Zustandsbild sei vereinbar mit einer mittelschweren depressiven Alteration. Der Krankheitsverlauf sei am ehesten im Rahmen einer psychischen Dekompensation bei psychophysischer Erschöpfung auf dem Boden einer innerpsychischen Überforderung ohne eigentliche Introspektionsfähigkeit zu interpretieren, die Schmerzpräsentation als psychische Fehlverarbeitung auf dem Boden einer einfachen Körpersprache. Zusammenfassend kam Dr. A.___ zum Schluss, es liege eine mittelschwere depressive Anpassungsstörung mit vulnerabler Persönlichkeitsdisposition vor, und veranschlagte die Arbeitsunfähigkeit auf 70 %, was sowohl im Gesamtgutachten als auch von der IV-Stelle übernommen wurde.
3.2 Gegenüber den Y.___-Gutachtern klagte die Beschwerdeführerin im Juli 2009 über belastungs- und positionsabhängige lumbale Rückenschmerzen, über Nacken- und Schulterschmerzen ohne Ausstrahlung in die Arme, über Kopfschmerzen, über Schmerzen und Steifheit in den Fingern, über weiterhin bestehende Beschwerden und Instabilitätsgefühle im linken Knie, über gelegentlich auftretende Vorfussschmerzen links und über rechtsseitige Hüftschmerzen. Psychisch habe sie keine Probleme (Urk. 10/60 S. 13). In der rheumatologischen Untersuchung zeigten sich nebst einer ungenügenden muskulären Konditionierung mit Fehlhaltung im Bereich der Brustwirbelsäule und Protraktion der Schultern verschiedene inkonstant produzierbare Schmerzpunkte entlang der lumbalen Wirbelkörpersegmente und ebenfalls inkonstante Druckdolenzen parazervikal und entlang der Schultergürtelregion ohne sichere Triggerpunkte sowie eine hyperlaxe Beweglichkeit der peripheren Gelenke. Die Hände liessen keine Pathologie erkennen, ebensowenig die oberen Sprunggelenke und die Füsse. Aufgrund der Untersuchungsbefunde und der neu erstellten Röntgen- und MRI-Bilder wurden die Diagnosen einer chronifizierten lumbovertebralen Schmerzsymptomatik bei einer Chondrose L5/S1 und (weniger) L4/L5 mit Diskusruptur L3/L4 und L4/L5, einer kleinen Diskushernie L5/S1 paramedial rechts ohne Kontakt zur Nervenwurzel, beginnenden Spondylarthrosen L4 bis S1 beidseits, einer ungenügenden muskulären Konditionierung mit Fehlhaltung und leichtem Übergewicht, einem steilen Kreuzbeinbasiswinkel ohne Hinweise für eine facettengelenksfortgeleitete oder radikuläre Symptomatik, einer muskulären Dysbalance parazervikal und in der Schultergürtelregion mit multiplen Tenderpoints und inkonstanten Weichteilbefunden, hyperlaxen Gelenken und beginnenden Chondrosen C4/C5 und C5/C6 mit Streckhaltung C2 bis C4 und von belastungsabhängigen Kniegelenksbeschwerden links bei Status nach zwölfmaliger Kniegelenksoperation links mit Patellektomie 1980 und diskret beginnender medialer Gonarthrose gestellt. Keiner dieser Diagnosen wurde eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen mit der Begründung, zwar bestehe eine bewegungs- und belastungsabhängige lumbovertebrale Schmerzsymptomatik bei mässig ausgeprägten degenerativen Veränderungen, die durch die muskuläre Dekonditionierung und das Übergewicht zusätzlich ungünstig beeinflusst werde, jedoch seien die rheumatologisch-somatisch fassbaren Befunde wenig ausgeprägt, so dass bei Einhalten von Wirbelsäulenschonkriterien, gemeint sei damit das Vermeiden von repetitiv gebückter Arbeitshaltung und repetitivem Heben von schwereren Gewichten, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Das Gleiche gelte für die parazervikalen und die Schultergürtelbeschwerden und für die Beschwerden im linken Knie, auch diesbezüglich bestehe bei Einhaltung der entsprechenden Schonkriterien für körperlich leichte, höchstens mittelschwere Tätigkeiten, idealerweise mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position, eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit.
Bei der psychiatrischen Teilbegutachtung erklärte die Beschwerdeführerin, aus ihrer Sicht sei sie in psychischer Hinsicht eigentlich immer gesund gewesen und habe auch aktuell keine psychischen Beschwerden. Im Rahmen der Exploration zeigte sich eine eher einfach strukturierte und möglicherweise tendenziell minderintelligente Persönlichkeit mit akzentuierten unreifen Persönlichkeitszügen. Das Denken sei auf die Beschwerdeschilderung und die eigenen Defizite fokussiert. Eine eigenständige psychische Erkrankung liege jedoch nicht vor, insbesondere keine „gemischte mittelschwere depressive Anpassungsstörung“ wie sie Dr. A.___ im Gutachten vom 31. Januar 2003 attestiert habe. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt, die Versicherte sei emotional gut auslenkbar und könne stellenweise herzhaft lachen. Es zeigten sich auch keine sonstigen Depressions-typischen Symptome wie Antriebsmangel, kognitive Beeinträchtigungen oder soziale Rückzugstendenzen. Die von Dr. A.___ attestierte „vulnerable Persönlichkeitsdisposition“ sei jedoch anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse nachvollziehbar. Bei der Beschwerdeführerin imponierten akzentuierte unreife Persönlichkeitszüge, das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung werde jedoch nicht erreicht, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege.
Zusammenfassend wurde daher für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, bei denen die erwähnten Schonkriterien eingehalten werden könnten, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert.
Auf Nachfrage der IV-Stelle, ob in Ergänzung des Gutachtens nähere Angaben zum Verlauf des psychischen Gesundheitszustandes gemacht werden könnten und die 100%ige Arbeitsfähigkeit plausibilisiert werden könne, antwortete der psychiatrische Teilgutachter Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 16. November 2009 (Urk. 10/61), er habe bereits im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt, dass er die von Dr. A.___ attestierte „gemischte mittelschwere depressive Anpassungsstörung“ nicht mehr bestätigen könne. Es sei daher von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands auszugehen. Eine retrospektive Einschätzung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der fehlenden Verlaufsberichte nicht möglich, weshalb der Neubeurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit erst ab Datum der Untersuchung vom 23. April 2009 Gültigkeit zukomme. Es könne daher ab diesem Zeitpunkt von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
3.3 Im Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin unter anderem einen Bericht der C.___ (C.___) vom 14. Dezember 2011 (Urk. 25/3) einreichen. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte die Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten Verhaltensauffälligkeiten, die sich unter anderem in unrealistischen Erwartungen an Arztkonsultationen mit Begehrlichkeit, in der mangelnden Fähigkeit, Sachverhalte in den Grundzügen darzulegen, in auffälligem Sozialverhalten mit Konfabulation und Abwertung beziehungsweise Idealisierung zeigten, zur Intelligenz- und Persönlichkeitsdiagnostik dorthin überwiesen (Urk. 25/1). Die testpsychologischen Untersuchungen in der C.___ ergaben eine leichte Intelligenzminderung bei einem Intelligenzquotienten von 67 (55 im verbalen Teil und 86 im Handlungsteil) mit Verhaltensstörungen im sozialen und emotionalen Bereich (ICD-10 F70.1). Zusammenfassend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin weise nebst einer unterdurchschnittlichen kognitiven Leistungsfähigkeit deutliche Auffälligkeiten im Sozial- und Emotionsverhalten auf, die mit massgeblichen Beeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen einhergingen. Die Persönlichkeit funktioniere auf einem unreifen und wenig differenzierten psychischen Niveau, was sich in einer reduzierten Selbststeuerung und in einer rudimentären kognitiven Fähigkeit zur Mentalisierung eigener und fremder Erlebniswelten zeige. Gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 28. Februar 2003 (Urk. 10/21) könne davon ausgegangen werden, dass die Schmerzen als psychische Fehlverarbeitung zu interpretieren seien (Urk. 25/3).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin weist in der Eingabe vom 27. Januar 2012 (Urk. 24) zu Recht darauf hin, dass gemäss Randziffer 1011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) bei einer Intelligenzminderung mit einem Intelligenzquotienten von unter 70 in der Regel von einer verminderten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Dies ist auch bei der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen.
Dr. A.___ beschrieb in seinem Teilgutachten vom 31. Januar 2003 (Urk. 10/21 S. 2 ff.) eine einfache Persönlichkeitsstruktur und schlussfolgerte, der Krankheitsverlauf sei am ehesten im Rahmen einer psychischen Dekompensation auf dem Boden einer innerpsychischen Überforderung ohne eigentliche Introspektionsfähigkeit, die Schmerzpräsentation als psychische Fehlverarbeitung auf dem Boden einer einfachen Körpersprache zu interpretieren. Obwohl er die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % anschliessend mit der mittelschweren depressiven Anpassungsstörung begründete, hielt er doch auch eine "vulnerable Persönlichkeitsdisposition" fest, was darauf schliessen lässt, dass er Verhaltensauffälligkeiten feststellte, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken können.
Gleiches gilt für das psychiatrische Teilgutachten des Y.___ vom 20. Juli 2009 (Urk. 10/60 S. 23 ff.). Auch hier beschrieb Dr. B.___ die Beschwerdeführerin als einfach strukturiert und möglicherweise tendenziell minderintelligent mit akzentuierten unreifen Persönlichkeitszügen, was mit den Ausführungen im Bericht der C.___ übereinstimmt. Dass er keine depressiven Symptome mehr erkennen konnte und die unreifen Persönlichkeitszüge nicht als eigentliche Persönlichkeitsstörung qualifizierte, spricht nicht gegen eine allfällige Auswirkung der bei der Testung in der C.___ festgestellten sozialen und emotionalen Verhaltensauffälligkeiten auf die Arbeitsfähigkeit.
4.2 Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin eine relevante Minderintelligenz und zusätzlich deutliche Verhaltensstörungen aufweist, und das Y.___ diese Einschränkungen weder erkannte noch seiner Beurteilung zugrunde legte, drängt sich eine neue psychiatrische Begutachtung auf. Dabei wird - allenfalls unter Wiederholung bereits in der C.___ absolvierter Tests - insbesondere zu prüfen sein, ob und inwieweit sich die Intelligenzminderung und die Verhaltensstörungen für sich allein betrachtet auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und in welchem Ausmass sie allenfalls den Umgang der Beschwerdeführerin mit den geklagten Schmerzen beeinträchtigen. Im Anschluss daran wird die IV-Stelle, an welche die Sache zur Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens zurückzuweisen ist, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Mai 2010 erneut zu befinden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, ohne dass auf die weiteren Anträge und Vorbringen einzugehen ist.
5. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Mai 2010 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Winterthur unter Beilage von Urk. 27
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).