IV.2010.00335
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 in Y.___ geborene X.___ arbeitete 1989 und 1990 als Saisonnier in der Schweiz. Am 12. Dezember 1998 reiste er mit seiner Familie in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Am 19. April 2001 wurde er vorläufig aufgenommen. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung F erteilt. In der Schweiz ist X.___ keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und wird für die Lebenshaltungskosten von der Asyl-Organisation Zürich unterstützt.
Am 9. Juli 2008 meldete sich X.___ unter Hinweis auf Rücken- und Hüftschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Im Rahmen der medizinischen Abklärungen beauftragte die IV-Stelle Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, mit einer Begutachtung (Gutachten vom 5. Dezem- ber 2008, Urk. 10/14). Gestützt darauf sowie auf die im Laufe des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 10/18 ff.) eingeholte ergänzende Stellungnahme der Gutachterin vom 11. Juli 2009 (Urk. 10/28) - zu welcher sich der Versicherte am 23. September sowie am 2. November 2009 hätte inhaltlich äussern dürfen (Urk. 10/32 ff.) - verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2010 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 12. April 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Neubeurteilung. Daneben ersuchte der anwaltlich vertretene Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2010 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Gleichentags retournierte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen (Urk. 7, Urk. 8/2-3), worauf ihm mit Verfügung vom 28. Mai 2010 Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf Dr. Z.___s Gutachten vom 5. Dezember 2008 davon aus, dass dem Beschwerdeführer körperlich schwere und rückenbelastende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit bestehe jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit. Angesichts der bereits durchgeführten neurologischen Abklärung und mangels Hinweisen auf eine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht seien keine weiteren Abklärungen indiziert (Urk. 2 S. 2).
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand sei aus psychiatrischer und onkologischer Sicht ungenügend abgeklärt worden, woraus er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ableitet (Urk. 1 S. 4-7, S. 10 f).
3.
3.1 Im Gutachten vom 5. Dezember 2008 stellte Dr. Z.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/14 S. 16):
Lumbospondylogenes Syndrom links mit
- Verdacht auf metastasierenden Prozess eines Karzinoms (November 2008 szintigraphische Anreicherung L2 und L3 sowie Os ilium knapp lateral des linken Iliosakralgelenks und an der neunten Rippe links dorsal) bei
- auf Höhe L2/L3 spondylophytär konsolidierter breitbasiger Diskusprotrusion, die bis extraforaminal reicht, mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L2 links mehr als rechts (MRI vom März 2008)
- klinisch ohne radikuläre Zeichen
Weiter führte die Gutachterin aus, der Beschwerdeführer klage über linksbetonte lumbospondylogene Schmerzen, eine Steifheit der Wirbelsäule sowie Schmerzen am ganzen Körper. Die direkte Prüfung der Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei durch die Abwehr des Beschwerdeführers verunmöglicht worden. Auffallend sei aber, dass er sich sehr gut bewegen könne, wenn er sich nicht beobachtet glaube. Im Gespräch drehe er sich oft zum Übersetzer hin, welcher im Neunziggradwinkel zu ihm sitze, und halte diese Stellung längere Zeit, was auf eine gute Wirbelsäulenbeweglichkeit hinweise. Weiter wiesen die Schwielen der Hände darauf hin, dass er weiterhin mit seinen Händen arbeite, obwohl er angebe, seit einem Jahr keinerlei Tätigkeit mehr mit seinen Händen ausgeführt zu haben. Die geklagten Muskelschmerzen könnten ein Symptom des - im Blutspiegel nachgewiesenen (Urk. 10/14 S. 10) - Vitamin-D-Mangels sein. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, auch am Untersuchungstag die Medikamente exakt gemäss ärztlicher Vorschrift eingenommen zu haben. Jedoch seien die vier geprüften Medikamente im Urin beziehungsweise Blut nicht vorhanden gewesen. Gestützt darauf kam die Gutachterin zum Schluss, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von der Dignität des szintigraphisch festgestellten Befunds abhänge, dessen weitere Abklärung von Hausarzt Dr. A.___ übernommen werde. Falls es sich um ein metastasierendes Karzinom oder eine ähnlich gravierende Erkrankung handle, werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch diese Erkrankung und deren Entwicklung bestimmt. Sei dies nicht der Fall, könne der Beschwerdeführer wegen seiner Beschwerden und der bildgebenden Befunde keine Tätigkeit ausüben, welche stark rückenbelastend sei. Andere leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten könne er dagegen zu 100 % verrichten (Urk. 10/14 S. 17 ff.).
In der - im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens von der Beschwerdegegnerin eingeholten - Stellungnahme vom 11. Juli 2009 gab Dr. Z.___ unter anderem an, die vorhandene Rückenfunktionsstörung gemäss den Richtlinien der Swiss Insurance Medicine beurteilt zu haben, was der Hausarzt Dr. A.___ offenbar nicht getan habe (Urk. 10/28 S. 1).
3.2 Dr. Z.___s Gutachten vom 5. Dezember 2008 berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen - insbesondere die differenzierte und fundierte Auseinandersetzung mit dem medizinischen Anforderungsprofil der noch zumutbaren Tätigkeiten - ein. Insbesondere vermag die von Dr. A.___ im Schreiben vom 28. Juni 2008 unterstützte Berentung des Beschwerdeführers mit der Begründung, dass dieser als Maler nicht mehr arbeitsfähig und ein Wiedereinstieg in die Arbeitswelt ausgeschlossen sei (Urk. 10/1 S. 1), Dr. Z.___s Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für eine rückenschonende Tätigkeit nicht in Frage zu stellen. Eine plausible Begründung für die Unzumutbarkeit jeglicher Erwerbstätigkeit lässt sich weder diesem Schreiben, noch den späteren IV-Berichten des Hausarztes (Urk. 10/12, Urk. 10/16) entnehmen. Vielmehr ist bei der Würdigung von Dr. A.___s Ausführungen der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Hausarzt mitunter im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seiner Patienten aussagt (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Anhaltspunkte für eine psychische Störung, insbesondere die vom Beschwerdeführer angerufene somatoforme Schmerzstörung (Urk. 1 S. 4), bestehen aufgrund der Berichte von Hausarzt Dr. A.___ keine. Da er den Beschwerdeführer seit 2005 behandelt (Urk. 10/12 S. 5 f. und Urk. 10/16 S. 2 f.), ist davon auszugehen, dass eine allfällige invalidisierende psychische Erkrankung während dieser langen Zeitspanne bemerkt worden wäre. Selbst die Fachleute des Universitätsspitals B.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, welche den Beschwerdeführer im Rahmen der Rheumatologischen Interdisziplinären Schmerz-Sprechstunde vom 30. Juni bis 9. Juli 2009 ärztlich, physiotherapeutisch, ergotherapeutisch und psychologisch abgeklärt hatten, stellten keine Anzeichen für einen solchen Gesundheitsschaden fest (Urk. 10/29). Es besteht somit kein hinreichender Anlass, zusätzliche Abklärungen in dieser Richtung vorzunehmen.
Nachdem die von Hausarzt Dr. A.___ veranlassten laborchemischen, sonographischen und computertomographischen Untersuchungen keine Hinweise für einen Tumor ergeben hatten (vgl. Bericht vom 23. Januar 2009 [Urk. 10/16]), steht der Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, rückenschonenden Tätigkeit gemäss der Einschätzung von Dr. Z.___ im Gutachten vom 5. Dezember 2008 nichts mehr im Wege.
Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten von Dr. Z.___ vom 5. Dezember 2008 - auch vor dem Hintergrund des Bundesgerichtsurteils 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 - die Anforderungen an eine beweistaugliche beziehungsweise beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vollständig geklärt. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge ungenügender Sachverhaltsabklärung (Urk. 1 S. 87) kann demnach nicht die Rede sein.
4. Hinsichtlich der erwerblichen Gewichtung der dem Beschwerdeführer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit bemass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen unter Berücksichtigung der wegen des Aufenthaltsstatus' F eingeschränkten Anstellungsmöglichkeiten auf Fr. 42'000.-- und das Invalideneinkommen auf Fr. 36'000.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 14 % resultiert (Urk. 2 S. 2, Urk. 10/17 S. 5). Dieses Vorgehen ist angemessen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Mithin erfolgte die Leistungsverweigerung mit Verfügung vom 10. März 2010 zu Recht.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6. Über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, aus der Gerichtskasse wird mit separatem Beschluss nach Eingang einer Aufstellung seines Aufwandes und seiner Auslagen befunden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).