Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 18. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950 und verwitwete Mutter zweier erwachsener Kinder, arbeitete seit 1991 als Küchenangestellte für die Stiftung Schulheim A.___ zu einem Teilpensum von 75 % und lebte seit 2004 bis zu deren Heimeintritt 2007 mit ihrer pflegebedürftigen Mutter zusammen (Urk. 9/2, Urk. 9/10, Urk. 9/77/5). Am 18. Oktober 2003 erlitt sie bei einem Autounfall eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion und Kniekontusion beidseits und war in der Folge zu 100 % bzw. ab 9. Januar 2004 mit Unterbrüchen zu 50 % arbeitsunfähig. Ihren Arbeitsplatz verlor X.___ per 31. Oktober 2006 und geht seither - mit Ausnahme dreier Arbeitsversuche im Service (Urk. 9/38/3) - keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
Am 24. Mai 2005 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung, der AXA Versicherungen AG, bei (Urk. 9/8, Urk. 9/14, Urk. 9/27) und ersuchte Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, um ärztliche (Bericht vom 25. Juni/5. Juli 2005, Urk. 9/9, Verlaufsbericht vom 28. Mai 2007, Urk. 9/44) und die Arbeitgeberin um erwerbliche Auskünfte (Bericht vom 28. Juli 2005, Urk. 9/10). In der Folge beteiligte sich die IV-Stelle mit Zusatzfragen bei der von der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen Begutachtung (Urk. 9/52). Das Z.___ erstattete ihr Gutachten am 19. Dezember 2008 (Urk. 9/64). Die IV-Stelle legte die Akten hierauf ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst vor (Stellungnahme von Dr. med. C.___, Facharzt Allgmeinmedizin, vom 9. April 2009, Urk. 9/80/6) und liess die Einschränkung in Beruf und Haushalt prüfen (Abklärungsbericht vom 14. Oktober 2009, Urk. 9/77). Ferner führte ihre Berufsberatung, gestützt auf die Qualifikation einer Teilerwerbstätigkeit im Umfang von 75 % und einem Aufgabenbereich Haushalt im Umfang von 25 %, einen Einkommensvergleich durch (Urk. 9/79). Mit Vorbescheid vom 4. November 2009 (Urk. 9/81) kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich 17 % und im Haushaltsbereich 5 % betrage, woraus gewichtet ein Gesamtinvaliditätsgrad von 14 % resultiere, weshalb sie das Leistungsbegehren abzuweisen gedenke. X.___ liess dagegen am 12. November 2009 Einwendungen erheben und insbesondere geltend machen, es sei das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten beim Y.___ abzuwarten (Urk. 9/83). Nachdem das in Aussicht gestellte Gutachten vom 19. Januar 2010 am 15. Februar 2010 samt Stellungnahme eingereicht worden war, verneinte die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 % den Rentenanspruch mit Verfügung vom 17. März 2010 (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher, am 15. April 2010 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 17. März 2010 eine volle Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. August 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Darin verwies sie auf die von ihr nach Beschwerdeerhebung angeforderte Stellungnahme des psychiatrischen Teilgutachters des Z.___ vom 17. Juni 2010 zum Y.___-Gutachten (Urk. 9/102), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 10).
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
3. Darauf hinzuweisen bleibt, dass das hiesige Gericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 11. Spetember 2009, mit welchem die verfügte Leistungseinstellung per 1. Februar 2009 bestätigt wurde, mit heutigem Urteil abgewiesen hat (Prozess Nr. UV.2009.00360).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 17. März 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.
2.1 Erstbehandelnder Arzt nach dem Unfall vom 18. Oktober 2003 war der Hausarzt Dr. B.___, der zu Händen der Invalidenversicherung am 5. Juli 2005 über die Diagnosen (1) chronisches cerviko-/thorakobrachiales und cervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 18. Oktober 2003, (2) depressive Entwicklung und Verdacht auf Fibromyalgie bei chronischen Schmerzen und beruflicher sowie privater Belastungssituation und - ohne Ausirkung auf die Arbeitsfähigkeit - (3) Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie lateral und Debridement des medialen Meniskusvorderhorns rechts am 26. Mai 2004 bei lateraler und medialer Meniskusläsion als Folge des Autounfalls berichtete. Er attestierte der Beschwerdeführerin seit 20. Oktober 2003 eine Arbeitsunfähigkeit als Küchenhilfe von 100 %, unterbrochen durch zwei längere Perioden von 50%iger Arbeitsfähigkeit (9. Januar bis 20. April 2004 und 21. Juni 2004 bis 13. April 2005). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit Wechselbelastungen, ohne Heben von schweren Lasten, erachtete er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für gegeben (Urk. 9/9/5-6). Im späteren Verlaufsbericht vom 28. Mai 2007 (Urk. 9/44) bezifferte er die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auf "eventuell 25-30 %".
2.2 Am 11. Juni 2008 und während eines stationären Aufenthaltes vom 16. bis 20. Juni 2008 wurde die Beschwerdeführerin am Z.___ untersucht.
Das Gutachten des Z.___ vom 19. Dezember 2008 (Urk. 9/64) beruht auf einer vollständigen Anamnese der medizinischen Aktenlage (S. 1-10; Dr. D.___, Fachärztin für Pädiatrie), einer (subjektiven) Anamnese in sozial/familiärer (S. 11 f.), beruflicher (S. 12 f.), gesundheitlicher (S. 13) und systemischer (S. 13) Hinsicht und auf eigenen allgemeinmedizinischen (S. 14 ff., Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin), orthopädischen (S. 16 ff., Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie), rheumatologischen (S. 21 ff., Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie), neurologischen (S. 25 ff., Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie), psychiatrischen (S. 28 ff., Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie) und neuropsychologischen (S. 35 ff., lic. phil. J.___, Neuropsychologe) Untersuchungen.
In der interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung (S. 38 ff.) führen Dres. I.___, G.___, E.___ und F.___ was folgt aus: Die Beschwerdeführerin klage über Schmerzen im Bereich des Thorax, der Oberarme, der Schultern, des Nackens und des Kopfes, darüber hinaus über Schmerzen im Bereich beider Knie, wobei die Schmerzen rechts gegenüber links massiv im Vordergrund stünden, sowie Schmerzen im Oberschenkel rechts. Daneben klage sie über Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, vermehrte Aggressivität, Schlafstörungen, zum Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung auch über Schwindel und Trümmel sowie Schwitzen. Als Befunde erhoben sie (S. 40) eine inkonstante Beweglichkeit der HWS (anlässlich der neurologischen Untersuchung eine leichte Einschränkung der Rotation auf 70°, anlässlich der orthopädischen Untersuchung auf 40° beidseits und anlässlich der rheumatologischen Untersuchung freie Rotation). Bei Inklination bis Querfinger Kinn-Sternum-Abstand würden nuchale Schmerzen ohne Ausstrahlung getriggert. Es fänden sich keine Myogelosen, keine erheblichen Muskelverspannungen in diesem Bereich. Radiomorphologisch würden sich keine relevanten Befunde im Bereich der HWS ergeben. Im Bereich der oberen Extremität hätten sie eine leichte diffuse, neurologisch nicht erklärbare Hypalgesie am rechten Vorderarm gefunden. Sie erhoben eine Muskelatrophie des rechten Ober- (Umfangsdifferenz von 2 cm) und rechten Unterschenkels (1 cm), eine endgradige leichte Einschränkung der Innen- und Aussenrotation der rechten Hüfte, deutliche Druckdolenz über dem rechten Trochanter major sowie eine leichte Algesie im Bereich des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts. Das rechte Knie war vermehrt medial und lateral druckdolent, ferner fand sich ein femoro-patellarer Reibungsschmerz beidseits, rechtsbetont, möglicherweise diskrete dorsale Schublade rechts. Im affektiven Bereich habe die Beschwerdeführerin belastet gewirkt, jedoch habe sich keine durchgängige Depressivität gefunden bei recht gut erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit.
Gestützt auf diese - in den jeweiligen fachspezifischen Untersuchungen ausführlich dargelegten Befunde - kamen die Gutachter zu den Diagnosen (S. 40 f.; vgl. auch S. 52 hinsichtlich des IV-Fragebogens): (1) Status nach Unfall mit leichter HWS-Distorsion am 18. Oktober 2003 mit noch persistierenden cervico-cephalen und cervico-spondylogenen Beschwerden, (2) muskuläre Dysbalance mit Fehlhaltung der Wirbelsäule, (3) chronische Cephalea, fraglich Analgetika-induziert, (4) chronische Kniegelenksschmerzen rechts >> links bei leichter medialer Gonarthrose und Femoropatellararthrose rechts, leichter bis mässiggradiger lateraler Gonarthrose rechts, Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie lateral und Débridement des medialen Mensikusvorderhorns rechts (Mai 2004) bei lateraler und medialer Meniskusläsion, (5) Genua valga und (6) anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten die Gutachter die ebenfalls diagnostizierten Senk- und Spreizfüsse beidseits, die Neuropathie des Nervus cutaneus und die Meralgia paraesthetica, den Status nach laparoskopischer Cholecystektomie (1995) sowie den Status nach depressiver Episode (ICD-10 F33), gegenwärtig remittiert.
Zur Arbeitsunfähigkeit befragt (S. 43 ff. und IV-spezifisch S. 53 ff.) führen die Gutachter aus, dass gestützt auf einen Arbeitsplatzbeschrieb des Arbeitgebers mit Datum vom 28. Juli 2005 (Urk. 9/10/4-5) in der bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe lediglich eine minime Einschränkung bestehe bzw. die hier bestehenden Einschränkungen unfallfremd seien. Auch in einer anderen, zumutbaren Tätigkeit bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit. Nicht mehr zumutbar seien schwere körperliche Arbeiten mit Heben von Lasten, die mehr als 10 kg wiegen, häufiges Bücken oder in die Hocke gehen und Überkopfarbeiten. Als Küchenangestellte sollte die Beschwerdeführerin wenn möglich nicht in die Hocke gehen und keine schweren Töpfe tragen müssen. Die bisherige Tätigkeit als Küchenhilfe in einem Heim für cerebral gelähmte Kinder sei ihr unter Berücksichtigung der gesamten erhobenen Befunde aktuell nur noch zu 50 % zumutbar (S. 54), wobei von einem vollschichtigen zeitlichen Rahmen, aber mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 50 % ausgegangen werde (S. 55). Auf der psychischen Ebene bestehe die Beeinträchtigung in einem leicht verminderten Rendement aufgrund des Schmerzerlebens (S. 53). Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem Unfallereignis vom 18. Oktober 2004, wobei zunächst bis zirka 6 Monate nach dem Unfall von einer höheren, vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (S. 55). Die Frage nach einer Verbesserungsmöglichkeit der Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz beantworteten die Gutachter mit Ja, wobei die erwähnten Einschränkungen in den genannten spezifischen Tätigkeiten berücksichtigt werden müssten, das heisse, die Beschwerdeführerin sollte diese Tätigkeiten (repetitives Bücken und so weiter) nicht mehr ausüben müssen. Dadurch könnte eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von aktuell 50 % auf mindestens 70 % erreicht werden. Dies bedeute, dass sie der Beschwerdeführerin aufgrund des somatisch begründbaren Arthroseschmerzes und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung insgesamt ein vermindertes Rendement von 30 % in der angestammten Tätigkeit attestieren würden. Würde die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit ohne jede Belastung des rechten Kniegelenkes und ohne Belastung der HWS (Überkopfarbeiten und so weiter) ausführen, so wäre mit einer weiteren "Verminderung des Rendements" (richtig wohl: Verminderung der Leistungseinschränkung) zu rechnen, so dass dieses dann lediglich aufgrund des Schmerzerlebens bei 10 % bis maximal 20 % liegen würde (S. 56).
3.
3.1 Das Gutachten des Z.___ vom 19. Dezember 2008 beruht auf umfassenden Untersuchungen und der medizinischen Vorakten, berücksichtigt und würdigt die geklagten Beschwerden und kommt in nachvollziehbarer Weise zu den Schlussfolgerungen hinsichtlich vorhandener Gesundheitsschäden sowie deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Es erfüllt hinsichtlich der Beurteilungsgrundlagen und der Begründung alle praxisgemässen Anforderungen an ein beweiswertiges Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3). Davon abzuweichen besteht auch angesichts des von der Beschwerdeführerin aufgelegten Gutachtens des Y.___ vom 19. Januar 2010 kein Anlass.
3.2
3.2.1 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sind dem Y.___-Gutachten 19. Januar 2010 (Urk. 3) in somatischer Hinsicht keine abweichenden Diagnosen oder Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. In rheumatologischer Hinsicht werden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine aktivierte Valgusgonarthrose rechts genannt sowie ein chronisches Schmerzsyndrom im Nacken-, Hinterkopf-, Schultergürtelbereich, symmetrisch ausgeprägt ohne objektivierbare rheumatologische Befunde (S. 29), was - mangels Fehlens von strukturellen Veränderungen - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht begründen liess (S. 34). Hinsichtlich der Valgusgonarthrose rechts werden stark Bein-belastende Tätigkeiten, wie die - als wahrscheinlich vorwiegend stehend und gehend bezeichnete - Tätigkeit als Küchenhilfe als nicht mehr zumutbar erachtet. Allgemein seien mittelschwere körperliche Tätigkeiten aufgrund der Gonarthrose nicht mehr zumutbar. Dazu gehörten insbesondere repetitives Heben von Lasten über 15 kg über Gürtelhöhe, vorwiegend gehende Tätigkeiten, das repetitive Begehen von Leitern und Gerüsten sowie repetitiv knieende und kauernde Tätigkeiten (S. 40). Damit wird die zumutbare Belastung praktisch identisch bzw. mit 15 kg und ohne Einschränkung bei Tätigkeiten über Kopf sogar höher angesetzt. Auch der klassische neurologische Status war unauffällig und liess keine (unfallbedingte) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Beruf oder zu Hause begründen. Die myofaszialen Befunde wurden bezeichnet als solche, die anderweitig gesunder Personen nicht überragen und keine namhaften Einschränkungen in einem den körperlichen Möglichkeiten adaptierten Aufgabenbereich erklären würden (S. 32). Die neurologischen Diagnosen erschöpfen sich in einer Aufzählung von Schmerzsyndromen mit begleitenden kognitiven, vegetativen und psychophysischen Begleitsymptomen (S. 29), deren Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im Wesentlichen im psychiatrischen Teil begründet wurden.
3.2.2 Was die psychiatrische Diagnose betrifft, so stellt das Y.___ diejenige einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10, F45.41), bestehend seit zirka 2006, eine mittelschwere Depression, F32.1, seit Januar 2009 sowie ein Status nach mittelschwerer depressiver Episode (F32.1), 2006/07 (S. 29) und führt aus, dass damit keine Widersprüche diagnostischer Natur vorlägen, weil die Diagnose F45.41 zum Zeitpunkt der vorgängigen Beurteilung noch nicht stellbar gewesen sei (S. 35). Darin ist kein Mangel im Z.___-Gutachten zu erblicken. Hierbei ist auch zu beachten, dass eine Diagnose zwar notwendig ist, um einen Gesundheitsschaden zu erfassen, sie aber als solche nichts über dessen Auswirkungen besagt (BGE 130 V 396 E. 6.2.3), weshalb diagnostische Abweichungen von untergeordneter Bedeutung sind. Das Ausmass der zumutbaren Leistung korreliert vielmehr mit den fachärztlich erhobenen Befunden, also der Bestandesaufnahme von konkreten Beeinträchtigungen der organischen und psychischen Integrität und mit den entsprechenden Konsequenzen für die qualitative und quantitative arbeitsbezogene Funktionalität (Urteil I 705/06 des Bundesgerichts vom 16. August 2007, E. 3.3.1). Diese Vorgaben werden - anders als im Z.___-Gutachten - von den Sachverständigen des Y.___ nicht erfüllt. Der Psychiater des Y.___ führt aus, dass die Arbeitsfähigkeit durch die überintensiv wahrgenommenen Schmerzen eingeschränkt sei, deren willentliche Überwindbarkeit wiederum durch Ängste und durch ein mittelschweres depressives Zustandsbild eingeschränkt sei. Unabhängig von den Schmerzen schränke die aktuell seit Januar 2009 vorliegende mittelschwere Depression bereits die Arbeitsfähigkeit relevant ein, bedingt durch die fehlende Willenskraft, das reduzierte Interesse, die Lebensmüdigkeit etc. (S. 35). Die angestammte Tätigkeit als Köchin und in der Essensausgabe sei nicht mehr zumutbar, dies zeigten auch die fehlgeschlagenen Arbeitsversuche. Insgesamt bestehe aktuell seit Januar 2009 im freien Markt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. In einer optimal angepassten Tätigkeiten, das heisse in geschütztem Rahmen, bestehe grundsätzlich eine Arbeitsfähigkeit für leichte angepasste Tätigkeiten. Die initial zumutbare Präsenszeit liege bei 4 Stunden und müsste dann nach Massgabe der beobachtbaren und erfragbaren Beschwerden und Einschränkungen und gemäss den möglichen Anpassungen in der Tätigkeit entsprechend verändert werden (Urk. 17 S. 35 f.). Eine objektivierbare, über das subjektive Erleben hinausgehende Einschränkung lässt sich hieraus nicht entnehmen. Das Y.___-Gutachten vermag auch die seit Januar 2009 vorliegende mittelschwere Depression nicht anhand objektiver Befunde (S. 19 ff.) darzulegen. Als Befunde führen die Gutachter an, sie wirke objektiv verzweifelt, unverstanden und deprimiert. Eine primäre Antriebsarmut wird verneint, die subjektive Antriebsminderung und rasche Ermüdbarkeit als glaubhaft angesehen. Damit bleibt unklar, welche der 7 von 10 nach F32 relevanten Symptomkriterien auch in qualitativer Hinsicht erfüllt waren und welche Akten von einer Verschlechterung der Depression künden (S. 28).
3.2.3 Ferner ist zu vermerken, dass die vom psychiatrischen Y.___-Gutachter gestellte ICD-Diagnose F45.41 (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) ebenfalls unter den Somatisierungsstörungen kategorisiert ist. Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche aetiologisch-pathogenetisch unerklärliche syndromale Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 136 V 279 E. 3 S. 280 ff.; 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3 S. 353 f.; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396). Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen). Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen [BGE 125 V 351 E. 3a S. 352] genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren Leidens eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; AHI 2000 S. 149, I 554/98 E. 3), und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.; vgl. Urteil 9C_928/2010 vom 7. Februar 2011, E. 4.1.1 f.).
Vorliegend werden keine Umstände dargelegt, die nachvollziehbar eine Überwindbarkeit der Schmerzstörung ausschliessen, weshalb eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit infolge des psychischen Leidens zu verneinen ist. Insbesondere liegt keine schwere psychische Komorbidität oder körperliche Begleiterkrankung vor. Wenn der psychiatrische Gutachter des Y.___ von überintensiv wahrgenommenen Schmerzen, deren willentliche Überwindbarkeit wiederum durch Ängste und durch ein mittelschweres depressives Zustandsbild eingeschränkt sei (Urk. 17 S. 35), spricht, so finden diese Hinderungsgründe keinen Niederschlag in einer entsprechenden (schwerwiegenden) psychiatrischen Diagnose, deren Behandlung zudem trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (und mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) mit unbefriedigendem Behandlungsergebnis verlief bzw. gar scheiterte.
3.3 Zusammenfassend ist daher mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass gestützt auf die Beurteilung im Z.___-Gutachten der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, welche die erwähnten Einschränkungen berücksichtigt, vollzeitlich mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 10 % bis maximal 20 % zumutbar ist.
4.
4.1 Die Qualifikation als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich im Umfang von 25 % ist unstrittig und gibt aufgrund der vorliegenden Akten zu keinerlei Korrektur Anlass.
4.2 Anlässlich der Erhebungen vor Ort zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am 28. September 2009 (Haushaltsabklärungsbericht vom 14. Oktober 2009, Urk. 9/77) kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 5 % vorliege, was gewichtet um 25 % einen Teilinvaliditätsgrad von 1,25 % ergibt.
Auch diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der im Einzelnen nicht bestrittene Haushaltsabklärungsbericht vom 14. Oktober 2009 den praxisgemässen Beweisanforderungen vollumfänglich zu genügen vermag (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit), weshalb davon abzuweichen kein Grund besteht.
4.3 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin (vgl. Urk. 9/10/2 und Urk. 9/79) mit Fr. 39'577.-- und setzte dieses einem Invalideneinkommen von Fr. 32'795.-- gegenüber, welches sie den sogenannten vom Bundesamt für Statistik erhobenen Tabellenlöhnen (Stand 2004) entnahm und um 10 % kürzte. Hieraus ermittelte sie eine Erwerbseinbusse von 17 %, was gewichtet einen Teilinvaliditätsgrad von 12,75 % ergab.
Diesem in allen Teilen zutreffenden Erwerbsvergleich ist anzufügen, dass sich selbst bei einer maximalen Einschränkung in Form eines reduzierten Rendements von 30 % kein rentenbegründender Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von über 38 % (50 % x 0,75) ergeben würde, was - zusammen mit der Einschränkung im Haushaltsbereich - Anspruch auf eine Rente zu begründen vermöchte.
5. Nach diesen Erwägungen besteht die angefochtene Verfügung vom 17. März 2010 zu Recht und ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren in Abweichung zu Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).