IV.2010.00338
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Huber
Urteil vom 20. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1950, geschieden, Mutter von zwei volljährigen Kindern (Jahrgang 1971 und 1972), ohne Berufsausbildung, arbeitete zuletzt von Juli 2006 bis November 2008 mit einem Arbeitspensum von zirka 20 % bei der Y.___ als Pflegehelferin und von November 2008 bis August 2009 mit einem Arbeitspensum von rund 29 % beim Verein Z.___ als Betreuerin (Urk. 8/1, Urk. 8/17, Urk. 8/7, Urk. 8/5, Urk. 8/11). Am 9. März 2009 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Arbeitsvermittlung) an (Urk. 8/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/4, Urk. 8/6), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/5, Urk. 8/7) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/3) ein und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Urk. 8/12).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/15-23) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 24. Februar 2010 (Urk. 8/24 = Urk. 2) mit Wirkung ab 1. März 2008 eine halbe Invalidenrente zu.
2. Gegen die Verfügung vom 24. Februar 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 23. März 2010 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente (Urk. 8/25 = Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde die Versicherte mit Schreiben vom 27. Mai 2010 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 24. Februar 2010 (Urk. 2) ergangen. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 9. März 2009 zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine und Pharmazeutische Medizin, führte im Bericht vom 26. März 2009 (Urk. 8/6/1-5) aus, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Heimangestellte bereits seit 1. Juli 2006 eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40-50 % bestehe (Ziff. 1.6).
Es ist daher ein Sachverhalt zu beurteilen, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Stellungnahme der Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 8. Juni 2009 (vgl. Urk. 8/13 S. 3-4) davon aus, dass sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin als auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % bestehe (Urk. 2, Urk. 8/22 S. 1).
Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ihr in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin keine Arbeitsfähigkeit mehr zumutbar sei. Zum einen sei es ihr nicht möglich, auswärts zu schlafen und zum anderen hätten es ihr die Hustenanfälle und ihr zunehmendes Alter verunmöglicht, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben. Im Bürobereich habe sie schon mehr als hundert Bewerbungen versandt, aber stets Absagen bekommen. In ihrem Alter und mit ihren gesundheitlichen Problemen sei wohl kaum noch eine solche Arbeitsstelle zu bekommen (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin/Pneumologie, nannte im Bericht vom 24. August 2007 (Urk. 8/6/21-22) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisch obstruktive Lungenerkrankung (chronic obstructive pulmonary disease, COPD) mit Emphysem
- GOLD-Stadium III
- Status nach Nikotin 50 py
- leichtes, vorwiegend lageabhängiges obstruktives Schlafapnoesyndrom
- empfohlene konservative Therapie
Dr. C.___ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin ein vorwiegend rückenlageabhängiges obstruktives Schlafapnoesyndrom vorliege. Dieses könne mit konservativen Massnahmen behandelt werden (S. 1).
Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. C.___ keine Angaben.
3.2 In einem weiteren Bericht vom 10. Dezember 2007 (Urk. 8/4/3-4) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach Hämoptoe im Rahmen eines bronchialen Infektes im Sep-tember 2007
- endoskopisch chronische Bronchitis, keine Blutungsquelle und kein Tumor sichtbar
- COPD mit Emphysem
- GOLD-Stadium III
- Status nach Nikotin 50 py
- leichtes, vorwiegend lageabhängiges obstruktives Schlafapnoesyndrom
- konservative Therapie
Dr. C.___ führte aus, dass aufgrund der durchgeführten Bronchoskopie davon auszugehen sei, dass die Blutung im Rahmen der Bronchitis aufgetreten sei (S. 1).
Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. C.___ keine Angaben.
3.3 Die Ärzte der Klinik D.___ führten im Bericht vom 24. März 2008 (Urk. 8/6/10-13) aus, dass die Beschwerdeführerin vom 4. bis 24. März 2008 bei ihnen hospitalisiert gewesen sei (S. 1).
Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- COPD Gold II mit/bei
- Lungenemphysem
- Bodyplethysmographie: mittelschwere, nicht reversible obstruktive Ventilationsstörung mit Beteiligung der kleinen Atemwege, Überblähung
- Diffusionsmessung: leichtgradige Minderung der Diffusionkapazität
- Status nach Nikotinabusus 50 py
- Kolonisation mit Pseudomonas aeruginosa
- Status nach rezidivierender Hämoptoe
- rezidivierende Infektexazerbationen
- CT-Thorax: keine intrathorakale Neoplasie; mässig ausgeprägtes Oberlappen-betontes zentrilobuläres Lungenemphysem; keine entzündlichen Lungeninfiltrate oder Pleuraprozesse; solitäres Leberhämangiom im Segment V
- rezidivierende Urtikaria
- Pricktest negativ
- leichtes, vor allem lageabhängiges obstruktive Schlafapnoesyndrom
- Positionstraining
- chronische Rhinosinusitis
- rezidivierende Sinusitis maxillaris
- Status nach Umbilikalhernien-Operation im September 2007
- Status nach Inguinalhernien-Operation beidseits vor zirka zehn Jahren
- Unverträglichkeit von Fluimucil, Dafalgan, Tavanic
- Depression, aktuell leichtgradige Episode
- ohne antidepressive Therapie
- Depressionskriterien: sozialer Rückzug, depressive Stimmung, Schlafstörungen, Antriebsmangel
Alsdann führten die Ärzte aus, dass die Beschwerdeführerin motiviert und kooperativ gewesen sei und die Therapien stets regelmässig besucht habe. Die Rehabilitationsziele hätten allesamt erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin habe in gebessertem Allgemeinzustand und mit gesteigerter Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit sowie unter psychischer Stabilisierung aus der stationären Behandlung entlassen werden können (S. 2).
3.4 Die Ärzte des Spitals E.___ berichteten am 30. Dezember 2008 über eine gleichentags erfolgte ambulante Notfallbehandlung (Urk. 8/6/6-7).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- COPD GOLD II
- Oberlappen-betontes gemischt lobuläres Lungenemphysem
- rezidivierende Infektexazerbationen
- Status nach Nikotinabusus, kumulativ 50 pack years
- aktuell: Verdacht auf viralen Infekt der oberen Luftwege
- unklare Transaminasenerhöhung
- Differentialdiagnose: Hepatitis, viral, Steatosis
- rezidivierende Urtikaria
- Prick-Test negativ
- Verdacht auf lageabhängiges obstruktives Schlafsyndrom
- chronische Rhinosinusitis
- Status nach Umbilikalhernienoperation im September 2007
- Unverträglichkeit von Fluimucil, Dafalgan, Tavanic
- Status nach Depression
Alsdann führten die Ärzte aus, dass die Beschwerdeführerin über Husten mit gelegentlich Auswurf und eine aktuelle Erkältung mit Schnupfen, wenig Halsschmerzen und wenig subfebrilen Temperaturen geklagt habe (S. 1).
Die Ärzte hielten fest, dass im Labor keine Hinweise für ein entzündliches Geschehen hätten eruiert werden können. Klinisch ergäbe sich kein Verdacht auf eine schwere Dekompensation. Nach der Inhalation mit Atrovent und Ventolin sei die Beschwerdeführerin bis auf den bestehenden Schnupfen beschwerdefrei gewesen (S. 2).
3.5 Am 26. März 2009 führte Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine und Pharmazeutische Medizin, aus (Urk. 8/6/1-5), dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahre 1999 bei ihm in Behandlung stehe (Ziff. 1.2).
Dr. A.___ nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisch obstruktive Lungenkrankheit GOLD II/III mit Lungenemphysem
- rezidivierende Depressionen
- psychosoziale Belastungsstörung
Alsdann nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- Status nach Nikotinabusus (50 py, sistiert seit März 2002)
- rezidivierende Urtikaria unklarer Ursache
- Schlaf-Apnoe-Syndrom
- chronische Rhinosinusitis
- multiple Unverträglichkeiten/Allergien
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Heimangestellte seit 1. Juli 2006 eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40-50 % bestehe (Ziff. 1.6).
3.6 Am 27. März 2009 berichtete Dr. C.___ (Urk. 8/4/1), dass die Beschwerde-führerin seit dem Jahre 2002 bei ihm in Behandlung stehe.
Dr. C.___ nannte folgende Diagnosen:
- schwere COPD mit Emphysem
- GOLD-Stadium III
- Status nach Nikotin 50 py
- leichtes, vorwiegend lageabhängiges obstruktives Schlafapnoesyndrom
- konservative Therapie
- rezidivierende Urtikaria ungeklärter Aetiologie
- Status nach rezidivierender Hämoptoe
- Kolonisation der Bronchien mit Pseudomonas aeruginosa
Alsdann führte Dr. C.___ aus, dass die Beschwerdeführerin eine schwere COPD mit Emphysem mit einer Einsekundenkapazität (FEV1) von 45 % des Solls aufweise. Daher seien ihr körperlich belastende Tätigkeiten unmöglich. Die Beschwerdeführerin leide vor allem unter rezidivierendem Husten mit Auswurf und einer Anstrengungsdyspnoe. Die inhalative Therapie bestehe aus Seretide und Spiriva sowie Ventolin in Reserve. In körperlich leichten Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von höchstens 50 %.
3.7 Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in der Stellungnahme vom 8. Juni 2009 (Urk. 8/13 S. 3-4) aus, dass sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin als auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % bestehe.
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass hinsichtlich der Diagnosen im Wesentlichen übereinstimmende ärztliche Angaben vorliegen.
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. A.___, hielt im März 2009 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Heimangestellte eine seit Juli 2006 bestehende Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40-50 % fest (Urk. 8/6/1-5 Ziff. 1.6-7). Der behandelnde Dr. C.___ hielt fest, dass in körperlich schweren Tätigkeiten keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, wohingegen in körperlich leichten Tätigkeiten eine solche im Umfang von höchstens 50 % bestehe (Urk. 8/4/1). Die RAD-Ärztin Dr. B.___ ging sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betreuerin als auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % aus (Urk. 8/13 S. 3-4).
4.2 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt angesichts der übereinstimmenden ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich schweren Tätigkeit nicht mehr und in einer körperlich leichten Tätigkeit im Umfang von 50 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsun-fähigkeit.
Die Beschwerdegegnerin hat sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt (vgl. Urk. 8/13 S. 4). Eine solche Vorgehensweise ist nach der Lage der Akten korrekt. Es kann daher auf eine ziffernmässige Bestimmung der beiden hypothetischen Einkommen verzichtet werden, denn der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. BGE 126 V 75).
5.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.3 Wie vorstehend in Erw. 4.2 ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im (reduzierten) Umfang von 50 % eines Vollzeitpensums noch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, da ihr lediglich körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar sind, was sich in einer zusätzlichen Verdiensteinbusse auswirken kann. Da andererseits beim Kriterium des Beschäftigungsgrades zu berücksichtigen ist, dass Teilzeit arbeitende Frauen im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten proportional mehr verdienen (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2008, Tab. T2, Total, Frauen, Anforderungsniveau 4, S. 16) und sich das Alter der Beschwerdeführerin ebenfalls lohnerhöhend auswirkt (LSE 2004, Neuenburg 2006, Tab. TA9, Total, Frauen, Anforderungsniveau 4, S. 65), erscheint es unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht unangemessen, dass die Beschwerdegegnerin keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat (vgl. Urk. 8/22).
Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 50 %, was rückwirkend ab 1. März 2008 (Urk. 8/1, Art. 29 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 48 Abs. 2 aIVG) einen Anspruch auf eine halbe Rente ergibt (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Beschwerdeführerin ist - angesichts des Ausgangs des Verfahrens und aufgrund möglicher Schwierigkeiten bei der Suche nach einer leidensangepassten Tätigkeit - darauf hinzuweisen, dass ihr Anspruch auf eine invalidenversicherungsrechtliche Arbeitsvermittlung von der Beschwerdegegnerin noch nicht rechtskräftig beurteilt worden ist. Es steht der Beschwerdeführerin offen, sich diesbezüglich an die Beschwerdegegnerin zu wenden.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).