Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 11. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, meldete sich im März 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/3).
Mit Verfügung vom 12. März 2008 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente ab Mai 2007 zu (Urk. 13/50).
Die dagegen von der Versicherten erhobenen Beschwerden wurden vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. Oktober 2009 im Verfahren Nr. IV.2008.00382 (Urk. 13/70) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. Februar 2010 (Urk. 13/81) abgewiesen.
1.2 Am 9. März 2009 hatte die Versicherte mit Hinweis auf einen am 10. März 2008 erlittenen Unfall (vgl. Urk. 13/59/178) die Zusprache einer ganzen Rente beantragt (Urk. 13/55).
Nach Einholung ärztlicher Berichte (Urk. 13/63-65) und eines Arbeitgeberberichts (Urk. 13/62) sowie dem Beizug von Akten des Unfallversicherers (Urk. 13/59, Urk. 13/66) lehnte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. Dezember 2009 (Urk. 13/73) und Verfügung vom 23. März 2010 (Urk. 13/83 = Urk. 2) eine Rentenerhöhung ab.
2. Gegen die Verfügung vom 23. März 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. April 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 unten).
Mit Gerichtsverfügung vom 29. Juni 2010 wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 1 unten) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 10).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2010 (Urk. 12) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 20. August 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Am 12. März 2007 erstattete Dr. med. Y.___, FMH Physikalische Medizin, der Beschwerdegegnerin einen Bericht (Urk. 13/11). Dabei nannte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom mit residuellem S1-Ausfall links bei Diskushernie L5/S1 links, mediane Protrusion L4/5
- chronisches cervicospondylogenes Syndrom links bei mediolateraler Diskushernie C5/6 rechts
- Verdacht auf undifferenzierte Spondylarthropathie, leichte ISG-Arthritis rechts, familiäre Belastung HIAb 27 positiv
- chronische Kopfschmerzen vom Migränetyp
- Struma multinodosa, subklinische Hyperthyreose
Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte Dr. Y.___ mit 100 % vom 12. Juni bis 14. Dezember 2006 und mit 50 % ab 15. Dezember 2006 (Ziff. 3).
Den Gesundheitszustand bezeichnete sie als stationär (Ziff. 5.1). In behinderungsangepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (Ziff. 6.2).
2.2 Am 23. März 2007 erstattete Dr. med. Z.___ der Beschwerdegegnerin einen Bericht (Urk. 13/12). Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 22. Mai 2006 behandle (Ziff. 4.1), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
- lumbovertebrales Syndrom mit Diskushernie L4/5 und L5/S1
- Diskushernie C5/6
- Verdacht auf Hyperthyreose
- larvierte bis manifeste mittelschwere Depression
Zur Arbeitsfähigkeit machte er die gleichen Angaben wie Dr. Y.___ (Ziff. 3 und 6.2).
2.3 Am 19. August 2007 erstattete Dr. med. A.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, der Beschwerdegegnerin einen Bericht (Urk. 13/19). Sie führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit dem 2. August 2007 behandle (Ziff. 4.1), und nannte als psychiatrische Diagnose eine mittelgradige bis schwere depressive Episode im Rahmen eines somatisch bedingten Schmerzsyndroms mit schwerer Beeinträchtigung der physischen Leistungsfähigkeit (Urk. 13/19/8 unten). Weiter führte sie aus, sie sei zur Meinung gelangt, dass die Beschwerdeführerin aus somatischen Gründen höchstens 50 % arbeitsfähig geschrieben werden könne. Der Schweregrad der psychischen Erkrankung würde für sich allein ausreichen, eine Arbeitsunfähigkeit zu bedingen und wirke potenzierend auf die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit. Aus einer ganzheitlichen Perspektive sei sie der Auffassung, dass es vertretbar sei, die Beschwerdeführerin vorläufig weiterhin als maximal 50 % arbeitsfähig zu schreiben (Urk. 13/19/9 oben).
2.4 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2009 (Urk. 13/70) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Rückenleiden (S. 5 E. 4.1).
In Würdigung der bis zum Verfügungserlass (März 2008) erstatteten medizinischen Berichte wurde dargelegt, dass und warum nicht auf die von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % auch in angepassten Tätigkeiten abzustellen war (S. 6 f. E. 5.1), und dass die Beurteilung durch Dr. A.___ widersprüchlich erschien (S. 7 f. E. 5.3), und sodann festgehalten (S. 8 E. 5.4):
Zusammenfassend ergibt sich, dass in der angestammten Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben ist. Effektiv leistet die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Pensum. Eine besser angepasste Tätigkeit, das heisst eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne langes Sitzen oder Stehen und ohne Überkopfarbeiten, ist ihr hingegen in vollem Umfang zumutbar.
Bei der Invaliditätsbemessung wurde sodann von einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ausgegangen und ein Invaliditätsgrad von 43 % ermittelt (S. 8 f. E. 6).
3.
3.1 Am 10. Juni 2008 rutschte die Beschwerdeführerin auf einer Treppe aus und zog sich eine Calcaneusfraktur links zu (Urk. 13/59/178 Ziff. 6, Urk. 13/59/163 Ziff. 1).
3.2 Am 11. November 2008 erstellten Prof. Dr. med. B.___, FMH Orthopädie und Traumatologie, dipl.-psych. C.___, Psychologe, und Dr. med. D.___, Arbeitsmediziner, Center E.___, ein Assessment (Urk. 13/59/69-138).
Sie nannten die folgenden, hier leicht verkürzt angeführten, Diagnosen (S. 1 f. Ziff. 2.1.2.1):
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom linksbetont
- chronisches cervicales Schmerzsyndrom links
- generalisiertes Schmerzsyndrom im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule, der Schultern, der Schulterblätter und des linken Arms und Beins
- Calcaneusfraktur links am 11. Juni 2008
- mit konservativer Behandlung
- Migräne ohne Aura seit zirka 1980
- medikamentös behandelt
- Struma multinodosa mit
- subklinischer Hypertonie
- Nikotinabusus
In ihren Schlussfolgerungen führten die Assessoren aus, die Beschwerdeführerin leide an einem chronischen lumbalen und cervicalen Schmerzsyndrom. Es hätten sich leichte Diskushernien ohne neurologische und elektrophysiologische Ausfälle gefunden. Es scheine sich deshalb um unspezifische Rückenschmerzen mit deutlicher Tendenz zur Schmerzgeneralisierung zu handeln (S. 66 Ziff. 2.4.1).
3.3 Vom 11. Dezember 2008 bis 11. Februar 2009 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik F.___, G.___, worüber am 18. März 2009 berichtet wurde (Urk. 13/59/14-16 = Urk. 13/76). Dabei wurden folgende, hier leicht verkürzt angeführte, Diagnosen gestellt (S. 1):
- mittelgradige bis schwere depressive Episode, mit somatischem Syndrom beziehungsweise ohne psychotische Symptome
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- cervicospondylogenes Syndrom links
- lumbospondylogenes Syndrom links
- chronische Kopfschmerzen, Migränetyp
- Struma multinodosa
- Status nach anteriorer Calcaneusfraktur links am 11. Juni 2008
- Belastungen in Verbindung mit Arbeitslosigkeit
- nicht dislozierte Basisfraktur des Os metatarsale II, unklaren Datums
Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 8. März 2009 attestiert (S. 5 Mitte).
3.4 Am 22. April 2009 erstattete Prof. Dr. med. H.___, FMH Neurologie, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 13/66/37-52).
Betreffend Diagnosen führte der Gutachter aus, es gebe keinen sicheren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine unfallbedingte oder nicht-unfallbedingte behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem oder der Wirbelsäule (S. 11 Ziff. 4). Hingegen habe sich ein sicherer Anhalt für eine demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden (deutliche Diskrepanz zwischen der anamnestisch zu erhebenden aktuellen Schmerzstärke und dem klinisch unbeeinträchtigten Eindruck, mangelnde Kooperation bei der körperlichen Untersuchung mit bewusstseinsnah anmutender unzureichender Mitarbeit bei allen Kraftproben sowie bei den Bewegungsproben im Bereich der Wirbelsäule) ergeben (S. 11 f. Ziff. 5).
3.5 Am 8. Mai 2009 erstattete Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 13/66/14-36).
Er nannte folgende Diagnosen (S. 19 Ziff. 3):
- unauffälliger klinischer Fussbefund bei
- Status nach Kalkaneusfraktur links am 10. Juni 2008
- chronifiziertes generalisiertes Schmerzbild
- unfallfremd vorbestehend
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- mittel bis schwere depressive Episode anamnestisch
- Migräne
- Übergewicht
- Nikotinkonsum
Weiter führte der Gutachter aus, aufgrund der objektiven Befunde könne er im Bereiche des linken Fusses keine funktionellen Einschränkungen feststellen (S. 19 Ziff. 4). Der klinische Fussbefund sei absolut unauffällig; die subjektiv geklagten Beschwerden liessen sich daher nicht objektivieren (S. 20 Ziff. 5).
3.6 Am 11. Mai 2009 erstattete Dr. med. A.___, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, der Beschwerdegegnerin einen Bericht (Urk. 13/63). Darin führte sie unter anderem aus, die Diagnose von andauernden, schwerwiegenden Anpassungsstörungen erscheine die zutreffendste zu sein (Urk. 8/63/7). Als primär betrachte sie die somatische Erkrankung mit den entsprechenden Beschwerden (Urk. 8/63/8).
3.7 Am 26. Mai 2009 erstattete Dr. Y.___ der Beschwerdegegnerin einen Bericht (Urk. 13/64). Sie führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 2006 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom S1 links bei Diskushernie L5/S1 links mit Tangierung S1 links
- chronisches cervicospondylogenes und rezidivierendes cervikoradikuläres Reizsyndrom links bei mediolateraler Diskushernie C5/6
- Verdacht auf undifferenzierte Spondylarthropathie, leichte ISG-Arthritis rechts, familiäre Belastung HIAB 27 positiv
- chronische Kopfschmerzen Migränetyp
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
- neuropathische Beschwerden Ferse links bei
- Status nach nicht dislozierter Basisfraktur des Os metatarsale II
- Status nach anteriorer Calcaneusfraktur links 11. Juni 2008
- mittelgradige bis schwere depressive Episoden mit somatischem Syndrom
- Struma multinodosa
- Pityriasis rosea Gilbert
Anamnestisch berichtete Dr. Y.___ über eine deutliche Progredienz der Rückenschmerzen und eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustandes mit depressiver Entwicklung (Ziff. 1.4).
3.8 Am 25. Juni 2009 erstattete Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers (Urk. 13/66/2-13).
Betreffend Diagnosen führte der Gutachter aus, es sei keine psychiatrische Störung feststellbar. Sicher bestünden psychosoziale, vor allem sozioökonomische Belastungsfaktoren. Diese seien jedoch das Resultat (und nicht der Ursprung) der Arbeitsaufgabe der Beschwerdeführerin (S. 7 Ziff. 4).
3.9 Am 11. Juli 2009 erstattete Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin einen Bericht (Urk. 13/65/1-4). Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit 2005 behandle (Ziff. 1.2), und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches lumbovertebrales Syndrom bei Diskushernie L5/S1
- chronisches Cervikalsyndrom mit Diskushernie C5/6
- schwere depressive Verstimmung
- schweres toxisches Hautekzem unklarer Genese
Anamnestisch berichtete Dr. Z.___ über schwerste therapieresistente Schmerzen im Bereich von Hals- und Lendenwirbelsäule und eine schwere Verstimmung infolge Schmerzen (Ziff. 1.4). Aufgrund der Progredienz der Beschwerden und angesichts der Chronizität des Verlaufs sei die Beschwerdeführerin aus seiner Sicht zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.11).
4.
4.1 In die Zeit nach der Rentenzusprache fallen hauptsächlich zwei Ereignisse, nämlich die im Juni 2008 erlittene Fussverletzung und der Stellenverlust (vgl. Urk. 13/66/6 Ziff. 1.6) im August 2008, der bedauerlich und für die Beschwerdeführerin gewiss belastend ist, als invaliditätsfremder Umstand jedoch grundsätzlich ausser Betracht bleiben muss.
4.2 Gemäss der Beurteilung durch die vom Unfallversicherer beauftragten Gutachter sind keine Läsionen am Nervensystem vorhanden (vorstehend E. 3.4) und der klinische Fussbefund ist unauffällig, die diesbezüglich geklagten Beschwerden mithin nicht objektivierbar (vorstehend E. 3.5).
Dies deckt sich mit der Einschätzung durch Dr. Y.___ insofern, als sie zwar - neu - neuropathische Beschwerden an der linken Ferse diagnostizierte, diese jedoch klar den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuordnete (vorstehend E. 3.7).
Somit ist der Sachverhalt insoweit erstellt, als in somatischer Hinsicht unverändert die Rückenproblematik besteht, welche zur Rentenzusprache geführt hat, bezüglich des linken Fusses hingegen keine objektivierbaren Befunde und insbesondere keine einschränkenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen.
4.3 Denkbar wäre schliesslich, dass sich die psychische Situation im Vergleich zu den Verhältnissen anlässlich der Rentenzusprache geändert hat. Dagegen spricht allerdings die Feststellung der behandelnden Psychiaterin, welche zwar eine Anpassungsstörung diagnostizierte, jedoch die somatische Erkrankung als primär betrachtete (vorstehend E. 3.6). Ebenfalls dagegen spricht der Umstand, dass Dr. Y.___ zwar - neu - depressive Episoden diagnostizierte, diese jedoch wiederum klar den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuordnete (vorstehend E. 3.7).
Vollends Klarheit wird geschaffen durch das vom Unfallversicherer veranlasste fachpsychiatrische Gutachten. Diesem zufolge waren wohl psychosoziale, vor allem finanzielle, Belastungen, aber keine psychiatrische Störung festzustellen (vorstehend E. 3.8).
Diese Beurteilung ist als massgeblich zu erachten, womit der Sachverhalt auch bezüglich psychischer Beeinträchtigungen dahingehend feststeht, dass im Vergleich zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der Rentenzusprache keine relevante Änderungen eingetreten ist.
4.4 Dies führt zur zusammenfassenden Feststellung, dass keine revisionsrelevante Änderung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist.
Somit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).