Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 8. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Adliswil
Sozialberatung, Mehmet Yildirim
Albisstrasse 3, Postfach 577,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 geborene X.___ absolvierte eine Berufslehre als Radioelektriker und war 14 Jahre im Bereich Elektronik selbständig tätig (Urk. 8/1). Ab Oktober 2004 arbeitete er bei der Y.___ AG aushilfsweise (Urk. 8/7), wobei ihm die Stelle per 30. Oktober 2005 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt wurde (Urk. 8/7). Am 3. August 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung) an (Urk. 8/2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 8/6-8) und medizinische (Urk. 8/5, Urk. 8/9-12) Abklärungen und wies mit Verfügung vom 24. Januar 2006 (Urk. 8/13) wegen Verweigerung der Mitwirkungspflicht den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen androhungsgemäss (Urk. 8/11-12) ab.
1.2 Am 7. März 2007 meldete sich X.___, vertreten durch den Sozialdienst der Stadt Adliswil, unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. März 2007 (Urk. 8/14) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/15).
Die IV-Stelle zog daraufhin Arztberichte von Dr. med. A.___ vom 13. April 2007 (Urk. 8/18) und von Dr. Z.___ vom 18. Juli 2007 (Urk. 8/20) bei, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/21-22) ein und veranlasste die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 20. September 2008 erstattet wurde, einschliesslich eines Neuropsychologischen Teilgutachtens vom 27. Mai 2008 des C.___ Spitals (Urk. 8/36).
Mit Vorbescheid vom 13. November 2008 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen sowie auf eine Rente in Aussicht (Urk. 8/40). Nach einem Einwand von X.___ vom 9. Dezember 2008 (Urk. 8/42), einem provisorischen Einwand durch seinen Vertreter vom 8. Januar 2009 (Urk. 8/43) sowie einer Eingabe von X.___ vom 3. März 2009 (Urk. 8/49), womit er die Sistierung des Vorbescheidverfahrens und den Beizug aktueller ärztlicher Berichte beantragt hatte, verfügte die IV-Stelle am 31. März 2009 (Urk. 8/51) - unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit - wie angekündigt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Am 17. Juli 2009 stellte X.___ durch den Sozialdienst unter Beilage von Arztzeugnissen von Dr. med. D.___, Dermatologie und Venerologie FMH, vom 2. März, 16. März, 22. April, 15. Mai und 4. Juni 2009 (Urk. 8/52/1-6) abermals ein Leistungsbegehren und beantragte, sein Invaliditätsgrad sei erneut zu prüfen, beziehungsweise es sei eine Umschulung in Erwägung zu ziehen, gegebenenfalls sei die Verfügung vom 31. März 2009 wiedererwägungsweise aufzuheben (Urk. 8/53). Mit Eingabe vom 24. Juli 2009 (Urk. 8/59) reichte er einen Bericht von Dr. Z.___ vom 22. Juli 2009 (Urk. 8/58/1-3) sowie ein Arztzeugnis von Dr. D.___ vom 25. Juni 2009 (Urk. 8/58/4) ein.
Mit Vorbescheid vom 5. Januar 2010 teilte ihm die IV-Stelle mit, man gedenke aufgrund des unveränderten Sachverhalts, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/63). Dagegen liess X.___ am 4. Februar 2010 durch seinen Vertreter einen provisorischen Einwand erheben und eine Begründung sowie neue Arztzeugnisse in Aussicht stellen (Urk. 8/66). Mit Verfügung vom 10. März 2010 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 2 = Urk. 8/69).
2. Mit Eingabe vom 16. März 2010 (Urk. 8/70 = Urk. 1/1) nahm Dr. Z.___ bei der IV-Stelle zur Ablehnung der Rente Stellung. Am 6. April 2010 (Urk. 8/75 = Urk. 1/3) beantragte X.___ durch seinen Vertreter bei der IV-Stelle, der Invaliditätsgrad sei erneut zu prüfen, beziehungsweise es sei eine Umschulung in Erwägung zu ziehen, gegebenenfalls sei die Verfügung vom 10. März 2010 aufzuheben (Urk. 8/75 = Urk. 1/3). Mit seinem Einverständnis (Urk. 8/76) leitete die IV-Stelle am 16. April 2010 diese Eingaben als Beschwerde an das hiesige Gericht weiter (Urk. 8/77 = Urk. 3).
Am 21. April 2010 (Urk. 5) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt. Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2010 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.
1.5 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG) sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 4 IVV betrifft - trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» - zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 4 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 3 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2010 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer eine im Hinblick auf seinen Anspruch auf eine Umschulung beziehungsweise auf eine Rente massgebliche Veränderung des Sachverhalts nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht habe, weshalb auf die Neuanmeldung vom 20. Juli 2009 (Urk. 8/53, Eingang) nicht eingetreten werde (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, seine gesundheitliche Situation verschlechtere sich von Tag zu Tag, vor allem psychisch. Gemäss Arztzeugnis von Dr. Z.___ vom 16. März 2010 (Urk. 8/70 = Urk. 1/1) sei er in der freien Wirtschaft kaum vermittlungsfähig und befinde sich weiterhin in psychiatrischer Behandlung. Sein rechtes Auge habe gemäss Untersuchung bei Dr. E. ___ auch nur noch ca. 50 % Sehkraft, und diese Sehstörung sei mit einer Brille nur begrenzt korrigierbar. Er leide ausserdem an einer Hüft-Arthrose und habe durch sein verkürztes linkes Bein Schwierigkeiten, sich bei normalen Tätigkeiten zu bewegen. Aus den geschilderten Gründen und da sich seine gesundheitlichen Probleme erheblich verschlechtert hätten, ersuche er, den Invaliditätsgrad erneut zu prüfen beziehungsweise eine Umschulung in Erwägung zu ziehen, gegebenenfalls sei die Verfügung vom 10. März 2010 aufzuheben (Urk. 1/3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 31. März 2009 (Urk. 8/51) das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen und eine Rente mit der Begründung abgewiesen, dass gemäss ihren medizinischen Abklärungen kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei und der Beschwerdeführer in seiner bisherigen sowie in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Mit unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ist diese Verfügung in formelle Rechtskraft erwachsen. Eine materiellrechtliche Überprüfung dieses Entscheides ist dem Gericht daher zum vornherein verwehrt.
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50).
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG ist der Sozialversicherungsträger jedoch verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn nach Eintritt der formellen Rechtskraft einer Verfügung erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Das neue Beweismittel darf nicht bloss der Sachverhaltswürdigung dienen. Es genügt deshalb nicht, dass beispielsweise ein neues Gutachten oder ein neuer Arztbericht den Sachverhalt anders bewerten. Das Revisionsverfahren dient auch nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 53 Rz 18 mit Hinweis). Als erheblich gelten nur jene Tatsachen, welche bereits zur Zeit der Erstbeurteilung bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 122 V 270 E. 4 mit Hinweis).
3.2 Mit der Neuanmeldung vom 17. Juli 2009 (Urk. 8/53) machte der Beschwerdeführer geltend, dass er eine schwere Psoriasis (vor allem an den Handoberflächen) habe und deswegen seine Selbständigkeit habe aufgeben müssen. Sein Gesuch vom 16. August 2005 sei abgelehnt worden, da er nicht in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Seine gesundheitliche Situation habe sich jedoch verschlechtert. Aus diesem Grund habe er erneut ein Gesuch bezüglich Umschulung und eine Invalidenrente gestellt. Das Gesuch sei mit Verfügung vom 16. Januar 2007 abgewiesen worden, obwohl er 100 % arbeitsunfähig und bei Dr. D.___ in Behandlung gewesen sei. Er habe am 3. März 2009 gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin Einwand erhoben und eine Sistierung des Einspracheverfahrens beantragt, bis der abschliessende Bericht der nun behandelnden Ärzte vorliege. Ohne Berücksichtigung der begründeten veränderten Situation und ohne Einbezug des Arztzeugnisses von Dr. D.___ seien die invaliditätsrechtlichen Leistungen mit der Verfügung vom 31. März 2009 abgewiesen worden. Gemäss Arztzeugnisse von Dr. D.___ sei er jedoch seit Januar 2009 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig; er sende die erwähnten Arztzeugnisse zu. Des Weiteren habe er psychische Probleme und befinde sich deshalb bei Dr. Z.___ in Therapie. Gemäss Untersuchung bei Dr. E.___ habe sein rechtes Auge nur noch ca. 60 % Sehkraft, und diese Sehstörung sei mit einer Brille nicht korrigierbar. Er leide ausserdem an einer Hüft-Arthrose und habe durch sein verkürztes linkes Bein Schwierigkeiten, sich bei normalen Tätigkeiten zu bewegen. Aus den geschilderten Gründen und da sich seine gesundheitlichen Probleme erheblich verschlechtert hätten, ersuche er, den Invaliditätsgrad erneut zu prüfen beziehungsweise eine Umschulung in Erwägung zu ziehen, gegebenenfalls sei die Verfügung vom 31. März 2009 wiedererwägungsweise aufzuheben (Urk. 8/53).
Aus den mehreren Arztzeugnissen von Dr. D.___ vom 2. März, 16. März, 22. April, 15. Mai, 4. und 25. Juni 2009 (Urk. 8/52/1-6 und Urk. 8/58/4) ergibt sich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. Februar bis 10. Juli 2009 ohne Angabe von Gründen.
Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Neuanmeldung vom 17. Juli 2009 (Urk. 8/53) den Sachverhalt nicht neu abklärte oder sich auf andere Art auf eine materielle Neubeurteilung der Sache einliess. Vielmehr nahm die Beschwerdegegnerin lediglich eine summarische Prüfung der Eintretensvoraussetzung hinsichtlich des Glaubhaftmachens einer im Hinblick auf einen Leistungsanspruch massgebenden Veränderung des Gesundheitszustandes vor. Zum Eventualantrag des Beschwerdeführers auf eine Wiedererwägung äusserte sie sich in der Verfügung vom 10. März 2010 (Urk. 2) nicht.
3.3 Es kann zunächst dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2009 (Urk. 8/53) um eine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 4 IVV oder um ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 31. März 2009 (Urk. 8/51) handelte. Relevant wäre eine entsprechende Qualifizierung dieser Eingabe nur bei der Festsetzung des Beginnes eines - allfälligen - Rentenanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 53 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG, Art. 88bis lit. c IVV).
Die Voraussetzungen der prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, bereits im Vorbescheidverfahren bei der Beschwerdegegnerin - spätestens innert der Beschwerdefrist - Berichte oder Arztzeugnisse von Dr. D.___ beizubringen, die über seine damalige Arbeitsunfähigkeit Aufschluss hätten geben können. Bei den nachträglich eingereichten Arztzeugnissen von Dr. D.___ vom 2. März, 16. März, 22. April, 15. Mai, 4. und 25. Juni 2009 (Urk. 8/52/1-6 und Urk. 8/58/4) handelt es sich auch nicht um neue Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG. Sie enthalten keine neuen erheblichen Tatsachen, welche die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2009 von Anfang an als fehlerhaft erscheinen liessen und deren Beibringung im Zeitpunkt dieser Verfügung, soweit den vorangehenden Zeitraum betreffend, nicht möglich gewesen war. Der Beschwerdeführer selber ersuchte am 3. März 2009 um Einholung aktueller Arztberichte und gab an, seit Januar 2009 in Behandlung von Dr. D.___ zu sein (Urk. 8/49/1, Urk. 8/53/2), weshalb er die "Sistierung" des Einwandverfahrens beantragte. Dass die Beschwerdegegnerin diesem Antrag nicht entsprochen hat, hätte jedoch bereits mit Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. März 2009 vorgebracht werden können. Ihre Zeugnisse allein sind auch nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung im Zeitpunkt der Verfügung vom 31. März 2009 zu führen.
3.4 Streitig und zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 17. Juli 2009 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum - seit Erlass der Verfügung vom 31. März 2009 (Urk. 8/51) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2010 (Urk. 2) - in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Neuanmeldung (17. Juli 2009; Urk. 8/53) weniger als 4 Monate nach der leistungsverneinenden Verfügung vom 31. März 2009 (Urk. 8/51) datiert, weshalb an die Glaubhaftmachung hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 130 V 70 E. 6.2).
4.
4.1 Medizinische Grundlagen der leistungsverneinenden Verfügung vom 31. März 2009 (Urk. 8/51) waren vor allem die ärztlichen Berichte von Dr. Z.___ vom 2. März und 18. Juli 2007 (Urk. 8/14 und Urk. 8/20/7) und von Dr. A.___ vom 13. April 2007 (Urk. 8/18) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. September 2008 (Urk. 8/36).
4.1.1 Dr. Z.___ berichtete am 2. März 2007 (Urk. 8/14), dass der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft kaum vermittlungsfähig sei, obwohl er sehr beflissen und engagiert versuche, einen Weg zu finden. Als Problematik gab der Psychiater Schwierigkeiten bei der Einhaltung von zeitlichen Vereinbarungen, Konzentrationsstörung und Ablenkbarkeit und damit Schwierigkeit, effizient an Aufträgen zu bleiben und zu erledigen, sowie Unterordnungsschwierigkeiten in starren Strukturen bei inkompetent erlebten Vorgesetzten an. Diagnostisch bestehe eine Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS), welche auf Dexamin und Ritalin eher verstärkt reagiere.
4.1.2 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 13. April 2007 (Urk. 8/18) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine ADHS seit der Geburt, eine Psoriasis vulgaris seit 1988, einen Status nach Herniotomie bilateral seit 1966 und 1996 sowie einen Astigmatismus (Urk. 8/18/2) auf. Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit 20 Stunden in der Woche und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit 42 Stunden in der Woche arbeitsfähig. Seine Psoriasis könnte jedoch besser behandelt werden (Urk. 8/18/6).
4.1.3 Dr. Z.___ gab in seinem Bericht vom 18. Juli 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Folgendes an (Urk. 8/20/7):
1. F 61.0 kombinierte Persönlichkeitsstörung
- mit ausgeprägten Ängsten vor Beziehungsverlust, Existenzangst mit kompensatorisch übermässiger schlecht beherrschbaren Mitteilungsdrang, akribisch zwanghaftem (mangelnde Impulskontrolle) Verhalten
- mit Zeichen eines ADHS (ADHS- SB mit 34 Punkten) mit Ablenkbarkeit, Konzentrationsstörung (selektiv)
- Erklärungs-, Rechtfertigungszwang, (anankastische Züge), übermässige Zweifel, Unfähigkeit zu entscheiden, und Schuldgefühlen
- und gleichzeitig paradox Rückzug und Vermeidung als Schutzstrategien
- ausgeprägte Selbstwertproblematik (unreife, narzistische Züge) insbesondere auch im Zusammenhang mit massiver
- Psoriasis
Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit grundsätzlich arbeitswillig und arbeitsfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ein wohlwollender, klarer Chef vorausgesetzt (Urk. 8/20/6).
4.1.4 Am 2. April 2008 berichtete Dr. B.___ (Urk. 8/30), dass die neuropsychologische Abklärung hauptsächlich mittelschwere verbale Gedächtnisstörungen unklarer Ätiologie ergeben hätten, und beantragte die Durchführung eines Schädel-MRI (Kernspinresonanztomografie) mit Kontrastmittel.
Im Bericht des H.___Instituts, C.___Spital, vom 19. Mai 2008 wurde ein altersentsprechendes unauffälliges Neurokranium festgestellt (Urk. 8/36/42).
Im psychiatrischen Gutachten vom 20. September 2008 nannten Dr. B.___ als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/36/26 Ziff. 4.1) einen Verdacht auf fetale Alkoholembryopathie (differentialdiagnostisch Normvariante) mit/bei von leicht bis mittelschwer reichenden kognitiven Leistungsminderungen. Als weitere Diagnosen, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht beurteilt worden seien, führte der Gutachter eine Psoriasis vulgaris (bestehend seit 1988), eine arterielle Hypertonie, einen Astigmatismus und einen Status nach Herniotomie bilateral seit 1966 (Urk. 8/36/26 Ziff. 4.3) auf. Er hielt weiter fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezüglich der Psoriasis vulgaris aus rein somatischer Sicht zu beurteilen sei (Urk. 8/36/29). Die bisherige Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht ganztags zumutbar (Urk. 8/36/31).
4.1.5 In der Stellungnahme vom 4. November 2008 (Urk. 8/38/4-5) führte der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, aus, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ insgesamt schlüssig, nachvollziehbar und in seinen Feststellungen plausibel sei; demnach könne in der bisherigen Tätigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dr. A.___ habe in seinem Arztbericht vom 13. April 2007 (Urk. 8/18) angegeben, dass die Behandlung der Psoriasis eventuell noch verbessert werden könne. Dies habe die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht beeinträchtigt. Eine Umschulung erscheine aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht erforderlich (Urk. 8/38/5).
4.2
4.2.1 Mit der Eingabe vom 17. Juli 2009 wurde in revisionrechtlicher Hinsicht von Relevanz vorgebracht, seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert. Er sei seit Januar 2009 voll arbeitsunfähig, sein rechtes Auge habe nur noch ca. 60 % Sehkraft und er leide an einer Hüftarthrose. Die im Rahmen der Neuanmeldung vom 17. Juli 2009 (Urk. 8/53) eingegangenen Arztberichte ergeben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes Bild:
4.2.2 In mehreren Arztzeugnissen (vom 2. März, 16. März, 22. April, 15. Mai, 4. und 25. Juni 2009) attestierte Dr. D.___ dem Beschwerdeführer - insgesamt vom 28. Februar bis 10. Juli 2009 - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/52/1-6 und Urk. 8/58/4) ohne weitere Angaben.
4.2.3 In einem Bericht vom 22. Juli 2009 (Urk. 8/58/2) gab Dr. Z.___ die bereits bekannten Diagnosen an (vgl. Urk. 8/20/7). Zur Arbeitsunfähigkeit hielt er fest, dass der Beschwerdeführer zuletzt im November 2005 angestellt gewesen sei und seither keine bezahlte Tätigkeit mehr ausgeübt habe, sondern durch das Sozialamt Adliswil unterstützt worden sei (Urk. 8/58/2 Ziff. 3). Die Prognose sei sehr ungewiss. Es werde nebst der innerpsychischen Ebene aber vor allem darum gehen, ihm ein sicheres klar geordnetes Umfeld zu geben. Der Beschwerdeführer sei sehr interessiert an Computern, deren Wartung und Installation, Webseitenherstellen etc. Er tue dies für Kollegen und werde diesbezüglich gerne ausgenutzt. Er könne aber für seine Arbeit schlecht etwas verlangen und mausere oder wurstele sich auf dem absoluten Finanzminimum in einer schäbigen Wohnung durchs Leben. Hier wäre eine geregelte Tätigkeit mit Strukturierung und Generierung von Selbstwert, Bestätigung enorm hilfreich und wichtig (Urk. 8/58/3). Weitere Angaben zur gesundheitlichen Entwicklung seit März 2009 machte Dr. Z.___ nicht.
4.2.4 Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer am 19. August 2009 bei der Beschwerdegegnerin um Beizug von Berichten von Dr. D.___ ersucht hat (Urk. 8/60).
4.2.5 Am 14. Oktober 2009 nahm der RAD-Arzt Dr. F.___ zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung (Urk. 8/61/2) und hielt fest, von Dr. D.___ sei ohne weitere Angaben eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit vom 25. Juni bis 10. Juli 2009 bestätigt worden; eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands sei demnach nicht gegeben.
Der RAD-Arzt, Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gab in seiner Beurteilung vom 16. Dezember 2009 an, dass im psychiatrischen Bericht von Dr. Z.___ von 22. Juli 2009 keine neuen medizinischen Befunde zu entnehmen seien, die nicht schon explizit in seinem Bericht vom 18. Juli 2007 aufgeführt und sowohl im neuropsychologischen Teilgutachten vom 27. Mai 2008 sowie im Gutachten von Dr. B.___ vom 7. Oktober 2008 (gemeint wohl: 20. September 2008, Urk. 8/36) berücksichtigt worden seien (Urk. 8/61/2).
4.2.6 Mit Eingabe vom 16. März 2010 (Urk. 1/1) machte Dr. Z.___ bei der Beschwerdegegnerin geltend, im Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 8/36) wäre eindeutig eine andere Gewichtung der Sachverhalte möglich. Welcher Vorgesetzte würde einen Mitarbeiter wie den Beschwerdeführer einstellen, der nebst einer massiven Psoriasis vulgaris, welche trotz medikamentöser Vollbehandlung kaum zu beherrschen sei und immer wieder eine längere 100%ige Arbeitsunfähigkeit bedinge, auch kommunikative Problemen habe ? Inwiefern sei so jemand überhaupt vermittlungsfähig im freien Arbeitsmarkt ? Der Beschwerdeführer sei bisher noch nie von einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin persönlich gesehen worden. Eine Hilfeleistung über Berufsberatung, Jobcoaching, Finden einer Arbeitsstelle im geschützten Rahmen sei bisher in den Akten überhaupt gar nicht erst erwogen worden, obwohl eine solche Hilfeleistung von ihm und vom Beschwerdeführer wiederholt empfohlen und erbeten worden sei.
4.3 Weder den Arztzeugnissen von Dr. D.___ vom 2. März, 16. März, 22. April, 15. Mai, 4. und 25. Juni 2009 (Urk. 8/52/1-6 und Urk. 8/58/4) noch dem Bericht von Dr. Z.___ vom 22. Juli 2009 (Urk. 8/58/2) können von den früheren Berichten abweichende Befunde entnommen werden, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der früheren rechtskräftigen Ablehnung vom 31. März 2009 in einer für die strittigen Ansprüche nach IVG massgeblichen Weise verändert haben soll. Bereits im Einwand gegen den Vorbescheid vom 12. Januar 2009 machte der Beschwerdeführer geltend, dass er seit Januar 2009 in Behandlung bei der Dermatologin sei und wegen des desolaten Zustandes der Haut von Dr. D.___ zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei, sein rechtes Auge nur noch eine nicht korrigierbare Sehkraft von 60 % aufweise und er wegen einer Hüftarthrose Schwierigkeiten habe, sich richtig zu bewegen (Urk. 8/49). An diesen Vorbringen hat sich mit der Neuanmeldung nichts geändert. Es fällt auch ins Gewicht, dass die Neuanmeldung vom 17. Juli 2009 lediglich 3,5 Monate nach der leistungsverneinenden Verfügung vom 31. März 2009 datiert. Unter diesen Umständen war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin verfügungsweise auf die Neuanmeldung mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht eingetreten ist. Insgesamt geht denn aus der Beschwerde auch hervor, dass der Beschwerdeführer in erster Linie der Ansicht ist, dass die leistungsablehnende Verfügung vom 31. März 2009 zu Unrecht erlassen worden sei, was jedoch - wie vorstehend erwähnt (E. 3.1) - keiner Überprüfung zugänglich ist, auch wenn eine Beurteilung der somatischen Arbeitsfähigkeit im bisherigen oder einer zumutbaren Verweisungstätigkeit und damit der Anspruch auf berufliche Massnahmen angesichts der Aktenlage nicht beurteilt werden kann.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2009 zu Recht nicht eingetreten und ist es dem Gericht verwehrt, sie zu einer Wiedererwägung zu verhalten. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Adliswil, Sozialberatung, Mehmet Yildirim
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).