Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 14. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1950 geborene X.___ war zuletzt als Spitex-Mitarbeiterin bei der Spitex Y.___ (mit einem Pensum von 60 % [vgl. Urk. 8/23/2]) und als Sekretärin bei der Z.___ AG, Y.___, tätig (zusammen 100%ige Erwerbstätigkeit [vgl. Urk. 8/41]). Am 1. September 1996 erlitt sie eine Auffahrkollision (vgl. Unfallmeldung vom 12. September 1996 [Urk. 8/29/48]). Der erstbehandelnde Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte am 30. September 1996 ein akutes Zerviko-vertebral-Syndrom nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) (Urk. 8/29). Im Juni 1998 erlitt die Versicherte erneut einen Verkehrsunfall (Heckauffahrunfall mit anschliessender Frontkollision, vgl. Unfallmeldung vom 15. Juni 1998 [Urk. 8/28/79]) und wiederum ein Beschleunigungstrauma der HWS (Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 10. Juli 1998 [Urk. 8/20/3-4]).
1.2 Mit Verfügung vom 18. Juni 2002 sprach der zuständige Unfallversicherer, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich), der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu (Invaliditätsbemessung nach wirtschaftlich-praktischer Methode, Urk. 8/39).
1.3 Unter Hinweis auf seit den erlittenen Auffahrkollisionen bestehendes Kopfweh, Verspannungen in den Schultern und im Nacken, rasche Ermüdung und Konzentrationsstörungen meldete sich X.___ ebenso bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Anmeldung vom 13. März 2002 [Urk. 8/14]). Mit Verfügung vom 4. Juni 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten - aufgrund eines Status nach zwei HWS-Traumen 1996 und 1998 mit leichtem Kopftremor (vgl. Feststellungsblatt vom 13. Dezember 2002 [Urk. 8/41]) - mit Wirkung ab 1. März 2001 eine Viertels-Rente zu (IV-Grad [ebenfalls] 40 %, Urk. 8/51).
1.4 Die in den Jahren 2004/05 durchgeführte amtliche Revision der IV-Stelle ergab keine rentenbeeinflussende Änderung (vgl. Mitteilung vom 24. Februar 2005 [Urk. 7/58]).
1.5 Anfang 2008 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 8/60, Urk. 8/61). Die IV-Stelle holte insbesondere ein bidisziplinäres Gutachten bei den Dres. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen (Gutachten vom 4. Dezember 2008 [Urk. 8/74]), und D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten ebenfalls vom 4. Dezember 2008 [Urk. 8/73]), ein. Zur Koordination der zukünftigen Rentenleistungen stellte die IV-Stelle in der Folge der Zürich eine Kopie dieser Begutachtung zu (Urk. 8/75/1).
1.6 Am 17. September 2009 stellte die Zürich fest, gemäss der polydisziplinären Beurteilung D.___/C.___ habe sich der Gesundheitszustand von X.___ seit ihrer Rentenzusprache im Jahr 2002 massgeblich verbessert, weshalb sie der Versicherten verfügungsweise eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von neu 35 % ab 1. September 2009 zusprach (Urk. 8/77/2). Mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2010 (Urk. 8/92) hiess die Zürich die gegen ihre Verfügung vom 17. September 2009 erhobene Beschwerde gut, da im Bereich des Unfallversicherungsrechts eine Erheblichkeitsschwelle von 5 % bestehe, welche im vorliegenden Fall - bei einem IV-Grad von richtig 36 statt 40 % - nicht erreicht werde (Urk. 8/92/6).
1.7 Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/80, Urk. 8/84) stellte die IV-Stelle die Invalidenrente der Versicherten mit Verfügung vom 4. März 2010 ein (Urk. 8/94 = Urk. 2), weil sie neu von einem - im Bereich der Invalidenversicherung rentenausschliessenden - Invaliditätsgrad von nur noch 35 % ausging.
2. Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, am 16. April 2010 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr in Aufhebung der Verfügung vom 4. März 2010 weiterhin die bisherige Viertelsrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und Aspekte der Rentenrevision (Art. 88a und 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dahingehend verbessert habe, dass ihr aus medizinischer Sicht die angestammte Spitex-Tätigkeit ab 1. September 2009 zu einem Pensum von 80 % zumutbar sei. In einer behinderungsangepassten, leichten Tätigkeit, wie beispielsweise Büroarbeit, sei sogar ein Pensum von 90 % zumutbar. In Koordination mit der Unfallversicherung (Verfügung der Zürich vom 17. September 2009, Urk. 8/77) nahm die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % an (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass auf das Gutachten der Dres. C.___ und D.___ nicht abgestellt werden könne, da diesen Gutachtern das neurologische Gutachten von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Vorakte, nicht vorgelegen habe. Das Gutachten sei überdies nicht umfassend, es fehle eine aktuelle neurologische und neuropsychologische Untersuchung (Urk. 1 S. 4 f.). Zudem seien die Voraussetzungen für eine Revision der Rente nicht erfüllt, da im Vergleich zum Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung kein erheblich veränderter Sachverhalt vorliege; der Gutachter Dr. C.___ würdige höchstens den gleichen Sachverhalt anders (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 4). Überdies sei die Invaliditätsbemessung unrichtig, da beispielsweise das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werde (Urk. 1 S. 8).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen oder einer leidensangepassten Tätigkeit so verbessert hat, dass die Invalidenrente aufzuheben ist.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Verfügung vom 4. Juni 2003 (Urk. 8/51). Zwar bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 24. Februar 2005 revisionsweise den Anspruch auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad 40 % [Urk. 8/58]) gestützt auf die ärztlichen Verlaufsberichte der behandelnden Dr. B.___ und Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 8/56/3), doch ist festzustellen, dass nach Lage der Akten eine umfassende medizinische Sachverhaltsabklärung letztmals anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache im Juni 2003 stattgefunden hat. Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob und inwieweit sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der erwähnten Verfügung verbessert hat. Die IV-Stelle stützte sich damals in medizinischer Hinsicht (vgl. Feststellungsblatt vom 13. Dezember 2002, Urk. 8/41) auf die Arztberichte von Dr. B.___ sowie vor allem auf die Verfügung der Zürich vom 18. Juni 2002 (Urk. 8/39), welche ihrerseits auf das Gutachten von Dr. E.___ vom 26. November 2001 (Urk. 8/29/4-16) abstellte.
3.
3.1 Gestützt auf die Aktenlage ist im Wesentlichen von folgendem medizinischem Sachverhalt auszugehen:
Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 26. November 2001 zu Handen der Zürich eine posttraumatische Cephalea (richtig: Cephalaea) und Restbeschwerden seitens eines intermittierenden zervikozephalen und zervikobrachialen Schmerzsyndroms ohne neurologische Ausfälle, aber mit diskreten bis leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen nach zwei HWS-Distorsionen (Urk. 8/29/13). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin hielt Dr. E.___ folgende Beschwerden fest: Etwa zwei Mal pro Woche Nacken-Kopfschmerzen, die ein bis drei Tage andauerten, oft in Nausea und Erbrechen mündeten, immer mit Licht- und Lärmüberempfindlichkeit sowie allgemeiner Müdigkeit einhergingen. Die Beschwerdeführerin müsse dann das Bett aufsuchen und das Zimmer verdunkeln. Daneben leide sie oft an bis in die Schultern ausstrahlenden Schmerzen und Einschlafparästhesien des Ring- und Kleinfingers. Man habe überdies einen Kopfwackeltremor bemerkt. Bei langem Sitzen, etwa am Computer, beginne auch der Rücken zu schmerzen. Sie brauche zudem jetzt mehr Pausen bei der Arbeit (Urk. 8/29/8). Dr. E.___ erklärte weiter, die Beschwerdeführerin sei glaubhaft beim Tragen von Lasten, aber auch im Beruf als Hauspflegerin in der Spitex, beispielsweise beim Umbetten oder bei schweren Haushaltarbeiten, behindert. Auch im Büroberuf benötige die Beschwerdeführerin vermehrt Pausen und könne auch nicht lange monoton am Bildschirm sitzen (Urk. 8/29/14). Zur beruflichen Einschränkung gemessen an einem 100%-Pensum gab Dr. E.___ sodann an, im jetzigen Umfang (60 %) habe sich die Beschwerdeführerin anscheinend so weit arrangieren können, dass sie weitgehend beschwerdefrei leben könne. Bei einer 100%-Tätigkeit müsse aber von einer 40%igen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Da es sich bei den bisherigen Tätigkeiten um wechselbelastende Tätigkeiten handle, seien idealere Tätigkeiten fast nicht denkbar (Urk. 8/29/15).
3.2
3.2.1 Im Rahmen der ersten Rentenrevision der IV-Stelle gab Dr. B.___ am 3. Dezember 2004 einen stationären Gesundheitszustand bei unveränderter Diagnose an (Status nach zwei HWS-Traumen am 1. September 1996 und am 15. Juni 1998). Dr. B.___ berichtete, der Verlauf sei unverändert mit belastungsabhängigen Nacken- und Kopfschmerzen. Die 40%ige Arbeitsunfähigkeit als Hauspflegerin sei ebenfalls unverändert (Urk. 8/55/1-2).
3.2.2 Der Hausarzt Dr. F.___ hielt in seinem Bericht vom 10. Dezember 2004 (übereinstimmend) einen stationären Gesundheitszustand fest (Urk. 8/56).
3.3
3.3.1 Im zweiten amtlichen Revisionsverfahren berichtete Dr. F.___ am 4. März 2008, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der letzten Beurteilung eher etwas verschlechtert. Dr. F.___ nannte als Diagnosen einen Status nach zweimaligem Beschleunigungstrauma der HWS und Depression und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 8/63/7).
3.3.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. D.___ gab in seinem (Teil-)Gutachten vom 4. Dezember 2008 folgende psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 8/73/18 Ziff. 4):
- Neurasthenie (ICD-10 F 48.0), geringgradig ausgeprägt,
- anamnestisch multiple Beschwerden wie Müdigkeit, Leistungsschwäche, Kopfwackeln, Konzentrationsstörungen etc.,
- vordergründig nicht somatisch abstützbar.
Als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___:
- riskanter Konsum von Alkohol
- aktuell keine Hinweise für einen schädlichen Gebrauch oder ein Abhängigkeitssyndrom,
- schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F 17.1), bestehend seit Jahren,
- anamnestisch fragliche depressive Episode 1998
- aktuell keinerlei depressive Symptomatik.
Dr. D.___ erwähnte überdies weitere, nicht psychiatrische und von ihm nicht beurteilte Diagnosen (vgl. hierzu nachstehende Erwägung 3.3.3).
Im Rahmen seiner Schmerzanalyse hielt Dr. D.___ fest, die Beschwerdeführerin leide ungefähr vier bis fünf Mal pro Monat unter Schmerzen im Bereich des Kopfes und des Nackens. Auf einer Skala von null bis zehn lägen die Schmerzen bei jeweils sechs bis sieben. Ausserdem schliefen der Beschwerdeführerin regelmässig die Finger III bis V beidseits ein (Urk. 8/73/16). Zur Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht erklärte Dr. D.___, aktuell bestehe aufgrund der geringgradig ausgeprägten Neurasthenie eine höchstens leichtgradige Einschränkung. Die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, ein volles zeitliches Arbeitspensum zu absolvieren, wobei deren Leistungsfähigkeit dabei höchstens zu 10 % eingeschränkt sei (Urk. 8/73/24). In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische als auch die psychiatrisch-psychosomatische Komponente beinhalte, könne bei der Beschwerdeführerin derzeit für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit im Spitex-Dienst und nach Umsetzung der beschwerdelindernden Massnahmen eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % und für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit und nach Umsetzung der beschwerdelindernden Massnahmen eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % formuliert werden. Dabei werde berücksichtigt, dass sich die somatischen und psychosomatischen Anteile an der Arbeitsfähigkeit überdeckten (Urk. 8/73/24).
In Bezug auf frühere Befunde und auf die Frage nach seiner Beurteilung früherer Arztberichte (vgl. Urk. 8/73/28) verwies Dr. D.___ (einzig) auf seine Kritik an zwei Berichten von Dr. B.___ vom 10. Juli 1998 und vom 5. Mai 2003 (Urk. 8/73/22). Schliesslich erachtete Dr. D.___ berufliche oder Integrationsmassnahmen aus psychiatrischer Sicht nicht für notwendig (Urk. 8/73/27).
3.3.3 Im ebenfalls am 4. Dezember 2008 erstatteten rheumatologischen (Teil-) Gutachten hielt Dr. C.___ die gleichen Diagnosen wie Dr. D.___ fest und nahm dabei insbesondere zu folgenden (rheumatologischen) Diagnosen Stellung (Urk. 8/74/6 ff.):
- zervikospondylogenes Syndrom,
- Gonarthrose rechts,
- Übergewicht mit Body-Mass-Index von 29,
- metabolisches Syndrom mit laborchemischer Hepatopathie, Hyperurikämie und gestörter Gluconeogenese,
- mögliche Hypothyreose.
Dr. C.___ erklärte, die Beschwerdeführerin habe eine Verschlechterung angegeben und diese mit zunehmender Müdigkeit, Leistungsschwäche und Konzentrationsstörungen begründet; diesbezüglich habe er jedoch keinen klinisch-pathologischen Befund objektiveren können (Urk. 8/74/10). Für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit im Spitex-Dienst gab Dr. C.___ aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine derzeit zu maximal 20 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit an und formulierte für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit eine Einschränkung von aktuell maximal 10 % (Urk. 8/74/10-11). In Bezug auf die Befunde im Zeitpunkt der Rentenzusprache erklärte Dr. C.___, aufgrund der ihm einzig vorliegenden Berichte der behandelnden Dres. B.___ und F.___, die anfänglich keine somatisch-pathologischen Befunde erwähnt hätten, sei es ihm nicht möglich, nachzuvollziehen, weshalb der Beschwerdeführerin damals Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden seien. Im nachfolgenden neurologischen Konsiliarbericht vom 5. Mai 2003 (Urk. 8/55/3-5) würden dann jedenfalls Befunde beschrieben, die er in diesem Ausmass anlässlich seiner Begutachtung nicht mehr bestätigen könne, so dass er von einer Verbesserung ausgehe (Urk. 8/74/9-10).
3.4
3.4.1 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der fraglichen Rentenrevision liegen somit divergierende medizinische Meinungen vor. Dabei ist in Bezug auf das Gutachten D.___/C.___ festzustellen, dass die Gutachter übereinstimmende, identische Diagnosen und Schlussfolgerungen zur Frage der interdisziplinären Beurteilung der Arbeitsfähigkeit festhielten (vgl. Urk. 8/73/24, Urk. 8/74/10-11), und - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.2) - davon auszugehen ist, dass sie die Schlussfolgerungen gemeinsam erarbeitet haben beziehungsweise dass eine genügende interdisziplinäre Auseinandersetzung stattgefunden hat.
Die Beschwerdeführerin kritisierte, den Gutachtern Dres. C.___ und D.___ habe das neurologische Gutachten von Dr. E.___ nicht vorgelegen, weshalb nicht auf ihr Gutachten abzustellen sei (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin hielt dagegen, vorliegend sei aus dem Nichtvorliegen des Gutachtens von Dr. E.___ höchstens von einer minimsten Einschränkung des Beweiswerts auszugehen, da das Gutachten von Dr. E.___ rund sieben Jahre zurückliege und zur Frage der Arbeitsfähigkeit ohnehin nur beschränkt nachvollziehbar sei (vgl. Urk. 2). Zudem habe Dr. E.___ auf Wunsch der Zürich sein Gutachten in Bezug auf die neurologischen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erläutert. Daraus folge, dass bereits im Jahre 2001/2 praktisch normale neurologische und neuropsychologische Befunde erhoben worden seien. In jedem Fall weise Dr. E.___ im besagten Schreiben auf die Abheilung der neurologischen und neuropsychologischen Befunde hin. Die Prognosen des neurologischen Experten aus den Jahren 2001/2 seien eingetreten. Daher sei nachvollziehbar, dass die fachmedizinischen Experten, Dres. C.___ und D.___, anlässlich ihrer Begutachtungen bei der Beschwerdeführerin keine neurologischen und neuropsychologischen Defizite beobachtet hätten (Urk. 7).
Da sich die ursprüngliche Rentenzusprache der IV-Stelle, wie bereits mehrfach erwähnt, indirekt, aber wesentlich, auf das neurologische Gutachten von Dr. E.___ stützt (vgl. Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Verfügung der Zürich vom 15. Oktober 2002 im Feststellungsblatt vom 13. Dezember 2002 [Urk. 8/41]), und die neuropsychologischen Befunde - entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7) - jedenfalls im Jahr 2002 nicht abgeheilt waren (vgl. Erwähnung von behindernden Faktoren und Attestierung von Arbeitsunfähigkeit im Nachtrag von Dr. E.___ vom 21. März 2002 [Urk. 8/29/3]), und da schliesslich auch Dr. C.___ die medizinische Aktenlage aufgrund der ihm einzig vorliegenden Berichte der behandelnden Dres. B.___ und F.___ bemängelt hat (vgl. Urk. 8/74/9-10), rechtfertigt es sich nicht, auch in neurologischer Hinsicht nur auf das Gutachten D.___/C.___ abzustellen, welches ansonsten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges ärztliches Gutachten genügt (vgl. vorne Erwägung 1.4).
Ebenso wenig kann aber auf den im Rahmen der Rentenrevision von der IV-Stelle eingeholten Bericht von Dr. F.___ vom 4. März 2008 abgestützt werden, denn dieser attestierte - von den gesamten übrigen ärztlichen Stellungnahmen abweichend - nach wie vor und weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von (höheren) 50 % (vgl. Urk. 8/63/7).
3.4.2 Eine wesentliche Veränderung im Sinne einer Verbesserung des neurologischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin - wie die IV-Stelle annimmt - kann aber gestützt auf die medizinische Aktenlage auch nicht ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 8/74/10 Abs. 2). Demzufolge ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese, in Ergänzung zum bidisziplinären Gutachten D.___/C.___, mittels eines aktuellen neurologischen Arztberichts oder Gutachtens unter Einbezug des der Rentenzusprache der IV-Stelle indirekt zu Grunde liegenden neurologischen Gutachtens von Dr. E.___ abklärt, ob seither eine Veränderung beziehungsweise Verbesserung des Gesundheitszustandes aus neurologischer Sicht eingetreten und ausgewiesen ist. Diese Rückweisung an die IV-Stelle erfolgt in Übereinstimmung mit der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den medizinischen Gutachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2011, 9C_243/2010).
4. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss - die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt als volles Obsiegen der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist der Beschwerdeführerin demnach eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 4. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).