Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00343
IV.2010.00343

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 14. September 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1955 geborene X.___ reiste am 22. Februar 1982 in die Schweiz ein. Zuletzt war er von September 2004 bis 30. Juni 2008 (Urk. 7/14/9) als L.___ im Y.___ angestellt (mit einem Pensum von 60 % [Urk. 7/13/15]). Am 10. Juni 2008 meldete sich X.___ unter Hinweis auf eine seit Februar 2006 bestehende Dickdarmlähmung und eine Pankreas-Insuffizienz bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer IV-Rente an (Erstanmeldung, Urk. 7/8/1-9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf Auskünfte beim Hausarzt Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Allgemeinmedizin (Urk. 7/13/15-16), und beim behandelnden Gastroenterologen der Medizinischen Klinik des Spitals A.___, Dr. med. B.___, Co-Chefarzt Medizin (Urk. 7/15/7-15), ein. In der Folge veranlasste die IV-Stelle zudem eine interdisziplinäre Begutachtung beim Universitätsspital C.___ (psychiatrisches Gutachten von Dres. med. D.___, leitender Arzt der Klinik E.___, und F.___, Assistenzarzt, vom 8. April 2009 [Urk. 7/35/1-18], sowie internistisches Gutachten von Prof. Dr. med. G.___ und Dres. med. H.___ und I.___ vom 22. April 2009 [Urk. 7/36/1-4]).
1.2     Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2009 stellte die IV-Stelle X.___ - aufgrund der in den C.___-Gutachten angegebenen 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und dem gestützt darauf ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 17,4 % - die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/42 = Urk. 7/43/3) und hielt daran - nach einer zusätzlichen Untersuchung von Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD-Untersuchungsbericht vom 23. Oktober 2009 [Urk. 3/2 = Urk. 7/52/1-6]), und nach Einholung einer Haushalts-Abklärung (Urk. 7/55/1-6) - mit Verfügung vom 16. März 2010 (Urk. 7/58/1-3 = Urk. 2) fest (bei einem IV-Grad von neu 30 % [vgl. Feststellungsblatt vom 16. März 2010, Urk. 7/57/3]).

2.         Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 16. April 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und sinngemäss beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1/1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Schliesslich reichte der behandelnde Dr. B.___ am 15. November 2010 (Urk. 10/1) einen Bericht von Prof. Dr. med. K.___, Chefarzt Chirurgische Klinik des Spitals A.___, vom 23. August 2010 (Urk. 10/2), ein.
         Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich Haushalt tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass gemäss den medizinischen Abklärungen dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sei, und dass - in Anwendung der gemischten Methode mit 60%iger Erwerbs- und 40%iger Haushalttätigkeit - gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 29,62 % kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2).
2.2         Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der von der Beschwerdegegnerin angenommene Grad der Arbeitsfähigkeit sei zu hoch; abzustellen sei auf die Beurteilung von Dr. B.___, nach dessen Ansicht er Anspruch auf ein ganze IV-Rente habe (vgl. Urk. 1/2 und Urk. 1/3 S. 3).

3.
3.1         Gestützt auf die Aktenlage ist im Wesentlichen von folgendem medizinischem Sachverhalt auszugehen:
         Der Hausarzt Dr. Z.___ erhob am 1. Juli 2008 folgende Anamnese: Mit 15 Jahren erstmaliger Konsum von Cannabis, danach regelmässiger Cannabiskonsum sowie zeitweise auch LSD. Ab 1984 Einnahme von harten Drogen. Regelmässige Selbstentzüge sowie drogenfreie Intervalle von bis zu einem halben Jahr. Seit 1994 sei der Beschwerdeführer in einem Methadonprogramm. Vorübergehend sei es zu Heroin- und Kokainkonsum gekommen. Später sei es zu keinen Rückfällen mehr gekommen. Seit März 2006 träten zunehmend Probleme bei der Miktion auf, namentlich regelmässiger Harnverhalt, sodass der Beschwerdeführer gezwungen sei, sich selbst zu katheterisieren. Zudem habe der Beschwerdeführer zunehmend Mühe mit der Stuhlentleerung. Dr. Z.___ führte weiter aus, trotz tiefer Methadondosis persistiere die Obstipation sowie die Harnverhaltung. Wegen der zunehmenden psychischen und körperlichen Erschöpfung sowie aufgrund der zunehmenden Gewichtsreduktion sei der Beschwerdeführer seit Dezember 2007 arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand verschlechtere sich und die Arbeitsfähigkeit verbessere sich trotz Reduktion der Methadondosis und trotz völliger Heroin- und Kokainabstinenz nicht (Urk. 7/13/15-16).
         Der behandelnde Gastroenterologe Dr. B.___ nannte in seinem ersten Bericht vom 28. Juli 2008 sodann folgende Diagnosen: Harnverhalt, chronische Obstipation unter Methadon sowie Opiat-Abhängigkeit bei gelegentlichem Heroinkonsum (Urk. 7/15/9).
         Am 29. Dezember 2008 und am 27. Februar 2009 untersuchten Dres. D.___ und F.___ von der Klinik E.___ des Universitätsspitals C.___ den Beschwerdeführer. Die Gutachter diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 8. April 2009 eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) sowie ein Opioidabhängigssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F11.20) und attestierten aus rein psychiatrischer Sicht - aufgrund der depressiven Symptomatik und der Somatisierungsstörung - in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/35/14 und 16).
         Darauf erstatteten Professor G.___ und Dres. H.___ und I.___ am 22. April 2009 (Urk. 7/36/1-4) ein internistisches Gutachten. Die Gutachter nannten folgende Diagnosen:
- mittelgradige depressive Episode
- chronische und langsam progrediente Defäkationsbeschwerden
- chronische Miktionsbeschwerden
- leichtgradige Kachexie (WHO), BMI 17.2
- Opiatabhängigkeits-Syndrom
- Exokrine Pankreas-Insuffizienz unklarer Genese
- Coxarthrose links.
         Die Gutachter führten aus, die bisherigen, extern durchgeführten Abklärungen deuteten auf das Vorliegen eines Anismus hin. Hierbei handle es sich um eine idiopathische Fehlfunktion des Anussphincters (paradoxe puborectale Kontraktion). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Defäkationsbeschwerden liessen sich mit dem Anismus gut erklären. Es handle sich um ein funktionelles Problem ohne organische Pathologien. Aufgrund dessen hätten sie den Beschwerdeführer nach der somatischen Untersuchung zur ergänzenden Beurteilung an die Kollegen der psychiatrischen Klinik überwiesen. Zur Arbeitsunfähigkeit hielten die Gutachter fest, anlässlich einer internistisch/psychiatrischen Besprechung sei man zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer - aufgrund der psychiatrischen Diagnosen - eine (reduzierte) 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, entsprechend 4,2 Stunden pro Tag, wobei es dem Beschwerdeführer dabei möglich sein müsse, bei Bedarf ein WC aufzusuchen (Urk. 7/36/4 Ziff. 6.2 f.).
         Am 29. Juni 2009 bemerkte Dr. B.___, der Beschwerdeführer leide seit vier Jahren an ausgesprochenen Motilitätsstörungen des Dickdarmes sowie der Harnblase, deren Ätiologie unklar sei. Alle Versuche der Stuhlregulation seien gescheitert. Ausserdem müsse der Beschwerdeführer selbst Katheterisierungen der Harnblase durchführen, da Harnentleerungsstörungen vorlägen. Der Beschwerdeführer sei weiterhin sehr geschwächt, so dass auch eine zeitweise Anstellung nicht möglich sei (Urk. 7/37).
         Nach Erlass des Vorbescheids vom 21. Juli 2009 (Urk. 7/42 = Urk. 7/43/3) zeigte Dr. B.___ mit Berichten vom 4. August 2009 (Urk. 7/43/1 = Urk. 7/44/2) und vom 21. September 2009 (Urk. 7/48) der Beschwerdegegnerin eine geplante urologische Untersuchung der Harnblasenentleerungsstörung im C.___ an und hielt dabei weiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest.
         Am 9. Oktober 2009 gab Dr. Z.___ die Entwicklung einer depressiven Episode mit allgemeiner Antriebsstörung, Lustlosigkeit sowie zunehmend Angst an und erklärte, der Beschwerdeführer sei nicht mehr fähig, seinen Beruf als L.___ auszuüben (Urk. 7/49).
         Am 17. September 2009 wurde der Beschwerdeführer von Dr. J.___ untersucht (RAD-Untersuchungsbericht vom 23. Oktober 2009 [Urk. 7/52/1-6]). Dr. J.___ hielt fest, seine Befunde stimmten im Wesentlichen mit denjenigen der C.___-Gutachter überein, wobei er ergänzte, die Anlage eines Anus praeters habe zur Entspannung der Stuhlentleerungsstörung beigetragen. Die urologische Problematik sei noch in Abklärung, dürfte aber die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich ändern. Als Hauptdiagnosen nannte Dr. J.___ (Urk. 7/52/4):
- chronische Darmentleerungsstörung bei anatomisch unauffälligen Verhältnissen, wohl einem Anismus entsprechend,
- chronische Miktionsproblematik, wohl ähnlich zu beurteilen wie die Darmentleerungsproblematik, nämlich weitgehend funktionell-psychosomatisch bedingt,
- Erschöpfungszustand, am ehesten im Zusammenhang mit der psychiatrisch diagnostizierten Depression zu sehen.
         Als Nebendiagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) gab Dr. J.___ ein grenzwertiges Gewicht zu Untergewicht (BMI 18,2) und eine Kyphoskoliose an.
         Dr. J.___ erklärte darauf, es könne auf die C.___-Gutachten abgestellt werden. Aufgrund der aktuellen Untersuchung sei dem Beschwerdeführer allerdings eine mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeit, verbunden mit Schichtarbeit, nicht mehr zumutbar. Entsprechend sei er für die Tätigkeit als L.___ seit Dezember 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen sei in Übereinstimmung mit den C.___-Gutachter in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Das Anforderungsprofil für eine angepasste Tätigkeit beschrieb er wie folgt: körperlich leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit, ohne Schichtarbeit, mit der Möglichkeit, nach ungefähr zwei bis drei Stunden Arbeit eine Pause einzulegen (Urk. 7/52/4).
         Am 6. April 2010 kritisierte Dr. B.___, die von Dr. J.___ gestellten Diagnosen seien nicht ganz richtig, es liege keine psychische Ursache für die Beschwerden vor, diese seien organisch bedingt (Urk. 8/1). Der Beschwerdeführer sei durch seine Erkrankung stark in seiner Aktivität eingeschränkt. Er sei durch Schmerzen und allgemeine Erschöpfung deutlich reduziert und könne keine Arbeiten durchführen. Aus seiner Erfahrung habe die Erkrankung des Beschwerdeführers nichts mit einer primär psychischen Erkrankung zu tun; es liege eine organische, invalidisierende Erkrankung vor.
         Mit Stellungnahme vom 6. Mai 2010 zum letzten Bericht von Dr. B.___ erklärte Dr. J.___, es sei irrelevant, ob die festgestellten Symptome psychischer oder organischer Natur seien, entscheidend sei (bloss) deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Bei gleichgebliebenem medizinischen Sachverhalt sei medizinisch-theoretisch nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar (Urk. 8/2).
         Schliesslich reichte der behandelnde Dr. B.___ am 15. November 2010 (Urk. 10/1) dem hiesigen Gericht noch einen Bericht von Prof. Dr. K.___ vom 23. August 2010 (Urk. 10/2) ein, in welchem letzterer feststellte, da keine therapeutischen Ansatzpunkte für die Behebung der vegetativen Störung bestünden, wäre eine radikale operative Sanierung ein Thema. Aufgrund der momentanen Beschwerden sei ein operatives Vorgehen jedoch eindeutig zu aggressiv und überzogen. Falls die Situation derart exazerbiere, dass der Beschwerdeführer Dauerkatheterträger würde oder bei liegendem Katheter immer wieder Schmerzen hätte, müsste hingegen eine operative Massnahme zusammen mit den Urologen noch einmal diskutiert werden.
3.2     Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom 16. März 2010 (Urk. 2). Da der Bericht von Prof. Dr. K.___ vom 23. August 2010 (Urk. 10/2) und die Eingabe von Dr. B.___ vom 15. November 2010 (Urk. 10/1) jedoch Tatsachen betreffen, die sich vor dem Einspracheentscheid verwirklicht haben, sind sie als Beweismittel gleichwohl grundsätzlich zu berücksichtigen.
3.3     In Bezug auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen somit (möglicherweise) divergierende medizinische Meinungen vor.
         Sowohl die C.___-Gutachten als auch der aktuellere RAD-Bericht sind überzeugend und nachvollziehbar begründet und erfüllen die praxisgemässen Kriterien vollumfänglich (vorstehende Erwägung 1.4). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der angenommene Grad der Arbeitsfähigkeit sei zu hoch, erweist sich dagegen als nicht stichhaltig. Auch die anderslautenden Berichte von Dr. B.___ und Dr. Z.___ vermögen die C.___-Gutachten und den RAD-Bericht von Dr. J.___ nicht in Frage zu stellen. Die C.___-Gutachter und Dr. J.___ würdigten die geklagten Beschwerden einlässlich und sorgfältig (vgl. beispielsweise Urk. 7/36/2 und Urk. 7/52/1-2), weshalb Dr. J.___, nachdem er den Beschwerdeführer am 17. September 2009 persönlich untersucht hatte, ausnahmsweise einen Bericht über die angezeigte urologische Abklärung im C.___ (vgl. Urk. 7/44/2, Urk. 7/48, Urk. 7/55 Ziff. 1) nicht abzuwarten brauchte (vgl. Urk. 7/52/4 Ziff. 8). Im Übrigen nahm auch Dr. B.___ in seinen späteren Berichten nie mehr darauf Bezug (vgl. Urk. 8/1 und Urk. 10/1). Sodann definierten die C.___-Gutachter und Dr. J.___ ein entsprechendes konkretes Belastungsprofil (vgl. Urk. 7/36/4, Urk. 7/52/4), was in den Beurteilungen von Dr. B.___ fehlt. Dr. B.___ setzte sich überdies in keinem seiner Berichte mit dem Gutachten des C.___ auseinander, und Dr. Z.___ (vgl. Urk. 7/49; möglicherweise auch Dr. B.___ [vgl. diesbezüglich unklare Urk. 7/44, Urk. 7/48, Urk. 7/59 und Urk. 10/1]) äusserte sich bloss zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen - und nicht in einer angepassten - Tätigkeit. Zudem darf und muss berücksichtigt werden, dass Hausärzte oder regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2007, I 551/06, Erw. 4.2; vgl. auch BGE 125 V 353 E. 3a/cc). Für die Beurteilung der trotz der gesundheitlichen Beschwerden bestehenden Restarbeitsfähigkeit ist (bis auf Weiteres) somit auf die Beurteilung von Dr. J.___ abzustellen. Danach ist dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Pflegefachmann nicht mehr zumutbar, hingegen ist in einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne Schichtarbeit, bei welcher nach ungefähr zwei bis drei Stunden Arbeit eine Pause eingelegt (vgl. Urk. 7/52/4 Ziff. 10) und zudem bei Bedarf (jederzeit) eine Toilette aufgesucht werden kann (vgl. internistisches C.___-Gutachen, Urk. 7/36/4 Ziff. 6.2 f.) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Nichts anderes ergibt sich dabei aus dem direkt über Dr. B.___ eingegangenen Bericht von Prof. Dr. K.___ vom 23. August 2010 (Urk. 10/2).

4.      
4.1         Gestützt auf die Aktenlage ist im vorliegenden Fall der Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode zu bemessen. Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich fest, der Beschwerdeführer sei auf eigenen Wunsch und seit einigen Jahren lediglich im Umfang von 60 % als L.___ tätig gewesen (Urk. 2 S. 2, vgl. auch Feststellungsblatt vom 21. Juli 2009 [Urk. 7/39] und Urk. 7/25/8 oben), und auch der Beschwerdeführer gibt an, seine Frau und er hätten sich sowohl die Berufs- als auch die Hausarbeit hälftig geteilt (Urk. 1/3, vgl. auch Urk. 7/55/4). An dieser Aussage ist der Versicherte zu behaften; entsprechend durfte die Beschwerdegegnerin ihrer Rentenzusprache einen Anteil von 60% erwerblicher und 40 % häuslicher Tätigkeit zu Grunde legen (Urk. 2).
4.2     Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer im Haushalt tätigen Person zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
4.3     Der Haushaltbericht vom 15. März 2010, der eine Einschränkung in sämtlichen Bereichen der Haushaltsarbeiten von insgesamt 11,05 % auswies (vgl. Urk. 7/55/6), wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und ist - unter Berücksichtigung des vorerwähnten ärztlichen Zumutbarkeitsprofils (vorstehende Erwägung 3.2) und der vorstehend umschriebenen Schadenminderungspflicht - auch nicht zu bemängeln. Demnach resultierte ein Teilinvaliditätsgrad von 4,42 % (11,05 % von 40 % Anteil Haushalt).
4.4.1   Sodann ist der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers im Erwerbsbereich aufgrund eines Einkommensvergleichs zu ermitteln.
         Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.4.2   Der Beschwerdeführer war letztmals am 4. Dezember 2007 im Y.___ als Pflegefachmann erwerbstätig, so dass für die Berechnung des Valideneinkommens von dem dort erzielten Verdienst auszugehen ist. Die IV-Stelle ermittelte gestützt auf die entsprechende Angabe im individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK, vgl. Feststellungsblatt vom 21. Juli 2009 [Urk. 7/7/1-3]) per 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 45'739.-- (vgl. Urk. 7/40/1), was zu Recht nicht bestritten wurde.
4.4.3   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden  (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
4.4.4   Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die LSE - unter Berücksichtigung des höchstmöglichen leidensbedingten Abzugs - ein Invalideneinkommen von Fr. 27'252.-- (Urk. 2 S. 2), was korrekt ist. Aus den ebenfalls nicht zu beanstandenden errechneten Teilinvaliditätsgraden im erwerblichen und häuslichen Bereich (Erwägung 4.2.1) ergibt sich ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 30 %, welcher unter dem anspruchsbegründenden Mindestwert von 40 % liegt.

5.       Bei allem Verständnis für die Not des Beschwerdeführers erweist sich die angefochtene Verfügung vom 16. März 2010 (bis auf Weiteres) im Ergebnis als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage von Kopien von Urk. 10/1 und Urk. 10/2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien von Urk. 10/1 und Urk. 10/2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse Hotela, Rue de la Gare 18, 1820 Montreux
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).