IV.2010.00352

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 14. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1         Nachdem das Begehren der 1957 geborenen X.___ um Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung (Anmeldung vom 23. März 2005, Urk. 7/4) mit Verfügung vom 29. November 2005 abgewiesen (Urk. 7/19) und auf die dagegen erhobene Einsprache nicht eingetreten worden war (Einspracheentscheid vom 26. Januar 2006, Urk. 7/28), ersuchte die Versicherte am 30. Januar 2006 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Ausrichtung einer halben Rente (Urk. 7/30). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch von X.___ (Verfügung vom 15. September 2006, Urk. 7/40). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 9. Mai 2008 meldete sich die Versicherte mit dem Hinweis, sie leide an einer Behinderung in der Bewegung, Verstopfung der Arterien sowie an Zuckerkrankheit, erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/41). Diese erkundigte sich in der Folge bei der Unia Arbeitslosenkasse (Urk. 7/45), liess einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/46) erstellen und zog die Berichte von Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 22. August 2008 (Urk. 7/53), Prof. Dr. med. Z.___, Chefarzt Kardiologie, und Dr. med. A.___, beide Spital B.___, vom 19. September 2008 (Urk. 7/55), Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Angiologie FMH, Facharzt für Innere Medizin FMH, Zentrum D.___, vom 24. September 2008 (Urk. 7/54) sowie von Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, F.___ AG, G.___, vom 23. Januar 2009 (Urk. 7/58) bei. Schliesslich liess sie X.___ durch Dr. med. H.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Institut I.___, begutachten (Expertise vom 22. Mai 2009, Urk. 7/63). Nach Erstellung eines Haushaltberichtes am 27. Oktober 2009 (Urk. 7/65) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/67-72) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 22. März 2010 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 (Urk. 2) zu.

2.         Hiergegen liess X.___ durch die Beratungsstelle für Ausländer am 21. April 2010 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2010 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-79).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin hatte einen über eine Viertelsrente hinausgehenden Anspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung verneint, eine angepasste Tätigkeit sei ihr zu 50 % möglich und zumutbar, womit sie in der Lage sei, ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 23'446.65 zu erzielen. Damit ergebe sich im erwerblichen Teil - die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden mit einem Pensum von 90 % erwerbstätig - ein Teilinvaliditätsgrad von 45,9 %. Im Haushaltbereich sei sie nur zu 5,4 % eingeschränkt, was gewichtet zu einem Teilinvaliditätsgrad von 0,54 % führe. Gesamthaft bestehe damit ein Invaliditätsgrad von 46 %, was Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (Urk. 2 S. 3-4).
1.2         Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin vorbringen, ihre verschiedenen Krankheiten erlaubten ihr keinerlei Arbeitstätigkeit mehr (Urk. 1 S. 2).

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.   ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.   während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
2.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Mithin ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 15. September 2006 (Urk. 7/40) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 22. März 2010 erheblich verändert hat.
3.2    
3.2.1         Nachdem die Repositionsspondylodese L5/S1 vom 20. Oktober 2004 (Urk. 7/13/11) anfänglich gute Resultate gezeitigt hatte und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit hatte erwarten lassen (Bericht der Klinik J.___ vom 18. Januar 2005, Urk. 7/13/9), berufliche Massnahmen jedoch daran gescheitert waren, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv nicht arbeitsfähig fühlte (Urk. 7/17), und die Beschwerdegegnerin ihrem ersten Entscheid vom 29. November 2005 eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit zugrunde gelegt hatte (Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 31. Oktober 2005, Urk. 7/18/2), berichtete Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, am 10. Januar 2006 (Urk. 7/29), es liege eine unklare Ischialgie ohne Hinweise auf eine Kompression neuraler Strukturen vor. Bis Ende März 2006 bestehe noch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Danach sei eine Arbeitsaufnahme mit einem Pensum von 50 % in einer körperlich leichten Tätigkeit realistisch (Urk. 7/29/1).
3.2.2   Einen (1) Status nach Repositionsspondylodese L5/S1 bei Spondylolyse mit Listhesis L5/S1 mit persistierender Lumboischialgie beidseits, (2) eine PHS der linken Schulter mit Schmerzen bei Abduktion und Rotation sowie (3) eine Stammvarikosis an beiden Beinen diagnostizierend hielt demgegenüber Dr. Y.___ am 16./26. April 2006 (Urk. 7/33) jegliche Tätigkeit für nicht mehr zumutbar, wobei er darauf hinwies, dass die ungewisse finanzielle Situation der Beschwerdeführerin offenbar auch eine wichtige Rolle spiele (Urk. 7/33/2).
3.2.3   Mit Verfügung vom 15. September 2006 (Urk. 7/40) erachtete die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer erheblichen Veränderung des medizinischen Sachverhaltes als nicht gegeben.
3.3     Danach sind folgende Berichte aktenkundig:
3.3.1   Zu Händen der Arbeitslosenkasse bescheinigte Dr. Y.___ ab dem 16. Oktober 2006 eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/45/4).
3.3.2   Mit Bericht vom 22. August 2008 (Urk. 7/53) attestierte Dr. Y.___ vom 18. Oktober 2004 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/53/2) und gab an, die Beschwerdeführerin leide an einer belastungsabhängigen koronaren Herzkrankheit mit Angina pectoris. Sie habe angegeben, eine Strecke von 300 bis 400 Metern gehen zu können, danach aber an Schmerzen im Rahmen einer Claudatio intermittens zu leiden (Urk. 7/53/3). Der Arzt führte aus, die Gefässsituation präsentiere sich derzeit als instabil, weshalb eine Erwerbstätigkeit nicht möglich und die Entwicklung auf längere Sicht ungewiss sei (Urk. 7/53/5-6).
3.3.3   Am 19. September 2008 (Urk. 7/55) diagnostizierten Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ eine koronare Dreigefässerkrankung mit instabiler AP. Als Ursache der aktuellen Beschwerden habe sich eine Progredienz der bekannten RCX-Stenose gezeigt, welche erfolgreich habe dilatiert und gestentet werden können. Angaben zur Arbeitsfähigkeit ergeben sich keine aus den Aufzeichnungen.
3.3.4   Prof. Dr. C.___ nannte im Bericht vom 24. September 2008 (Urk. 7/54) folgende Diagnosen: (1) generalisierte Atherosklerose mit jetzt gutem PTA-Ergebnis ohne relevante Rest-/Rezidivstenose, (2) metabolisches Syndrom, (3) Status nach Crossektomie und Stripping der Vena saphena magna rechts und (4) ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom. Der Arzt erklärte, bei Status nach generalisierter Atherosklerose mit peripherer arterieller Verschlusskrankheit (PAVK) und koronarer Herzkrankheit liege nun nach multiplen Katheterdilatationen ein gutes Ergebnis vor. Von Seiten der PAVK sei die Beschwerdeführerin völlig beschwerdefrei, weshalb diesbezüglich keine Einschränkung bestehe. Was die Beurteilung durch die Invalidenversicherung betreffe, so habe diese hauptsächlich aus Sicht der Kardiologie sowie Rheumatologie/Orthopädie zu erfolgen (Urk. 7/54/2).
3.3.5   Der Orthopäde Dr. E.___ attestierte am 23. Januar 2009 (Urk. 7/58) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 25. Juli 2007 (Behandlungsbeginn) bis auf Weiteres. Er notierte, die Beschwerdeführerin klage über zunehmende Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie über beidseitige Schulterbeschwerden. Zudem habe sie auch Schmerzen in der Halswirbelsäule (HWS) erwähnt (Urk. 7/58/3). Auch in Zukunft sei nicht mit einer Arbeitsaufnahme zu rechnen (Urk. 7/58/2).
3.3.6   Am 22. Mai 2009 erstattete Dr. H.___ (Urk. 7/63) ihr medizinisches Gutachten, wofür sie sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 7/63/1-5) sowie auf die anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2009 erhobenen Befunde und Angaben stützte.
         Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte die Ärztin (1) ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont, (2) eine ausgeprägte Periarthropathie des rechten Hüftgelenkes, (3) intermittierende Knieschmerzen rechts, (4) eine Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts und ein subacromiales Impingement, (5) eine periphere arterielle Verschlusskrankheit Stadium I, (6) eine koronare 3-Gefässerkrankung sowie (7) ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom beidseits (klinisch DD: diabetische Polyneuropathie). An aktuellen Beschwerden führte sie Schulterschmerzen rechts bei Elevation und Überkopfarbeiten, lumbale Schmerzen, Gesässschmerzen lateral rechts und Beinschmerzen rechts beim Gehen über eine Stunde sowie Sitzen länger als zwei Stunden auf. Zudem gab sie an, die Beschwerdeführerin leide an Knie- und Fersenschmerzen und verspüre in den Fingern I bis III beidseits Kribbelparästhesien. Die Gutachterin erklärte, die Beschwerden und geklagten Einschränkungen an der rechten Schulter sowie LWS seien mit den klinischen Befunden und Bildgebung erklärbar. In Bezug auf die koronare Erkrankung der Beschwerdeführerin sei zwar bei guten Befunden aus internistischer und angiologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Ohne Belastungsuntersuchungen seien indes keine genauen Angaben zur Belastbarkeit der Beschwerdeführerin möglich. Sicher sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der koronaren Herzkrankheit und Adipositas aktuell nicht als optimal rekonditioniert bezeichnet werden könne (Urk. 7/63/10). So, wie die bisherige Tätigkeit ausgeführt worden sei, bestehe keine Restarbeitsfähigkeit mehr. In angepasster, leichter und wechselbelastender Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten sei die Beschwerdeführerin jedoch aus rein rheumatologischer Sicht theoretisch zu 100 % arbeitsfähig. In Anbetracht der Gesamtsituation und der multiplen Probleme sei aber eine Arbeitsfähigkeit von 50 % realistischer. Bei optimal angepasster Beschäftigung sei auch ein höheres Pensum denkbar.
         Neben der guten Kontrolle der kardiovaskulären Risikofaktoren, klinischen Kontrollen und der Fortführung der ausgedehnten medikamentösen Behandlung der internistischen Erkrankungen drängten sich spezielle medizinische Massnahmen derzeit nicht auf. Jedoch sei auch aus rheumatologischer Sicht eine Gewichtsreduktion anzustreben und die Beschwerdeführerin im regelmässigen Training zu unterstützen (Urk. 7/63/11).
3.3.7   Die Abklärungen zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt führte unter Berücksichtigung eines Arbeitspensums im Haushalt von 10 % sowie unter Anrechnung der zumutbaren Mitwirkungspflicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu einer Einschränkung von 5,4 % bzw. zu einem Invaliditätsgrad von 0,54 % (Urk. 7/65).

4.      
4.1     Die aufliegenden Berichte lassen keine abschliessende Beurteilung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu. Zwar erhellt, dass die Beschwerdeführerin an vielfältigen gesundheitlichen Problemen leidet. Wie weit sie dadurch in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, lässt sich den verfügbaren Akten indes nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Dabei fällt vorab ins Gewicht, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt hat, Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus kardiologischer Sicht zu erheben. Sowohl mit Blick auf den Bericht von Prof. Dr. C.___, welcher ausdrücklich eine Beurteilung aus kardiologischer Sicht empfahl (Erw. 3.3.4), als auch auf die Aufzeichnungen der Gutachterin selber, welche ausführte, genaue Angaben zur Belastbarkeit der Beschwerdeführerin könnten ohne Belastungsuntersuchungen nicht gemacht werden (Erw. 3.3.6), drängen sich ergänzende Untersuchungen in Bezug auf die kardiologische Situation der Beschwerdeführerin auf. Zudem erweisen sich weitere Abklärungen auch in Anbetracht der dem Sozialversicherungsrecht inhärenten Schadenminderungspflicht als unumgänglich, ist die versicherte Person doch gehalten, sich zumutbaren Behandlungen zu unterziehen, und ist nur eine objektiv nicht überwindbare Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen (Erw. 2.1). Ist aber gemäss Ausführungen der Gutachterin Dr. H.___ bei optimal angepasster Beschäftigung ein höheres Pensum als 50 % denkbar (Erw. 3.3.6), und versäumte es die Beschwerdegegnerin, wie bereits dargelegt, eine allfällige Einschränkung aus kardiologischer Sicht zu verifizieren, so kann nicht ungeprüft auf eine Arbeitsfähigkeit von 50 % abgestellt werden. Dies umso weniger, als Dr. H.___ ausführte, aus rheumatologischer Sicht bestünde theoretisch eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
4.2     Fehlt es aus internistischer und angiologischer Sicht an einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Erw. 3.3.4, Erw. 3.3.6) und sind keine Angaben in Bezug auf die kardiologische Situation und damit verbundene allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verfügbar, so lässt sich nicht abschliessend feststellen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem 15. September 2006 in sozialversicherungsrechtlich erheblicher Weise verschlechtert hat. Mithin erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend erstellt und die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif. Die Sache ist daher für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird insbesondere festzustellen haben, welche Befunde und Diagnosen sich aus kardiologischer Sicht ergeben und ob solche eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Folge haben. Scheint schliesslich auch die Adipositas nicht unerheblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszuüben, so wird die Beschwerdegegnerin zudem zu prüfen haben, ob diesbezüglich eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen ist. Alsdann wird sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2010 gutzuheissen.

5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).