Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Bachmann
Beschluss und Urteil vom 21. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin X.___ mit Verfügung vom 28. Januar 2010 mitgeteilt hatte, dass vor einer Leistungszusprechung der Invalidenversicherung eine medizinische Abklärung im Y.___ notwendig sei, und sie - nach Einwendungen der Versicherten vom 8. Februar 2010 - mit Zwischenverfügung vom 9. März 2010 an der Abklärung durch das Y.___ (MEDAS) festgehalten und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 21. April 2010, mit welcher X.___ beantragen liess, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 9. März 2010 aufzuheben und von einer Begutachtung im Y.___ abzusehen (1.), eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin an einer wirklich unabhängigen Stelle zu begutachten (2.), es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (3.) sowie der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren (4.), unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz (Urk. 1 S. 2), welche Rechtsbegehren sie zur Hauptsache damit begründen liess, dass eine Begutachtung durch das Y.___ - einer MEDAS, welche zufolge wirtschaftlicher Abhängigkeit von den Aufträgen der Invalidenversicherung nicht unabhängig sei - nicht zumutbar sei, eine Begutachtung aber auch daher nicht zumutbar sei, weil im IV-Verfahren die Parteien nicht gleich lange Spiesse hätten und im Übrigen eine weitere Begutachtung dem Gesundheitszustand der Versicherten abträglich sein dürfte (Urk. 1 Ziff. 2 ff),
die hierorts am 5. Mai 2010 eingegangene Verbesserung der Beschwerde (Urk. 6; vgl. Verfügung vom 26. April 2010, Urk. 3);
in Erwägung, dass
der Versicherungsträger nach Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt, wobei die versicherte Person, soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, sich diesen zu unterziehen hat,
der Versicherungsträger, der zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt gibt, und die Partei den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen oder Gegenvorschläge machen kann (Art. 44 ATSG),
rechtsprechungsgemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt sind, wenn bei einer Richterin oder bei einem Richter - objektiv betrachtet - Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 131 I 116 Erw. 3.4 mit Hinweisen, 132 V 109 Erw. 7.1), und diese Verfahrensgarantie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sinngemäss auch auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen angewendet wird (BGE 132 V 109 Erw. 7.1),
Befangenheit eines Sachverständigen anzunehmen ist, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken, wobei es genügt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 132 V 109 Erw. 7.1),
bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden kann; das Misstrauen vielmehr in objektiver Weise begründet sein muss, wobei an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen ist (BGE 132 V 109 Erw. 7.1),
nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Personen, die Entscheide über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten,
in Bezug auf das Erfordernis der Unvoreingenommenheit - unter Vorbehalt ganz ausserordentlicher Fälle - nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht eine Behörde als solche befangen sein können, was sich auch aus Art. 36 ATSG ergibt, welcher nicht von Behörden, sondern von Personen spricht, die Entscheidungen treffen oder vorzubereiten haben, und sich somit dem Sinn nach auf die handelnden natürlichen Personen bezieht,
auch Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde nur zulässig sind, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, welche über die Kritik hinausgehen, die Behörde sei als solche befangen, und nach der Rechtsprechung Analoges auch hinsichtlich einer MEDAS zu gelten hat (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2007 in Sachen S., I 874/06, Erw. 4.1, mit Hinweisen),
in BGE 123 V 175 die grundsätzliche Unabhängigkeit einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) als Institution bejaht worden ist,
der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt, wohingegen Einwendungen gegen Sachverständige in Form einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu behandeln sind, sofern gesetzliche Ausstandsgründe (Einwände formeller Natur) geltend gemacht werden, demgegenüber Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen (Einwände materieller Natur), im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln sind (BGE 132 V 105 ff. Erw. 5 und 6),
gegen die prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen direkt Beschwerde erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts);
in weiterer Erwägung, dass
die Versicherte an der vorgesehenen Begutachtung zur Hauptsache dahingehend Kritik üben lässt, als dass diese ausgerechnet durch das Y.___ erfolgen soll, es sich beim Y.___ jedoch um eine medizinische Abklärungsstelle handle, die wirtschaftlich von den Aufträgen der Invalidenversicherung abhängig sei, worin ein persönlicher Ausstandsgrund zu ersehen sei (Urk. 1 Ziff. 2 und 6),
dieser nach Lage der Akten bereits mit Schreiben vom 8. Februar 2010 erhobene Einwand denn auch einziger Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet (vgl. Urk. 2),
dazu jedoch anzumerken ist, dass äusserst fraglich erscheint, ob mit der Rüge der fehlenden grundsätzlichen (wirtschaftlichen) Unabhängigkeit des Y.___ - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 2) - ein gesetzlicher Ausstandsgrund geltend gemacht wird, da die vorgebrachte Rüge ausschliesslich das Y.___ als Institution an sich betrifft, was Art. 36 Abs. 1 ATSG - welcher sich nur auf natürlich handelnde Personen bezieht - grundsätzlich nicht erfasst (vgl. wiederum Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2007 in Sachen S., I 874/06, Erw. 4.1),
es jedoch offenbleiben kann, ob damit ein gesetzlicher Ausstandsgrund geltend gemacht wird und somit diesbezüglich auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, da - selbst bejahendenfalls - dieser Einwand mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung als unbegründet abzuweisen wäre (vgl. wiederum BGE 123 V 175, ferner Urteil der I. Kammer des Sozialversicherungsgerichts in Sachen K. vom 16. Februar 2010, IV.2009.00997),
somit auch nicht ersichtlich ist, inwieweit die Begutachtung der Versicherten im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG aus diesem Grunde unzumutbar sein sollte,
hingegen auf die weiteren - weder gesetzliche Ausstandsgründe darstellenden noch Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildenden - Vorbringen nicht eingetreten werden kann, zumal die Anordnung der Begutachtung als solche, wie erwähnt, mangels Verfügungscharakter nicht angefochten werden kann (vgl. wiederum BGE 132 V 93),
soweit die Beschwerdeführerin - unter Anführung verschiedener aus ihrer Sicht bestehender Unzulänglichkeiten des Abklärungsverfahrens (vgl. Urk. 1 Ziff. 7) geltend machen lässt, die Begutachtung erweise sich auch daher als (im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG) unzumutbar, als die Parteien im IV-Verfahren nicht gleich lange Spiesse hätten, anzumerken ist, dass es sich um Einwendungen materieller Natur handelt, die gegebenenfalls erst im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein werden, und der blosse Einwand, die Begutachtung dürfte dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer chronifizierten Leiden abträglich sein, nicht als Begründung für eine Unzumutbarkeit genügt,
sich die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels unter den gegebenen Umständen erübrigt, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass
das Verfahren kostenlos ist, da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario), sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mithin als gegenstandslos erweist,
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung hingegen abzuweisen ist, weil die dafür laut § 16 Abs. 1 GSVGer unter anderem geltende Voraussetzung, dass der Prozess nicht als aussichtslos erscheint, insofern nicht erfüllt ist, als die Gewinnaussichten aufgrund der Akten- und Rechtslage von Anfang an beträchtlich geringer erscheinen mussten als die Gefahr, den Prozess zu verlieren (vgl. dazu etwa BGE 129 I 129 E. 2.3.1);
beschliesst das Gericht:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).