Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00354
IV.2010.00354

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 29. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1959, verheiratet und Mutter zweier mittlerweile erwachsener Kinder, gelernte Verkäuferin, arbeitete zuletzt vom 15. November 2007 bis am 30. November 2008 in einem Pensum von 50 % als Modeberaterin bei der Y.___ & Co., '___', wobei der letzte effektive Arbeitstag der 27. November 2008 war (Urk. 6/14). Seither ging die Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Ab dem 23. März 2009 wurde X.___ durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, '___', eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, nachdem sie ihr Arbeitspensum zuvor - von Dr. Z.___ ärztlich bescheinigt - ab Januar 2007 selbst leidensbedingt auf 50 % reduziert hatte (vgl. Urk. 6/16/3). Am 5. Mai 2009 (Urk. 6/2) und 14. Mai 2009 (Urk. 6/8) meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen seit ca. 25 Jahren bestehenden Rückenschmerzen sowie Inkontinenz nach einer Gebärmutterhalsoperation am 18. April 2007 zum Leistungsbezug an.
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Fragebogen zur Arbeitslosigkeit (Urk. 6/12), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Zusammenzug, Urk. 6/13), einen Arbeitgeberbericht bei der Y.___ & Co. (Urk. 6/14) sowie medizinische Berichte (Urk. 6/15-16) und das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, '___', vom 8. Januar 2010 (Urk. 6/19) ein. Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und Invalidenrente) zu haben (Urk. 6/23). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 1. Februar 2007 dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/24), verfügte die IV-Stelle am 18. März 2010 wie im Vorbescheid angekündigt (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. April 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Verfügung vom 18. März 2010 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 22. Juni 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 9). Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2
1.2.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2.2   Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3     Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile I 1068/06 vom 31. August 2007, E. 2.2, und I 824/06 vom 13. März 2007, E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil I 105/93 vom 11. März 1994, E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil vom 14. Januar 2008, E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).

2.       Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
2.1     Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Geburtshilfe und Frauenkrankheiten, '___', stellte in seinem undatierten Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/15/4; gemäss Aktenverzeichnis eingegangen am 23. Juni 2009) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/15/2):

- neurogene Blasenstörung bei Status nach Wertheim-Operation wegen Zervix-Karzinom im April 2007;
- Urininkontinenz in Form einer Stressinkontinenz, II. Grades;
- Rückenschmerzen bei Wirbelsäulenschaden.
         Verpasse die Beschwerdeführerin, die Blase regelmässig zu entleeren, komme es beim Husten zu grossem Urinverlust, es entleere sich quasi der ganze Blaseninhalt. Daneben bestehe eine Rückenproblematik, welcher in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit Priorität zukomme. Die bisherige Tätigkeit sei eingeschränkt durch häufiges Entleeren der Blase, ein imperativer Harndrang sei jederzeit möglich - der Urinverlust erfolge vor Erreichen der Toilette -, was äusserst hinderlich sei (Urk. 6/15/3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Für die Arbeitsunfähigkeit sei derzeit zwar die Rückenproblematik massgebend. Die Beschwerdeführerin könne die erhebliche Blasenproblematik aber bei der Arbeitssuche nicht verschweigen, da die Arbeit durch häufigen Toilettengang behindert werde (Urk. 6/15/4).
2.2     Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 30. Juni 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/16/1-5) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/16/2):
- chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom und lumbospondylogenes Syndrom links bei
- schwerer Segmentdegeneration L4/5 seit ca. 25 Jahren;
- muskulärer Haltungsinsuffizienz, im Verlauf an Häufigkeit und Intensität zunehmend;
- Adipositas;
- Status nach lumboradikulärem Syndrom L5 links bei mediolateraler Diskushernie L4/5 im Jahre 1988;
- Gebärmutterhalskrebs ab Januar 2007 mit postoperativer Inkontinenz schweren Grades.   
         Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ eine seit Jahren bestehende Adipositas sowie eine arterielle Hypertonie seit Februar 2007 (Urk. 6/16/2). Die Belastbarkeit des Rückens sei gering. Längeres Stehen führe zu starken lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein. Grössere Gewichte lösten ebenfalls Schmerz aus. Seit der Gebärmutteroperation bestehe eine starke Inkontinenz, verstärkt beim Stehen, ausserdem eine ausgesprochene Urge-Symptomatik. Prognostisch sei bezüglich der chronisch rezidivierenden Rückenschmerzen kaum mit einer Besserung der Belastbarkeit und der Beschwerden zu rechnen. Aufgrund der Beschwerden habe die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum selbst auf 50 % reduziert. Vom Januar 2007 bis am 22. März 2009 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 23. März 2009 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die physische Belastbarkeit sei gering, das Tragen von Gewichten sei auf 5 kg limitiert, Stehen und längeres Gehen seien eingeschränkt. Ausserdem bestehe eine schwergradige Urininkontinenz (Urk. 6/16/3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Urk. 6/16/4).
2.3     Dr. A.___ nannte in seinem Gutachten vom 8. Januar 2010 keine Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/19/6). Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er folgende fest (Urk. 6/19/6):
1. Zervixkarzinom pTI b im Januar 2007 bei Wertheim-Operation und postoperativer Blasenentleerungsstörung im April 2007 mit passagerem Einsatz - während vier Wochen postoperativ - eines suprapubischen Katheters und seither bestehender Belastungsinkontinenz Grad II;
2. chronisches lumbovertebragenes bis -spondylogenes Syndrom bei/mit:
- einem lumboradikulärem Syndrom L5 links in den 80er-Jahren;
- einer seit mindestens Februar 2000 bekannten und stationär ausgeprägten mittel- bis schwergradige Osteochondrose von LWK4/5;
3. Adipositas mit Body-Mass-Index von 37.1 kg/m2;
4. arterielle Hypertonie;
5. Nikotinkonsum bis im Oktober 2009 von ca. 50 Packungsjahren;
6. gestörte Gluconeogenese;
7. Wechseljahrbeschwerden;
8. Alkoholkonsum, Carbohydrate Deficient Transferrin(CDT)-Wert im Graubereich.
         In der klinischen Untersuchung hätten eine Adipositas sowie diskrete Bewegungseinschränkungen lumbal imponiert. Bezogen auf das statistische Normalgewicht liege ein Übergewicht von gut 35 kg vor, womit sich die Beschwerdeführerin körperlich belaste (Urk. 6/19/6). Gewichtsreduzierende Massnahmen seien zumutbar. Die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule seien vordergründig somatisch abstützbar, im Sinne einer passageren Überlastung der Fazettengelenke. Zervikal und thorakal hätten keine Bewegungseinschränkungen, hingegen lumbal eine zu allseits einem Drittel eingeschränkte Beweglichkeit objektiviert werden können. In den 1980er Jahren habe vorübergehend ein radikuläres Reizsyndrom der Wurzel L5 links bestanden. Seit Anfang der 1990er Jahre bestehen keine Hinweise mehr auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Die computertomographische Abklärung der Lendenwirbelsäule vom 23. Februar 2000 dokumentiere eine mittel- bis schwergradige Osteochondrose mit begleitender Spondylarthrose im Segment von LWK4/5. Die im Verlauf durchgeführten konventionell-radiologischen Abklärungen der Lendenwirbelsäule dokumentierten weiterhin eine mittel- bis schwergradige Osteochondrose von LWK4/5, so dass in diesem Bewegungssegment von einem unterdessen langjährig stabilen Verlauf einer Osteochondrose auszugehen ist. Mit diesen radiologischen Befunden sei es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre Rückenschmerzen bezüglich Intensität und Umfang seit Anfang der 1990er Jahre als circa stabil einstufe (Urk. 6/19/7). Durch die Aufgabe der beruflichen Tätigkeit sei eine körperliche Entlastung eingetreten. Allgemeininternistisch habe ausser der Adipositas kein relevanter klinisch-pathologischer Befund objektiviert werden können. Anfang 2007 sei ein Zervixkarzinom im Frühstadium diagnostiziert worden. Im Anschluss an eine kurativ durchgeführte Hysterektomie im April 2007 habe sich eine Blasenentleerungsstörung entwickelt, weshalb während ca. vier Wochen eine suprapubische Harnableitung erfolgt sei. Nach der Entfernung des suprapubischen Katheters habe eine Stressinkontinenz 2. Grades bestanden. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich erwähnt, ca. alle zwei bis drei Stunden mit Hilfe von Pressen, Husten und Lachen die Miktion auszulösen, wobei sie seither keine Einlagen mehr trage (Urk. 6/19/8). Objektiv könne indes eine schwergradig eingestufte Urininkontinenz nicht vorliegen (Urk. 6/19/11). Der in der klinischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung erhobene CDT-Wert liege im sogenannten Graubereich des CDT-Werts. Dieser falle erhöht aus, sofern während mindestens einer Woche 60 g Alkohol täglich konsumiert würden, was z.B. der Menge von 6 dl Wein täglich oder 1.5 l Bier täglich entspreche. Ein kurzdauernder Alkoholkonsum werde mit dem CDT-Wert zumeist nicht erfasst. Der Nikotinkonsum sei im Oktober 2009 nach einem Konsum von circa 50 Packungsjahren sistiert worden. Die Gluconeogenese sei gestört. Insgesamt seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (Urk. 6/19/9). Die im Jahre 1988 als Befund erwähnte Ausweichskoliose könne unterdessen klinisch nicht mehr bestätigt werden und gelange zuletzt auch konventionell-radiologisch nicht zur Darstellung. Der damals beschriebene eingeschränkte Finger-Boden-Abstand vorne habe sich unterdessen ebenfalls vollständig normalisiert. Auch die damals beschriebene Hyposensibilität im Segment von L5 links, wobei damals ein lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links vorgelegen sei, habe sich unterdessen vollständig zurückgebildet (Urk. 6/19/10).
         Trotz den Miktionsbeschwerden habe die Beschwerdeführerin bis Oktober 2007 ein 80%iges Pensum und bis am 30. November 2008 ein 50%iges Pensum als Verkäuferin erfüllt. Bezüglich der Arbeitssuche könne die Blasenproblematik, die im Mai 2009 als erheblich eingestuft worden sei, laut Arztbericht vom 18. Mai 2009 aufgrund der Behinderung der Arbeit durch häufige Toilettengänge nicht verschwiegen werden (Urk. 6/19/8). Im Rahmen der Begutachtung habe die aus '___' angereiste und um 7:45 Uhr in der Arztpraxis angelangte Beschwerdeführerin erst um 9:30 Uhr die Toilette aufgesucht (Urk. 6/19/8-9). Während der klinischen Untersuchung hätten keine Urininkontinenz und kein Harndrang bestanden, Einlagen seien keine getragen worden (Urk. 6/19/9). Mit einer Belastungsinkontinenz 2. Grades sei eine berufliche Tätigkeit möglich, wie es die Beschwerdeführerin bewiesen habe, als sie nach der Hysterektomie im Jahre 2007 ihr 80%iges Arbeitspensum im Verkauf bis Oktober 2007 wieder vollumfänglich ausgeübt habe (Urk. 6/19/10). Die Gewichtslimite in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage mehr als 5 kg, da die Beschwerdeführerin derzeit ein Übergewicht von 35 kg permanent mobilisieren könne, was einer schwergradig körperlichen Belastung entspreche (vgl. Urk. 6/19/11). Die Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatischer Sicht beurteilt, im Rahmen der kurativ durchgeführten Behandlung des Zervixkarzinoms zeitlich befristet eingeschränkt gewesen bis Ende Juni 2007. Anschliessend sei keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin zu bestätigen. Nur phasenweise könnte eine zeitlich limitierte Arbeitsunfähigkeit von maximal 10 % vorliegen. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mässiggradig körperlich belastenden Arbeitsprofil bestehe, beurteilt aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal diese Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden könnten (Urk. 6/19/11). In rein somatischer Hinsicht sei die Prognose gut, Hinweise auf ein Rezidiv bestünden nicht. Ungünstig sei hingegen die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin nach langanhaltender beruflicher Arbeitsabstinenz wieder beruflich tätig werde (Urk. 6/19/12).
2.4     Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie, erachtete die Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2010 als in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/21/4), woran er in seiner Stellungnahme vom 5. März 2010 festhielt (vgl. Urk. 6/27).

3.       Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3.1     Die Beschwerdeführerin erklärte dem Gutachter Dr. A.___, dass sie sich wegen den Miktionsbeschwerden unterdessen nicht mehr vorstellen könne, eine berufliche Tätigkeit auszuüben (Urk. 6/19/8). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht entscheidend ist. Massgebend ist die medizinisch begründete und nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei es sich hierbei um eine medizinisch-theoretische Beurteilung handelt, weshalb nicht entscheidend ist, ob eine versicherte Person die ihr aufgrund der medizinischen Befunde und Diagnosen an sich mögliche Arbeitsfähigkeit auch tatsächlich verwertet.
3.2     Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 8. Januar 2010 (E. 2.3) (Urk. 6/21). Dieses stellt keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und erachtet die Beschwerdeführerin als sowohl in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin als auch in leidensangepassten Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig (E. 2.3). Dieses Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Diese ging der Gutachter gemeinsam mit der Beschwerdeführerin durch (vgl. Urk. 6/19/2). Die Expertise leuchtet zudem in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung des Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Das Gutachten von Dr. A.___ erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
3.3     Dr. B.___ erachtet die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch eine neurogene Blasenstörung bei Status nach Wertheim-Operation, Urininkontinenz in Form einer Stressinkontinenz II. Grades sowie Rückenschmerzen bei Wirbelsäulenschaden eingeschränkt, wobei der Rückenproblematik bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit Priorität zukomme. Jegliche Arbeitstätigkeit werde durch häufigen Toilettengang behindert, das häufige Entleeren der Blase und der jederzeit mögliche imperative Harndrang seien äusserst hinderlich. Die bisherige Tätigkeit sei infolge der Blasenproblematik nicht mehr zumutbar. Für die Arbeitsunfähigkeit sei derzeit aber die Rückenproblematik massgebend (vgl. E. 2.1). Als Facharzt für Geburtshilfe und Frauenkrankheiten ist Dr. B.___ jedoch weder Urologe noch Internist noch Rheumatologe, so dass seine Aussagen entsprechende fachärztliche Beurteilungen zum Vornherein nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.
3.4     Die Beschwerdeführerin beruft sich ihrerseits offenbar auf ihren Hausarzt Dr. Z.___ (vgl. Urk. 6/19/8). Er erachtete die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als durch ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom und lumbospondylogenes Syndrom links sowie eine postoperative Inkontinenz schweren Grades eingeschränkt, wobei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei (vgl. E. 2.2). Was die Aussagen von Dr. Z.___ anbelangt, ist freilich die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). So attestierte Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin eine von ihr sich selbst verordnete 50%ige Arbeitsunfähigkeit und stützte sich bei der Begründung der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. März 2009 in Bezug auf die körperlichen Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 6/16/3). Im Übrigen ist er weder Rheumatologe noch Internist, so dass seine - überdies knappen - Angaben entsprechende fachärztliche Beurteilungen zum Vornherein nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.
3.5         Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit dauerhaft 0 % beträgt.

4.         Vorliegend ist die Beschwerdeführerin zwar in ihrer Gesundheit und Befindlichkeit beeinträchtigt, die gesundheitlichen Einschränkungen bewirken jedoch keine dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. E. 3.5). Abgesehen vom Zeitraum vom Januar bis Juni 2007 (vgl. Urk. 2; Urk. 6/19/10) bestand eine solche auch in der Vergangenheit nicht, unter anderem wurden sowohl das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin, welches bis Oktober 2007 dauerte, als auch ihr letztes Arbeitsverhältnis (vgl. Sachverhalt Ziff. 1) aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst (vgl. Urk. 6/6/4; Urk. 6/14/2; Urk. 6/14/13; Urk. 6/19/8).
         Der Beschwerdeführerin sind somit sowohl die angestammte Tätigkeit - welche behinderungsangepasst ist - als auch behinderungsangepasste Tätigkeiten weiterhin und dauerhaft zu 100 % zumutbar.

5.       Was die Behinderung im Aufgabenbereich Haushalt anbelangt, konnte Dr. A.___ für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mässiggradig körperlich belastenden Arbeitsprofil keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formulieren, zumal diese Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden könnten (Urk. 6/19/11).
         Damit ist weder im Erwerbsbereich noch im Aufgabenbereich die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.1) besteht demzufolge nicht, womit mangels invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz des Gesundheitsschadens Leistungen der Invalidenversicherung zum Vornherein ausser Frage stehen. Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht verneint, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).