Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 27. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Claude Lengyel
Advokaturbüro Lengyel
Edisonstrasse 24, Postfach 6064,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1981 geborene X.___ kam im Jahre 1996 aus der Türkei in die Schweiz (Urk. 7/46/3) und verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Urk. 7/1/4). Ab 1. April 2000 war sie beim Alterswohnheim Y.___ in Zürich als Hausdienstangestellte tätig (Urk. 7/5). Am 21. September 2003 meldete sich die Versicherte aufgrund eines multidysplastischen Syndroms mit Hüftgelenksdysplasie beidseits und Senkfüssen beidseits bei der Invalidenversicherung zur Berufsberatung und Umschulung an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 20. Februar 2004 (Urk. 7/13) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Kostengutsprache für eine Umschulung. Nach einer Neuanmeldung durch die Klinik Z.___ am 14. Juli 2005 (Urk. 7/17), lehnte die IV-Stelle auch hier die Kostengutsprache für eine Umschulung mit Verfügung vom 12. August 2005 ab (Urk. 7/18).
Das Arbeitsverhältnis der Versicherten mit dem Alterswohnheim Y.___ wurde auf den 30. September 2005 aufgelöst, nachdem die Versicherte am 31. Oktober 2004 ihren letzten effektiven Arbeitstag gehabt hatte und sie ab 13. November 2004 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 7/23).
Am 8. November 2005 reichte die Versicherte erneut eine Anmeldung ein (Urk. 7/20). Daraufhin nahm die IV-Stelle in Bezug auf berufliche Massnahmen und eine Rente Abklärungen vor, unter anderem holte sie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/23) ein, verlangte einen Bericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals A.___ (Urk. 7/24), der Hausärztin der Versicherten Dr. med. B.___ (Urk. 7/30) und der Klinik Z.___ (Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 31. März 2006 (Urk. 7/43) wurde ein Anspruch auf einen Invalidenrente und mit Verfügung vom 3. April 2006 eine Kostengutsprache für eine Umschulung abgelehnt (Urk. 7/44).
Am 11. Mai 2007 meldete sich die Versicherte ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/46). Nach einigen Aufforderungen reichte sie unter anderem einen Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie des Zentrums für Rheuma- und Knochenerkrankungen der Klinik D.___ ein (Urk. 7/58). Am 2. August 2007 wurde ein Verlaufsbericht von Dr. C.___ nachgereicht (Urk. 7/61). Nach Erlass des Vorbescheides vom 11. September 2007 (Urk. 7/64) und einem Einwand der Versicherten (Urk. 7/65), erging die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung am 23. Oktober 2007 (Urk. 7/67).
1.2 Mit Schreiben vom 22. September 2008 reichte der neue Hausarzt der Versicherten, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, ein Begehren um eine Neubeurteilung ein mit der Begründung, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin im Rücken stark zugenommen hätten und sie Tag und Nacht Schmerzen ertragen müsse (Urk. 7/69). Die IV-Stelle holte daraufhin Berichte bei Arbeitgebern (Urk. 7/75, Urk. 7/82, Urk. 7/86), bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 7/76, Urk. 7/87 - 89) und einen Arztbericht des Hausarztes (Urk. 7/83) ein. Im Vorbescheid vom 17. April 2009 wurde keine Invalidenrente in Aussicht genommen (Urk. 7/91). Dagegen liess die Versicherte einen Einwand erheben (Urk. 7/93, Urk. 7/97). Beigelegt wurde diesem ein Schreiben des Hausarztes vom 27. Mai 2009 (Urk. 7/96). Später liess die Versicherte noch Röntgenbilder einreichen (Urk. 7/100). Daraufhin teilte die IV-Stelle mit, dass weitere medizinische Abklärungen notwendig seien und eine ambulante medizinische Abklärung vorgenommen werde (Urk. 7/102). Das Gutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erging am 28. September 2009 (Urk. 7/104) und wurde der Versicherten zur Stellungnahme unterbreitet, welche mit Schreiben vom 8. November 2009 eingereicht wurde (Urk. 7/107). Mit Verfügung vom 4. März 2010 lehnte die IV-Stelle die Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 34 % ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 21. April 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben und liess beantragen: Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 4. März 2010 aufzuheben und es sei ihr wegen einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit eine halbe Rente ab 1. September 2007 zuzusprechen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten in die Wege zu leiten. In der Beilage liess die Versicherte ein Schreiben ihres Hausarztes vom 30. März 2010 einreichen (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
1.1.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2 in fine).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2.
2.1 Vorab stellt sich bei der zu beurteilenden Neuanmeldung die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades massgeblichen Vergleichsbasis.
2.2 Die erste rentenablehnende Verfügung vom 31. März 2006 (Urk. 7/43) stützte sich in medizinischer Hinsicht insbesondere auf einen Bericht der damaligen Hausärztin der Beschwerdeführerin (Urk. 7/30) und auf einen Bericht von Dr. med. G.___ von der Klinik Z.___ (Urk. 7/34 und Urk. 7/35). Gestützt darauf erachtete die IV-Stelle eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Hausdienstangestellte zu 50 % und eine 100%ige Tätigkeit in angepasster, wechselbelastender Tätigkeit wie z.B. im Bereich Verpackungs- oder Kontrolltätigkeiten als zumutbar und errechnete im Rahmen des Einkommensvergleichs ein Valideneinkommen von Fr. 49'684.--, dies gestützt auf das von der Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielte Einkommen. Das Invalideneinkommen wurde auf Fr. 43'726.-- festgelegt und zwar bezogen auf die Erhebung des Bundesamtes für Statistik. Da ihr Leistungsvermögen als eingeschränkt betrachtet wurde, wurde davon ein Abzug von 10 % gemacht. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 12 %.
2.3 Nach der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2007 (Urk. 7/46) und nachdem sie weitere Unterlagen zum erwerblichen Bereich eingereicht hatte (Urk. 7/54, Urk. 7/55, Urk. 7/56, Urk. 7/58 und Urk. 7/59), ging der Verlaufsbericht von Dr. C.___ bei der IV-Stelle ein (Urk. 7/61). Er führte darin aus, es habe sich eine Verschlechterung ergeben. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für Reinigungsarbeiten und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende und wechselpositionierte Arbeit. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass ergänzende medizinische Abklärungen notwendig seien, vor allem auch hinsichtlich der möglichen Ressourcen. Die IV-Stelle lehnte den Antrag auf eine Invalidenrente ohne weitere Abklärungen mit Verfügung vom 23. Oktober 2007 ab (Urk. 7/67).
2.4 Im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur massgeblichen Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. E. 1.1.2) erweist sich die Verfügung vom 23. Oktober 2007 (Urk. 7/67) als unbeachtlich. Denn die Beschwerdegegnerin hatte sich für ihren Entscheid, dass sich nichts verändert habe, einzig auf zwei Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes zu den Berichten von Dr. C.___ gestützt (Urk. 7/62). Sie hat selber keine weiteren Berichte eingeholt oder Abklärungen veranlasst, obschon dies vom behandelnden Facharzt Dr. C.___ deutlich verlangt worden war. Demzufolge basiert diese Verfügung nicht auf einer rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bildet somit die ursprüngliche rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle vom 31. März 2006 (Urk. 7/43).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 4. März 2010 fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juni 2004 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Urk. 2). Nach Ablauf der Wartezeit sei ihr weder die Ausübung ihrer bisherigen, noch einer behinderungsangepassten Tätigkeit zumutbar gewesen. Ab dem 1. Juli 2005 habe aus Sicht von Dr. F.___ eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit bestanden, wobei die Beschwerdeführerin dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 33'339.46 erzielen könnte. Bei einem Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 50'478.94, führe dies zu einem Invaliditätsgrad von 34 %. Da das Gesuch am 22. September 2008 eingereicht worden sei, könnten nur Leistungen ab dem 1. September 2007 berücksichtigt werden.
3.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen (Urk. 1), dass ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen sei, die Arbeitsunfähigkeit und der Invaliditätsgrad seien grösser als 50 %. Das Gutachten von Dr. med. F.___ sei unsorgfältig. Die Attestierung einer Arbeitsfähigkeit von 75 % sei auch bei einer bestmöglich angepassten, leichten Tätigkeit unmöglich nachvollziehbar. Sie sei heute in einem 20 % Pensum erwerbstätig und sei dabei am Limit.
4.
4.1
4.1.1 Im von der Hausärztin eingereichten Bericht vom 15. November 2005 (Urk. 7/30) führte diese aus, dass bei der Beschwerdeführerin die folgenden Diagnosen gestellt werden könnten: Synovitis villonodularis pigmentose Knie links, Status nach vorderer Synovektomie, Status nach radikaler hinterer Synovektomie links und Status nach Radiosynoviorthese links und einer congenitalen beidseitigen hohen Hüftdysplasie. Die Beschwerdeführerin sei ab November 2004 und bis heute andauernd zu 100 % arbeitsunfähig in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hausdienstmitarbeiterin. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne sie weiterhin ganztags arbeiten. Diese Diagnosen bestätigte der Oberarzt der Orthopädie der Klinik Z.___ (Urk. 7/34), ausserdem wurde eine kongenitale hohe Hüftluxation beidseits diagnostiziert. Der Orthopäde führte weiter aus, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2006 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Berufstätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nach entsprechender beruflicher Umschulung in behinderungsangepasster Tätigkeit zumutbar sei.
Der Regionale Ärztliche Dienst führte aufgrund der Unterlagen aus (Urk. 7/41), es sei bei der Beschwerdeführerin eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau, und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepasster, wechselseitiger Tätigkeit ab dem 1. November 2005 gegeben.
Auf dieser medizinischen Grundlage beruhte die rechtskräftige Verfügung vom 31. März 2006, welche den Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Veränderung bildet.
4.1.2 Im Bericht von Dr. C.___ vom 2. August 2007 stellte er neben den schon bekannten, die folgenden Diagnosen: Lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei Fehlform der Wirbelsäule mit Hyperlordose lumbal und Hyperkyphose thorakal, kongenitale beidseitige hohe Hüftdysplasie mit beginnender sekundärer Arthrose. Er führte aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtert habe. Es bestünden aufgrund der sekundären Arthrose Schmerzen an der rechten Hüfte. Teilweise stünden diese Schmerzen im Zusammenhang mit der Rückenfehlform und mit den Lumbalgien. Die Arbeitsfähigkeit für eine leichte wechselbelastende und wechselpositionierte Arbeit betrage 50 %. Für Reinigungsarbeiten bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, da sie im Stehen, Gehen und Heben von Lasten zu 100 % eingeschränkt sei. Die Schmerzen würden gluteal rechts bis in die Wade ausstrahlen, insbesondere bei längerem Gehen oder nach belastender Tätigkeit aber auch bei leichten Arbeiten. Die Schmerzen seien so ausgeprägt, dass die Beschwerdeführerin am Abend schmerzbedingt nicht einschlafen könne. Nach längeren Arbeiten würden auch Schmerzen an der Halswirbelsäule auftreten. In Zukunft sei mit Folgeschäden wegen des linken Knies zu rechnen und auch der Hüftgelenke (Urk. 7/61).
4.1.3 Im Bericht der Klinik Z.___, Wirbelsäulenzentrum vom 7. Mai 2008, welcher der Hausarzt der Beschwerdeführerin der IV-Stelle eingereicht hatte (Urk. 7/83/8 f.), wurden die folgenden Diagnosen gestellt: Hyperlordose, Bandscheibendegeneration L4/5, Spondylolyse L5/S1 beidseits, Spondylolisthese L5/S1 Grad I nach Meyerding, Kongenitale Hüftdysplasie beidseits und unklare Sensibilitätsstörungen im Oberschenkel links. Dr. med. H.___, Leitender Oberarzt der Wirbelsäulenchirurgie, berichtete dabei von belastungsabhängigen Rückenschmerzen, von Beinschmerzen nach längerem Stehen, die langsam zunehmen würden, zudem über eine unklare Hypästhesie im Oberschenkel seit drei Monaten, deren Ursache er jedoch nicht evaluieren konnte.
Am 9. Juli 2008 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik Z.___ von einem Orthopäden untersucht (Urk. 7/83/10 f.). Die Diagnosen, welche im Mai 2008 gestellt worden waren, wurden dabei bestätigt. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dabei gegenüber dem Orthopäden dahingehend, dass sie in ihrer damaligen beruflichen Tätigkeit, der Kinderbetreuung, nicht schmerzbedingt eingeschränkt sei. Sie leide aber an progredienten Schmerzen, sie habe nach Belastungen wie Stehen und Laufen Schmerzen in der Hüfte, mehr rechts als links. Im Sitzen würden vermehrt Rückenschmerzen auftreten. Der Orthopäde führte aus, dass eine Operation angezeigt sei, jedoch angesichts des jungen Alters der Beschwerdeführerin noch mindestens 5 Jahre zuzuwarten sei.
Im Schreiben, welches der Hausarzt der Beschwerdeführerin anlässlich der Neuanmeldung am 22. September 2008 einreichte (Urk. 7/69), machte er darauf aufmerksam, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin im Rücken bei grotesker Fehlform stark zugenommen hätten. Die Schmerzen seien Tag und Nacht präsent und würden ihr deshalb besonders zusetzen. Wechselbelastendes und wechselpositioniertes Arbeiten sei kaum mehr möglich.
Im von der IV-Stelle danach eingeholten Bericht vom 13. November 2008 schloss sich Dr. E.___ (Urk. 7/83), was die Diagnosen betrifft, den von der Klinik Z.___ gestellten an. Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin ab August zu 100 % arbeitsunfähig sei, und zwar als Haushaltshilfe und beim Kinderhüten. Es sei ihr möglich, in behinderungsangepasster Tätigkeit 15 Stunden pro Woche zu arbeiten.
4.1.4 Im Gutachten von Dr. F.___ vom 28. September 2009 führte dieser aus, die Beschwerdeführerin berichte, sie habe wechselnde Beschwerden, am meisten im Rücken mit Ausstrahlungen in beide Hüften, dann auch im Bereich der unteren Halswirbelsäule sowie in beiden Knien, rechts wesentlich mehr als links. Sie benötige täglich Schmerzmittel und zwar 3 x 1 Tablette Dafalgan 1 g und sie habe eine zusätzliche Tablette in Reserve. Die Beschwerden seien deutlich belastungsabhängig. Ihre maximale Gehstrecke betrage etwa 30 bis 45 Minuten, stehen an Ort könne sie nur einige Minuten und sitzen sei auf eine Stunde, tragen von Gewichten auf etwa 5 kg begrenzt. Auch die Nachtruhe sei gelegentlich wegen der Schmerzen gestört.
Der Gutachter stellte einen ausgeprägten hüftbedingten Watschelgang fest, eine massive lumbale Hyperlordose, eine im linken Kniegelenk eingeschränkte Beweglichkeit und im rechten Kniegelenk einen ausgeprägten Kompartimentsschmerz. Er stellte die Diagnosen kongenitale hohe Hüftluxation beidseits, Synovitis villonudalaris pigmentosa an beiden Kniegelenken, Status nach vorderer Synovektomie links, Status nach radikaler hinterer Synovektomie links, Status nach Radio-Synoviorthese links, zunehmende Knicksenkfüsse, lumbospondylogenes Syndrom mit massiver lumbaler Hyperlordose. Es sei selbstverständlich, dass bei dieser Versicherten die Lebensqualität eingeschränkt sei und ihr eine Arbeitstätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr zugemutet werden könne. In bestmöglich angepasster Tätigkeit attestiere er eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, falls es eine leichte Tätigkeit sei, welche vorwiegend in Wechselbelastung oder sitzend, ohne Tragen und Heben von Gegenständen über 5 kg pro Seite, ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung, ohne asymmetrische Lasteneinwirkungen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne längeres Abwärtsgehen ausgeübt werden könnte. Die dazugehörige Arbeitsunfähigkeit von 25 % sei zu interpretieren als zusätzliche Pausen, über den Tag verteilt (Urk. 7/104).
4.1.5 In einer Stellungnahme des Hausarztes der Beschwerdeführerin zum Gutachten vom 6. November 2009 (Urk. 7/106/2) und auch im Schreiben vom 30. März 2010 (Urk. 3), äusserte er sich dahingehend, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin realitätsfremd und nicht durchführbar sei. Er machte darauf aufmerksam, dass sie nicht nur wegen ihrer Hüften, sondern auch wegen ihres Lendenwirbelsäulenleidens Tag und Nacht an Schmerzen leide, wodurch ihr Schlaf unterbrochen sei und es am Tag vermehrt zu Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen, zur Neigung zu einer depressiven Entwicklung usw. komme.
Der Regionale Ärztliche Dienst führte hingegen aus (Urk. 7/108), dem Gutachten könne gefolgt werden.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin lässt dem Gutachter vorab vorwerfen, er habe ein unsorgfältiges Gutachten erstellt, unter anderem weil er darin ausgeführt habe, die Beschwerdeführerin verfüge über sehr gute Hochdeutschkenntnisse, was nicht der Wahrheit entspreche. Er hätte für die Erstellung des Gutachtens einen Dolmetscher beiziehen müssen (Urk. 1 S. 10).
In den Akten liegen ein Arbeitszeugnis (Urk. 7/19/1) und Unterlagen des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) (Urk. 7/87). In der Kursrückmeldung für den Kurs Bewerbungstechnik finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin Mühe mit der deutschen Sprache gehabt hätte. Es wird ausgeführt, sie könne Stellenangebote gut verstehen und interpretieren. Auch das Arbeitszeugnis und die diversen Arbeitgeberberichte (Urk. 7/5, Urk. 7/19, Urk. 7/23, Urk. 7/82, Urk. 7/86) enthalten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nicht mächtig wäre. Auch in ihrem Lebenslauf führte sie selber aus, dass sie gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse habe. Einzig Dr. G.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin nur mässig deutsch spreche (Urk. 7/35). Gesamthaft ergeben sich aus den Akten jedoch keine hinreichende Hinweise darauf, dass sich die Versicherte, die an verschiedenen somatisch nachweisbaren und auch nachgewiesenen gesundheitlichen Einschränkungen leidet, nicht genügend in der deutschen Sprache ausdrücken konnte, so dass ihre Beschwerden aus ärztlicher Sicht nicht erfasst worden wären. Der Beizug eines Dolmetschers war bei dieser Sachlage nicht notwendig, das Gutachten erweist sich in dieser Hinsicht nicht als mangelhaft.
4.2.2 Aus den wiedergegebenen medizinischen Berichten und dem Gutachten ergibt sich, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 31. Mai 2006 verschlechtert hat. Seit diesem Zeitpunkt wurden neben der bekannten Problematik der Hüftdysplasie und der linken Kniepathologie eine neue Diagnose gestellt, nämlich vor allem ein lumbospondylogenes Syndrom mit massiver lumbaler Hyperlordose. Die Beschwerdeführerin klagte, im Gegensatz zum Zeitpunkt der Verfügung vom 31. Mai 2006, zentral über Rückenbeschwerden, über Probleme beim Einschlafen, weil sie Schmerzen hat und dass ihre Nachtruhe daher gelegentlich gestört ist; dies wurde auch von den Ärzten als glaubhaft attestiert. Auch bezüglich der Möglichkeit und der Dauer zu stehen oder zu sitzen, hat sich seit Erlass der Verfügung der Zustand der Beschwerdeführerin offenbar verschlechtert. Keine Übereinstimmung findet sich jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, ausser dahingehend, dass der Beschwerdeführerin keine Arbeitsfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit mehr zuzumuten ist. Dr. F.___ trug der verschlechterten gesundheitlichen Gesamtsituation der Versicherten in seinem Gutachten zwar in einem gewissen Sinne Rechnung, indem er nicht von einer vorbehaltlosen gänzlichen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging, sondern von einer zwar ganztägigen Anwesenheit, jedoch unter Berücksichtigung von der hohen Pausendauer im Umfang von 25 % und unter der zusätzlichen Berücksichtigung eines speziellen Tätigkeitsprofils. Es ist allerdings in der Tat sehr fraglich, ob eine ganztägige Erwerbsarbeit der Beschwerdeführerin nach wie vor zumutbar ist, sodann, ob selbst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von einer Arbeitsstelle ausgegangen werden kann, die es erlaubt, bei einer betriebsüblichen Normalarbeitszeit von beispielsweise 8,4 Stunden, tägliche Pausen im Umfang von 2,1 Stunden zu machen. Dies würde es für die Arbeit aufgrund des Profils, das Dr. F.___ für die Versicherte aufzeigte, jedoch bedeuten.
Im Bericht der Klinik Z.___ vom 9. Juli 2008 wurde ausgeführt (Urk. 7/83/10), dass die Beschwerdeführerin in der Kinderbetreuung arbeite, während dieser Tätigkeit nicht schmerzbedingt eingeschränkt sei und keine IV-Rentenbedürftigkeit bestehe. Diese Ausführungen decken sich mit dem Arbeitgeberbericht von I.___, welcher ausführte, dass die Beschwerdeführerin bis August 2008 bei ihm in der Kinderbetreuung gearbeitet habe und zwar 7 Stunden pro Tag, 22 Stunden in der Woche (Urk. 7/86). Zumindest im Jahre 2008 war ihr eine solche Arbeitstätigkeit von rund 50 % ohne schmerzbedingte Einschränkung offenbar möglich. Dass sie nun im Zeitpunkt des Gutachtens angibt, zwei Stunden täglich Kinder zu betreuen, könnte allenfalls ein Hinweis darauf sein, dass sich ihr Gesundheitszustand zusätzlich noch verschlechtert hat. Dies würde sich mit den Aussagen des Hausarztes decken. Der Hausarzt betonte vor allem auch den schlechten Schlaf der Versicherten aufgrund der Beschwerden. Sollte die Beschwerdeführerin in der Nacht wegen der Schmerzen nicht schlafen können, würde sie am Tag mehr Zeit brauchen, um sich zu erholen und eine 100%ige Anwesenheit würde ihr kaum möglich sein.
Das Gutachten ist in der Begründung eher knapp gehalten, eine Auseinandersetzung mit den vorhandenen Akten, insbesondere den Arztberichten, fehlt weitgehend und es stellt sich die Frage, ob der Gutachter dem unbestrittenermassen komplexen Krankheitsbild der Beschwerdeführerin genügend Rechnung getragen hat. Aus den übrigen Akten geht ein etwas anderes Krankheitsbild hervor, indem der Beschwerdeführerin ab 2007 fachärztlicherseits nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zugemutet wurde. Es fehlt eine Begründung von Dr. F.___, warum der Beschwerdeführerin diese höhere Arbeitsfähigkeit zugetraut werden könne, weitgehend. Der Gutachter führte einzig aus, dass die attestierten Arbeitsfähigkeiten von 100 % in angepasster Tätigkeit zu hart und die Beurteilung des Rheumatologen mit 50 % zu pessimistisch sei. Auffallend ist auch, dass der Gutachter die Diagnose einer Arthrose an der Hüfte nicht aufgenommen hat, die von Dr. C.___ im Bericht vom 2. August 2007 ausdrücklich genannt worden war und der er eine Relevanz für die geklagten Schmerzen - auch nachts - zugestanden hatte (Urk. 7/61). Der Gutachter Dr. F.___ verzichtete gänzlich auf die Darstellung der von ihm konsultierten Röntgenbilder, so dass unklar ist, ob er die zahlreichen Bilder (Urk. 7/100) überhaupt zur Kenntnis genommen hatte.
4.3 Nach dem Gesagten vermag sich die Verfügung der IV-Stelle vom 4. März 2010 auf keine genügende medizinische Grundlage zu stützen. Sie ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Vornahme von ergänzenden fachärztlichen Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepasster Tätigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozess-entschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf eine Invalidenrente verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Claude Lengyel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).