IV.2010.00357

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer


Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 27. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1983, leidet am Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 390 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV Anhang; Zerebralparese; Urk. 11/411). Der Versicherte bezog seit Geburt zahlreiche Leistungen der Invalidenversicherung wie medizinische Massnahmen, Pflegebeiträge und Hilflosenentschädigungen sowie Hilfsmittel. Mit Verfügung vom 26. Januar 2000 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten vom 14. August 2000 bis 13. August 2002 eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Bürolehre im Ausbildungszentrum Y.___, Zürich (Urk. 11/178) mit den entsprechenden Taggeldern (Urk. 11/199, Urk. 11/217) zu. Mit Verfügung vom 19. Juli 2002 wurde dem Versicherten sodann vom 26. August 2002 bis Juni 2005 eine Fortsetzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form der Handelsschule für Jugendliche mit eidgenössischem KV-Abschluss am Institut Z.___ in G.___ (Urk. 11/241; Verlängerung bis 31. Juli 2005, Urk. 11/353) mit entsprechenden Taggeldern (Urk. 11/245-246, Urk. 11/263-264, Urk. 11/289, Urk. 11/312, Urk. 11/315, Urk. 11/332, Urk. 11/358) sowie der Übernahme der Reisekosten mit dem Taxi (Urk. 11/261) zugesprochen. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 wurde schliesslich eine Kostengutsprache für die Übernahme der Kosten für den Intensivkurs zur Vorbereitung auf die KV-Lehrabschlussprüfung zugesprochen (Urk. 11/325). Am 1. Dezember 2005 erging die Verfügung, mit der dem Versicherten die Fortsetzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Form der kaufmännischen Berufsmatura an der A.___ ab 22. August 2005 bis 15. September 2006 (Urk. 11/372), wiederum mit entsprechenden Taggeldern (Urk. 11/375-377, Urk. 11/383, Urk. 11/392), zugesprochen wurde.
          Ein Gesuch des Versicherten um Kostengutsprache für die Ausbildung „F.___" am Institut Z.___, G.___, samt Ausrichtung der entsprechenden Taggelder vom 12. Oktober 2006 (Urk. 11/415) wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 11/418) beziehungsweise - nach durchlaufenem Beschwerdeverfahren mit Aufhebung des Entscheids und Rückweisung zur Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Februar 2007, Urk. 11/420) - mit Verfügung vom 18. Juli 2007 (Urk. 11/429) nur teilweise gutheissen unter Übernahme der Mehrkosten im Sinne von Taxikosten vom Wohn- zum Ausbildungsort. Die Übernahme der Schulkosten sowie die Ausrichtung von Taggeldleistungen wurden abgelehnt. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen, zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2009 (Urk. 11/484).
1.2     Am 18. August 2008 (Urk. 11/453) ersuchte der Versicherte um Übernahme der behinderungsbedingten Mehrkosten im Rahmen des Bachelorstudienganges in Wirtschaftsrecht an der Hochschule H.___ sowie am 26. Januar 2009 (Urk. 11/ 468) ergänzend um Ausrichtung von Taggeldern. Die IV-Stelle stellt mit Mitteilung vom 3. Oktober 2008 (Urk. 11/459) die Übernahme von Transportkosten für sechs Fahrten pro Schulwoche für die Ausbildungszeit vom 8. September 2008 bis 8. September 2012 in Aussicht, verneinte indes - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/481 und Urk. 11/485) - mit Verfügung vom 4. März 2010 (Urk. 11/490 = Urk. 2) einen Anspruch auf Taggelder.

2.       Gegen die Verfügung vom 4. März 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 22. April 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten des Bachelorstudienganges Wirtschaftsrecht an der C.___, ab 15. September 2008 zu übernehmen und während der Dauer des Studienganges das gesetzliche Taggeld auszurichten. Eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen sowie zum Neuentscheid über den Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten (Urk. 1 S. 2). Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, welche Rechtsschrift dem Versicherten mit Verfügung vom 10. November 2010 (Urk. 20) zur Kenntnis zugestellt wurde. Zugleich wurde ihm in Bewilligung seines Gesuches vom 22. April 2010 die unentgeltliche Prozessführung gewährt sowie Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Gerichtsverfahren bestellt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Soweit der Beschwerdeführer nebst der Zusprache von Taggeldern die Übernahme der Kosten des Lehrgangs beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt keine Verfügung der Beschwerdegegnerin vor, hat sich diese doch lediglich über den Taggeldanspruch ausgesprochen (Urk. 2). Diesbezüglich ist demgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.  diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.  die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
          Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a.     medizinischen Massnahmen;
abis.  Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.     Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d.     der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
2.2     Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der versicherten Person entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2.3     Die Eingliederungsmassnahme der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Art. 16 Abs. 1 IVG) unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Diese Vorgabe ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips als Forderung nach einem angemessenen Verhältnis zwischen Leistungsaufwand und angestrebtem Eingliederungsziel (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2008 in Sachen W., 8C_812/2007, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
          Wird eine zwar grundsätzlich geeignete, zur Eingliederung aber nicht unerlässliche Ausbildung gewählt, hat die versicherte Person für die dabei entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen. Auch wenn die subjektiven Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person bei der primär nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilenden Frage, ob eine notwendige und geeignete Eingliederungsmassnahme beruflicher Art gegeben ist, mitzuberücksichtigen sind, ist in erster Linie ausschlaggebend, welche erwerblichen Möglichkeiten ihr aufgrund einer bestimmten beruflichen Eingliederungsmassnahme konkret offen stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2008 in Sachen W., 8C_812/2007, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
2.4     Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG ist die berufliche Weiterausbildung im bisherigen oder in einem anderen Berufsfeld gleichgestellt, sofern sie geeignet und angemessen ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Ausgenommen sind Weiterausbildungen, die von Institutionen oder Organisationen nach den Artikeln 73 und 74 IVV angeboten werden. In begründeten, vom Bundesamt für Sozialversicherung umschriebenen Fällen kann von dieser Ausnahme abgewichen werden (Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG).
          Die Versicherung übernimmt gemäss Art. 5bis IVV bei einer beruflichen Weiterausbildung die Kosten, die zusätzlich entstehen, wenn die Aufwendungen der versicherten Person wegen der Invalidität um jährlich 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären (Abs. 1). Die zusätzlichen Kosten werden ermittelt, indem die Kosten der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der gleichen Ausbildung einer nicht invaliden Person notwendig wären (Abs. 2). Anrechenbar im Rahmen von Absatz 2 sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kosten für persönliche Werkzeuge und Berufskleider, die Transportkosten sowie die Kosten bei invaliditätsbedingter auswärtiger Verpflegung und Unterkunft (Abs. 3).
          Für Massnahmen nach Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Taggeldanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung, dieser habe im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung bereits eine Bürolehre und die Handelsschule mit eidgenössischem KV-Abschluss sowie die Berufsmatura abgeschlossen. Damit verfüge er über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mit welcher er als angemessen eingegliedert angesehen werden müsse. Eine darüber hinausgehende Ausbildung könne nicht mehr als erstmalige Ausbildung gelten, sondern als Weiterausbildung, wofür ein Taggeldanspruch explizit ausgeschlossen sei (Urk. 2 S. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer hielt dagegen, das Bundesgericht habe im Urteil vom 3. November 2009 (Urk. 11/484 Erw. 5.2.1) festgehalten, dass ein weiterführendes Studium an einer spezifischen Fachhochschule grundsätzlich als Teil der Erstausbildung in Betracht falle. Sodann gelte ein Bachelorstudium an einer Fachhochschule auch dann als Teil der Erstausbildung, wenn der betreffende Versicherte bereits über einen kaufmännischen Berufsmittelschulabschluss verfüge (S. 3 f.). Inhaber dieses Titels seien als einzige prüfungsfrei und ohne zusätzliche Bedingungen zum Studiengang zugelassen. Mithin sei das Bachelor-Studium in Wirtschaftsrecht an der C.___ als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren (Urk. 1 S. 3 ff.).

4.
4.1     Aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 IVV (vgl. vorn Erw. 2.2) ist an sich zu schliessen, dass als erstmalige berufliche Ausbildung grundsätzlich eine Lehre oder Anlehre in Frage kommt, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule indes bloss im Anschluss an die Ausbildung an einer Volks- oder Sonderschule. Hinter dieser Formulierung dürfte wohl stehen, dass die Invalidenversicherung grundsätzlich eine einzige Erstausbildung zu tragen hat und die weiteren Ausbildungsschritte im Rahmen von Weiterbildungen zu fassen sind. So ist - je nach Begabungen und Interessen der Versicherten - ein Ausbildungsweg über eine Lehre oder aber ein Studium zu wählen. Dass Versicherte zu Lasten der Invalidenversicherung indes zuerst eine Lehre absolvieren und sich hernach einem Studium widmen, entspricht nicht dem Gesetzeswortlaut.
4.2     Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil vom 3. November 2009 (Urk. 11/484) in Sachen der Parteien in diesem Sinn festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit einer abgeschlossenen Berufslehre als kaufmännischer Angestellter und einer Berufsmatura über eine erstmalige berufliche Ausbildung verfügt, welche ihm den angemessenen Einstieg ins Erwerbsleben ermöglicht. Es erwähnte aber auch die Möglichkeit eines weiterführendes Studiums an einer spezifischen Fachhochschule und hielt fest, dass dies unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 IVV grundsätzlich als Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung in Betracht falle (Erw. 5.2.1).
4.3     Der Beschwerdeführer schloss aus dieser Erwägung ohne weiteres auf einen entsprechenden Rechtsanspruch (Urk. 1 S. 3), welcher Ansicht jedoch nicht gefolgt werden kann. Ein Taggeldanspruch für eine Ausbildung an der C.___ stand in jenem bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Diskussion und das höchste Gericht liess es denn auch bei der Zitierung der gesetzlichen Grundlagen im Allgemeinen bewenden.
4.4     Relevant ist vorliegend die ursprüngliche Konzeption der erstmaligen beruflichen Ausbildung. Die Beschwerdegegnerin klärte intensiv die Bedürfnisse und Möglichkeiten des Beschwerdeführers ab, stand in regelmässigem Kontakt und sprach die beruflichen Eingliederungsmassnahmen jeweils nach sorgfältiger Abklärung und in Absprache mit dem Beschwerdeführer zu (Urk. 11/176, Urk. 11/240, Urk. 11/316, Urk. 11/324 und Urk. 11/416). Dabei wurden ihm - in diversen Schritten (Bürolehre, Handelsschule, Intensivkurs zur Prüfungsvorbereitung, Berufsmatura) - verschiedene berufliche Massnahmen bis zum Niveau KV-Lehre sowie Berufsmatura gewährt. Damit wurde nach dem Schulabschluss der Weg Berufslehre eingeschlagen.
          Der Beschwerdeführer entschied in der Folge, sich weiter ausbilden zu lassen, und absolvierte - nach der höchstrichterlich bestätigten Leistungsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin - auf eigene Kosten den Lehrgang F.___ mit dem Ziel der schweizerischen Maturität. Nachdem er bei der Prüfung gescheitert war, sprach ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Juli 2008 (Urk. 3/7) einen neuen Prüfungsversuch (als erste Prüfung) zu, da die Prüfungsbedingungen nicht rechtmässig gewesen waren. In der Folge verzichtete er gleichwohl auf eine Wiederholung der Prüfung und zog es vor, ein Studium an der C.___ zu beginnen (Urk. 11/458 S. 2 Ziff. 1).
4.5     Dieser Ausbildungsverlauf zeigt, dass grundsätzlich die Gewährung einer Berufslehre im Vordergrund stand und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer insofern entgegen kam, dass sie ihm noch den Ausbildungsgang zur Berufsmaturität gewährte. Dieses erreichte Niveau hat nun als erstmalige berufliche Ausbildung zu gelten, denn damit ist es dem Beschwerdeführer möglich, eine seinen Möglichkeiten entsprechende berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Weitergehende Ausbildungswünsche können vorliegend nicht mehr als erstmalige berufliche Ausbildung gefasst werden, welche Anrecht auf die Ausrichtung eines Taggeldes geben würde. Das Spannungsfeld zwischen bestmöglich Wünschbarem und individuell Angezeigtem findet vorliegend mit der Feststellung seine Beurteilung, dass der Beschwerdeführer mit dem bereits Zugesprochenen angemessen eingegliedert ist.
          In medizinischer Hinsicht steht diesbezüglich fest, dass der Beschwerdeführer im Konzentrationsvermögen, der Anpassungsfähigkeit sowie der Belastbarkeit eingeschränkt ist (undatierter Bericht von Dr. med. D.___, Leitender Arzt Orthopädie an der Chirurgischen Klinik des Universitätsspitals G.___, Urk. 11/476/5). Indessen ist nach ärztlicher Einschätzung auch in einer Tätigkeit als Wirtschaftsjurist lediglich mit einer teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % zu rechnen (Bericht von Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 2. September 2009, Urk. 11/477 Ziff. 1.4). Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer in einer Arbeitstätigkeit ohnehin nur eine eingeschränkte Leistung wird erbringen können und dass die gewünschte Ausbildung nicht ohne weiteres eine Verbesserung bringen wird.
4.6     Weiter ist - ausser der von der Beschwerdegegnerin bereits zugesagten Übernahme der Transportkosten - nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer bei der angestrebten Ausbildung behinderungsbedingte Mehrkosten erwachsen sollten. Dies war bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung anders, absolvierte der Beschwerdeführer die Lehre doch im Ausbildungszentrum Y.___ und die Handelsschule am Institut Z.___, mithin nicht in einem Betrieb und der öffentlichen Berufsschule. Es ist also nicht zu ersehen, inwieweit der Beschwerdeführer im Vergleich zu einem gesunden Studenten benachteiligt ist, ausser dass er einen grösseren Zeitbedarf für das Studium aufzuwenden hat.
4.7     Betrachtet man sodann die Kosten der vom 8. September 2008 bis 8. September 2012 dauernden Ausbildung, so fallen nebst den Studiengebühren von Fr. 680.-- pro Semester (Total Fr. 5'400.--, Urk. 3/3) sowie den Kosten für den Transport von Fr. 67'400.-- (Urk. 11/459) namentlich die Taggelder für vier Jahre ins Gewicht. Das Taggeld betrug zuletzt Fr. 88.-- pro Tag, was für die massgebende Zeitspanne einem Betrag von Fr. 128'480.-- entspricht und zu Gesamtkosten für die Ausbildung von etwas über Fr. 200'000.-- führt. Dies erscheint trotz des jungen Alters des Beschwerdeführers als unverhältnismässig hoch, nachdem ihm bereits eine brauchbare erstmalige berufliche Ausbildung bezahlt worden ist.
4.8     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits eine erstmalige berufliche Ausbildung gewährt wurde und er hinreichend eingegliedert ist. Für die Übernahme von Kosten für eine Weiterausbildung (beziehungsweise der hier strittigen Taggelder) besteht im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung kein Raum. Weder das Gesetz noch die aktuelle Rechtsprechung lassen bei der vorliegenden Konstellation solches zu. Undenkbar ist eine Rechtsprechung indes nicht, wonach auch nach der Gewährung einer Lehre eine Weiterausbildung an einer Fachhochschule (allenfalls gar nach dem Sammeln von Praxis über einige Jahre) als erstmalige berufliche Ausbildung zu gelten hat. Dies öffnet natürlich das Spektrum der Verantwortlichkeit der Invalidenversicherung ungemein, ist aber angesichts des Umstandes, dass der Arbeitsmarkt je länger je höhere Ausbildungen verlangt, nicht von vornherein abwegig.

5.       Damit kann der Bachelorlehrgang Wirtschaftsrecht an der C.___ nicht als erstmalige berufliche Ausbildung gefasst werden, sondern ist er als Weiterbildung zu qualifizieren, wofür die Beschwerdegegnerin keine Taggelder schuldet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.       Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson vom 3. Januar 2011 (Urk. 21) ist diese für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 1'817.60 (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich, wird mit Fr. 1'817.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).