IV.2010.00360

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 31. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Jürg Waldmeier
Vogel Helfenstein & Partner
Stadthausquai 1, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1960 geborene X.___ ist Mutter zweier erwachsener Kinder (Jahrgang 1980 und 1983). Vom 1. September 2000 bis zum 28. Februar 2009 war sie neben ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter in einem Teilzeitpensum als Kassiererin bei der A.___ in B.___ angestellt. Infolge Krankheit war der letzte effektive Arbeitstag der 18. März 2008 (Urk. 9/8 S. 4).
         Am 15. September 2008 ging bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Anmeldung zum Leistungsbezug ein (Urk. 9/1 und Urk. 9/3), mit welcher die Versicherte eine Rente beantragte. Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinischen (Urk. 9/7, 9/9, 9/10 und 9/14) und erwerblichen (Urk. 9/6, 9/8 und 9/15) Verhältnisse ab.
         Am 12. März 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie berufliche Eingliederungsmassnahmen als nicht möglich erachte (Urk. 9/13). Mit Vorbescheid vom 11. September 2009 stellte sie alsdann die Abweisung des Rentengesuches in Aussicht (Urk. 9/21). Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Waldmeier, am 26. Oktober 2009 Einwand erheben und darlegen, dass sie sowohl im erwerblichen Bereich als auch im Aufgabenbereich erheblich eingeschränkt sei. Auch leidensangepasste Tätigkeiten könne sie nicht mehr ausüben und benötige im Haushalt selbst bei einfachen häuslichen Tätigkeiten Hilfe (Urk. 9/26).
         Am 29. März 2010 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Waldmeier, am 22. April 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1) und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, es sei ihr in Anbetracht ihres polymorbiden Krankheitsbildes eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 3. Juni 2010 (Urk. 12) liess die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten und geltend machen, dass gestützt auf das Gutachten des C.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Zudem seien die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Werte beziehungsweise Einschränkungen im Haushaltsbereich wie auch im Erwerbsbereich insgesamt wesentlich zu tief angesetzt worden. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 30. Juni 2010 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 17).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; BGE 130 V 97 E. 3.3.1, 104 V 135 E. 2a; AHI 1997 S. 291 E. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
1.5     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung), wobei im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, und sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
        
2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus, der Beschwerdeführerin sei im Umfang der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit von 43 % ab September 2008 eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar; im Erwerbsbereich bestehe daher weder eine Einschränkung noch resultiere eine Einkommenseinbusse, was in diesem Bereich zu einem Teilinvaliditätsgrad von 0 % führe. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen von 11 % im Haushaltbereich (welcher aufgrund seines Anteils von 57 % entsprechend gewichtet wurde) kam die IV-Stelle zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 7 % (Urk. 2).
2.2     Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei selbst bei einfachen Arbeiten zu Hause eingeschränkt und sei bedingt durch die polymorbide Situation zu 100 % arbeitsunfähig, was das Gutachten des C.___ belege und die Ausrichtung einer ganzen Rente rechtfertige (Urk. 1).
2.3     Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau (mit einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 43 % und einem Anteil der Haushalttätigkeit von 57 %) einzustufen und die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode vorzunehmen ist (vgl. E. 1.5). Unbestritten ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. April 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist. Strittig und zu prüfen ist jedoch das Ausmass ihrer Einschränkung in der Erwerbstätigkeit und im Haushalt und damit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

3.      
3.1     Die IV-Stelle stützte ihre Beurteilung auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), gemäss welcher Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, am 31. März 2009 und am 22. April 2009 (Urk. 9/18 S. 4) zum Schluss gekommen war, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die medizinische Beurteilung der Klinik E.___ (vom 18. März 2009; Urk. 9/14 S. 2 - 4) sowie auf die rheumatologische Begutachtung (durch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 23. September 2008; Urk. 9/9 S. 19 - 22 = Urk. 9/10 S. 8-11) sowie unter Berücksichtigung des Krankheitsverlaufes seit dem 4. April 2008 die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin nicht mehr möglich sei.
         Für eine schulter- und rückenadaptierte Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin jedoch seit dem 23. September 2008 zu 100 % arbeitsfähig. Schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten sowie das Verharren in Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte- und Überkopfarbeiten seien der Versicherten medizinisch-theoretisch zumutbar. Tätigkeiten mit häufigen Schlägen und Vibrationen auf beide Schultern sowie Überkopfarbeiten und Arbeiten in ständiger Armvorhalteposition, insbesondere repetitive Tätigkeiten seien der Versicherten nicht mehr zumutbar (Urk. 9/18 S.4).
3.2     Der Bericht von Dr. F.___ vom 23. September 2008 (welcher Dr. F.___ als Vertrauensarzt von und zuhanden der SWICA verfasst hatte), auf welchen sich der RAD stützte, enthielt folgende Diagnosen (Urk. 9/9 S. 19 - 22 = Urk. 9/10 S. 8 - 11):
         Periarthropathia humeroscapularis partim ankylosans links
- Verdacht auf Frozen shoulder (enger Gelenksraum, Synovitis im Intervallbereich)
- Differentialdiagnose (DD): Arthritis
- Bursitis subdeltoidea/subacromialis sowie Tendinopathie der Supraspinatus-sehne
         Anamnestisch chronische Periarthropathia humeroscapularis rechts
         Adipositas per magna (BMI 49)
         Mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
- CPAP-Behandlung
         Chronische Bronchitis / Verdacht auf COPD
         Arterielle Hypertonie, zur Zeit gut eingestellt
         Beginnende Coxarthrose beidseits, linksbetont mit leichter Entrundung des Femurkopfs
         Chronisches Panvertebralsyndrom
- Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen der Halswirbel-säule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS)
         Schwierige psychosoziale Situation
         Rezidivierende Depressionen.
         Als medizinische Ursache der Arbeitsunfähigkeit gab Dr. F.___ die Periarthropathia humeroscapularis partim ankylosans links an und führte weiter aus, dass bei der MRI-Untersuchung der Verdacht auf eine Frozen shoulder aufgrund des engen Gelenkraumes sowie der Synovitis im Intervallbereich erwähnt worden sei. Die typischen Merkmale für eine Frozen shoulder, nämlich die Kapsulits, würden nicht beschrieben. Die nebst der Schulterpathologie bestehenden anderen körperlichen und psychischen Einschränkungen (vor allem die Adipositas per magna, das mittelschwere obstruktive Schlafapnoe-Syndrom sowie die Rückenschmerzen und die rezidivierenden Depressionen) erachtete er als für die Arbeitsfähigkeit nicht relevant (Urk. 9/9 S. 21, Ziff. 1 lit. a und b).
         Aus medizinischer Sicht erachtete Dr. F.___ die Beschwerdeführerin aufgrund der Schulterschmerzen und der Beweglichkeits-Einschränkungen als nicht in der Lage, ihre Arbeit als Kassiererin auszuüben. Einen zeitlichen Rahmen für eine allfällige Wiederaufnahme der Arbeit konnte er zu jenem Zeitpunkt nicht prognostizieren. Dies hänge lediglich vom Verlauf der Periarthropathia humeroscapularis bzw. der Frozen shoulder ab. In jenem Zeitpunkt erachtete er die Leistungsfähigkeit als schwer vermindert; die Entwicklung der Leistungsfähigkeit sei nicht vorherzusagen (Urk. 9/9 S. 22, Ziff. 1 lit. d).
         Bezüglich Arbeitsunfähigkeit ging Dr. F.___ davon aus, dass auch eine angepasste Tätigkeit erst nach Linderung der Schultersymptomatik realistisch sein werde, da die Beschwerdeführerin noch auf Hilfe von Drittpersonen für das Ankleiden sowie das Abtrocknen nach dem Duschen angewiesen sei. Der Spontanverlauf einer Frozen shoulder, sofern diese Diagnose bestätigt würde, sei auch meistens innerhalb von einem bis zwei Jahren günstig. Die zusätzlichen Diagnosen und die ungünstige psychosoziale Situation beim Heilungsprozess könnten jedoch ungünstig wirken (Urk. Urk. 9/9 S. 22, Ziff. 3 lit. a).
3.3     Der Bericht der Klinik E.___ vom 18. März 2009, auf welchen sich der RAD ebenfalls bezogen hat, enthielt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/14 S. 2 und 3):
         Schulterschmerzen beidseits, linksbetont
- MRI-Schulter links 04/08: Enger Gelenksraum, Synovitis im Intervallbereich
- Bursitis subdeltoidea und Tendinopathie der Supraspinatussehne
- Panniculitis beider Oberarme
- muskuläre Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur
         Panvertebralsyndrom
- Fehlstatik der Wirbelsäule, Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose (DISH) der Brustwirbelsäule (BWS)
- muskuläre Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur.
         Weiter wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten:
         Beginnende Coxarthrose beidseits
         Adipositas per magna (BMI 49 kg/m2)
         Mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
- CPAP-Behandlung momentan wegen technischer Probleme pausiert
         Chronische Bronchitis
- persistierender Nikotinabusus
         Arterielle Hypertonie
         Rezidivierende Depressionen.
         Die Beschwerdeführerin war vom 20. Januar bis 13. Februar 2009 in der Klinik E.___ in stationärer Behandlung und für die Zeit vom 6. Januar 2009 bis zum 30. Februar 2009 (richtig: 28. Februar 2009) wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aus rheumatologischer Sicht ging die E.___ initial von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit ohne repetitive Armbewegungen aus und erachtete eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf als realistisch (Urk. 9/14 S. 4).
         Als ergänzende Bemerkung wurde im Bericht der Klinik E.___ festgehalten, dass sie das Beiblatt bezüglich der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit nicht mit den ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen verlässlich beantworten könne und für die allfällige Beantwortung dieser Fragen eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit empfohlen werde, wie dies beispielsweise im Spital G.___ angeboten werde (Urk. 9/14 S. 4).
3.4         Zusammen mit der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin als Second Opinion betreffend die Arbeitsfähigkeit den Bericht des C.___ vom 1. April 2010 (Urk. 3/3) einreichen, welcher von Dr. med. H.___, Neurologe, Boston University, School of Medicine und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und von Dr. med. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, verfasst wurde. Der Bericht enthielt folgende Diagnosen (Urk. 3/3 S. 15):
         Neurologische Diagnosen:
- Mittelschweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom; CPAP-pflichtig, aus technischen Gründen nicht durchgeführt
         Orthopädische Diagnosen:
- Chronische Schulterschmerzen beidseits, linksbetont bei degenerativen Veränderungen in beiden Schultergelenken mit Bewegungseinschränkung
- Beginnende Coxarthrose beidseits
- Schwere degenerative Veränderung der BWS mit DISH (Diffuse Idiopathic Skeletal Hyperostosis)
         Andere Diagnosen:
- Adipositas per magna (über 150 kg)
- Chronische Bronchitis bei persistierendem Nikotinabusus (1.5 Päckchen seit ungefähr 32 Jahren)
- Arterielle Hypertonie (konnte bei der Untersuchung wegen Manschettengrösse nicht verifiziert werden)
- Allergie auf diverse Medikamente.
         Aus neurologischer Sicht bestehe infolge der Adipositas permagna, des Schlafapnoe-Syndroms, des instabilen Blutdrucks und der chronischen Bronchitis eine einschneidende Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Alltag. Unter Ausschluss der Gelenkschmerzen, die in der orthopädischen Beurteilung bewertet würden, sei bei der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorhanden. Unter Berücksichtigung der chronischen Schmerzen liege die Arbeitsfähigkeit jedoch deutlich unterhalb dieser 50 %. Allenfalls könnte eine Beschäftigung in einem geschützten Arbeitsumfeld erwogen werden, wogegen jedoch der massive Aufwand der Beschwerdeführerin zur täglichen Erstellung der Funktionsbereitschaft und das Fehlen von Langeweile spreche (Urk. 3/3 S. 16 und 17).
         Aus rein orthopädischer Sicht wurde die Beschwerdeführerin in einer leichten wechselbelastenden Arbeit als zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt. Die beiden Ärzte kamen jedoch zum Schluss, dass diese Betrachtungsweise nicht angewendet werden könne, da die Beschwerdeführerin wegen ihrer Adipositas dringend Hilfe benötige. Nach Verlust von 70 kg könne die orthopädische Situation erneut beurteilt werden.
         Im Untersuchungszeitpunkt gingen die Ärzte aufgrund der polymorbiden Situation insgesamt von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (Urk. 3/3 S. 17).
         Auf Anfrage hin bestätigte Dr. H.___ in seinem Mail vom 19. April 2010 an Rechtsanwalt Waldmeier nochmals ausdrücklich, dass die Polymorbidität einen krankhaften (medizinischen) Zustand darstelle und bedeute, dass die Summe der medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin die Arbeitsfähigkeit verunmögliche. Theoretisch sei diese Beurteilung zu revidieren, falls eine massive Reduktion des Körpergewichts eine deutliche Besserung der übrigen physiologischen Parameter bewirke. Allerdings sei eine dauerhafte Reduktion ihres Gewichts wahrscheinlich nur operativ zu erzielen, ein Eingriff, der Risiken berge und nicht à priori zumutbar sei (Urk. 3/6).
3.5     Der Bericht des C.___ wurde der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerde zur Einsicht und Stellungnahme zugestellt. Die IV-Stelle unterbreitete das C.___-Gutachten am 7. Mai 2010 dem RAD zur medizinischen Würdigung (Urk. 8 S. 1). Der RAD (Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Anästhesiologie) kam am 14. Mai 2010 unter Verweis auf die Beurteilung des RAD (Dr. D.___) vom 31. März 2009 (Urk. 9/18 S. 4) zum Schluss, dass die spärlich erhobenen somatischen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit nicht rechtfertigten. Ebenso sei die Beurteilung einer Arbeitsfähigkeit von 0 %, die sich auf „Polymorbidität“ stütze, nicht nachvollziehbar, da die festgestellte Adipositas per se ebenso wenig wie das Schlafapnoe-Syndrom oder die arterielle Hypertonie eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könne. Nach wie vor bleibe die Beurteilung des RAD vom 31. März 2009 gültig, in welcher leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen, ohne Armvorhalte- und Überkopfarbeiten als zumutbar erachtet wurden. Auch das C.___-Gutachten weise keine medizinischen Befunde aus, welche diese Beurteilung als unrichtig erscheinen lassen könnten (Urk. 8 S. 2).

4.
4.1     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
4.2         Fettleibigkeit begründet grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität, wenn sie keine körperlichen, geistigen oder psychischen Schäden bewirkt und nicht die Auswirkung von solchen Schäden ist. Hingegen muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichtsabnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Übergewicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (ZAK 1984 S. 345 f. E. 3; Urteile des Bundesgerichts I 839/06 vom 17. August 2007 E. 4.2.3 und I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3).
4.3     Ist zu prüfen, ob sich ein Gesundheitsschaden invalidisierend auswirkt oder nicht, darf dies nicht einzig aufgrund der gestellten Diagnosen, sondern immer nur aufgrund der daraus folgenden Einschränkungen im Erwerbs- und/oder Aufgabenbereich beurteilt werden. Zudem sind gleichzeitig nebeneinander bestehende, verschiedene gesundheitliche Einschränkungen nicht einzeln, sondern immer in ihren Auswirkungen insgesamt zu beurteilen. Massgebend für die Beurteilung ist weiter der Sachverhalt bis zum Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle (29. März 2010).
4.4     Dr. F.___ hatte im September 2008 ausgeführt, eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei erst nach Besserung der Schulterproblematik möglich. Zudem wirkten sich die übrigen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/9 S. 19 - 22 = Urk. 9/10 S. 8 - 11).
         Die Klinik E.___ attestierte im März 2009 zwar aus rheumatologischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten, hielt aber gleichzeitig fest, eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei ihr nicht möglich (Urk. 9/14 S. 4 ).
         Im C.___-Gutachten wurden neben der Schulterproblematik auch die Adipositas und das Schlafapnoe-Syndrom berücksichtigt. Aus neurologischer Sicht wurde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, die jedoch durch die dauernden Gelenkschmerzen weiter eingeschränkt werde. Auch aus rein orthopädischer Sicht wurde eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Im Zusammenwirken der Beschwerden, insbesondere unter Berücksichtigung der Adipositas, resultiere jedoch eine 100%ige Einschränkung (Urk. 3/3 S. 15 - 17).
4.5     Da die Klinik E.___ nur aus rheumatologischer Sicht und unter Vorbehalt einer zuverlässigen Abklärung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, kann - entgegen dem RAD - unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden nicht einfach auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr ist auf das C.___-Gutachten, das einleuchtend begründet, dass unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdebildes, insbesondere auch wegen der krankheitswertigen Adipositas und der daraus resultierenden Einschränkungen, keine Arbeitsfähigkeit gegeben ist, abzustellen.
         Das C.___-Gutachten deckt sich im Ergebnis zudem mit der Beurteilung von Dr. F.___ vom 23. September 2008, welcher festgestellt hatte, dass auch eine angepasste Tätigkeit erst nach Linderung der Schultersymptomatik realistisch sein werde (Urk. 9/9 S. 22, Ziff. 3 lit. a). Eine Linderung der Schultersymptomatik ist seither jedoch aktenkundig nicht eingetreten.
         Weiter basiert das C.___-Gutachten auf den umfassenden neurologischen und orthopädischen Untersuchungen vom 16. Februar 2010 und gibt damit den Sachverhalt wieder, wie er sich nur rund 1½ Monate vor dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung präsentiert hat. Das Gutachten gibt damit auch in zeitlicher Hinsicht den für die Verfügung massgebenden Sachverhalt wieder.
         Das Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb ihm grund-sätzlich voller Beweiswert zukommt und für die Beurteilung der Einschränkung in der Erwerbstätigkeit darauf abzustellen ist.
         Es wird der IV-Stelle vorbehalten bleiben, der Beschwerdeführerin gegebenenfalls im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine Gewichtsreduktion vorzuschreiben.
         Aufgrund der ausgewiesenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch für sämtliche leidensangepassten Tätigkeiten (und dem daraus folgenden Invalideneinkommen von Fr. 0.--) erübrigt sich ein Einkommensvergleich, der gewichtete Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich entspricht daher dem Pensum der Erwerbstätigkeit von 43 %. Zu prüfen bleibt die Einschränkung im Aufgabenbereich.

5.
5.1     Gemäss Abklärungsbericht vom 20. Mai 2009 (Urk. 15) lebt die Beschwerde-führerin mit ihrem Ehemann, ihrer Mutter sowie dem 1983 geborenen Sohn in einer 5-Zimmer-Wohnung. In den Bereichen Haushaltführung, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege, Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen sowie Verschiedenes bestehen laut Abklärungsbericht keine Einschränkungen, im Bereich Ernährung besteht eine Behinderung von 8 % und im Bereich Wohnungspflege eine solche von 3 %. Die Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin nicht mehr verrichten könne, würden durch ihren Ehemann, ihre Mutter, ihren Sohn und bis vor kurzem von einer Bekannten ausgeführt, die nun aber selber erkrankt sei. Die Abklärungsperson stellte dabei fest, dass dem Ehemann und dem Sohn die von ihnen geleistete Mithilfe im Haushalt zugemutet werden könne. Weiter stellte die Abklärungsperson fest, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten wäre, in Etappen abzuwaschen oder zumindest beim Abwasch behilflich zu sein. Sie könne beispielsweise abtrocknen. Insgesamt ergebe sich im Haushaltsbereich eine 11%ige Einschränkung (Urk. 9/15), welche aufgrund der anteilmässigen Gewichtung des Aufgabenbereiches mit 57 % einen Invaliditätsgrad von 6,27 % (beziehungsweise 7 % gerundet; Urk. 2) ergebe.
5.2     Zur grundsätzlichen Kritik der Beschwerdeführerin an der Haushaltabklärung, insbesondere hinsichtlich eines allfälligen Widerspruchs des Abklärungsergebnisses zu den medizinischen Einschätzungen durch das C.___ (Urk. 1 S. 5), ist festzuhalten, dass beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG so wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28a Abs. 1 IVG  auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit abgestellt werden kann. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Insbesondere kommt der ärztlichen Schätzung der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zu. Die nach Massgabe der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts I 883/05 vom 17. Juli 2006, E. 4.2 mit Hinweisen).
5.3     Für den Beweiswert des Abklärungsberichtes vom 20. Mai 2009 ist wesentlich, dass dieser von einer für Haushaltabklärungen zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle verfasst wurde, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Weiter wurden die Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Schliesslich ist der Berichtstext plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Der Bericht erfüllt somit die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für den Beweiswert eines Abklärungsberichts, weshalb er eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt. Demzufolge soll das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreifen, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts I 883/05 vom 17. Juli 2006, E. 4.3 mit Hinweisen).
         Sodann entspricht die im Abklärungsbericht vom 20. Mai 2009 enthaltene Umschreibung der Tätigkeitsbereiche den Vorgaben der Randziffern 3086 ff. des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung. Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche ist eine Ermessensfrage. Sie hält sich innerhalb der im erwähnten Kreisschreiben angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden.
         Weiter wurde seitens der Abklärungsperson zu Recht berücksichtigt, dass vom Ehemann und vom Sohn die Übernahme eines grossen Teils der Haushaltarbeiten im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet werden kann (Randziffern 3089 des oben erwähnten Kreisschreibens). Die Abklärungsperson hat das ihr zustehende Ermessen richtig ausgeübt, weshalb auch diesbezüglich kein Anlass besteht, den Abklärungsbericht zu beanstanden.
         Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass im C.___-Gutachten zwar erwähnt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankungen eine einschneidende Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Alltag bestehe (Urk. 3/3 S. 16). In welchem Masse sie unfähig sei, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wurde in diesem Bericht jedoch nicht ausgeführt, weshalb zur Beantwortung dieser Frage nicht darauf abgestellt werden kann. Auch der Bericht der Klinik E.___ vom 18. März 2009 (Urk. 9/14) und der Bericht von Dr. F.___ vom 23. September 2008 (Urk. 9/9 = Urk. 9/10) äusserten sich nicht zur Frage der Einschränkung im Aufgabenbereich.
5.4         Zusammenfassend ist daher von einer Einschränkung von 7 % im Haushaltbereich und einer Einschränkung von 43 % im Erwerbsbereich auszugehen, was einen Gesamtinvaliditätsgrad von 50 % ergibt. Die Beschwerdeführerin hat ab April 2009 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Die Beschwerde ist in diesem Umfang gutzuheissen.

6.      
6.1         Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
6.2     Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende, beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
         Die Parteientschädigung für die Vertretung vor dem Sozialversicherungsgericht wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens, wobei sich hier trotz des nur teilweisen Obsiegens keine Reduktion rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts I 445/04 vom 24. Februar 2005, E. 2.1), auf Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festgesetzt.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche-rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. März 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Jürg Waldmeier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).