IV.2010.00367
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Frick
Urteil vom 11. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene X.___ ging nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit (Primar- und Sekundarschule) verschiedenen Tätigkeiten nach (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 17. Februar 2009; Urk. 8/5); zuletzt war er vom 19. November 2007 bis 2. September 2008 mit einem 100%igen Pensum als Callcenter-Agent bei der Y.___ AG (Urk. 8/6/2) und vom 2. Februar bis 30. April 2009 mit einem 80%igen Pensum beim Schweizerischen Z.___, Geschützte Werkstätte, tätig (Urk. 8/10/2). Gemäss Fragebogen für Arbeitgebende vom 21. Oktober 2009 des Vereins A.___ ist der Versicherte dort seit 1. Mai 2009 als Service-Mitarbeiter beschäftigt (Urk. 8/13/2).
Am 21. Januar 2009 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seit Jahren zunehmende depressive Krisen sowie Motivations- und Drogenprobleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 8/5-13) und stellte dem Versicherten in der Folge mit Vorbescheid vom 14. Januar 2010 die Abweisung seines Begehrens um berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 8/16). Nachdem sich der Versicherte mit Schreiben vom 6. Februar 2010 hiegegen gewandt hatte (Urk. 8/18), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % einen Anspruch des Versicherten auf Kostengutsprache für eine Umschulung (Urk. 2).
2. Hiegegen reichte X.___ am 21. April 2010 - unter Beilage eines Arztzeugnisses von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an der '___' Klinik '___', Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie '___' (C.___), vom 23. April 2010 (Urk. 3) - Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für eine Umschulung (oder Erstausbildung), eventualiter für andere Massnahmen der beruflichen Eingliederung, zu übernehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin und unter Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 28. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 5. Juli 2010 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). X.___ replizierte am 27. August 2010 (Urk. 13) und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 14. September 2010 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die von ihm anbegehrte erstmalige Ausbildung respektive Umschulung hat.
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art, namentlich Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten der Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben.
Andererseits hat die versicherte Person nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Abs. 2).
Für die Abgrenzung der beiden Leistungsarten kommt es entscheidend darauf an, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität - im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles (Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 168, Fussnote 734) - in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (BGE 121 V 186 Erw. 5b, 118 V 7, AHI 2000 S. 189, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 19. August 2004, I 147/04). Nur auf diese Weise wird - vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt - eine Abgrenzung erreicht zwischen der Umschulung gemäss Art. 17 IVG und der gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellten beruflichen Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 118 V 14 Erw. 1c/cc, Urteile des EVG vom 19. August 2004, I 147/04 und vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 2).
1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des EVG vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des EVG vom 30. April 2001, I 527/00).
2. Angesichts dessen, dass es für die Abgrenzung zwischen erstmaliger beruflicher Ausbildung (beziehungsweise Neuausbildung) und Umschulung entscheidend darauf ankommt, ob die versicherte Person vor Eintritt der Invalidität in ökonomisch bedeutsamem Ausmass erwerbstätig gewesen ist oder nicht (vgl. Erw. 1.3 hievor) und der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen erzielte, steht vorliegend lediglich der Anspruch auf Umschulung zur Diskussion.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stand ab dem Jahr 1992 in ambulanter, zeitweise stationärer Behandlung im D.___ und ab 2005 im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der C.___ (Urk. 8/12/1); ferner absolvierte er Entzugsaufenthalte in verschiedenen Einrichtungen, so unter anderem im Psychiatrie-Zentrum E.___, im F.___ und im Sanatorium G.___ (Urk. 8/12/9; Urk. 8/12/20). Vom 19. Dezember 2006 bis 29. Februar 2008 wohnte er im H.___, wobei mit hierüber berichtendem Schreiben vom April 2009 zuhanden von Dr. B.___ zusammenfassend festgehalten wurde, dass X.___ vom geschützten Rahmen des H.___ in einigen Bereichen habe profitieren können. Er habe eine Stabilisierung in Bezug auf den Suchtmittelkonsum erreicht und eine passende Arbeitsstelle gefunden; er schätze sich als persönlich gereifter ein. Eine sorgfältige schrittweise Planung der Zukunft sei schwer umsetzbar gewesen, da er zu schnellem Handeln tendiere, „wenn es gerade gut laufe“. Zur Zielerreichung werde er auf „motivationale Unterstützung“ angewiesen bleiben und seine vor allem bei hohem Druck vorhandene Kooperationsbereitschaft lasse annehmen, dass er auch in Zukunft von einem betreuten Rahmen profitieren würde. Seit dem 1. März 2008 lebe der Beschwerdeführer im „betreuten Wohnen“ (Urk. 8/12/18; Urk. 8/12/15).
Am 10., 15. und 17. Oktober 2007 unterzog sich der Beschwerdeführer einer psychodiagnostischen Untersuchung, bestehend aus verschiedenen Testverfahren (HA WIE-R, Baum, Rorschach, FPI, SWT, N-29) durch Dr. I.___, Dipl. Psychologin FH/SBAP, Dipl. Kunst- und Psychotherapeutin GedaP, die mit Bericht vom 30. Oktober 2007 zum Schluss kam, dass der Patient gut durchschnittlich bis überdurchschnittlich intelligent sei sowie eine narzisstische Selbstwertthematik aufweise, bei der grandiose Tendenzen als Kompensation von Minderwertigkeitsgefühlen und Abwehr einer Depression zu erkennen seien. Der Knackpunkt im Hinblick auf die berufliche Zukunft liege vermutlich in Motivation und Durchhaltevermögen. Für die Ausbildung wären Höhere Fachschulen den Berufslehren vorzuziehen und eine eher kurze Ausbildungsdauer von Vorteil (Urk. 8/12/13-14).
3.2 Der zuständige psychiatrische Facharzt der C.___, Dr. B.___, diagnostizierte nach einer Konsultation des Beschwerdeführers vom 3. September 2009 mit undatiertem Bericht an die IV-Stelle - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - eine Persönlichkeitsänderung im Zusammenhang mit langjähriger Drogenkrankheit, Beschaffungskriminalität und hyperkinetischer Störung sowie eine Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätsstörung des Erwachsenen (ADHS; vgl. hiezu Urk. 8/12/5-7). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben das Kokainabhängigkeitssyndrom (seit längerer Zeit abstinent in beschützender Umgebung), das Heroinabhängigkeitssyndrom (kein Beikonsum unter Substitution mit Subutex) sowie das Tabakabhängigkeitssyndrom (ständiger Konsum). Die verantwortlichen Ärzte seien vorsichtig optimistisch, dass es dem Patienten gelinge, die „Drogenkrankheit“ unter Kontrolle zu halten. Dieser sei seit dem 1. September 2009 als Callcenter-Mitarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei nicht mehr in der Lage, sich für diese Arbeit ohne Entwicklungsmöglichkeiten zu motivieren; der intelligente Patient langweile sich dabei zu stark, weswegen er sich nicht mehr konzentrieren könne und die Arbeitsleistung deswegen nicht mehr zu genügen vermöge. Diese Unfähigkeit sich zu motivieren hänge mit der Persönlichkeitsänderung nach vielen Jahren der Drogenkrankheit zusammen. Der Patient müsse genügend gefordert werden. Eine berufliche Reintegration im Bereich Hotelfach erscheine realistisch, auch nach Rückmeldung vom Verein A.___ (Sozialfirma, die Menschen mit psychischen Schwierigkeiten zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung beschäftig; vgl. www.'___'.ch), wo der Beschwerdeführer zuerst im Restaurant '___', seit kurzem im Restaurant '___' arbeite. Für berufliche Massnahmen sei der Patient zu 80 bis 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/12/1-3).
Dr. med. J.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) hielt in ihrer auf den Akten basierenden Stellungnahme vom 3. November 2009 fest, die medizinische Aktenlage sei plausibel und seit 1. September 2008 sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit im Callcenter ausgewiesen. Die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit (Ressourcenprofil gemäss C.___: keine monotonen Tätigkeiten) betrage mindestens 80 %. Die medizinischen Voraussetzungen für Arbeitsvermittlung respektive Umschulung gemäss Art. 17 und 18 IVG seien erfüllt (Urk. 8/15/3).
Mit Arztzeugnis vom 23. April 2010 - welches sich auch auf den Zeitraum vor Verfügungserlass vom 11. März 2010 bezieht und wozu die Verwaltung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hätte Stellung nehmen können (vgl. Urk. 3 f.) - erklärte Dr. B.___, der intelligente Patient habe wegen seiner ADHS und der Persönlichkeitsänderung grosse Schwierigkeiten mit Hilfsarbeiten, da er sich ohne einen gewissen Grad an Herausforderung mit der Zeit so stark langweile, dass seine Motivation nicht mehr genüge. Aufgrund der fehlenden Schulausbildung und der grossen Lücken in der Berufsbiographie sei es dem Patienten trotz Überwindung seiner Drogenprobleme und guter Motivation nicht gelungen, eine Arbeit zu finden, in der er zu bestehen vermöge. Für Tätigkeiten in einem Callcenter bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von praktisch 100 %. Für andere Hilfsarbeiten sei die Arbeitsfähigkeit ebenfalls eingeschränkt, etwa um 50 %. Für berufliche Massnahmen hingegen sei die Leistungsfähigkeit nur geringgradig eingeschränkt, weil die Störungen den Patienten hier bedeutend weniger behindern würden und er mit seiner Intelligenz die Motivation für diese Art von Belastung viel besser aufrecht erhalten könnte. Dies werde durch die guten Rückmeldungen vom derzeitigen Arbeitgeber, dem Verein A.___, unterstrichen (Urk. 3).
3.3 Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. B.___ von der C.___, die im Rahmen der medizinischen Abklärungen der IV erstellt wurden, sind umfassend, beruhen auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigen sowohl die medizinischen Vorakten als auch die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitseinschränkungen. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb sie alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllen (vgl. dazu BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Diese Ansicht vertritt denn auch Dr. J.___ vom RAD und gestützt auf deren Stellungnahme auch die IV-Stelle.
4.
4.1 Gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere die Berichte Dr. B.___s, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einem ADHS und an einer Persönlichkeitsänderung im Zusammenhang mit langjähriger Drogenkrankheit, Beschaffungskriminalität und hyperkinetischer Störung leidet (Urk. 8/12/1; Urk. 8/15/ 2). Die Parteien sind sich des Weiteren darin einig und es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit als Callcenter-Mitarbeiter nicht mehr arbeitsfähig ist (Urk. 8/15/3). Währenddem die Verwaltung sich in der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2010 auf den Standpunkt stellte, der Beschwerdeführer könne Hilfsarbeitertätigkeiten mit 80%igem Pensum ausüben, und sie gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 11 % errechnete beziehungsweise den Anspruch auf Umschulung verneinte (Urk. 2), ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass er "ohne Unterstützung" wegen seiner psychischen Probleme nicht in der Lage sei, als Hilfsarbeiter nachhaltig ein zum Überleben reichendes Einkommen zu erzielen (Urk. 1).
4.2 Bezüglich der Invaliditätsbemessung ging die IV-Stelle wie erwähnt davon aus, dass dem Beschwerdeführer jegliche Hilfsarbeitertätigkeit mit 80%igem Pensum zumutbar sei, weswegen sie das gemäss den statistischen Lohnerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (gemäss Tabelle TA1 der LSE 2008, Ziff. 1-93, Anforderungsniveau 4, S. 26) auf Fr. 49'174.10 festsetzte. Dieses stellte sie einem ebenfalls auf der LSE beruhenden hypothetischen Valideneinkommen (LSE 2008 TA1 Ziff. 90-93 [sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen]) von Fr. 52'764.-- gegenüber und ermittelte so einen Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 8/15/3-4). Dieser von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich überzeugt jedoch angesichts der Aktenlage nicht. So vermochte der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit als Mitarbeiter eines Callcenters in den Jahren 2001 bis 2003 Einkommen zu erzielen, welche wesentlich über den tabellarischen Durchschnittslöhnen für die von der Beschwerdegegnerin als massgeblich erachteten Tätigkeitsbereiche („sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen“) liegen (Urk. 8/5/2). Weiter sind sich alle involvierten medizinischen Fachpersonen, so auch die Stellung nehmende Ärztin des RAD, auf deren Einschätzung die IV-Stelle grundsätzlich abstellte, einig, dass dem Beschwerdeführer keine monotonen, wenig anspruchsvollen Tätigkeiten zugemutet werden können. Solche mutet ihm die IV-Stelle jedoch zu, wenn sie auf die Tabellenlöhne des tiefsten Anforderungsniveaus abstellt.
Da der Beschwerdeführer seit mindestens 3. September 2009 unbestrittenermassen nur noch zu 80 % arbeitsfähig ist, früher zu 100%igen Pensen gearbeitet hatte und ihm nach Eintritt seines Gesundheitsschadens augenscheinlich keinesfalls ein grösseres Spektrum an Tätigkeiten offen steht, darf bereits aus diesem Grund mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hiezu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.2 und 3.3 S. 324 f.) davon ausgegangen werden, dass der für den Anspruch auf Umschulung unter anderem erforderliche Richtwert einer Erwerbseinbusse von etwa 20 % gegeben ist. Im übrigen sind bei der Beurteilung, ob die rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle erreicht ist, neben den aktuellen Verdienstmöglichkeiten im Rahmen einer Prognose weitere Faktoren wie Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer, welche im vorliegenden Fall mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers lange ausfällt, mitzuberücksichtigen (BGE 124 V 108). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es Personen ohne Berufsausbildung oder die im erlernten Beruf nicht mehr arbeiten können, bei schwieriger Arbeitsmarktlage schwer haben, überhaupt eine Stelle zu finden. Zudem sind Hilfsarbeiterstellen den periodisch wiederkehrenden konjunkturellen oder strukturellen betrieblichen Anpassungen anerkanntermassen in viel ausgeprägterem Masse ausgesetzt als qualifizierte Mitarbeiter (vgl. Urteil des EVG vom 5. September 2001, I 202/00, Erw. 2 mit Hinweis auf BGE 124 V 108).
4.3 Der Anspruch auf Umschulung kann nach dem Gesagten nicht ohne Weiteres mit der Begründung verneint werden, die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse ohne zusätzliche berufliche Ausbildung betrage weniger als 20 %. Angesichts der Tatsache, dass den Akten keine Tätigkeit entnommen werden kann, auf die der Beschwerdeführer umzuschulen wäre, ist die Angelegenheit zur diesbezüglichen Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird, sobald eine konkrete Tätigkeit feststeht, untersuchen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Umschulung (wie annähernde Gleichwertigkeit und Verhältnismässigkeit [Notwendigkeit, Geeignetheit, Angemessenheit]) erfüllt sind und hernach neu verfügen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht verfügt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 11. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).