Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 29. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Landolf
Baumgartenstrasse 2, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, machte eine Lehre als Hochbauzeichner und erlangte im Jahr 1977 an der HTL Windisch/AG sowie im Jahr 1982 an der ETH Zürich ein Architektur-Diplom. In den letzten Jahren arbeitete er als selbständigerwerbender Architekt und nahm daneben Lehrtätigkeiten an Berufsschulen wahr. Am 9. Januar 2006 erlitt er eine Hirnblutung. Am 5. Januar 2007 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nachdem die IV-Stelle beruflich-erwerbliche (Urk. 8/4; Urk. 8/6; Urk. 8/10-11; Urk. 8/13; Urk. 8/26; Urk. 8/28; Urk. 8/39) und medizinische (Urk. 8/5; Urk. 8/7-8) Abklärungen getroffen und den Versicherten im Universitätsspital Y.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, neurologisch hatte begutachten lassen (Expertise vom 16. Januar 2009, Urk. 8/34), stellte sie ihm am 7. April 2009 (Urk. 8/44) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 50 % die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 8. Mai 2009 Einwand (Urk. 8/46; Ergänzung Urk. 8/50), worauf er aufgefordert wurde, zum Feststellungsblatt für den Beschluss Stellung zu nehmen (Urk. 8/59). Nach erfolgter Stellungnahme am 27. Oktober 2009 (Urk. 8/60) verfügte die IV-Stelle am 3. Februar 2010 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 63 % die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente rückwirkend ab 1. Januar 2007 (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Katharina Landolf am 23. April 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente. Die Beschwerdegegnerin schloss am 27. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Hinblick auf einen Rentenanspruch ist eine mutmasslich erwerbstätige Person invalid, welche voraussichtlich bleibend oder längere Zeit dauernd ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähig nach Art. 7 ATSG ist jemand, der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung in seinen Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ganz oder teilweise eingeschränkt ist.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen neurologischen Gutachten des Universitätsspitals Y.___ vom 16. Januar 2009 (Urk. 8/34) wird ausgeführt, dass die am 9. Januar 2006 erlittene nicht-raumfordernde Thalamusblutung links mit massivem Ventrikeleinbruch zu einer deutlichen Zäsur in der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geführt habe. Dabei stünden die persistierenden neuropsychologischen Störungen deutlich gegenüber den nur noch geringgradigen körperlichen Behinderungen im Vordergrund. Die berichteten Defizite hätten in der neuropsychologischen Untersuchung objektiviert werden können und seien als Folge der Thalamusblutung zu interpretieren. Aufgrund der neurologischen und neuropsychologischen Begutachtung sei von einer Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit von 30 % auszugehen. Der Beschwerdeführer sei zurzeit in der Lage, ein Wochenpensum von ca. 12,5 Stunden zu leisten (zwei bis drei Stunden Unterricht pro Woche, je ca. 2 Stunden im Büro pro Tag), was bezogen auf eine Regelarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche 30 % entspreche. Im Vergleich zu seiner bis 2006 üblichen Wochenarbeitszeit (als selbständiger Architekt) von bis zu 65 Stunden pro Woche wäre die Arbeitsfähigkeit noch niedriger anzusetzen. Zur Zeit und bis auf Weiteres sei die Arbeitsfähigkeit stationär mit 30 % zu beurteilen; eine Verlaufsbegutachtung erscheine erst in etwa zwei Jahren sinnvoll.
Die Ärzte gaben an, dass sich in einer anderen Tätigkeit als in der angestammten allenfalls eine etwas höhere Leistung erzielen liesse. Diese Tätigkeit dürfte allerdings nur geringe Konzentrations- und Aufmerksamkeitsanforderungen stellen und wäre trotzdem nur teilzeitlich möglich (ca. 50 %). Eine solche Tätigkeit würde aber in keinster Weise dem Ausbildungsstand des Beschwerdeführers entsprechen und wäre schon deshalb aus neurotherapeutischer und neurorehabilitativer Sicht kontraindiziert, weshalb ausdrücklich eine dem jetzigen Gesundheitszustand entsprechende, zeitlich und belastungsmässig angepasste Tätigkeit im angestammten Beruf zu empfehlen sei (vgl. Urk. 8/34/7 und 11). Schliesslich führten die Gutachter an, dass die Gedächtnisbildung neuer Inhalte aufgrund reduzierter Aufmerksamkeitsleistungen erschwert bzw. reduziert möglich sei. Zudem sei in der neuropsychologischen Untersuchung deutlich geworden, dass Inhalte häufiger wiederholt werden müssten, um sie zu behalten, und dafür Strukturhilfen notwendig seien, was insgesamt mit einem höheren Zeit- und Arbeitsaufwand einhergehe.
2.2 Das neurologische Gutachten des Universitätsspitals Y.___ erfüllt hinsichtlich Beweiswert sämtliche höchstrichterlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c). Die Einschätzung der medizinischen Situation einschliesslich der nach der Hirnblutung verbliebenen funktionellen Ressourcen ist nachvollziehbar und wird auch von keiner Seite bestritten. Damit ist zum einen nachgewiesen, dass das für einen Rentenanspruch erforderliche Kriterium der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres erfüllt ist. Ferner bildet das neurologische Gutachten des Universitätsspitals Y.___ vorliegend die massgebliche medizinische Grundlage für die Beurteilung des die Rentenhöhe bestimmenden Invaliditätsgrads.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, wie sich diese nachweislich eingeschränkte Leistungsfähigkeit erwerblich auswirkt.
3.2 Bei (mutmasslich) erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er den Gesundheitsschaden nicht erlitten hätte (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
3.3 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit (als ganzer oder teilweiser Verlust der Verdienstmöglichkeiten) zu bestimmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad und damit die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers zu ermitteln, stellt sich somit vorliegend die Frage, welches Einkommen der Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens in einer ihm zumutbaren Tätigkeit noch erzielen könnte und welche Einkommenseinbusse er hierbei gewärtigen muss.
4.2
4.2.1 Zunächst ist zur zumutbaren Tätigkeit als Grundlage der Berechnung des Invalideneinkommens Folgendes zu sagen: Wenn im Rahmen der Invaliditätsbemessung beurteilt werden soll, welches Invalideneinkommen eine versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielen könnte, bildet nicht nur die bisher ausgeübte Tätigkeit die massgebliche Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens, sondern müssen unter Umständen auch andere, so genannte behinderungsangepasste Verweisungstätigkeiten berücksichtigt werden. Aufgrund der im ganzen Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungs- und Selbsteingliederungspflicht ist es insbesondere einer bis anhin selbständig erwerbstätigen Person unter Umständen zuzumuten, diese Tätigkeit aufzugeben und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wenn dadurch ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt werden kann. Ob die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zumutbar und damit der Berechnung des Invalideneinkommens zugrunde zulegen ist, beantwortet sich indessen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles.
4.2.2 Der Beschwerdeführer arbeitet seit über 20 Jahren als selbständig erwerbender Architekt sowie als Dozent an Berufsschulen und ist in seinem Fachbereich beruflich bestens etabliert. Aus den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sein bisheriger Beruf mit der gesundheitsbedingt notwendigen Pensumseinschränkung (um 70 %) und einer angepassten Arbeitsgestaltung die für ihn aus rehabilitativer Sicht ideale Tätigkeit erachtet wird, wohingegen von einer anderen (einfacheren) Tätigkeit, in der allenfalls ein Pensum von 50 % erzielt werden könnte, durch die Ärzte ausdrücklich abgeraten wird. Damit ist die Weiterführung der bisherigen Tätigkeit einerseits aus medizinischer Sicht indiziert und zeigt sich anderseits auch, dass der Beschwerdeführer in einer unter dem Anforderungs- und Lohnniveau seines bisherigen Berufs liegenden Tätigkeit nicht ohne Weiteres besser eingegliedert wäre, weil er auch hier im Vergleich zum früheren Einkommen eine erhebliche Erwerbseinbusse gewärtigen müsste. Zudem ist auch angesichts der medizinischen Situation (Lernfähigkeits- und Aufmerksamkeitsdefizite) und des Umstands, dass der Beschwerdeführer im hier massgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits 56 Jahre alt ist, fraglich, ob die Angewöhnung an eine neue, wenn auch im Vergleich zur früheren weniger anspruchsvolle Tätigkeit überhaupt einigermassen erfolgreich wäre. Vorliegend ist somit unter Berücksichtigung der konkreten Situation des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die bisherige Tätigkeit als selbständiger Architekt sowie als Dozent die für den Beschwerdeführer zumutbare Invalidentätigkeit darstellt.
4.3
4.3.1 Nachfolgend bleibt schliesslich zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen die in den bisher ausgeübten Tätigkeiten eingeschränkte Leistungsfähigkeit zeitigt.
4.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 16. März 2007 (Urk. 8/39) festgehalten, dass aufgrund der stark schwankenden Geschäftsergebnisse in den Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf den Geschäftsabschluss im Jahr 2005 abgestellt werden könne. Deshalb hat sie dem Valideneinkommen in der Tätigkeit als selbständig erwerbender Architekt den entsprechenden Durchschnittslohn gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2004 zugrundegelegt. Ferner hat sie zu diesem Einkommen den Lohn addiert, den der Beschwerdeführer in seiner Dozententätigkeit erzielt hatte. Diese Summe bildete das von ihr festgestellte Valideneinkommen von Fr. 89666.-- (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. November 2009, Urk. 8/62). Bei der Bemessung des Invalideneinkommens hat sie festgehalten, dass nach den medizinischen Abklärungen noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bestehe, weshalb für die selbständige Erwerbstätigkeit von einem Invalideneinkommen auszugehen sei, das 30 % des Valideneinkommens ausmache. Zu diesem Invalideneinkommen hat sie sodann das ganze Einkommen hinzugerechnet, welches der Beschwerdeführer als Gesunder in seiner Dozententätigkeit erzielt hatte, ohne hier die medizinisch ausgewiesene eingeschränkte Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. So errechnete sie schliesslich ein Invalideneinkommen von Fr. 33'429.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 63 % (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 26. November 2009, Urk. 8/62). Damit hat sie aber dem Umstand keine Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer nach der klaren medizinischen Aktenlage in beiden von ihm ausgeübten Tätigkeiten (als Architekt und als Dozent) gesamthaft nur noch zu 30 % leistungsfähig ist und daher, wie aus der neurologischen Begutachtung hervorgeht, bei einem Unterrichtspensum von 2 Stunden pro Woche im Durchschnitt noch etwa 10,5 Stunden pro Woche als Architekt arbeiten kann. Auf die Vergleichseinkommen bezogen bedeutet dies, dass das Invalideneinkommen nach dieser Vorgehensweise somit 30 % des Valideneinkommens hätte entsprechen müssen.
Auch wenn - wie der Beschwerdeführer an sich zu Recht vorbringt - der besonderen Situation des Beschwerdeführers als selbständig erwerbender Architekt zusätzlich noch in dem Sinn Rechnung getragen werden müsste, als eine insgesamt um 70 % eingeschränkte Leistungsfähigkeit den aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielbaren Gewinn (als Teil des massgeblichen Vergleichseinkommens) nicht zwingend um den gleichen Prozentsatz reduzieren würde, sondern vielmehr zu prüfen wäre, ob die gesundheitsbedingte Einschränkung erwerblich nicht noch stärker ins Gewicht fällt, kann vorliegend eine diesbezügliche Abklärung unterbleiben, da bereits aufgrund eines Vergleichs der statistischen Durchschnittslöhne ein Invaliditätsgrad von 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze Rente resultiert.
5. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2010 (Urk. 2) nach dem Gesagten aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Januar 2007 (Ablauf des Wartejahres) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegendenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Februar 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Januar 2007 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katharina Landolf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).