Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 23. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1969 geborene und als Bauhilfsarbeiter tätig gewesene X.___ meldete sich am 24. Juni 2008 unter Hinweis auf seit 2002 bestehende chronische Rücken- und Nackenschmerzen, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit sowie Depression und Angstzustand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5). Nach Durchführung von Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Januar 2010 die beabsichtigte Abweisung des Leistungsbegehrens mit (Urk. 8/26 f.) Nach Eingang der Stellungnahme des Versicherten vom 19. März 2010 (Urk. 8/33) verfügte sie am 29. März 2010 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. April 2010 (Datum des Poststempels) unter Hinweis auf das Schreiben seines Hausarztes, med. pract. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 31. März 2010 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2010 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) sowie bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz sowie die an soziale Kompetenz mit einem Pensum von 80 % ausüben könne (Urk. 2), macht der Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % geltend (Urk. 1/1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer bidisziplinär begutachten. Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wurde mit der psychiatrischen Abklärung beauftragt. Die rheumatologische Untersuchung erfolgte in der Klinik A.___, "___", bei Chefarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin, Rehabilitation und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, sowie bei Oberarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation. Im Gutachten vom 19. September 2009 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 8/24 S. 22):
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - multisegmentale lumbale Discopathie
- leichtgradige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung
- muskuläre Dysbalancen
- vegetative Begleitsymptomatik
- aktuell ohne klinische Hinweise auf lumboradikuläre Reizsymptomatik
- chronisches Cervicovertebralsyndrom
- minime degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS)
- Fehlhaltung
Weiter stellten die Gutachter die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), welcher sie jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (Urk. 8/24 S. 22).
Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer über eine seit zirka sieben Jahren bestehende Rückenschmerzsymptomatik mit Blockierungsphänomenen geklagt, welche sich insbesondere bei der beruflichen Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter deutlich akzentuiert habe. Aktuell komme es insbesondere zu Schmerzausstrahlungen in das gesamte rechte Bein und den rechten Fuss mit Kribbelparästhesien im Bereich des rechten Unterschenkels. Im Bereich der lumbalen Wirbelsäule bestehe eine Missempfindung mit Wärme- und Kältesymptomatik. Er könne etwa 30 Minuten in wechselnder Position sitzen und maximal 5 bis 30 Minuten stehen oder laufen. Der Nachtsschlaf sei schmerzbedingt gestört. Er fühle sich nervös, depressiv und klage über eine ausgesprochene Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen sowie eine erhöhte Vergesslichkeit. Daneben bestünden Schmerzausstrahlungen bis in die untere HWS sowie zeitweise Kopfschmerzen (Urk. 8/24 S. 16). Im MRI der LWS vom 31. Oktober 2005 habe sich eine multisegmentale Discopathie gefunden, akzentuiert auf dem Niveau L4/5 mit einer kleinen Discushernie L4/5 links, welche die Nervenwurzel L4 links berühre, aber nicht komprimiere. In den aktuellen Röntgenaufnahmen der HWS und LWS zeigten sich lediglich minime bis leichtgradige degenerative Veränderungen mit welligen Grund- und Deckplattenunregelmässigkeiten sowie eine leichtgradige ventrale Spondylose. Aufgrund der geringen objektivierbaren Befunde hielten die rheumatologischen Gutachter den Beschwerdeführer für eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit für 70 % arbeitsfähig. Im Rahmen einer geeigneten zumutbaren leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit hielten sie eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für zumutbar (Urk. 8/24 S. 19, S. 22 ff.).
Der psychiatrische Gutachter führte aus, die schwere Arbeit auf dem Bau habe zu muskulären Verspannungen geführt, wodurch sich beim Beschwerdeführer Unzufriedenheit und emotionale Anspannung entwickelt hätten und nachfolgend die Entwicklung einer längerdauernden Schmerzsymptomatik begünstigt worden sei. Durch die Schmerzsymptomatik habe sich für ihn die Möglichkeit ergeben, einerseits sich zeitweilig zu schonen und andererseits sich aus den beruflichen Anforderungen und den beruflichen Konfliktfeldern zu entfernen. Wie die letzten fünf Jahre im Einzelnen abgelaufen seien, habe sich in der Exploration nicht wirklich nachvollziehbar erhellen lassen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien trotz mehrfachem Nachfragen sehr vage geblieben. Welche psychosoziale Belastungen vorlägen, habe nicht nachvollziehbar eruiert werden können. Der Beschwerdeführer habe sich hier recht einsilbig gegeben. Auch die Schilderung des Tagesablaufs sei nicht wirklich nachvollziehbar gewesen. In den letzten zwei bis drei Jahren habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben eine leichte depressive Symptomatik mit Schlafstörungen, zeitweilig innerer Unruhe und Grübelneigung sowie eine leichte Antriebsverminderung entwickelt. Eine Psychotherapie sei vom Hausarzt erst zwei Wochen vor der Begutachtung eingeleitet worden (Urk. 8/24 S. 7).
Angesichts der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung diskutierte der Psychiater die Zumutbarkeit der nötigen Willensanstrengung um die Schmerzen zu überwinden und wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. Bei Vorliegen einer leichten, besserungsfähigen depressiven Episode sei eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zu verneinen. Eine schwerwiegende körperliche Erkrankung liege nach den Angaben im rheumatologischen Teilgutachten nicht vor. Es sei allenfalls von einem teilweisen sozialen Rückzug auszugehen. Die vorliegende psychiatrische Symptomatik sei nicht als ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung zu interpretieren. Es liege in Bezug auf die Psychotherapiemotivation eine deutliche Ambivalenz vor, was zum Teil mit einer eingeschränkten Krankheitseinsicht in Zusammenhang stehe. Durch die Symptomatik bestehe aber auch ein hoher sekundärer Krankheitsgewinn. Denn die Familienmitglieder akzeptierten das Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten des Beschwerdeführers. Auch müsse dieser die körperlich schwere Arbeit auf dem Bau nicht mehr ausführen. Ein besonderer Leidensdruck sei in der Exploration nicht feststellbar gewesen. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung habe bisher nicht stattgefunden. Aufgrund dieser Überlegungen bejahte der Gutachter die Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung und des Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess. Aufgrund der depressiven Störung bestünden leichte Einschränkungen der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit, welche durch leichtgradige Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit, eine leicht verminderte Stress- und Frustrationstoleranz sowie durch leichtgradige Defizite der sozialen Kompetenzen bedingt seien (Urk. 8/24 S. 8).
Im interdisziplinären Konsensus kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2008 für eine mittelschwere bis schwere berufliche Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. In einer leidensangepassten, rückenschonenden Hilfsarbeitertätigkeit ohne erhöhten Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder an die sozialen Kompetenzen bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % (Urk. 8/24 S. 24 f.).
3.2 Das bidisziplinäre Gutachten vom 19. September 2009 berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen ein. Dabei wurden die von der medizinischen Lehre aufgestellten und von der Rechtsprechung übernommenen Voraussetzungen für die Zumutbarkeit der Willensanstrengung (vgl. dazu E. 1.3) berücksichtigt. Das Gutachten erfüllt schliesslich auch vor dem Hintergrund des Bundesgerichtsurteils 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 die Anforderungen an eine beweistaugliche beziehungsweise beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage.
Demgegenüber vermögen die eher kargen Ausführungen des Hausarztes im Bericht vom 8. Juli 2008 (Urk. 8/8 und Urk. 8/11) nicht zu überzeugen. Dieser attestierte unter Hinweis auf ein chronisches lumbospondylogen-betontes Panvertebralsyndrom und auf eine psychosoziale Belastungssituation eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit. Weiter empfahl er eine Unterstützung bei einer Umschulung/Reintegration in Kombination mit einer Teilrente. Bei der Würdigung dieser Stellungnahme ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Die Ausführungen des Hausarztes in diesem Bericht und im Schreiben vom 31. März 2010 (Urk. 1/1) vermögen die Beweiskraft des Gutachtens vom 19. September 2009 nicht in Frage zu stellen.
4. Hinsichtlich der erwerblichen Gewichtung der dem Beschwerdeführer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit bemass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 57'687.-- und das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % auf Fr. 44'135.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 23 % resultierte (Urk. 2 S. 2). Dieses Vorgehen ist angemessen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Mithin erfolgte die Leistungsverweigerung mit Verfügung vom 29. März 2010 zu Recht.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).