Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00372
IV.2010.00372

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Huber


Urteil vom 22. September 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Rechtsanwalt Urs Moser
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1963, verheiratet, war von Januar 2001 bis Dezember 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 23. März 2004) als Lagerchef bei der Y.___ tätig (Urk. 8/1, Urk. 8/10). Von Februar 2005 bis Januar 2007 bezog er, bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 %, Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/5, Urk. 8/50). Am 28. November 2005 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung und Rente) an (Urk. 8/1).
Nach erfolgten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Februar 2007 ab (Urk. 8/43).
1.2     Am 19. Mai 2009 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/48).
Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 8/54) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 8/50) ein und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 8/51).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/58) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2010 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/59 = Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 26. April 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 (Urk. 10) hielt der Versicherte unter Beilage eines Arztberichtes vom 25. Juni 2010 (Urk. 11) an seinen Anträgen fest.
Die IV-Stelle beantragte daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2010 unter Beilage einer Stellungnahme einer Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. September 2010 (Urk. 16) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 15), womit sich der Beschwerdeführer am 17. September 2010 (Urk. 17) einverstanden erklärte.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Der Beschwerdeführer stellte eventualiter einen Antrag auf Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2), welchem die Beschwerdegegnerin zustimmte und eine bidisziplinäre Begutachtung in Aussicht stellte (vgl. Urk. 15 und Urk. 16). Diesem Vorgehen stimmte der Beschwerdeführer zu (vgl. Urk. 17).
Nachdem in Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers nach einer weiteren medizinischen Abklärung übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. März 2010 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.

3.
3.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15-16
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).