IV.2010.00374
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 21. September 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1958 im B.___, war in der Schweiz ab 1986 als Teppichhändler und von 1990 bis 1997 als Geschäftsführer in der mit seiner früheren Ehefrau geführten chemischen Reinigung erwerbstätig. Im September 2000 meldete er sich unter Hinweis auf diverse Gesundheitsschäden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1). Nach getätigten Abklärungen in medizinischer (Urk. 6/2 und Urk. 6/4) und erwerblicher (Urk. 6/12; vgl. Urk. 6/22-23) Hinsicht sowie nach Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) C.___ (Gutachten vom 19. Oktober 2001, Urk. 6/9) sprach die IV-Stelle A.___ mit Verfügung vom 19. April 2002 mit Wirkung ab 1. September 1999 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (zuzüglich Rente für die Ehegattin und ein Kind; Urk. 6/24, bzw. ab 1. Oktober 2001 für zwei Kinder; vgl. Urk. 6/31). Im Rahmen eines im Jahre 2004 durchgeführten Revisionsverfahrens verneinte die IV-Stelle, weiterhin ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Verfügung vom 5. Juli 2004 den Anspruch des Versicherten auf eine höhere Invalidenrente (Urk. 6/50) sowie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 6/51). Auf eine dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/52) trat die IV-Stelle nach unbenutztem Ablauf der von ihr angesetzten Frist zur Verbesserung der Eingabe (Urk. 6/54) mit Entscheid vom 11. Oktober 2004 nicht ein (Urk. 6/57).
Im Juli 2009 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Sie liess den Versicherten den Fragebogen für die Revision der Invalidenrente ausfüllen, worin dieser eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 6/63). Ebenso holte sie bei den behandelnden Ärzten Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 6/67), sowie bei Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH (Urk. 6/69), Berichte ein. Gestützt darauf sowie einen von Dr. D.___ nachgereichten Bericht (vom 17. März 2010; Urk. 6/80) verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/72 ff.) mit Verfügung vom 13. April 2010 den Anspruch auf eine höhere Invalidenrente (Urk. 6/81 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte hierorts mit Eingabe vom 27. April 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Ausrichtung einer höheren als der bisherigen Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 2. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 f. E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweis).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der getätigten Abklärungen aus medizinischer Sicht keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege und demnach weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen sei (Urk. 2).
2.2 Der Versicherte macht dagegen zur Hauptsache geltend, dass er seit dem Eingriff im Jahr 1989 noch immer an Schmerzen am rechten Knie leide und zu diesem Gesundheitsschaden weitere Beeinträchtigungen (im Rücken und in der Schulter) hinzugekommen seien. Aufgrund dieser sowie der chronischen bronchialen Beschwerden, der Gonarthrose sowie der seit 25 Jahren bestehenden epileptischen Anfälle sei von einer höheren Einschränkung auszugehen (Urk. 1).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob - wie der Versicherte geltend macht - sich sein Gesundheitszustand bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung vom 13. April 2010 wesentlich verschlechtert hat, so dass Anspruch auf eine höhere Rente besteht. Vergleichsbasis bildet dabei - da sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht - die rentenzusprechende Verfügung vom 19. April 2002 (Urk. 6/81 = Urk. 2); die derselben zugrunde gelegenen tatsächlichen und rechtlichen Annahmen wurden im Zuge des 2004 durchgeführten Revisionsverfahrens als bis dahin im Wesentlichen unverändert bestätigt (Verfügung vom 5. Juli 2004 [Urk. 6/50] und Feststellungsblatt vom 2. Juli 2004 [Urk. 6/49]; vgl. Revisionsfragebogen vom 6. April 2004 [Urk. 6/43] sowie Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 25. April 2004 [Urk. 6/44] und 16. Mai 2004 [Urk. 6/47]).
3.2 Der Verfügung vom 19. April 2002 lag im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS C.___ vom 19. Oktober 2001 (Urk. 6/9) zugrunde. Darin hatten die verantwortlichen Fachärzte (Dres. med. G.___ und H.___, Fachärzte für Innere Medizin FMH) aufgrund der von ihnen selbst durchgeführten Untersuchungen und zweier spezialärztlicher Konsiliarbeurteilungen (durch Dr. med. I.___, Spezialarzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, sowie Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie) nach einer am 17. August 2001 durchgeführten Schlussbesprechung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen gestellt (Urk. 6/9 S. 17):
- Posttraumatische Epilepsie nach Motorradunfall 1984 mit Schädel-Hirntrauma, Frakturen am linken Handgelenk, am linken Unterarm, Frakturen von rechtsseitigen Rippen und der rechten Schulter
- epileptische Anfälle seit 1986
- anamnestisch letzter Anfall im Oktober 1999
- Amnestisches Syndrom leichteren, eventuell mittleren Grades
- Instabilität beider Kniegelenke
- Rechtes Knie
- Status nach vorderer Kreuzbandruptur und medialer Seitenband-Ruptur bei Fussballunfall am 09.04.1989
- Status nach vorderer Kreuzbandersatzplastik 04/1989
- kernspintomographisch hochgradig degenerierte Kreuzbandersatzplastik und zusätzliche Läsion des medialen Meniskus-Hinterhorns (MRI 12/2000)
- Linkes Knie
- Status nach Distorsion 1992 bei Skiunfall mit Läsion des vorderen Kreuzbandes (nicht operiert)
- mediale Meniskusläsion (MRI 12/2000)
Als ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert erhoben sie die folgenden Diagnosen :
- Chronische Bronchitis bei Verdacht auf Immotile Cilia-Syndrom (Infertilität)
- Chronische Spannungskopfschmerzen
- Unklarer Hände-Tremor rechts
In der zusammenfassenden Beurteilung hielten die beteiligten Fachärzte im Wesentlichen fest, aus Sicht des Bewegungsapparates sei dem Versicherten eine stehend-gehende Tätigkeit noch zu 50 %, eine vorwiegend sitzende zu 100 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte aufgrund des amnestischen Syndroms (kognitive Lücken unklarer Ursache) in einer Arbeit, die differenzierte intellektuelle Ansprüche stelle, zu 70 % arbeitsunfähig, in einer leichten seriellen Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit 40 %. In der letzten Erwerbstätigkeit in der chemischen Reinigung (einer halb stehend-gehend ausgeübten Tätigkeit, verbunden mit Auslieferungsarbeiten mit dem Auto), sei er daher zu 50 % arbeitsfähig. Da immer wieder damit zu rechnen sei, dass er wegen eines epileptischen Anfalls nicht mehr fahrtauglich sein könne, sei eine Tätigkeit analog dieser früher ausgeübten (allerdings aus wirtschaftlichen Gründen aufgegebenen) Arbeit ungünstig. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden, vorwiegend eher sitzenden Tätigkeit sei er unter Einhaltung gewisser Kautelen (keine hohen intellektuellen Anforderungen sowie keine Arbeiten an potentiell gefährlichen Maschinen) zu 60 % arbeitsfähig. Prognostisch sei mit keiner wesentlichen Änderung in überblickbarer Zeit zu rechnen (Urk. 6/9 S. 17 ff.).
3.3 Im Rahmen des streitigen Revisionsverfahrens holte die Verwaltung folgende medizinische Berichte ein:
3.3.1 Dr. D.___, Orthopädie K.___ , seit dem Jahr 2007 behandelnder Arzt des Versicherten, diagnostizierte in seinem bei der IV-Stelle am 14. Oktober 2009 eingegangenen Bericht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach vorderer Kreuzband-Rekonstruktion rechts (1989 oder 1990) und links (09/2007), als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erachtete er die chronische Bronchitis sowie die Epilepsie. Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. D.___ im Wesentlichen aus, in der ursprünglichen Tätigkeit (als Teppichverkäufer) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50-100 %, kniende Tätigkeiten sollten vermieden werden. In einer angepassten Tätigkeit (kein langes Gehen und Stehen, kein unebenes Gelände oder Treppensteigen) sollte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreichbar sein (Urk. 6/67).
In seinem - auf Veranlassung des Beschwerdeführers erstatteten - Bericht vom 17. März 2010 über die Verlaufskontrolle vom 12. März 2010 stellte Dr. D.___ folgende Diagnosen: Medial betonte Gonarthrose Knie rechts, VKB (vordere Kreuzband)-Insuffizienz rechts bei Status nach Bandrekonstruktion 1989, Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial links und VKB-Rekonstruktion (Patellarsehne) links am 18. September 2007. Er hielt im Wesentlichen fest, der Versicherte habe sich nochmals bei ihm vorgestellt, weil er (Dr. D.___) ihm in seinem Bericht eine Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bescheinigt habe, was nach Auffassung des Versicherten nicht zutreffend sei. Seit der letzten Sprechstundenkonsultation bestehe keine wesentliche Symptomänderung. Dr. D.___ hielt daran fest, dass für eine angepasste Tätigkeit, halb sitzend, halb stehend, ohne kniende Tätigkeiten sowie ohne schweres Heben von Gegenständen, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben sei (Urk. 6/80).
3.3.2 Dr. E.___, seit 1987 behandelnder Hausarzt des Versicherten, stellte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2009 folgende Diagnosen: Status nach Contusio cerebri, posttraumatische Epilepsie (seit 1984), Distorsion rechtes Knie mit medialer Seitenband- und vorderer Kreuzbandläsion, Status nach vorderer Kreuzbandplastik rechts und Reinsertion des medialen Seitenbandes (1989), Distorsion linkes Knie (1992), Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial links (2007), Gonarthrosebeschwerden beidseits (2000) sowie chronische Bronchitis (1989). Dr. E.___ führte im Wesentlichen an, anamnestisch bestünden chronische Kniebeschwerden beidseits bei Status nach Kniedistorsion beidseits und beidseitiger Operation, anlauf- und belastungsabhängige Schmerzen in beiden Knien, eine chronische Bronchitis mit rezidivierenden Exazerbationen. Im Jahre 2001 sei der Patient in der MEDAS ausführlichst abgeklärt worden. Aktuell bestünden reizlose Kniegelenke und keine gravierenden Befunde, es herrsche (seit 2000) eine unveränderte, stabile Situation bei einer Episode mit akuter obstruktiver Bronchitis im Juni 2009. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Kaufmann zu 50 % zumutbar (Urk. 6/69).
4.
4.1 Entgegen der Auffassung des Versicherten kann aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte, deren Beweiswert der Versicherte nicht grundsätzlich in Frage stellt, nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geschlossen werden. So beschreibt Hausarzt Dr. E.___, bei welchem der Versicherte seit 1987 in Behandlung steht, eine seit dem Jahre 2000 beziehungsweise seit der Begutachtung durch die MEDAS im Jahre 2001 unveränderte, stabile Situation, in welche Beurteilung er namentlich die vom Beschwerdeführer angeführten Beschwerden im Kniebereich wie auch die chronische Bronchitis (mit rezidivierenden Exazerbationen) sowie die seit langem bestehende Epilepsie miteinbezogen hat (Urk. 6/69 Ziff. 1.1). Darauf, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Versicherten, wie dieser geltend macht, insbesondere hinsichtlich des Bewegungsapparates verschlechtert haben könnte, ist aber auch aufgrund der ärztlichen Angaben von Dr. D.___ nicht zu schliessen, schätzt doch dieser die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer/orthopädischer Sicht für die ursprüngliche Tätigkeit nach wie vor auf (mindestens) 50 % sowie in einer angepassten Tätigkeit auf 100 % ein (Ziff. 3.3.1 hievor), was der damaligen Einschätzung des im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 19. Oktober 2001 verantwortlich zeichnenden Rheumatologen Dr. I.___ entspricht (Urk. 6/9 S. 15, vgl. auch rheumatologisches Konsilium vom 3. August 2001, Urk. 6/9 S. 23). Soweit der Versicherte geltend macht, er leide auch an Beschwerden an der rechten Schulter und im Rücken, ist sodann zwar festzustellen, dass im Rahmen des im Jahre 2004 durchgeführten Revisionsverfahrens entsprechende - allenfalls vorübergehende - Beschwerden Erwähnung fanden (lumbospondylogenes Syndrom bei muskulärer Dysbalance sowie PHS bei mässig ausgeprägter Omarthrose; vgl. Urk. 7/47). Jedoch enthalten im vorliegenden Verfahren weder der Bericht des betreuenden Hausarztes noch insbesondere der - knapp vier Wochen vor Ergehen der angefochtenen Verfügung (vom 13. April 2010) von Dr. D.___ erstellte Bericht (vom 17. März 2010; Urk. 6/80) entsprechende, vom Beschwerdeführer angegebene Beschwerden, Befunde oder Diagnosen und hatte der Versicherte anlässlich der erneuten Vorstellung bei Dr. D.___ im März 2010 eine Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit offenbar einzig mit den persistierenden Kniebeschwerden begründet (vgl. wiederum Urk. 6/80). Daher und nachdem sich aus den Akten auch nicht ergibt, dass Probleme im Rücken oder Schulterbereich Gegenstand medizinischer Abklärungen oder spezifischer Therapien wären (vgl. Urk. 6/69 S.2, wonach der Versicherte ausser Antiepileptika keine spezifischen Therapien wahrnimmt), kann mit Blick auf die Angaben von Dr. E.___ und Dr. D.___ hinsichtlich des vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraums (bis zum Ergehen der angefochtenen Verwaltungsverfügung, welche die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet: BGE 132 V 215 E. 3.1 1 mit Hinweisen, 121 V 366 E. 1b) eine sich daraus ergebende zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht angenommen werden. Diesbezüglich kann es weiterhin bei der RAD-ärztlichen Einschätzung von Dr. med. L.___ vom 2. Juli 2004 sein Bewenden haben, wonach den Kreuzschmerzen und insbesondere den Schulterbeschwerden kein wesentlicher Einfluss auf das zumutbare (Rest-)Arbeits- und Leistungsvermögen hinsichtlich einer behinderungsangepassten (Verweisungs-)Tätigkeit beizumessen ist (Urk. 6/49 S. 2; vgl. auch Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. M.___ vom 6. Januar 2010 [Urk. 6/71 S. 2 f.]). Anhaltspunkte für eine (erhebliche) Verschlechterung im psychischen Bereich liegen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer selbst lediglich eine Verschlechterung der körperlichen Verfassung geltend macht (vgl. Revisionsfragebogen vom 20. August 2009 [Urk. 6/63], Einwand vom 24. Februar 2010 [Urk. 6/76] bzw. 17. März 2010 [Urk. 6/78-79] und Beschwerde vom 27. April 2010 [Urk. 1]) und weder die hausärztlichen Angaben zu den geistig-psychischen Ressourcen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, der Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit) noch die entsprechende Einschätzung von Dr. D.___ Hinweise auf eine relevante Zunahme des amnestischen Syndroms liefern (Urk. 6/67 und Urk. 6/69, je S. 4).
4.2 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesamthaft gesehen keine wesentliche Veränderung, namentlich Verschlechterung des Gesundheitszustandes respektive der damit verbundenen Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers eingetreten ist. Da keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist und in erwerblicher Hinsicht keine solche geltend gemacht wird, besteht kein Revisionsgrund in Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, weshalb der Beschwerdeführer, wie die Verwaltung zu Recht erkannte, weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).