IV.2010.00375

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 12. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch
Gotthardstrasse 21, Postfach, 8027 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. März 2010 das Rentenerhöhungsgesuch von X.___ abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 26. April 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erhöhung der Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde - Erhöhung der bisherigen halben auf eine Dreiviertelsrente - schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2010 (Urk. 7), sowie nach Einsicht in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. November 2010 (Urk. 19) und die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 28. Dezember 2010, mit welcher sie auf eine weitere Stellungnahme verzichtete (Urk. 23), was dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2011 mitgeteilt wurde (Urk. 24),
unter Hinweis auf die Verfügung vom 14. Juni 2010, mit welcher Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren bestellt und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde (Urk. 15),
in Erwägung,
dass die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert,
dass dem 1953 geborenen Beschwerdeführer, welcher seit April 1969 sowie im Zeitpunkt seiner Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 11. Oktober 1991 bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter tätig war (Urk. 8/4), wegen der Folgen einer Unterschenkel-Amputation links und Diabetes mellitus Typ II (Urk. 8/130/1) seit dem 1. Februar 1992 eine halbe Invalidenrente bezieht (Urk. 8/10, Urk. 8/16), welche in den Jahren 1993, 1996, 2000 und 2005 von der Beschwerdegegnerin revisionsweise überprüft wurde, wobei jeweils keine Änderungen festgestellt worden sind, die sich auf die Rente ausgewirkt hätten (Urk. 8/30, Urk. 8/50, 8/65, Urk. 8/81),
dass der Beschwerdeführer am 22. Juni 2006 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragte (Urk. 8/86), welches Begehren mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 29. November 2006 abgelehnt wurde (Urk. 8/97),
dass er am 20. Mai 2008 erneut ein Gesuch um Erhöhung seiner Invalidenrente stellte (Urk. 8/102),
dass die Beschwerdegegnerin in der Folge Abklärungen tätigte - unter anderem Beizug des Berichts von Dr. med. Z.___, Allg. Medizin FMH, vom 12. Juni 2008, wonach sich der Diabetes mellitus Typ II seit Mitte 2005 massiv verschlechtert hat (Urk. 8/105) - und hiernach dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2009 mitteilte (Urk. 8/119), damit sein Gesundheitszustand zuverlässig beurteilt werden könne, müsse eine regelmässige ärztliche Behandlung (geeigneterweise bei einem Diabetologen) während mindestens drei Monaten durchgeführt werden, und das Abklärungsverfahren während dieser Zeit sistierte (Urk. 8/119),
dass die Beschwerdegegnerin hiernach die Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 von Dr. med. A.___, Praktischer Arzt FMH, FA Vertrauensarzt SGV, vom Dienst B.___ einholte, welcher auf einen unveränderten Gesundheitsschaden mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für die bisherige und für behinderungsangepasste Tätigkeiten schloss (Urk. 8/130), worauf die Beschwerdegegnerin mit angefochtener Verfügung vom 26. März 2010 erkannte, aus medizinischer Sicht sei keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, weshalb dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherige Tätigkeit zu einem 50%-Pensum zumutbar sei (Urk. 2),
dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausführte, das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE-Tabelle) zu ermitteln, da der Beschwerdeführer aktuell keine Erwerbstätigkeit ausübe, wobei hinsichtlich der Frage des leidensbedingten Abzugs festzustellen sei, dass insbesondere Hilfsarbeitertätigkeiten unabhängig vom Alter nachgefragt würden und es gemäss der Rechtsprechung sogar einer 60-jährigen Person durchaus möglich sei, eine Hilfsarbeiterstelle zu finden, womit sich ein weiterer Abzug aufgrund dieser Tatsache nicht rechtfertige (Urk. 7 S. 2),
dass der Umstand, so die Beschwerdegegnerin weiter, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung absolviert habe, bereits bei der Bemessung des Invalideneinkommens Berücksichtigung gefunden habe, da für das Invalideneinkommen das Anforderungsniveau 4 der LSE-Tabelle zu Grunde zu legen sei (Urk. 7 S. 2),
dass indes für den Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein könne, ermessensweise ein Leidensabzug von 10 % gewährt werden könne,
dass - bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'422.70 und einem Invalideneinkommen von Fr. 26'990.50 (unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 10 %) - eine Erwerbseinbusse von Fr. 40'432.20 und damit bei einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung bestehe, womit die Beschwerde teilweise gutzuheissen sei (Urk. 7 S. 3),
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. November 2010 beantragt, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 19), womit vorliegend strittig ist, ob er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente oder auf eine Dreiviertelsrente hat,
dass er in medizinischer Hinsicht eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes moniert und insbesondere geltend macht, er könne wegen seiner Diabetes-Erkrankung nicht mehr Auto fahren (Urk. 1 S. 3),
dass der damalige Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. C.___ in seinem Bericht vom 12. Juni 2008 ausführte, der Diabetes mellitus Typ II des Beschwerdeführers habe sich seit seinem letzten Arztbericht vom 8. Juni 2005 (Urk. 8/80) massiv verschlechtert, lägen doch die Blutzuckerwerte über 25 und das Glykohämoglobin (HbA1c) über 14,
dass der Beschwerdeführer mit der Insulinbehandlung überfordert und mit den hohen Blutzuckerwerten akut gefährdet sei, weshalb ihm auch das Lenken eines Personenwagens habe untersagt werden müssen,
dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem 1. März 2008 wegen des Diabetes mellitus zu 100 % arbeitsunfähig, und in absehbarer Zeit nicht mehr mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 8/105),
dass der den Beschwerdeführer ab dem 3. Juli 2008 behandelnde Dr. med. D.___, Allg. Medizin FMH, in seinem Bericht vom 25. August 2009, festhielt, dem Beschwerdeführer sei seine bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar (Urk. 8/125/2-3 Ziff. 1.7),
dass Dr. A.___ bei seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2008 feststellen musste, dessen Gesundheitszustand habe sich aus versicherungsmedizinischer Sicht zweifellos verschlechtert, wobei es sich allerdings um einen instabilen Zustand handle, der durch adäquate therapeutische Massnahmen gebessert werden könne, insofern er keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgeben könne (Urk. 8/115/3),
dass Dr. A.___ empfahl, der Beschwerdeführer solle im Rahmen der Mitwirkungspflicht/Schadenminderungspflicht auf die Notwendigkeit einer diabetologischen Behandlung und die Abklärung der Folgeschäden hingewiesen werden (Urk. 8/115/3),
dass nach Durchführung dieser Empfehlung Dr. A.___ nach einem Standortgespräch mit dem Beschwerdeführer und nach Rücksprache mit dessen Hausarzt Dr. D.___ feststellte, der Beschwerdeführer habe die Arzttermine regelmässig eingehalten, wobei erstaunliche Erfolge erzielt worden seien, da der HbA1C Wert, der die durchschnittliche Blutzuckereinstellung anzeige, von 15 % im November 2008 auf 6,9 % im Oktober 2009 gefallen sei und sich in einem zufriedenstellenden Bereich befinde, und auch bei der Blutdruckeinstellung zufriedenstellende Ergebnisse hätten erzielt werden können (Urk. 8/130/3),
dass gestützt auf diese Arztberichte in medizinischer Hinsicht somit nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer in erwerblicher Hinsicht einen leidensbedingten Abzug von 25 % geltend macht (Urk. 1 S. 4), wobei auch bei einem solchen - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend anführt (Urk. 7 S. 3) - kein Anspruch auf eine ganze Rente, sondern eben auf eine Dreiviertelsrente bestünde, wovon nicht zuletzt auch der Beschwerdeführer ausgeht (Urk. 1 S. 4),
dass der Beschwerdeführer ferner das Valideneinkommen von Fr. 67'422.70 kritisiert und geltend macht, er könnte im günstigsten Fall ein monatliches Einkommen von Fr. 4'000.-- erzielen (Urk. 19 S. 1),
dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich darauf abgestellt wird, was die versicherte Person in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit effektiv verdient hat,
dass im Übrigen die Festlegung eines tieferen Valideneinkommens (Fr. 48'000.-- statt Fr. 67'422.70) bei unverändertem Invalideneinkommen (Fr. 26'990.50, vgl. Urk. 7 S. 2) auch eine geringere Erwerbseinbusse, nämlich Fr. 21'009.50 (Fr. 48'000.-- ./. Fr. 26'990.50), und folglich auch ein tieferer Invaliditätsgrad (44 % statt 60 %) resultieren würden, was nicht im Interesse des Beschwerdeführers läge,
dass somit der Beschwerdeführer auch in erwerblicher Hinsicht nicht Anspruch auf eine höhere Invalidenrente als eine Dreiviertelsrente hat, womit die Beschwerde teilweise gutzuheissen und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer, der sein Erhöhungsgesuch am 20. Mai 2008 stellte, ab 1. Mai 2008 (Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung kostenpflichtig ist und diese Kosten ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen sind,
dass der Beschwerdeführer, welcher bislang eine halbe Invalidenrente bezog, eine ganze Rente beantragte und nun eine Dreiviertelsrente zugesprochen erhält, womit er im vorliegenden Verfahren nur teilweise obsiegt, weshalb die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind, wobei die vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten von Fr. 300.-- zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 15) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,
dass Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch mit Honorarnote vom 27. Juni 2011 bei einem Aufwand von 20 Stunden eine Entschädigung von Fr. 4'403.85 (inkl. Barauslagen von Fr. 92.80 und MWSt) geltend machte (Urk. 25),
dass ein solcher Aufwand im Hinblick auf die Schwierigkeit und Bedeutung der Streitsache unangemessen ist, weshalb es sich rechtfertigt, die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'200.--, wie in vergleichbaren Fällen üblich, festzusetzen,
dass die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten hat und Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch im weiteren Unfang mit Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,
dass der Beschwerdeführer auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen ist, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist,

erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. März 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 300.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
           Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Zürich, mit Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 25
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).