Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1951 geborene X.___ bezog seit dem 1. Januar 2000 eine halbe Rente der Invalidenversicherung, welche ihm von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 29. Oktober 2002, vom 6. November 2002 und vom 13. November 2002 (Urk. 9/19-21) zugesprochen worden war. Nach durchgeführter erster amtlicher Rentenrevision wurde dem Versicherten am 7. März 2005 mitgeteilt, es habe keine Änderung des Invaliditätsgrades festgestellt werden können, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente bestehe (Urk. 9/27). Im Frühjahr 2008 wurde ein weiteres Rentenrevisionsverfahren eröffnet. Der Versicherte teilte der IV-Stelle mit dem ausgefüllten Revisionsfragebogen am 24. April 2008 mit, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei und dass er einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehe, indem er für die Y.___ AG tätig sei (Urk. 9/32). In der Folge tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2008 teilte sie dem Versicherten mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich sein Gesundheitszustand deutlich gebessert habe, und stellte in Aussicht, dass die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente aufgehoben werde (Urk. 9/40). Auf Einwand des Versicherten vom 22. Dezember 2008 (Urk. 9/42) hin ordnete die IV-Stelle eine medizinische Abklärung durch Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie an (Urk. 9/46), welcher sein Gutachten am 11. Januar 2010 erstattete (Urk. 9/53). Mit Verfügung vom 26. März 2010 hob die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Rente wiedererwägungsweise auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. März 2010 führt der Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2010 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die bisher ausgerichtete Invalidenrente weiterhin auszurichten; eventualiter sei ein ergänzendes Gutachten einzuholen (Urk. 1). Mit am 31. Mai 2010 zur Post gegebener Eingabe substantiierte der Beschwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 6 und 7/1-21).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2010 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 9. Juli 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest und ergänzte diese um den Subeventualantrag, die Sache sei an die Verwaltung zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 29. Juli 2010 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie verzichte auf Duplik (Urk. 16). Am 30. Juli 2010 wurde das Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli 2010 dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2 Dieser Revisionsordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 S. 369).
Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 2.2 und vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen; ferner BGE 129 V 433 Erw. 3, 125 V 368 Erw. 2 und 3).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die mit den Verfügungen vom 29. Oktober 2002, 6. November 2002 und 13. November 2002 erfolgte Rentenzusprache nach damaliger Rechts- und Sachlage zweifellos unrichtig gewesen sei. Der Medizinische Dienst der Invalidenversicherung habe eine Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit von 70 % als ausgewiesen erachtet, da er davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit mit seiner damaligen Tätigkeit bei der Schreinerei A.___ im Umfang von 27 Stunden pro Woche voll ausgeschöpft habe. Dies sei jedoch nicht zutreffend gewesen; aus dem Arbeitgeberbericht vom 28. Mai 2001 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nur vormittags habe arbeiten wollen, da er am Nachmittag seine Enkelkinder habe beaufsichtigen müssen. Ausserdem weise der IK-Auszug für das Jahr 2001 zusätzliche Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 7'623.-- aus, was bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt worden sei. Eine Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit von 70 % erscheine vor diesem Hintergrund nicht als plausibel. Da auf die bei den Akten liegende psychiatrische Beurteilung nicht hätte abgestellt werden können, hätten weitere medizinische Abklärungen erfolgen müssen. Indem dies unterblieben sei, sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Dementsprechend seien die rentenzusprechenden Verfügungen als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn zu betrachten. Weiter wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, bezüglich der künftigen Anspruchsberechtigung sei festzuhalten, dass sich aus somatischer Sicht keine Hinweise für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit finden liessen. Massgebend für die Invaliditätsbemessung sei die sich aufgrund der psychiatrischen Befunde ergebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit. Da der Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen und davor als Hilfsarbeiter leicht schwankende Erwerbseinkommen erzielt habe, sei zur Bestimmung des Valideneinkommens der Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung für von männlichen Arbeitskräften ausgeführte Hilfstätigkeiten in Höhe von Fr. 58'416.-- heranzuziehen. Auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens seien die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung heranzuziehen, da der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpfe. Mit einer ihm aus medizinischer Sicht zumutbaren Hilfstätigkeit könne er unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Jahreseinkommen von Fr. 36'802.-- erzielen. Damit ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 %, weshalb die bisher ausgerichtete Rente aufzuheben sei (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es treffe nicht zu, dass die rentenzusprechenden Verfügungen zweifellos unrichtig gewesen seien. Der Medizinische Dienst der Invalidenversicherung habe damals eine Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit von 70 % als ausgewiesen betrachtet; sein bei der Schreinerei A.___ erzieltes Einkommen sei ausserdem tiefer gewesen als das Invalideneinkommen, welches dem Einkommensvergleich zugrundegelegt worden sei. Eine Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügungen sei daher nicht gerechtfertigt. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert. Er sei nach wie vor nicht in der Lage, mehr als ein Pensum von 30 % zu absolvieren; nachdem er am 20. April 2010 einen Herzinfarkt erlitten habe, habe sich seine psychische Gesundheit nochmals verschlechtert, weshalb ihm von seinem behandelnden Psychiater bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle habe dem Einkommensvergleich ein zu tiefes Valideneinkommen zugrundegelegt, da er bereits im Jahr 1993 ein Einkommen von Fr. 57'267.80 beziehungsweise im Jahr 1994 ein solches von Fr. 56'605.-- erzielt habe (Urk. 1 und 12).
3.
3.1
3.1.1 Die Neurologin Dr. B.___ führte in ihrem Bericht vom 23. Februar 2001 an die IV-Stelle folgende Diagnosen auf:
- Schwere depressive Störung mit intensiven Angstsymptomen auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeitsstörung
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom bei- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung- Haltungsinsuffizienz- DD: Beginnendes leichtes Fibromyalgie-Syndrom
- Chronische Kopfschmerzen, wahrscheinlich Cephalaea vasomotorea
- Mittelgradige, kombinierte Hörstörung links
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ aus, in der Tätigkeit als Lastwagenchaffeur sei der Patient voll arbeitsunfähig. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in anderen Tätigkeiten sei schwierig. In den vergangenen zwei Jahren seien die somatischen Beschwerden leicht zurückgegangen. Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit dürfte vor allem aus psychiatrischer Sicht vorliegen, wobei sie nicht in der Lage sei, deren Grad festzustellen (Urk. 9/5).
Aus dem Bericht der Klinik C.___ vom 29. Juli 1997, welchen Dr. B.___ ihrem Bericht an die IV-Stelle beigelegt hatte, geht hervor, dass die dort tätigen Spezialärzte den Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig hielten (Urk. 9/6 S. 8 ff.).
3.1.2 Der behandelnde Psychiater, Dr. med. D.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. März 2002 eine schwere depressive Störung auf dem Boden einer unsicheren Persönlichkeit sowie eine generalisierte Angststörung und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Er berichtete, dass der Versicherte von starken Ängsten, Schlafstörungen, Scham- und Schuldgefühlen sowie Suizidgedanken geplagt würde. Trotz den verordneten Antidepressiva und Anxiolytika sowie den regelmässigen psychotherapeutischen Gesprächen habe sich der Zustand des Versicherten nicht wesentlich gebessert (Urk. 9/10).
3.1.3 Am 27. Oktober 2004 berichtete Dr. B.___, dass der Gesundheitszustand des Patienten stationär sei und weiterhin gemäss psychiatrischer Einschätzung eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bestehe (Urk. 9/25).
3.2
3.2.1 Am 8. Mai 2008 berichtete Dr. med. E.___, im Dezember 2004 sei erstmals eine essentielle Hypertonie diagnostiziert worden, welche mit Medikamenten behandelt werde. Daneben seien seit 2005 lediglich leichte banale Infekte der oberen Luftwege aufgetreten; ansonsten sei der Patient kompensiert. Die somatische Therapie sei unproblematisch und die Prognose gut. Zur offenbar rentenrelevanten Psychopathologie könne er keine Stellung nehmen; in seiner Praxis präsentiere sich der Patient psychisch stabil, ohne psychotische Symptome und ohne Hinweise für eine depressive Symptomatik (Urk. 9/36).
3.2.2 Am 29. Dezember 2008 berichtete Dr. D.___ von einem stationären Gesundheitszustand des Patienten. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führte er aus, aus psychiatrischer Sicht halte er den Versicherten zumindest zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/44).
3.2.3 Im psychiatrischen Gutachten vom 11. Januar 2009 wurde die Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2)" gestellt. Der Gutachter führte sodann aus, die vorliegenden Berichte würden - soweit nachvollziehbar - eine chronisch verlaufende ängstlich-depressive Störung von objektiv geringem, subjektiv jedoch dramatisch erlebtem Ausmass dokumentieren. Dabei werde, statt eine gemäss Lehrmeinung indizierte kognitiv-behaviorale Psychotherapie stringent durchzuführen, die ängstlich-vermeidende Grundhaltung der versicherten Person von den behandelnden Fachpersonen unterstützt und die Psychopharmakotherapie nicht konsequent ausgebaut. Somit habe sich zwischen 1997 und heute am vom Exploranden subjektiv erlebten Zustand nichts wesentlich verändert. Die allein auf dieser subjektiven Wahrnehmung der versicherten Person gründenden Beurteilungen, insbesondere auch der Arbeitsfähigkeit, seien kaum nachvollziehbar. Beim Exploranden sei heute - und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab 1997 - die Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10 F41.2)" zu stellen, da die entsprechenden diagnostischen Kriterien erfüllt seien. Die Kriterien für eine generalisierte Angststörung, eine Panikstörung und/oder eine Agoraphobie seien dagegen nicht erfüllt; dies gelte auch für eine depressive Episode. Weiter hielt der Gutachter fest, dass kein "somatisches Syndrom" gemäss ICD-10 zu erkennen sei. Das Schmerzerleben des Exploranden sei im Rahmen der Diagnose "Angst und depressive Störung, gemischt" ausreichend erklärbar. Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Defizite, die mit einer gemischten Angst- und depressiven Störung verbunden seien, betrage aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht im Fall des Exploranden 30 %, nachdem durch eine unzureichende Therapie bei der versicherten Person ein Zustand innerer Überzeugung entstanden sei, er sei tatsächlich "todkrank". Somit seien im Fall des Exploranden aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht besondere Hinweise vorhanden, die Defizite aufgrund der Chronifizierung eines Gesundheitsschadens begründen könnten. Diese Defizite würden jedoch im rein Subjektiven verbleiben und seien bei angemessener Therapie willentlich überwindbar. Bei der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit seien psychosoziale Faktoren wie kulturelle Herkunft, geringe Schul- und berufliche Bildung, Rentenbezug seit 1998, Lebensalter, Lage am Arbeitsmarkt, finanzielle Sorgen, Vermögensverluste in der Heimat, etc., widersprüchliche Angaben und eine Verdeutlichungstendenz der versicherten Person mit Bedacht von invaliditätsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt worden. Solche Gesichtspunkte würden vor allem therapeutische Relevanz besitzen und würden nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eingehen. Der Gutachter fuhr fort, die von ihm erkannte Verdeutlichungstendenz erfülle die Definition einer Aggravation oder Simulation nicht und hielt schliesslich fest, die Arbeitsunfähigkeit betrage aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht 30 % für bisherige und angepasste Tätigkeiten; eine Minderung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten im Haushalt bestehe nicht (Urk. 9/53 S. 10 ff.).
3.3
3.3.1 Im Gutachten vom 11. Januar 2009 wurde schlüssig dargetan, dass die Kriterien, welche vorliegen müssen, damit eine depressive Episode diagnostiziert werden kann, im Zeitpunkt der Exploration nicht gegeben waren. Die vorhandenen objektivierbaren Befunde erfüllten dagegen nach den nachvollziehbaren Ausführungen des begutachtenden Psychiaters die Kriterien des Krankheitsbildes "Angst und depressive Störung, gemischt". Im Vergleich zur früher von den behandelnden Ärzten diagnostizierten schweren depressiven Störung stellt dies eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes dar; dies hat sich auch in einer wesentlichen Erhöhung des Grades der Arbeitsfähigkeit niedergeschlagen. Wenn der Gutachter Dr. Z.___ aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers und der vorliegenden Akten dafür hielt, dass die von ihm diagnostizierte Störung mit grosser Wahrscheinlichkeit unverändert seit 1997 bestehe, respektive dass die damalige Beurteilung der behandelnden Ärzte, der Beschwerdeführer leide an einer schweren depressiven Störung, was zu einer Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von 70 % führe, nicht nachvollziehbar sei (Urk. 9/53 S. 16 ff.), handelt es sich um eine Einschätzung, die zwar zutreffen könnte, aufgrund des Umstandes, dass damals sämtliche behandelnden Ärzte das Vorliegen einer schweren depressiven Störung bejahten, nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache trotz möglicher Zweifel an den Einschätzungen der behandelnden Ärzte eine die Arbeitsfähigkeit massiv einschränkende schwere depressive Störung bestand, welche seither abgeklungen ist und nurmehr lediglich noch ein Gesundheitsschaden besteht, welcher die Arbeitsfähigkeit bloss geringfügig zu beeinträchtigen vermag. Entgegen der Auffassung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2010 (Urk. 9/54 S. 3 f.) handelt es sich bei der gutachterlichen Beurteilung somit nicht um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes. Es steht vielmehr mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im massgebenden Vergleichszeitraum in anspruchserheblichem Mass verbessert haben. Spätestens seit der gutachterlichen Untersuchung vom 19. Oktober 2009 ist dem Beschwerdeführer daher eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erwerbstätigkeit wieder mit einem Pensum von 70 % zumutbar.
3.3.2 Bei dieser Sachlage kann aber nicht gesagt werden, dass die rentenzusprechenden Verfügungen vom 29. Oktober 2002, 6. November 2002 und 13. November 2002 zweifellos unrichtig gewesen seien. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2001 jeweils einen geringfügigen Nebenverdienst als Selbständigerwerbender erzielte (Urk. 9/23), was bei der Invaliditätsbemessung möglicherweise übersehen wurde. Angesichts des geringen Umfangs der entsprechenden Tätigkeit ist indes nicht zu sehen, inwiefern sich dies im vorliegenden Fall in anspruchserheblicher Weise auf den Invaliditätsgrad hätte auswirken sollen. Unerheblich ist sodann, wenn der Arbeitgeber, bei welchem der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit von 30 % verwertete, in seinem Bericht ausführte, der Arbeitnehmer sei auf eigenen Wunsch wegen familiären Verpflichtungen mit einem reduzierten Pensum tätig (Urk. 9/7). Entsprechend sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Wiedererwägung der rentenzusprechenden Verfügungen nicht erfüllt.
3.4 Die im Beschwerdeverfahren aufgelegten Berichte der Medizinischen Klinik des Spitals F.___ vom 26. April 2010 (Urk. 13/5), vom 27. April 2010 (Urk. 13/1) und vom 17. Mai 2010 (Urk. 13/4) sowie die Arztzeugnisse des Dr. E.___ vom 22. Juni 2010 (Urk. 13/2) und dasjenige des Dr. D.___ vom 2. Juli 2010 (Urk. 13/3) geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Rechtsprechungsgemäss bildet der Erlass des angefochtenen Entscheides die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa BGE 129 V 356 Erw. 1, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 4 Erw. 1.2, je mit Hinweisen). Daher sind bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben. Spätere Entwicklungen dagegen sind für die Beurteilung unbeachtlich. Da sich die erwähnten Berichte und Zeugnisse ausschliesslich auf ein Herz-Kreislauf-Ereignis vom 20. April 2010 respektive die danach erfolgte Hospitalisation und Behandlung beziehen, sind sie nicht geeignet, die der angefochtenen Verfügung vom 26. März 2010 zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen in Frage zu stellen.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns (vgl. BGE 129 V 222 mit Hinweis) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Einkommen auszugehen, das vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde (SVR 2008 IV Nr. 35 S. 118 Erw. 3.2.2). Dies setzt voraus, dass der entsprechende Arbeitsplatz im Zeitpunkt des vorzunehmenden Einkommensvergleichs noch besteht. Falls ein Versicherter unabhängig von seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr an seinem angestammten Arbeitsplatz tätig wäre - beispielsweise wegen Stellenabbau aus strukturellen Gründen -, kann der vor Eintritt der Invalidität konkret bezogene Lohn nicht mehr zur Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden. In einem solchen Fall ist vielmehr danach zu fragen, welche Tätigkeit ein Versicherter im Gesundheitsfall ausüben würde und welches Salär er damit erzielen könnte. Hiezu kann auf lohnstatistische Angaben zurückgegriffen und ein Tabellenlohn herangezogen werden (vgl. Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 19. April 2006, I 175/06, Erw. 3 und in Sachen M. vom 15. April 2003, I 1/03, Erw. 4.3).
4.2.2 Der Beschwerdeführer war seit dem 14. März 1984 als Chaffeur und Hilfsarbeiter für die G.___ AG tätig gewesen. Am 7. Dezember 2005 wurde ihm von der Arbeitgeberin zufolge Rückgang des Auftragsvolumens per Ende März 2006 gekündigt (Urk. 3/6: Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Februar 1996 zuhanden der Arbeitslosenversicherung). In der Folge bezog der Beschwerdeführer Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/4). Die Stelle bei der Schreinerei A.___ trat er erst nach Eintritt des Gesundheitsschadens am 4. Januar 1999 an (Urk. 9/7). Da der Beschwerdeführer seine Stelle bei der G.___ AG aus invaliditätsfremden Gründen verloren hatte, kann das damals erzielte Salär bei der Bemessung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden, was sich - da er im Jahr 1995, dem letzten vollen Jahr vor der Entlassung, lediglich ein Einkommen von Fr. 47'748.-- erzielte, zu seinen Gunsten auswirkt. Ohne Gesundheitsschaden wäre der Beschwerdeführer auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wieder in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter/Chaffeur im Baugewerbe tätig gewesen. Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist deshalb vom Zentralwert (Median) des monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) der Branche 45 (Baugewerbe) auszugehen, welcher im Jahr 2008 Fr. 5'150.-- betrug (Tabelle T1 der LSE 2008, S. 23). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche in dieser Branche (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2092 Punkten im Jahr 2008 auf 2136 Punkte im Jahr 2009 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Einkommensentwicklung" publizierten Lohnentwicklungsdaten; ebenso veröffentlicht in: Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 91 Tabelle B10.3) ergibt dies ein dem Valideneinkommen entsprechendes Jahreseinkommen von Fr. 65'624.--.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.3.2 Aus medizinischer Sicht ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Baugewerbe mit einem Pensum von 70 % zumutbar. Da er mit seiner Tätigkeit für die Y.___ AG (Urk. 9/34) seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, ist auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens ein Tabellenlohn heranzuziehen. Auszugehen ist - wie bei der Bestimmung des Valideneinkommens - vom Zentralwert (Median) des monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) der Branche 45 (Baugewerbe), welcher im Jahr 2008 Fr. 5'150.-- betrug (Tabelle T1 der LSE 2008, S. 23). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche in dieser Branche (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2092 Punkten im Jahr 2008 auf 2136 Punkte im Jahr 2009 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Einkommensentwicklung" publizierten Lohnentwicklungsdaten; ebenso veröffentlicht in: Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 91 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 65'624.-- für ein Pensum von 100 % und von Fr. 45'937.-- für ein Pensum von 70 %.
Da männliche Teilzeitbeschäftigte des Anforderungsniveaus 4 gegenüber Vollzeitbeschäftigten eine Lohneinbusse erleiden und sich die anderen massgebenden Kriterien wie Alter, Nationalität und Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Angestellten des Anforderungsniveaus 4 nur unwesentlich auf die Lohnhöhe auswirken, ist ein angemessener leidensbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen, so dass das Invalideneinkommen Fr. 41'343.-- beträgt.
4.4 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 41'343.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 65'624.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'281.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 37 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2).
4.5 Selbst wenn angenommen werden müsste, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nur leichte Hilfstätigkeiten mit einem Pensum von 70 % zumutbar wären, würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultieren:
In einem solchen Fall wäre bei der Bestimmung des Invalideneinkommens vom Zentralwert (Median) des nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohns (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'935.-- auszugehen (Tabelle T1 der LSE 2008, S. 23). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2092 Punkten im Jahr 2008 auf 2136 Punkte im Jahr 2009 (vgl. die auf der Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Einkommensentwicklung" publizierten Lohnentwicklungsdaten; ebenso veröffentlicht in: Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 91 Tabelle B10.3) ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 63'035.-- für ein Pensum von 100 % und von Fr. 44'125.-- für ein Pensum von 70 %. Unter Berücksichtigung eines angemessenen leidensbedingten Abzugs (vgl. oben Erw. 4.3.2) von 10 % würde dies ein Invalideneinkommen von Fr. 39'713.-- ergeben.
Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 39'713.-- würde im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 65'624.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 25'911.-- resultieren, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 39 % entsprechen würde.
4.6 Da der Beschwerdeführer zufolge Verbesserung seines Gesundheitszustandes und seiner Erwerbsfähigkeit seit spätestens Oktober 2009 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte, ist die angefochtene Verfügung, mit welcher die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente per Ende April 2010 aufgehoben wurde, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Mit seiner Beschwerde vom 24. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1) und substantiierte sein Gesuch mit am 31. Mai 2010 zur Post gegebener Eingabe (Urk. 6 und 7/1-21). Vorliegend sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 24. April 2010 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).