IV.2010.00377

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Peter
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1961, ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Seit 1. September 2000 war sie im Rahmen eines 60%-Pensums als Reinigungskraft (Mitarbeiterin Hotellerie) im von der Y.___ geführten Altersheim Z.___ tätig. Nachdem Mitte 2006 erstmals gesundheitliche Probleme (Rückenschmerzen) aufgetreten waren und es Mitte 2007 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Panvertebralsyndrom nach Verhebetrauma) mit daraus resultierender Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit gekommen war, wurde arbeitgeberseits per 1. Juli 2008 ein bis 31. Dezember 2008 befristeter Übertritt auf eine Reintegrationsstelle (Sozialarbeitsplatz) mit 30%igem Beschäftigungsgrad veranlasst, welcher Anstellungsmodus in der Folge bis 31. März 2009 verlängert wurde. Ein im Januar 2009 erlittener psychischer Zusammenbruch mit notfallmässiger Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.___ führte zur Beendigung der Reintegration und mithin zum Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess sowie zur Ausrichtung einer vollen Berufsinvalidenrente ab April 2009 durch die als Berufsvorsorgeversicherer zuständige Pensionskasse B.___ (Urk. 9/1-3, 9/8, 9/9-10, 9/15 und 9/30).
1.2     Im Februar 2009 meldete sich X.___ auf Veranlassung der zuständigen städtischen Case Managerin (C.___) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an und suchte um Massnahmen für die berufliche Wiedereingliederung nach (Urk. 9/2-3). Hierauf traf die IV-Stelle verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 9/6-9, 9/11-14, 9/16 und 9/30), bevor sie die Versicherte auf den 7. Dezember 2009 zu einer Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) aufbot (Urk. 9/18). Am 15. Januar 2010 erstattete RAD-Arzt Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH/Zertifizierter Gutachter SIM, seinen Bericht (Urk. 9/25; vgl. Urk. 9/20). Gestützt darauf prüfte die IV-Stelle die Rentenfrage (Feststellungsblatt vom 2. Februar 2010 [Urk. 9/26]) und stellte der Versicherten die Abweisung des Leistungsanspruchs in Aussicht (Vorbescheid vom 2. Februar 2010 [Urk. 9/27-28]). Nach Kenntnisnahme des Einwands vom 26. Februar 2010 (Urk. 9/31) wurde der Rentenanspruch mit Verfügung vom 19. März 2010 (Urk. 2 = 9/33) verneint.

2.
2.1         Hiergegen liess die - inzwischen durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, vertretene (Urk. 4 = 9/35) - Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 27. April 2010 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3]) Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente spätestens mit Wirkung ab Mai 2009 (S. 2).
2.2     Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 (Urk. 7; samt Beilagen [Urk. 8 und 9/1-36]) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (S. 1 und 4). Im Rahmen des mit Gerichtsverfügung vom 3. Juni 2010 (Urk. 10) angeordneten zweiten Schriftenwechsels liess die Beschwerdeführerin ihr eingangs gestelltes Begehren bekräftigen (Replik vom 8. Juli 2010 [Urk. 12]), während die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 11. August 2010 (Urk. 15) auf Duplik verzichtete, wovon der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. August 2010 (Urk. 16) Kenntnis gegeben wurde. Mit Zuschrift vom 18. Januar 2011 (Urk. 17) liess die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere medizinische Unterlage einreichen (Urk. 18).

3.
3.1     Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden. Den seitens der Beschwerdeführerin zuletzt eingegangenen Eingaben und Unterlagen (Urk. 17-18) kommt keine entscheidmassgebliche Bedeutung zu, so dass es bei deren Kenntnisgabe zuhanden der Beschwerdegegnerin zusammen mit dem Endentscheid sein Bewenden haben kann. Zur Beiladung der Pensionskasse B.___ (vgl. § 14 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) besteht kein Anlass; allerdings ist ihr als zuständigem Berufsvorsorgeversicherer der vorliegende Entscheid mitzuteilen.
3.2     Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1, 7 und 12; vgl. Urk. 17) sowie die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3, 8 und 9/1-36; vgl. Urk. 18) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu beurteilen ist der Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin.
Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass gemäss umfassender medizinischer und insbesondere psychiatrischer Abklärung kein relevanter Gesundheitsschaden vorliege und die Beschwerdeführerin praktisch voll arbeitsfähig sei (Urk. 2 = 9/33 und 7), lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, sie sei in ihrer Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen stark eingeschränkt (Urk. 1 und 12; vgl. Urk. 17).

2.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; vom 6. Oktober 2006), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; vom 28. September 2007) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; vom 6. Oktober 2006) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung datiert vom 19. März 2010, wobei zudem ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der - soweit IV-rechtlich relevant (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) - zeitlich im Wesentlichen nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision (am 1. Januar 2008) anzusiedeln ist (Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2009). Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 7. Juni 2006 [I 428/04] Erw. 1).

3.
3.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist demgegenüber die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, mit Hinweisen). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so mitunter auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 Erw. 5.3 und 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3, am Ende). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
3.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt).
3.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2, mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 am Ende und 128 V 174; Urteil des EVG vom 26. Mai 2003 [I 156/02]).
3.4     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind (oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten), wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 Erw. 3.3, mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
3.5         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 und 125 V 351 Erw. 3a).
Mithin unterliegen auch Berichte und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung, und es kann ihnen Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, wobei an die Unparteilichkeit der versicherungsinternen Gutachterinnen und Gutachter allerdings ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 123 V 331 Erw. 1c, mit Hinweisen). Wenngleich die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, so ist aber doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen (externen) Gutachten zukommt (BGE 135 V 465 Erw. 4.4, mit Hinweisen).

4.
4.1         Unbestritten und erstellt ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbs- und zu 40 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig wäre.
4.2         Alsdann gehen die Parteien darin einig, dass in somatischer Hinsicht keine dauerhafte Einschränkung des Arbeits- und Leistungsvermögens zu gewärtigen ist. Trotz degenerativer Veränderungen am Bewegungsapparat, Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung, ist die Beschwerdeführerin in der Verrichtung ihrer Berufs- und Haushaltstätigkeit objektiv nicht erheblich eingeschränkt (s. insbes. Berichte der Dres. med. E.___ und F.___ sowie Ergo-/Physiotherapeutin Bon, Spital G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 6. Januar 2009 [Urk. 9/11/9-21] und von Dr. E.___, Spital G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 17. März 2009 [Urk. 9/7]; vgl. auch Bericht der Dres. med. H.___ und I.___, Klinik J.___, Abteilung für Orthopädie, vom 3. Juli 2007 [Urk. 9/11/6-7] und der Dres. med. K.___ und F.___, Spital L.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 11. Dezember 2007 [Urk. 9/11/22-25]).
4.3     Was die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin angeht, stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von RAD-Arzt Dr. D.___ gemäss Bericht vom 15. Januar 2010 (Urk. 9/25). Der bei der Beschwerdegegnerin angestellte Psychiater stellte die Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0), einzelner Panikattacken (ICD-10 F41.0) sowie eines Panvertebralsyndroms mit Symptomausweitung (nach Verhebetrauma 2007) und kam zum Schluss, die von den A.___-Verantwortlichen im Bericht vom 21. April 2009 (Urk. 9/14) diagnostizierte mittelschwere Depression habe sich zurückgebildet und die Panikattacken würden sich auf einzelne Episoden beschränken, so dass aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, wie dies auch beim G.___-Arbeitsassessment vom 11. November 2008 bestätigt worden sei. Allerdings sei die Dekonditionierung der Beschwerdeführerin inzwischen noch weiter fortgeschritten, was aber nicht medizinisch, sondern rein psychosozial bedingt sei. Bei der Einschätzung der Depression gelte es zu berücksichtigen, dass diese zu einem grossen Teil durch psychosoziale Gründe mitverursacht sei, nämlich durch die Unzufriedenheit mit dem Verlust der befriedigenden Arbeit und die durch die Inaktivität im Haushalt ausgelösten Konflikte mit dem Ehemann. Die Schmerzintensität und die topographische Ausweitung seien nicht plausibel; die Symptombeschreibung erfolge undifferenziert und diffus, und die Beschwerdeführerin kenne keine Selbsthilfemassnahmen oder Möglichkeiten zur Symptomkontrolle und interessiere sich auch nicht dafür. Das Ausmass der Funktionseinschränkung über zwei Jahre nach einem Verhebetrauma sei medizinisch nicht plausibel, und es liege ein ausgesprochenes Schon- und Vermeidungsverhalten vor. Die Beschwerdeführerin habe einen sehr hohen sekundären Krankheitsgewinn dadurch, dass sich die ganze Familie um ihre Symptomatik kümmern müsse und sie sehr viel Zuwendung erhalte. Die mangelnde Leistungsbereitschaft und die Selbstlimitierung seien im Rahmen des G.___-Arbeitsassessments überzeugend aufgezeigt worden. Ungeachtet der Leistungsausrichtung durch die Pensionskasse B.___ bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Die RAD-ärztliche Einschätzung von Dr. D.___ wurde von RAD-Arzt Dr. med. M.___ in der Aktenbeurteilung vom 21. Mai 2010 (Urk. 8 S. 2) bestätigt. Dabei wurden die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise monierten Verständigungsschwierigkeiten zufolge Verzichts auf Ersatz des kurzfristig ausgefallenen Dolmetschers anlässlich der Untersuchung vom 7. Dezember 2009 als irrelevant qualifiziert, da die Beschwerdeführerin laut G.___-Berichterstattung (Urk. 9/7/8 und 9/11/16) gut Deutsch spreche. Alsdann wurde der beschwerdeweise aufgelegte Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 7. April 2010 (Urk. 3) als für die Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit unerheblich bewertet, da sich daraus keine dauerhafte gesundheitliche Verschlechterung ableiten lasse.
Der Bericht von Dr. D.___ erfüllt weitgehend die formellen Beweiskraftkriterien. So ist er grundsätzlich für streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (mit Ausnahme einer neuropsychologischen Testung), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Was die materielle Beurteilung der medizinischen Situation und die gezogenen Schlussfolgerungen angeht, vermag die Beurteilung der versicherungsinternen medizinischen Fachperson im Lichte der übrigen Akten indessen nicht restlos zu überzeugen. Im Zuge eines im Spital L.___ am 28. November 2007 durchgeführten psychologischen Konsiliums war der Verdacht auf eine somatoforme Schmerzkomponente mit ängstlicher Schmerzverarbeitung (bei Belastungserleben durch Alkoholkonsum des Sohnes, der stark angstbesetzte Kindheitserinnerungen wecke) geäussert worden (Urk. 9/11/22 und 9/11/24). Eine im Rahmen des im Spital G.___ durchgeführten Arbeitsassessments am 2. Dezember 2008 erfolgte psychologische Exploration (durch lic. phil. N.___) hatte zur Diagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) geführt (Urk. 9/7/1, 9/7/6, 9/11/9 und 9/11/14). Im vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. O.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, '___', vom 27. März 2009 (Urk. 9/9/3-10) wurden dann eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert und wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die angestammte Tätigkeit attestiert; zwecks Wiedereingliederung wurde die Rückkehr an den zuletzt innegehabten Sozialarbeitsplatz in Rahmen eines Anfangspensums von vorerst 20 % empfohlen und in terminlicher Hinsicht auf die Festlegungen der Verantwortlichen der Psychiatrischen Klinik A.___ verwiesen, wohin die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2009 zur stationären Behandlung eingewiesen worden war. In dem während noch andauernder Hospitalisation erstatteten A.___-Bericht der Dres. med. P.___ und Q.___ vom 21. April 2009 (Urk. 9/14) wurden eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0), eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) sowie eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) diagnostiziert (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit); daraus wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres abgeleitet, und es wurden die prognostischen Aussichten als schlecht beurteilt. Ein Austrittsbericht über die gesamte Dauer des damaligen A.___-Aufenthalts mit abschliessender Beurteilung des Gesundheitszustands und des arbeits- und aufgabenbezogenen (Rest-)Leistungsvermögens ist nicht aktenkundig. In dem am 7. April 2010 erstatteten Austrittsbericht über die von 11. Dezember 2009 bis 24. März 2010 dauernde erneute A.___-Hospitalisation (Urk. 3) wurde bei Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode mit somatischem Syndrom (gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode; ICD-10 F33.11) eine im Aufenthaltsverlauf eingetretene Stabilisierung konstatiert; die vorgelegenen Schlafstörungen und Unruhezustände hätten durch Entspannungsübungen und Schlafhygiene deutlich gebessert werden können, so dass die Beschwerdeführerin in gebessertem Zustand sowie bei fehlender Selbst- und Fremdgefährdung in die alten Verhältnisse habe entlassen werden können. Zwar wurde eingangs erwähnt, dass es der Beschwerdeführerin nach der Klinikentlassung im Frühling 2009 vorübergehend recht gut gegangen sei, und enthält der fragliche Bericht keine Arbeits(un)fähigkeitsbeurteilung, doch differiert die Klassifikation des zum neuerlichen Klinikeintritt führenden Schweregrads der ausgemachten Depression erheblich von der kurz zuvor abgegebenen Bewertung durch Dr. D.___, welcher bloss wenige Tage früher (nämlich am 7. Dezember 2009) nur eine leichte Depressivität ausgemacht haben wollte. Während dessen Einschätzung auf den Eindrücken und Befunden einer einzigen Untersuchung beruht, stützt sich die Befundung und diagnostische Einordnung durch die A.___-Verantwortlichen auf einen über 3-monatigen Beobachtungszeitraum, wobei nach der allgemeinen Erfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge angenommen werden muss, dass eine so lange stationäre Behandlung in der Regel nicht ohne krankheitswertigen und mithin leistungsrelevanten Hintergrund erfolgt. Der Umstand, dass weniger als ein Jahr nach dem letzten mehrmonatigen Klinikaufenthalt neuerdings eine stationäre Krisenintervention in der Psychiatrischen Klinik A.___ nötig geworden ist (vgl. Bestätigung von Dr. med. R.___ vom 13. Januar 2011 [Urk. 18]), unterstreicht - als Hilfsindiz - die Möglichkeit einer tiefer greifenden Problematik.
Wenngleich psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Geschehen mitbestimmen mögen, lässt sich nach der Lage der Akten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sagen, das klinische Beschwerdebild bestehe einzig in von solchen Faktoren herrührenden Beeinträchtigungen und umfasse keine davon im fachmedizinisch-psychiatrischen Sinne zu unterscheidenden Befunde. Nach dem Gesagten ist die entscheidende und als solche ungeklärte Frage, ob bei der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nur Befunde zu erheben sind, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Begebenheiten ihre hinreichende Erklärung finden, das heisst gleichsam in ihnen aufgehen, oder ob nicht womöglich doch ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden mit daraus resultierender unüberwindbarer Arbeitsfähigkeitseinbusse gegeben ist (und wenn ja, in welchem Umfang), durch ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG in Auftrag zu gebendes externes Gutachten zu klären. Je nach Ausgang der medizinischen Beurteilung werden zusätzlich beruflich-erwerbliche Abklärungen durchzuführen und wird auch den konkreten Verhältnissen im Aufgabenbereich nachzugehen sein.

5.
5.1         Zusammengefasst ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 19. März 2010 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne obiger Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
5.2     Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des EVG vom 10. Februar 2004 [U 199/02] Erw. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessende Entschädigung hat (inkl. Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer [MWSt]; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG; vgl. § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und 18
- Pensionskasse B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).