IV.2010.00378

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 28. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1963, arbeitete zuletzt seit 2000 bei der Y.___ AG, zunächst im Verkauf und ab 1. August 2007 als Mitarbeiterin im Kundendienst. Am 14. September 2008 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von „undifferenzierter Kollagenose und Reizdarm-Syndrom“ zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 11/2). Nachdem die IV-Stelle die durchgeführten beruflichen Massnahmen (Arbeitsplatzerhaltung/Arbeitsversuch) mit Mitteilung vom 4. Februar 2009 abgeschlossen hatte (Urk. 7/14), prüfte sie aufgrund der von ihr veranlassten beruflich-erwerblichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 7/7; Urk. 7/10; Urk. 7/11; Urk. 7/13; Urk. 7/28) den Rentenanspruch der Versicherten und stellte ihr mit Vorbescheid vom 2. März 2009 die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 11/21). Auf den hiergegen erhobenen Einwand (Urk. 7/22; Urk. 7/23) hin nahm die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht zu den Akten (Urk. 7/42), liess die Versicherte durch das Medizinische Gutachtenzentrum F.___ orthopädisch-psychiatrisch begutachten (Expertise vom 4. Dezember 2009, Urk. 7/49, gezeichnet von: Dr. med. A.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. B.___, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), veranlasste eine Haushaltsabklärung vor Ort (Urk. 7/54) und verneinte am 16. April 2010 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 35 % die vorbeschiedene Ablehnung des Rentenanspruchs (Urk. 2).

2.         Hiergegen erhob X.___ Beschwerde (eingegangen am 28. April 2010, Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihr Anspruch auf eine Invalidenrente neu zu überprüfen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2010 verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf ihre medizinischen Abklärungen auf eine Stellungnahme und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Zur Begründung ihrer rentenablehnenden Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin zu 30 % im Aufgabenbereich tätig wäre und zu 70 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Unter Anwendung der gemischten Methode hat die Beschwerdegegnerin für den Aufgabenbereich gestützt auf die Haushaltabklärung vor Ort einen Invaliditätsgrad von 34 % bis März 2010 und einen solchen von 35 % ab April 2010 ermittelt. Ferner hat sie festgestellt, dass gemäss dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten eine Restarbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 75 % bestehe, und nach durchgeführtem Einkommensvergleich für den Erwerbsbereich einen Invaliditätsgrad von 36 % errechnet. Aus der Addition der für den Aufgabenbereich und den Erwerbsbereich ermittelten prozentual gewichteten Invaliditätsgrade von 9 bzw. 10 % (10 bzw. 9 % x 0.30) sowie 25 % (36 % x 0.70) resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 % bzw. 35 % (Urk. 2).
1.2     Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit aufgrund ihrer Krankheit stark eingeschränkt sei, und rügt, dass die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung ihres Rentenanspruchs den Sachverhalt unrichtig abgeklärt habe (Urk. 1).

2.      
2.1         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
2.2
2.2.1   Bei mutmasslich Erwerbstätigen besteht die rentenbegründende Invalidität in einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil der Invaliditätsgrad nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ermittelt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.4    
2.4.1   Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.4.2         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.       Streitig und zu prüfen ist vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
         Unbestritten und zutreffend ist hingegen die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige sowie die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 70 % und des Haushaltsbereichs mit 30 %.

4.      
4.1     Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, berichtete am 26. September 2008, dass bei der Beschwerdeführerin eine undifferenzierte Kollagenose bestehe, wegen der sie medikamentös und physiotherapeutisch behandelt werde. Nach länger dauerndem stabilem Verlauf habe man im Oktober 2006 auf Empfehlung des Augenarztes die Behandlung mit Plaquenil sistiert; ferner seien die Steroide reduziert worden. In der Folge sei es zu einer langanhaltenden Verschlechterung mit wechselndem Verlauf gekommen, der sich medikamentös nicht befriedigend beeinflussen lasse. Die für den August geplante Wiederaufnahme der Arbeit habe wegen des stark wechselnden Verlaufs mit Schmerzexazerbationen wiederholt verschoben werden müssen. Die Arbeitsfähigkeit sei seit dem 8. Juli 2008 und bis vorläufig am 31. Oktober 2008 vollständig eingeschränkt, lasse sich aber durch medizinische Massnahmen steigern. Nach dem Ansprechen der medikamentösen Therapie müsse die Arbeitsfähigkeit reevaluiert werden (Urk. 7/11).
4.2     Vom 7. Mai bis am 15. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin im Universitätsspital E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, behandelt. PD Dr. med. D.___ gab in seinem Bericht vom 13. November 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin an, dass die Beschwerdeführerin an einer undifferenzierten Kollagenose leide, die mit Schmerzen, Einschränkungen der Gelenksbeweglichkeit, Erschöpfung und Steifigkeit der Gelenke einhergehe. Dadurch sei die Beschwerdeführerin im Gebrauch der Hände eingeschränkt, und es bestehe eine erhöhte Ermüdbarkeit. Zur Zeit sei sie nicht arbeitsfähig, eine Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei noch nicht abschätzbar, jedoch durch medizinische Massnahmen möglicherweise steigerbar (Urk. 7/13).
4.3     Vom 16. Juni bis 31. August 2009 hat die Beschwerdeführerin am Schmerzprogrmm des Universitätsspitals E.___ mit physiotherpeutisch, psychologisch, ergotherapeutisch und ärztlich geleiteten Gruppen- und Einzeltherapien teilgenommen mit dem Ziel der Steigerung von Schmerz- und Belastungstoleranz. Dem Abschlussbericht vom 4. September 2009 ist aufgrund der Auswertung der Ergebnisse nach Absolvierung des Schmerzprogramms zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr aktive Copingstrategien im Umgang mit Schmerzen einsetzen könne und weniger katastrophisiere. Die anfangs vorgelegenen Ängste seien noch immer vorhanden, und zudem sei eine deutlich depressive Verstimmung hinzugekommen, die weiterhin behandelt werden sollte. Die ursprünglichen Einschränkungen in den Lebensbereichen der Selbstversorgung, Produktivität und Freizeit zeigten eine deutliche Verbesserung in der Performance und in der Zufriedenheit in den von ihr bezeichneten Hauptproblemen. Die Traktionstechniken für die Finger und das Handgelenk, welche die Schmerzen reduzieren und die Beweglichkeit der Hände steigern würden, könne die Beschwerdeführerin gut anwenden. Im funktionellen Test habe sich eine leichte Verschlechterung im Gehen und Tragen ergeben, jedoch habe die Beweglichkeit der Wirbelsäule bei Alltagsaktivitäten deutlich zugenommen. Die Beschwerdeführerin habe im Lauf des Programms einige Ideen über mögliche Arbeitsgebiete entwickeln können; es wurde unter anderem das Ziel vereinbart, dass sie sich weiterhin einen Job suchen will, weil die Reintegration beim angestammten Betrieb wegen Personalstopps leider nicht mehr möglich sei (Urk. 7/42).
4.4     Im Rahmen der orthopädisch-psychiatrischen Begutachtung im Medizinischen Gutachtenszentrum F.___ (Expertise vom 4. Dezember 2009, Urk. 7/49) gelangten die Gutachter Dr. A.___ und Dr. B.___ gestützt auf die Akten der Beschwerdegegnerin, die erhobene Anamnese, die orthopädische und psychiatrische Untersuchung vom 11. November 2009 sowie aufgrund der verschiedenen bildgebenden Untersuchungen zur folgenden interdisziplinären Beurteilung: Aus orthopädischer Sicht sei seit 2002 eine undifferenzierte Kollagenose diagnostiziert worden, und es bestünden seit 2000 therapieresistente Schmerzen in der rechten Schulter und im rechten Handgelenk. Diese Schmerzangaben und die abnormen Untersuchungsbefunde der rechten Schulter/des rechten Handgelenks könnten im Wesentlichen auf die im MRI dargestellte Supraspinatussehnenansatzverkalkung mit Impingement der rechten Schulter bzw. auf eine Läsion im Handgelenk mit Ganglionbildung radio-carpal rechts zurückgeführt werden. Die sich seit einem Jahr manifestierenden therapieresistenten lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in sämtliche Zehen rechts könnten ebenso wie die Hyposensibilität der Fusssohle rechts bei fehlender neuraler Kompression im MRI, das im Übrigen nur einen Anulusriss L5/S1 zeigt, nicht plausibilisiert werden.
         Aus psychiatrischer Sicht sei es mit der Zunahme der körperlichen Beschwerden seit September 2008 zu reaktiv depressiven Verstimmungen mit mittelgradiger depressiver Episode gekommen. Unter einer antidepressiven Medikation habe seit Mai 2009 eine Besserung des psychischen Zustandsbildes erreicht werden können. Seither bestehe eine leichte depressive Episode. Anlässlich der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung gaben die Gutachter an, dass die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit von September 2008 bis April 2009 bei 50 % gelegen habe und seit Mai 2009 auf 60 % festzulegen sei. In leidensangepassten Tätigkeiten sei von September 2008 bis April 2009 von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen, ab Mai 2009 könne ein Pensum von 75 % zugemutet werden. Unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Ressourcen seien körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen ohne Stressbelastung, ohne überdurchschnittliche Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und ohne erhöhte emotionale Belastungen sowie ohne vermehrte Kundenkontakte zumutbar, die nicht mit Kraftanwendung der rechten Hand und nicht mit Arbeiten über der Horizontalen verbunden seien.

5.      
5.1     Die Ausführungen im F.___-Gutachten stützen sich auf eine detaillierte Anamneseerhebung und auf eine umfassende Untersuchung der Beschwerdeführerin, sind überzeugend und nachvollziehbar begründet und erfüllen somit die praxisgemässen Kriterien (Erw. 2.4.2) vollumfänglich. Ferner liegen keine ärztlichen Berichte in den Akten, welche den Einschätzungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ in einem anspruchserheblichen Punkt widersprechen. Für die Beurteilung der trotz der gesundheitlichen Beschwerden bestehenden Restarbeitsfähigkeit kann somit auf das Gutachten abgestellt werden. Nach der Aktenlage ist die Beschwerdeführerin seit 8. Juli 2008 in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Während Dr. C.___ zwar eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens Ende Oktober 2008 attestiert hat, lag nach den Gutachtern bis Ende April 2009 in angestammter Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor, ab Mai 2009 eine solche von 40 %. Diese unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit ist aber vorliegend nicht von Bedeutung, weil aus beiden ärztlichen Stellungnahmen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin seit dem 8. Juli 2008 während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist, womit die für einen Rentenanspruch erforderliche Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf des Wartejahres nachgewiesen ist (vgl. Erw. 2.1).
5.2     Ferner ist der medizinische Sachverhalt gestützt auf das F.___-Gutachten dahingehend als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Ressourcen in ihrer angestammten Tätigkeit als Kundendienst-Mitarbeiterin zu 60 % arbeitsfähig ist und ihr in einer angepassten Tätigkeit mit dem von den Gutachtern genannten Anforderungsprofil (Erw. 4.4) ein Pensum von 75 % zugemutet werden kann.

6.      
6.1     Im Folgenden ist zunächst der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich zu ermitteln. Entgegen ihrer Auffassung ist nach Ablauf des Wartejahres für die Entstehung eines Invalidenrentenanspruchs nicht der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit massgeblich, sondern der Invaliditätsgrad, der die wirtschaftlichen Folgen des Gesundheitsschadens und damit die gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse abbildet. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ist dieser daher aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).  
         Bei der Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode sind für den erwerblichen Bereich die Vergleichsgrössen Validen- und Invalideneinkommen praxisgemäss im zeitlichen Rahmen der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit zu bestimmen (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.1).
6.2    
6.2.1   Für die Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde, wobei für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns abzustellen ist (BGE 128 V 174). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 Erw. 4.1).
6.2.2   Die Beschwerdeführerin war bis zum Eintritt des ihre Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschadens als Kundendienstmitarbeiterin angestellt, so dass für die Berechnung des Valideneinkommens von ihrem in dieser Tätigkeit zuletzt erzielten Verdienst auszugehen ist. Bei einem Pensum von 70 % verdiente sie bei der Y.___ AG im Jahr 2008 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 37’830.-- (Urk. 7/10 S. 3). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Frauen bis zum frühest möglichen Rentenbeginn nach Ablauf des Wartejahres, mithin bis ins Jahr 2009 (2008: 2499; 2009: 2552, Die Volkswirtschaft 03-2011 Tab. 10.3 S. 91) ist somit von einem Valideneinkommen im Jahr 2009 in der Höhe von Fr. 38'632.30 auszugehen.
6.3    
6.3.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige, bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
6.3.2   Die Beschwerdeführerin übt keine ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit entsprechende Erwerbstätigkeit aus, weshalb für die Feststellung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen sind. Gemäss TA1 der LSE 2008 (S. 26) erzielten Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 im Durchschnitt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'116.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2009 anzupassen ist (Die Volkswirtschaft 03-2011 Tab. 9.2 S. 90). Ebenso ist die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 zu berücksichtigen (2008: 2499; 2009: 2552, Die Volkswirtschaft 03-2011 Tab. 10.3 S. 91 ). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 4'381.95 pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 52'583.40 pro Jahr.
         Die Beschwerdegegnerin nahm beim Invalideneinkommen einen Abzug von 10 % vor, weil sich das Tätigkeitsspektrum durch die Behinderung (betreffend Arbeit mit den Händen) leicht einschränkt. Dieser Abzug trägt den Gegebenheiten angemessen Rechnung. Unter Berücksichtigung dieses Leidensabzugs resultiert somit ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 47'325.05.
         Weil praxisgemäss das Invalideneinkommen bei der gemischten Methode nicht nach dem an sich zumutbaren, sondern nach dem ohne Gesundheitsschaden mutmasslich ausgeübten Pensum festzusetzen ist, falls dieses dem medizinisch-theoretisch Zumutbaren entspricht, muss das Invalideneinkommen vorliegend für einen Beschäftigungsgrad von 70 % errechnet werden, was einem jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 33'127.55 entspricht.
6.4     Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 38'632.30) und Invalideneinkommen (Fr. 33'127.55) resultiert eine Einbusse von Fr. 5'504.75 und ein Invaliditätsgrad von 14,25 %. Dies entspricht im mit 70 % gewichteten Erwerbsbereich unter Berücksichtigung der praxisgemässen Rundungsregel (BGE 131 V 121 Erw. 3) einem anteilsmässigen Invaliditätsgrad von aufgerundet 10 % (14,25 % x 0,70).

7.      
7.1     Im Weiteren ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu ermitteln.
         Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
7.2     Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen im Haushaltsbereich wurde die Beschwerdeführerin am 10. März 2010 zu Hause besucht. Der Haushaltsabklärungsbericht vom 15. März 2010 (Urk. 7/54) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse sowie der im Haushalt der Beschwerdeführerin anfallenden Tätigkeiten. In Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben für Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH Rz. 3086) wurden darin die Haushalttätigkeiten in sieben Aufgaben eingeteilt und anschliessend nach deren prozentualen Gewichtung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge machte sich die Abklärungsperson ein Bild über die örtlichen und räumlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin und klärte für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab. Die Berichtstexte sind nachvollziehbar begründet sowie angemessen detailliert, und die Aussagen der Beschwerdeführerin wurden dabei erwähnt und berücksichtigt. Der Abklärungsbericht erfüllt demnach die genannten Kriterien vollumfänglich, so dass - auch vor dem Hintergrund der übrigen medizinischen Aktenlage - darauf abgestellt werden kann.
7.3     Wie aus dem Bericht hervorgeht, lebte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abklärung mit dem Ehemann und den beiden Töchtern zusammen, wobei angegeben wurde, dass die ältere Tochter auf April 2010 ausziehe. Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der Hausarbeiten auf die Hilfe von drei bzw. ab April 2010 zwei Familienmitgliedern zurückgreifen kann, ergibt sich ein Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 29,50 % bis April 2010 und danach ein solcher von 34 %. Bei einem Anteil des Haushaltsbereichs von 30 % entspricht dies einem gewichteten Teilinvaliditätsgrad von 8,85 bzw. 10,2 %, gerundet 9 % bzw. 10 %.

8.       Die Addition der ermittelten Invaliditätsgrade für den Haushaltsbereich von 9 % bzw. 10 % sowie für den Erwerbsbereich von 10 % ergibt lediglich einen Gesamtinvaliditätsgrad von 19 % bzw. 20 %. Der für einen Rentenanspruch erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (Erw. 2.1) ist nicht gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch zu Recht verneint hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).