Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 25. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin am 22. März 2010 verfügte, dass die Beschwerdeführerin, welche seit 1. September 1993 eine halbe Invalidenrente bezogen hatte, ab 1. August 2008 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Januar 2010 wiederum Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. April 2010 (Urk. 1) und die ergänzende Begründung vom 12. Mai 2010 (Urk. 6), mit welcher die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente über den 31. Dezember 2009 hinaus beantragt hat, und in die auf Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2010 (Urk. 10),
unter Hinweis auf die aufgelegten Berichte des Spitals Y.___ vom 22. Februar 2010 (Urk. 3/2) und der Klinik Z.___ vom 19. März 2010 (Urk. 7/2) sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 15. Juni 2010 (Urk. 12),
in Erwägung,
dass mit der Beschwerde zwei neue Berichte eingereicht worden sind, welche sich auf die Zeit kurz vor Verfügungserlass beziehen, nämlich die Berichte des Spitals Y.___ vom 22. Februar 2010 (Urk. 3/2) sowie der Austrittsbericht der Klinik Z.___ vom 19. März 2010 (Urk. 7/2),
dass der RAD den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit nur nach ergänzenden Abklärungen, unter anderem nach Einholung weiterer Auskünfte der aktuell behandelnden Fachärzte, beurteilen kann (Urk. 12),
dass die IV-Stelle deshalb mit der Beschwerdeantwort die Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragte (Urk. 10),
dass die angefochtene Verfügung somit aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
dass die IV-Stelle hernach auf dieser Grundlage erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden hat,
dass die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des früheren Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004, U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3),
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 sowie einer Kopie von Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).