Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2010.00382


III. Kammer


Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Bachofner

Urteil vom 29. November 2011

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___

Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1955 geborene X.___ erlitt zirka im Jahr 1995 bei einem Auffahrunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (vgl. Urk. 8/215/17) und bezieht bei einem Invaliditätsgrad von 100 % seit Mai 1997 eine ganze Invalidenrente (vgl. Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 17. August 1999 [Urk. 8/60] sowie Urk. 8/93, 8/129, 8/155). Nachdem er im Januar 2005 bei einem weiteren Verkehrsunfall unter anderem eine schwere traumatische Hirnverletzung mit ausgedehnter frontaler Kontusionsblutung erlitten hatte (vgl. Urk. 8/215/18), reichte er im Rahmen eines von der Verwaltung im Oktober 2008 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 8/197) der nun zuständigen IV-Stelle des Kantons Zürich diverse Arztberichte aus den Jahren 2005 und 2006 ein (Urk. 8/197/3 ff.). In der Folge forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 2. März 2009 (Urk. 8/201) auf, sich bei einem Arzt oder in einem Spital zu einem Untersuch anzumelden, da sie zur Klärung des weiteren Anspruchs einen aktuellen Befund benötige. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie die Kosten für den Untersuch übernähme. Am 5. Januar 2010 (Urk. 8/218) sandte der Versicherte der IV-Stelle ein Gutachten der Rehaklinik Z.___ vom 16. Dezember 2009 (Urk. 8/217) sowie die entsprechende Rechnung über Fr. 8'500.-- zur Begleichung zu.

1.2    Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 19. Februar 2010 mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirke, weshalb - bei einem Invaliditätsgrad von 100 % - weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 8/221). Mit Verfügung vom 1. April 2010 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch um Übernahme der Kosten für das Gutachten der Rehaklinik Z.___ vom 16. Dezember 2009 in der Höhe von Fr. 8'500.-- - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 19. Februar 2010 (Urk. 8/222) - ab.


2.    Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 29. April 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte am 7. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer mit Replik vom 12. Juli 2010 (Urk. 11) an seinem Rechtsbegehren festgehalten hatte, verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 1.2.1 mit Hinweis). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (örtlich zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle; Art. 54-56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c-g des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

1.2    Nach Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.

1.3    Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (129 I 161 E. 4.1 S. 170 mit Hinweisen; BGE 127 I 31 E. 3a S. 36; BGE 126 II 377 E. 3a S. 387; BGE 118 Ia 245 E. 4b S. 254).


2.    Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die Kosten der Begutachtung des Beschwerdeführers in der Rehaklinik Z.___ (Gutachten vom 16. Dezember 2009) in der Höhe von Fr. 8'500.-- zu übernehmen hat. Die Verwaltung stellt sich auf den Standpunkt, weder sei die Begutachtung von ihr angeordnet worden noch wäre eine solche zur Beurteilung des Anspruchs auf weitere IV-Leistungen notwendig gewesen. Vielmehr hätte dazu ein einfacher Arztbericht genügt. Ein solcher koste sie im Durchschnitt Fr. 142.08 (Urk. 2 und 7). Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die IV-Stelle habe mit Schreiben vom 2. März 2009 ganz klar einen Untersuch angeordnet und bestätigt, dass sie die Kosten dafür übernehmen werde. Zudem gehe aus dem Feststellungsblatt der IV-Stelle für den Beschluss vom 19. Februar 2010 hervor, dass der regionale ärztliche Dienst (RAD) sich auf das Gutachten der Rehaklinik Z.___ gestützt habe, um das Rentenrevisionsverfahren abzuschliessen und die Rente weiterzuzahlen. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle hätte denn auch ein Arztbericht nicht ausgereicht (Urk. 1 S. 2).


3.

3.1    Nachdem der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der IV-Stelle mit Schreiben vom 26. Februar 2009 mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer - soweit er informiert sei - in keiner ärztlichen Behandlung stehe (Urk. 8/200), wandte sich die IV-Stelle am 2. März 2009 mit folgendem Wortlaut an den Rechtsvertreter (vgl. Urk. 8/201):

"Wir führen zur Zeit eine Rentenrevision durch. Damit wir den weiteren Anspruch abklären können, sind wir auf einen aktuellen ärztlichen Befund über den Gesundheitszustand ihres Klienten angewiesen. Wir bitten deshalb Herrn X.___, sich bei einem Arzt, einer Ärztin oder in einem Spital für einen Untersuch anzumelden. Die Kosten werden von uns übernommen.

Bitte teilen Sie uns bis 16. März 2009 mit, wo und wann ein Termin festgelegt wurde.

Sobald uns der ärztliche Untersuchungsbericht vorliegt, kann über den weiteren Rentenanspruch entschieden werden."

3.2    Infolge eines Auslandaufenthalts des Beschwerdeführers verzögerte sich die Abklärung (vgl. Urk. 8/202 und 8/203). Am 23. Juli 2009 erkundigte er sich bei der IV-Stelle zwecks Terminvereinbarung nach der Telefonnummer der Rehaklinik Z.___ (vgl. Telefonnotiz vom 23. Juli 2009 [Urk. 8/204]). Am 21. Juli 2009 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der IV-Stelle mit, dass die Rehaklinik Z.___ den von der Verwaltung benötigten Bericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verfassen werde und legte eine Kopie seines Schreibens vom gleichen Tag an die Klinik bei (Urk. 8/205 und 8/206).

3.3    Im Schreiben vom 21. Juli 2009 werden die Ärzte der Klinik gebeten, zu Handen der Invalidenversicherung einen Bericht über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verfassen, wobei darauf hingewiesen wird, dass wohl vor allem die Neurologie und die Neuropsychologie ausschlaggebend sein würden. Gleichzeitig wurde vermerkt, dass die IV in ihrem Schreiben vom 2. März 2009 Kostengutsprache erteilt habe (Urk. 8/206/2). Am 31. Juli 2009 bestätigte die Rehaklinik Z.___ - mit Kopie an die IV-Stelle - den Auftrag zur Durchführung einer neurologischen/neuropsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers zu Handen der IV im Rahmen einer Rentenrevision (Urk. 8/207). Am 13. August 2009 informierte der Beschwerdeführer die IV-Stelle telefonisch, dass er am 22. beziehungsweise am 24. September 2009 Termine bei den Dres. A.___ und B.___ in der Rehaklinik Z.___ habe (Urk. 8/208). Diese Daten wurden von der Koordinatorin interdisziplinäre Gutachten, Dr. A.___, leitende Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP an der Rehaklinik Z.___, wiederum mit Kopie an die IV-Stelle bestätigt (vgl. Schreiben vom 11. August 2009 [Urk. 8/209]). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 teilte Dr. med. B.___, Chefarzt Neurologie, von der Rehaklinik Z.___ der zuständigen Sachbearbeiterin der IV-Stelle sodann mit, dass sie zur Zeit eine Begutachtung des Beschwerdeführers durchführen würden, und bat sie, mit ihrem Fragenkatalog bis zum Ende der Begutachtung zuzuwarten (Urk. 8/213).

3.4    Am 21. Dezember 2009 wurde der IV-Stelle ein Arztbericht der Rehaklinik Z.___ eingereicht, in welchem ein Gutachten vom 16. Dezember 2009 erwähnt wurde (Urk. 8/214). Dieses wurde in der Folge auf Verlangen der IV-Stelle nachgereicht (vgl. Urk. 8/215). Im 23seitigen Gutachten vom 16. Dezember 2009 kamen die Gutacher der Rehaklinik Z.___ zum Schluss, im Vordergrund der gesundheitlichen Beschwerden stünden die mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Funktionsstörungen, die als Residualsymptomatik der durchgemachten unfallbedingten Hirnschädigung zu werten seien. Aufgrund der erneut durchgetesteten klinisch-psychologischen und vor allem testpsychologischen Untersuchungen bestehe weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Leistungen zu erbringen (Urk. 8/215/20). Eine berufliche Wiedereingliederung sei weder im angestammten Beruf noch in einer einfachen Tätigkeit möglich, auch nicht bei Durchführung eines vorberuflichen Arbeitstrainings oder eines spezifischen Hirnleistungstrainings (Urk. 8/215/23).


4.

4.1    Gestützt auf den Wortlaut des Schreibens der IV-Stelle vom 2. März 2009 (Urk. 8/201) steht fest, dass sie damit eine Massnahme zur Beurteilung ihres weiteren Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ATSG angeordnet hat. Im Schreiben vom 2. März 2009 ist von einem notwendigen "Untersuch" bei einem Arzt oder in einem Spital zwecks Erhebung eines aktuellen ärztlichen Befundes die Rede (vgl. Urk. 8/201). Ob der Beschwerdeführer das Schreiben der IV-Stelle dahingehend verstehen durfte, dass diese auch die Kosten für eine Begutachtung übernehmen würde, kann offen bleiben, wie die folgenden Ausführungen zeigen (E. 4.2 ff.). Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Begutachtung durch die Rehaklinik Z.___ für die Beurteilung des weiteren Rentenanspruchs unerlässlich war. Vorab ist aber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter den Verantwortlichen der Z.___ keinen (ausdrücklichen) Auftrag zur Begutachtung erteilten, sondern vielmehr einen Bericht verlangten (vgl. Schreiben des damaligen Rechtsvertreters an die Z.___ vom 21. Juli 2009 [Urk. 8/206/2]).

4.2    Fest steht weiter, dass die IV-Stelle nicht reagierte, um ihre Anordnung zu präzisieren, als die Rehaklinik Z.___ ihr am 31. Juli 2009 den Auftrag zur Durchführung einer neurologischen/neuropsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers bestätigte (Urk. 8/207). Auch als die Z.___ mit Schreiben vom 11. August 2009 (Urk. 8/2009) mitteilte, dass unter der Leitung von Chefarzt Dr. B.___ zwischen dem 22. und dem 24. September 2009 Untersuchungen des Beschwerdeführers stattfinden würden, unterliess es die IV-Stelle, den Beschwerdeführer beziehungsweise die Verantwortlichen der Z.___ davon in Kenntnis zu setzen, dass für die Zwecke der Invalidenversicherung ein gewöhnlicher Arztbericht ausreiche und dementsprechend lediglich für einen solchen die Kosten übernommen werden könnten. Auch stellte die Verwaltung der Klinik keinen Fragebogen mit den für die Durchführung der Rentenrevision relevanten Fragen zu. Diese Versäumnisse wiegen umso schwerer, als der IV-Stelle aufgrund des angekündigten Umfangs der Untersuchungen (vom 22. bis 24. September 2009) unter Leitung des Chefarztes Neurologie und aufgrund des Umstands, dass das Schreiben von der Koordinatorin für interdisziplinäre Gutachten unterzeichnet war, bei Anwendung der zu erwartenden Sorgfalt hätte klar sein müssen, dass eine (für die vorliegenden Verhältnisse zu) eingehende medizinische Abklärung mit entsprechend hohen Kosten geplant war [Urk. 8/209]).

4.3    Nach dem Gesagten verhielt sich die IV-Stelle widersprüchlich, indem sie ohne den Untersucher festzulegen einen "Untersuch" anordnete und Kostenübernahme versprach, jedoch später die Übernahme der Kosten ablehnte, obwohl sie über das Untersuchungsverfahren (Namen und Spezialisierungen der untersuchende Ärzte, Termine der Untersuchungen) ständig auf dem Laufenden gehalten worden war und damit rechnen musste, dass in der Rehaklinik Z.___ ein ausführliches interdisziplinäres Gutachten erstellt wird. Damit handelte die IV-Stelle dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwider, der auch ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens statuiert und einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden verleiht (vgl. E. 1.3 hiervor).

4.4    Das Gesagte muss umso mehr gelten, als die IV-Stelle gemäss Rz 2032 des BSV-Kreisschreibens über das Verfahren in der IV (KSVI, gültig ab 1. Januar 2008) von Amtes wegen alle für den Entscheid erforderlichen Tatsachen festzustellen hat, wobei die zu beschaffenden Unterlagen insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie über die Zweckmässigkeit von Eingliederungsmassnahmen Auskunft geben müssen (Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; vgl. auch E. 1.1 hievor). Laut Rz 2066 KSVI (in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung) wird der zuständige Arzt oder die Ärztin durch die IV-Stelle, nach Rücksprache mit dem RAD, bezeichnet, wenn sich die behandelnde Ärztin oder der Arzt weder auf Grund der Anmeldung noch durch Rückfragen bei der versicherten Person eindeutig feststellen lässt oder die letzte Behandlung sehr weit vor Einreichung der Anmeldung zurückliegt. Wünsche der versicherten Person können berücksichtigt werden, doch haben diese keinen Anspruch auf freie Wahl der Ärztin oder des Arztes, wie dies bei der Durchführung medizinischer Massnahmen der Fall ist. Nötigenfalls nimmt der RAD die notwendige Abklärung selber vor. Auch wenn die behandelnde Ärztin oder der Arzt nicht bereit ist, einen Arztbericht zu erstellen, leitet die IV-Stelle die Unterlagen unverzüglich an den RAD weiter. Dieser bezeichnet zu Handen der IV-Stelle den zuständigen Arzt oder die Ärztin (Rz 2067 KSVI). Massgebend für den Inhalt des ärztlichen Berichts sind die Fragen in den Formularen gemäss Rz 2062 und 2063 (Rz 2069 KSVI). Der Bericht soll in erster Linie die bisher ermittelten medizinischen Tatsachen festhalten. Ist eine Untersuchung notwendig, so ist sie auf das zur Beantwortung des Fragebogens Nötige zu beschränken.

4.5    Der IV-Stelle ist somit auch eine Verletzung der ihr im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen. Dies kann aber dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer in seinem - durch das Schreiben der IV-Stelle vom 2. März 2009 sowie ihr daran anschliessendes Verhalten - begründetem Vertrauen darauf zu schützen, dass die IV-Stelle die Kosten für die in der Rehaklinik Z.___ durchgeführte Begutachtung übernehme. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 1. April 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Gutachten der Rehaklinik Z.___ vom 16. Dezember 2009 in der Höhe von Fr. 8'500.-- hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HeineBachofner