Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 15. März 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/42) mit Verfügung vom 23. März 2010 das von A.___ am 11. August 2009 eingereichte Gesuch um Gewährung von Hilflosenentschädigung (Urk. 7/27) abgewiesen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 29. April 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Abklärung beantragt hat (Urk. 1 und Urk. 3),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2010 (Urk. 6),
die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens,
unter Hinweis darauf, dass
die Beschwerdeführerin seit 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Verfügung vom 16. Mai 1997, Urk. 7/4), was 1999 und 2004 revisionsweise bestätigt wurde (Verfügung vom 2. Juli 1999, Urk. 7/8; Verfügung vom 4. August 2004, Urk. 7/16),
die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rentenrevision 1999 angegeben hatte, sie sei bei alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt, und in der Folge der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 9. Juli 1999 (Urk. 7/9) gestützt auf die medizinische Aktenlage (Urk. 7/6) verneint wurde,
der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im Rahmen der Rentenrevision 2004 nicht erneut beurteilt wurde,
in Erwägung, dass
nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben,
nach Art. 42 Abs. 2 IVG zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit unterschieden wird,
nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine versicherte Person als schwer hilflos gilt, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf,
nach Art. 37 Abs. 2 IVV die Hilflosigkeit als mittelschwer einzustufen ist, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln: in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c),
die Hilflosigkeit schliesslich nach Art. 37 Abs. 3 IVV als leicht gilt, wenn die versicherte Person trotz Abgabe von Hilfsmitteln: in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d); oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e),
praxisgemäss für die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen die Bereiche An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft sowie Fortbewegung (in der Wohnung, im Freien, Pflege gesellschaftlicher Kontakte) massgeblich sind, indessen die Berufsausübung oder die Tätigkeit im Haushalt nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen gehören und ferner die blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit begründet (vgl. Rz. 8012 f. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der seit 1. Januar 2010 gültigen Fassung),
ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 IVV dann vorliegt, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit: ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann (lit. a); für die Verrichtung und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b); oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c),
auch die Mithilfe im Haushalt Gegenstand der lebenpraktischen Begleitung in der Tatbestandsvariante von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV (Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens) sein kann, jedoch nur dann, wenn sich diese auf Hilfestellungen (wie insbesondere Anleitung, Überwachung, Kontrolle) erstreckt, die sich aus der mangelnden Fähigkeit ergeben, den Haushalt selbständig zu organisieren (KSIH Rz. 8047.2 und Rz. 8050),
die lebenspraktische Begleitung ferner regelmässig und dauernd notwendig sein muss, was einen Bedarf von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche während einer Periode von drei Monaten voraussetzt (Urteil I 211/05 des Bundesgerichts vom 23. Juli 2007, Erw. 4.1),
es das Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (KSIH Rz. 8040),
in weiterer Erwägung, dass
bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich ist, wobei Ersterer anzugeben hat, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist, und der Verwaltungsträger weitere Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen kann (BGE 130 V 61 Erw. 6.1.1),
das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur dann eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen, was insbesondere durch den Umstand geboten ist, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 130 V 61 Erw. 6.1.2),
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit begründet hat, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass in keinem Bereich der relevanten Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise die Hilfe Dritter nötig sei, keine Pflege- und Überwachungsbedürftigkeit bestehe und ferner der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht bejaht werden könne,
die Beschwerdeführerin demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen geltend macht, sie sei bei verschiedenen alltäglichen Lebensverrichtungen (Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Kochen, Körperpflege, Fortbewegung, Bewältigung des Haushalts, Einkaufen, Begleitung ausser Haus) regelmässig auf die Unterstützung Dritter angewiesen; sie benötige einmal wöchentlich Hilfe durch die Spitex (Putzen, Wäsche aufhängen, Bett anziehen usw.) sowie bei Bedarf (mehrmals wöchentlich) Hilfe durch ihre Tochter sowie verschiedene Bekannte, Freunde und Freundinnen (für Reinigungs- und andere schwere Arbeiten, Gesellschaft/Gespräche/Aufmunterung, Einkaufen oder Begleitung ausser Haus, Hilfe bei der Erledigung von Korrespondenz, bei finanziellen Fragen und bei der Einhaltung von Terminen aller Art),
in weiterer Erwägung, dass
aus den Berichten des behandelnden Arztes Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin/speziell Rheumatologie, hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin als Status nach Halswirbelsäulendistorsion und Kopfkontusion 1986 an einem chronischen zervikozephalen Syndrom, einer kleinen paramedialen Diskushernie C5/6 und ferner an einem chronischen Schmerzsyndrom mit wiederholter depressiver Verstimmung leidet (Urk. 7/33; 7/32),
sich vor diesem medizinischen Hintergrund und aufgrund der Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort (Bericht vom 18. Januar 2010, Urk. 7/40) ergibt, dass die Beschwerdeführerin in den massgeblichen alltäglichen Lebensverrichtungen lediglich in einer Teilfunktion eines einzigen Bereichs (Körperpflege: Haare waschen) regelmässig und erheblich eingeschränkt ist und sie in den übrigen Lebensverrichtungen - wenn überhaupt - lediglich erschwert oder verlangsamt ist, sich daher trotz der beschwerdeweise behaupteten Einschränkungen keine erneute Abklärung aufdrängt und somit ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit nach Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV von Vornherein entfällt,
somit nur zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades hat, wobei hier einzig ein allfälliger Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV und Art. 38 IVV in Betracht fällt,
in weiterer Erwägung, dass
auch der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung zu verneinen ist, weil dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/40) entnommen werden kann und anhand der vorliegenden Diagnosen nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin zwar aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, alle im Haushalt anfallenden Arbeiten selbständig zu bewältigen, diese Einbusse aber durch die Tatbestandsvariante von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV (Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens) nicht erfasst wird,
an dieser Beurteilung auch die beschwerdeweise angeführte Unterstützungsbedürftigkeit in verschiedenen Lebensbelangen (wie Gesellschaft/Gespräche/Aufmunterung oder Hilfe bei Korrespondenz und in finanziellen Fragen; Urk. 1) nichts zu ändern vermag, weil dadurch nicht nachgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin - über die im Rahmen familiärer und freundschaftlicher Beziehungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht üblichen Unterstützung hinaus - regelmässig und dauernd auf Hilfestellungen zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) angewiesen ist, ohne die sie Gefahr liefe, aufgrund ihres Gesundheitszustands schwer zu verwahrlosen oder in ein Heim eingeliefert werden zu müssen,
es sich bei der weiteren in der Beschwerde angegebenen Unterstützungsbedürftigkeit für ausserhäusliche Verrichtungen (Einkaufen, Begleitung ausser Haus) um blosse Behauptungen handelt und angesichts des Abklärungsberichts vor Ort sowie der medizinischen Sachlage hinsichtlich der Tatbestandsvariante von Art. 38 Abs. 2 lit. b IVV kein Anlass zu weiteren Abklärungen besteht,
aus der Beschwerdeschrift (Urk. 1) schliesslich hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin über mehrere sie unterstützende und motivierende Bezugspersonen verfügt, womit sich die praxisgemäss für die Tatbestandsvariante von Art. 38 Abs. lit. c IVV verlangte Gefahr der dauernden Isolation von der Aussenwelt und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustands in keiner Weise manifestiert haben (Urteil 9C_543/2007 des Bundesgerichts vom 28. April 2008, Erw. 5.2),
in weiterer Erwägung, dass
zusammengefasst der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinn von Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 38 IVV nicht ausgewiesen ist, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades nach Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 IVV damit nicht erfüllt sind und die Beschwerde somit abzuweisen ist,
da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 69 Abs. 1bis IVG), das Verfahren kostenpflichtig ist, und die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).