IV.2010.00384

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 30. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
lic. iur. Isabelle Bindschedler, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1952, absolvierte von 1986 bis 1989 eine Ausbildung in Architektur an der ETH Zürich und war anschliessend als selbständiger Architekt tätig. Seit September 1999 leidet er an einer Osteomyelitis und konnte keiner regelmässigen Tätigkeit mehr nachgehen (Urk. 8/3 S. 5, Urk. 8/26 S. 10 Ziff. 3.2.2 und Urk. 3).
         Am 25. April 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 8/1 und 8/11) und medizinischen (Urk. 8/12-19) Verhältnisse des Versicherten ab und liess ihn durch das Y.___ (Y.___) begutachten (polydisziplinäres Gutachten vom 25. März 2009 [Urk. 8/26], in der Folge „Y.___-Gutachten“ genannt).
         Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/27-46) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 25. März 2010 eine halbe Invalidenrente ab dem 1. November 2007 zu (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 25. März 2010 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch die Stadt Zürich (Urk. 4), am 29. April 2010 Beschwerde erheben, mit dem Antrag, es seien weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit vorzunehmen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
         Am 1. Juni 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 (Urk. 9) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. In seiner Replik vom 22. Juni 2010 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 25. März 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.   nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyerr?-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.  Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Die IV-Stelle hielt fest, dass dem Beschwerdeführer seit November 2006 aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nur eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Architekt (unter Ausschluss der Anteile auf dem Bau) beziehungsweise in angepasster Tätigkeit (leichte, intermittierend höchstens mittelschwere Tätigkeit ohne Sturzgefahr) möglich sei (Urk. 8/27 S. 5). Es bestehe damit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab dem 1. November 2007 (Urk. 2 S. 1).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Festsetzung des Beginns der Invalidität und die Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise -unfähigkeit im Y.___-Gutachten würden nicht den notwendigen rechtsgenügenden Beweisgrad erreichen, weshalb weitere sachdienlichere Abklärungen vorzunehmen seien (Urk. 1 S. 5-6 Ziff. 3 am Ende). Ausserdem sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren, weil er fast 60 Jahre alt sei und seit 11 Jahren nicht mehr im Erwerbsleben stehe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4 am Ende).
         Strittig und zu prüfen ist somit, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang der Beschwerdeführer arbeitsunfähig ist und in welcher Höhe ihm ein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist.
4.
4.1     Im Rahmen der von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen polydisziplinären Begutachtung wurde der Versicherte durch das Y.___ in internistischer, psychiatrischer, rheumatologischer und otorhinolaryngologischer Sicht begutachtet. Das Y.___ diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Osteomyelitis des Oberkiefers beidseits und eine chronische Rhinosinusitis (ICD-10 J32.0/K10.2), eine periphere bilaterale Vestibulopathie, Aminoglykosid-induziert (ICD-10 H83.2), und symmetrische Arthralgien im distalen Bereich beider Arme und Beine (ICD-10 M25.9). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Hypogammaglobulinämie (ICD-10 D80.1), eine chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD; ICD-10 J44.9) und eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) festgestellt (Urk. 8/26 S. 25).
         Zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit stellte das Y.___ fest, durch die chronische Infektion im Oberkiefer- und Nasennebenhöhlenbereich sowie die bilaterale Vestilopathie (richtig wohl: Vestibulopathie) sei der Versicherte aus otorhinolaryngologischer Sicht sowohl für die Tätigkeit als Architekt als auch für körperliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 60 % arbeitsfähig, wobei eine qualitative Einschränkung bestehe, indem sturzgefährdende Tätigkeiten gemieden werden sollten. Da während den verschiedenen länger dauernden Hospitalisationen und Therapien eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und die immer noch andauernden Kontrollen und ambulanten Abklärungen einen erheblichen Zeitaufwand benötigten, sei seit November 2006 gemittelt von einer 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen (Urk. 8/26 S. 26 Ziff. 6.2 am Ende).
4.2     Dagegen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die vom Y.___ attestierte „gemittelte“ Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei nicht genau und nachvollziehbar und die Aussagen, wonach er zuerst zu 30-40 % (Y.___-Gutachten, Urk. 8/26 S. 22), dann genau zu 40 % (Urk. 8/26 S. 24) und schlussendlich „gemittelt“ zu 50 % (Urk. 8/26 S. 25) arbeits- und leistungsunfähig sein solle, seien nicht rechtsgenügend begründet. Ausserdem sei seine Belastbarkeit nicht genügend gewürdigt, die durch Schwindelanfälle verursachten Gleichgewichtsstörungen völlig ausser Acht gelassen worden und man habe nicht berücksichtigt, dass weiterhin Hospitalisationen und Therapien nötig seien (Urk. 1 S. 5 Abs. 2).
4.3    
4.3.1   Dem erwähnten Gutachten kommt voller Beweiswert zu, denn es ist schlüssig und umfassend. Der Beschwerdeführer wurde allseitig gründlich untersucht und zwar internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und otorhinolaryngologisch. Die Vorakten und die persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Auch die Beurteilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
         Was die behauptete Ungenauigkeit der prozentualen Angaben betreffend die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten angeht, ist zu berücksichtigen, dass der 30-40%ige Wert im Rahmen der otorhinolaryngologischen Beurteilung genannt wurde, während die Angabe einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit bei der interdisziplinären Gesamtbeurteilung erfolgte, bei welcher zu Gunsten des Beschwerdeführers der höhere Wert übernommen wurde. Dass die Schwindelproblematik in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Eingang gefunden hat, zeigt sich dadurch, dass sturzgefährdende Tätigkeiten für den Beschwerdeführer als ungeeignet qualifiziert wurden. Aufgrund seiner beschränkten Belastbarkeit und der Notwendigkeit weiterer Hospitalisationen und Therapien wurde dem Beschwerdeführer eine zusätzliche durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von 10 % gewährt, woraus sich eine „gemittelte“ 50%ige Arbeitsunfähigkeit ergab. Diese Schlussfolgerung ist einleuchtend, die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet.
4.3.2   Was die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/12-13) anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass die dort angegebene 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht näher begründet, sondern lediglich angegeben wurde, er sei sowohl in der bisherigen als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit seit 1999 (Urk. 8/12 S. 6) bzw. 2000 (Urk. 8/13 S. 6) zu 100 % arbeitsunfähig. Insofern stellen diese Berichte keine genügende Grundlage dar, um die Ergebnisse der Begutachtung durch das Y.___ in Frage zu stellen.
4.3.3   Im Ergebnis sprechen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilung durch das Y.___ in Zweifel gezogen werden müsste. Die Gutachter setzten sich eingehend mit den Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers auseinander und gelangten - in auch für einen Laien gut nachvollziehbarer Weise - zum Schluss, dass er zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Darauf ist abzustellen.

5.      
5.1     Aus Sicht des Versicherten sei ein leidensbedingter 25%iger Abzug aus dem Grund gerechtfertigt, dass in einfachen und repetitiven Tätigkeiten Männer mit Teilzeitpensen schlechter entlöhnt seien als im Durchschnitt aller Beschäftigungsgrade inklusive Vollzeit. Ausserdem habe er seine Ausbildung nicht abgeschlossen, sei nur für Bekannte tätig gewesen, und aus dem IK-Auszug seien für die Jahre 1994 bis 1999 Beitragslücken ersichtlich. Ausserdem stehe er seit 11 Jahren nicht mehr im Erwerbsleben und sei bald 58 Jahre alt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4 ).
         Aus Sicht der IV-Stelle kann hingegen höchstens ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 15 % vorgenommen werden, da Alter und Anzahl der Dienstjahre im tiefsten Anforderungsniveau keine Auswirkung auf die Lohnhöhe hätten (Urk. 7 S. 3).
5.2     Der leidensbedingte Abzug ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und hat sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung zu tragen (BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Vorliegend rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 %. Zwar haben Alter und Anzahl der Dienstjahre, wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht, im tiefsten Anforderungsniveau keine Auswirkung auf die Lohnhöhe. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Versicherte in mehrfacher Hinsicht gegenüber Mitbewerbern benachteiligt ist. Einerseits hat er gemäss IK-Auszug bereits seit 1991, das heisst seit 20 Jahren, keine Arbeitstätigkeit als Angestellter mehr ausgeübt, weshalb Chancen, auf dem Arbeitsmarkt eine durchschnittlich entschädigte Anstellung zu finden, praktisch nicht vorhanden sind. Andererseits muss er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden Therapien und Hospitalisationen unterziehen, was zu einer schwankenden Arbeitsfähigkeit führt (auch das Y.___ ging von einer gemittelten 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus). Er ist deshalb für einen Arbeitgeber wesentlich weniger zumutbar als Mitbewerber, welche über eine konstant beschränkte Arbeitsfähigkeit verfügen, was sich wiederum lohnmindernd auswirkt.
5.3     Die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 20 % führt zu einer 60%igen Invalidität (20%iger Abzug von der 50%igen Erwerbsfähigkeit gemäss Tabellenlohn), womit der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
6.      
6.1     Was den Beginn der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, stellte das Y.___ fest, diese sei seit dem Beginn der Behandlung 1999 vor allem bedingt durch stationäre Aufenthalte und Nachbehandlungen fluktuierend gewesen. Aussagen über die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit zwischen den Behandlungen und den verschiedenen Abklärungen könnten retrospektiv nicht gemacht werden. Da sich der Versicherte seit November 2006 wiederholt in stationärer Behandlung für intravenöse Antibiotikatherapien befunden habe, habe mindestens seit November 2006 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/26 S. 26 Ziff. 6.3).
6.2     Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unverständlich, warum die Gutachter den November 2006 als Beginn der von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeit benennen würden, vor allem weil sie seit dem Herbst 1999 mehrmals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit anerkannt hätten und auch sonst von einer „gemittelten“ Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von 50 % ausgegangen seien (Urk. 1 S. 5 Abs. 3 am Ende).
6.3     Der Auffassung des Beschwerdeführers ist zuzustimmen. In den Akten befinden sich keine Arztberichte oder sonstige Unterlagen aus dem Jahr 2006, aus welchen der genaue Zeitpunkt ermittelt werden kann, ab welchem eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Auch aus der Liste der dem Y.___ bei der Begutachtung zur Verfügung gestandenen Dokumente (Urk. 8/26 S. 3-7) ist ersichtlich, dass fast alle Berichte aus den Jahren 2007 und 2008 stammen. Die einzigen drei Berichte aus dem Jahr 2006 (letzte 3 Positionen in Urk. 8/26 S. 6 am Ende) geben keine Auskunft über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor dem 1. November 2006 (Urk. 8/19 S. 132-135).
         Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zur Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers in den Monaten April (frühest möglicher Rentenbeginn) bis Oktober 2007 zurückzuweisen, wofür seine Arbeitsfähigkeit in den Monaten April bis Oktober 2006 anhand einzuholender Arztberichte zu ermitteln ist.

7.       Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit ab dem 1. November 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Was seine Ansprüche vor dem 1. November 2007 anbelangt, ist die Sache an die IV-Stelle zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
         Die hier angeordnete Rückweisung steht im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 4.4.1.4), wonach es dem kantonalen Gericht unbenommen bleibt, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist.
         In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen.

8.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis   Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. März 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. November 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
           Zur Beurteilung der Ansprüche des Beschwerdeführers vor dem 1. November 2007 wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).