IV.2010.00386
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
Erben des X.___, gestorben am "___" 2011
nämlich:
1. Y.___
2. Z.___
Beschwerdeführende
alle vertreten durch Advokat Philippe Zogg
Henric Petri-Strasse 19, Postfach 136, 4010 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1950 geborene und als Lastwagenchauffeur tätig gewesene X.___ meldete sich am 29. August 2008 unter Hinweis auf einen Bandscheibenschaden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere einer Rente, an (Urk. 15/2). Nach Vornahme von Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht stellte diese mit Vorbescheid vom 10. Juli 2009 die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Juli 2009 in Aussicht (Urk. 15/39 f.). Aufgrund der Stellungnahmen des Versicherten vom 10. September 2009 (Urk. 15/47) und vom 12. Oktober 2009 (Urk. 15/49) zog die IV-Stelle weitere medizinische Stellungnahmen bei und lud den Versicherten zu einem Gespräch zwecks Abklärung von dessen beruflicher Situation ein (Urk. 15/52). Mit Mitteilung vom 18. November 2009 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung im Einverständnis mit dem Versicherten ab (Urk. 15/53). Mit Verfügung vom 16. März 2010 sprach sie ihm eine Viertelsrente ab 1. Juli 2009 zu (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 29. April 2010 durch Advokat lic. iur. Zogg, Basel, Beschwerde erheben und um Zusprechung einer Dreiviertelsrente ersuchen (Urk. 1 S. 2). Am 25. Mai 2010 liess er seine Beschwerde ergänzen (Urk. 11). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2010 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14).
Am 30. Juni 2011 teilte die Beschwerdegegnerin dem hiesigen Gericht mit, dass X.___ am "___" 2011 gestorben sei (Urk. 19 f.). Daraufhin sistierte das Gericht den Prozess mit Verfügung vom 6. Juli 2011 bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft und gab dem Rechtsvertreter des Verstorbenen auf, das Gericht über den Erbschaftsantritt in Kenntnis zu setzen und anzugeben, ob beziehungsweise welche Erben den Prozess weiterführen wollen (Urk. 21). Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 reichte Rechtsanwalt Zogg eine Erbbescheinigung vom 7. Juli 2011 ein, woraus sich ergibt, dass die Ehefrau des Verstorbenen, Y.___, sowie der Sohn Z.___ als gesetzliche Erben gelten (Urk. 24). Zudem teilte er dem Gericht mit, dass die Erben an der Beschwerde festhielten (Urk. 23). Daraufhin hob das hiesige Gericht mit Verfügung vom 2. August 2011 die Sistierung auf und setzte den Erben eine Frist zur Einreichung einer Vertretungsvollmacht an (Urk. 25). Die Vollmachten gingen mit Zuschrift vom 5. September 2011 ein (Urk. 27, Urk. 28/1-2).
Nach entsprechender telefonischer Anfrage des Gerichts liessen die Beschwerdeführenden am 10. April 2012 mitteilen, dass die Staatsanwaltschaft keine medizinische Abklärung der Todesursache veranlasst habe, weshalb das Gericht diesbezüglich nicht dokumentiert werden könne (Urk. 30). Daraufhin forderte das Gericht mit Verfügung vom 27. April 2012 die Beschwerdeführenden unter Androhung eines Entscheids gestützt auf die vorliegenden Akten auf, nähere Angaben zu den Todesumständen von X.___ zu machen und allfällige sachdienliche Beweise einzureichen (Urk. 31). Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 kamen die Beschwerdeführenden der Aufforderung nach (Urk. 33).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS siehe das in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011). Wie das Bundesgericht entschieden hat, verlieren nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se, sondern es ist vielmehr im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_120/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1 und 9C_189/2011 vom 8. Juli 2011 E. 3.2).
1.5 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen).
2. Gestützt auf das Gutachten der A.___ vom 30. April 2009 (Urk. 15/34) sowie auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 21. Juni 2010 (Urk. 16) geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Versicherte ab 1. Juli 2008 seine angestammte Tätigkeit als Lastwagechauffeur zwar nicht mehr hätte ausüben können, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % bestanden hätte (Urk. 2 S. 3, Urk. 14).
Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, der Versicherte sei infolge der Beschwerden in der linken Schulter sowie der erheblichen Schmerzbelastung im Rücken durch Sitzen oder Stehen nicht in der Lage gewesen, einer leidensangepassten Tätigkeit vollzeitlich nachzugehen. (Urk. 1 S. 3 f.). Darüber hinaus habe er an einer ausgeprägten Stand- und Gangstörung bei nachgewiesenem intraspinalem Tumor gelitten (Urk. 11 S. 1).
3.
3.1 Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 18. September 2008 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 15/10 S. 3):
- Status nach Hemikolektomie rechts bei Kolonkarzinom im Jahre 2006
- Status nach Diskushernienoperation L4/5 im März 2008
- Diabetes mellitus Typ II seit 2008
Auf diese Erkrankungen führte der Hausarzt folgende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als Lastwagenchauffeur zurück (Urk. 15/10 S. 3):
100 % vom 23. Dezember 2005 bis 23. Juli 2006
50 % vom 24. Juli 2006 bis 31. Oktober 2006
25 % vom 1. Juni 2006 bis 11. März 2006
100 % vom 18. November 2007 bis 9. Dezember 2007
50 % vom 10. Dezember 2007 bis 5. März 2008
100 % vom 3. März 2008 bis 29. Juni 2008
50 % vom 30. Juni 2008 bis auf Weiteres
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mass Dr. B.___ dagegen einem Status nach Strumektomie wegen Hyperthyreose im Jahre 1980, einer arteriellen Hypertonie sowie einer medikamentös kompensierten Hypothyreose bei (Urk. 15/10 S. 3). Weiter führte er aus, die lumbale Schmerzproblematik mit radikulären Reizsyndromen bei Status nach Diskushernienoperation habe im Vordergrund gestanden. Ausserdem habe eine mässige motorische Schwäche bei der Peroneusgruppe rechts mit häufigem Einknicken im rechten Sprunggelenk bestanden (Urk. 15/10 S. 4). Abschliessend schätzte er die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auf 20 % ein (Urk. 15/10 S. 6).
3.2 Die Universitätsklinik C.___ wo der Versicherte vom 12. Februar bis 13. Juni 2008 wegen seines Rückenleidens in Behandlung war, stellte im Bericht vom 16. Dezember 2008 folgende Diagnose (Urk. 15/20 S. 6):
Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/5 beidseits von rechts und Sequestrektomie rechts bei
- Diskushernie L4/5 rechts am 6. März 2008
- Verdacht auf Neurinom/Meningeom in Höhe L1/2
Als Nebendiagnosen wurden arterielle Hypertonie, Hypothyreose, Psoriasis sowie ein Status nach Kolonkarzinom im Januar 2006 aufgeführt (Urk. 15/20 S. 6). Weiter führten die Klinikärzte aus, anlässlich der letzten klinischen Verlaufskontrolle in der Wirbelsäulensprechstunde am 13. Juni 2008 im Rahmen der postoperativen Rehabilitation habe der Versicherte eine subjektive Regredienz der bislang immer im Vordergrund gestandenen linksseitigen Schmerzen angegeben. Die rechtsseitigen Schmerzen seien hingegen unverändert gewesen (Urk. 15/20 S. 9). Gestützt darauf wurde dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. März bis 13. Juli 2008 attestiert. Zum späteren Verlauf vermochten die Klinikärzte keine Angaben zu machen (Urk. 15/20 S. 7).
3.3 Im A.___-Gutachten vom 30. April 2009 wurden nach einer orthopädischen und einer internistischen Untersuchung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 15/34 S. 12):
- Cervicovertebrales und cervicospondylogenes sowie lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- blander und weitgehend Lebensalter assoziierter Chondrose und Spondylose
- Status nach mikrochirurgischer Diskektomie des lumbalen Bewegungssegmentes L4/5 im März 2008 mit persistierenden pseudoradiculären Schmerzausstrahlungen in die unteren Extremitäten
- Mediale retropatellare Gonarthrose rechts
Folgenden Diagnosen sprachen die Gutachter eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ab (Urk. 15/34 S. 12):
- Status nach erweiterter Hemikolektomie rechts am 3. Januar 2006 wegen Kolonkarzinom, mässig differenziertes Adenocarcinom pT3pN1 (1/28) MOG2 mit anschliessender adjuvanter Chemotherapie mit FOLFOX von Januar bis Juli 2006
- Diabetes mellitus Typ II
- Arterielle Hypertonie
- Status nach Strumektomie 1980 bei Morbus Basedow, seither Substitutionstherapie
- Anamnestisch Psoriasis
- Platt-Spreizfüsse beidseits ohne funktionelle Relevanz
- Status nach Hydrocelenoperation links 1982
Weiter führten die Gutachter aus, der Versicherte habe über persistierende, ihn im Alltag beeinträchtigende Rückenbeschwerden mit Ausstrahlungen in beide Beine geklagt. Darüber hinaus habe er Beschwerden im Bereich der Schultern und der Arme gehabt, welche ihn am Durchschlafen gehindert hätten. Schliesslich habe er seit der 2006 durchgeführten Darmoperation überwiegend unter Diarrhöe gelitten (Urk. 15/34 S. 5).
Die orthopädische Untersuchung des Schultergürtels und der oberen Extremitäten ergab keine Hinweise für eine Schultergelenkinstabilität oder für ein Schulterimpingement bei negativem Neer-Zeichen. Die Beweglichkeit der Schulter-, Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenke sei uneingeschränkt und frei gewesen. Die Ober- und Unterarmmuskulatur, die grobe Kraft so wie die Handbeschwielung seien mittelkräftig und seitengleich gewesen (Urk. 15/34 S. 8). Hingegen sei die statische Belastbarkeit der Wirbelsäule und des Rumpfes bei Status nach Diskushernienoperation L4/5 im März 2008 eingeschränkt gewesen. Gleiches habe für die Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes gegolten. Das vorhandene orthopädische Restleistungsvermögen der Lendenwirbelsäule und des Rumpfes einerseits sowie des rechten Kniegelenks habe den Anforderungen in der Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr genügt. Vor allem wären Tätigkeiten längerfristig sitzend oder in sonstigen, die Wirbelsäule und die Kniegelenke belastenden Zwangshaltungen, nicht mehr möglich gewesen. Auch beim Ein- und Aussteigen in/aus einem Lastwagen sowie beim Be- und Entladen wären die Restleistungsreserven des Bewegungsapparates überfordert gewesen. In der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur sei das Arbeitsvermögen aufgehoben gewesen. Aus orthopädisch-morphologischer Sicht wären noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeiten möglich gewesen. Tätigkeiten kniend oder hockend sowie repetitive Bewegungsanforderungen an den Rumpf hätten gemieden werden sollen. Zwangshaltungen wie längerfristiges Sitzen oder Stehen wären mit maximal einer Stunde, das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten mit dauerhaft 15 kg limitiert gewesen. In einer rücken- und kniegelenkadaptierten Tätigkeit wäre die zumutbare Arbeitsplatzpräsenz uneingeschränkt mit 100 % möglich gewesen. Jedoch hätten die Rücken- und Kniebeschwerden selbst in einer angepassten Tätigkeit nicht vollständig vermieden werden können. Insbesondere die Wirbelsäulen- und Rumpfbeschwerden hätten die Arbeitsproduktivität schmerzbedingt eingegrenzt. Der Versicherte hätte nur noch verlangsamt arbeiten können. Zur Realisierung einer angepassten Tätigkeit hätte er eines erhöhten Zeitaufwandes bedurft, was eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % begründet hätte (Urk. 15/34 S. 11).
Zu Dr. B.___s Angaben im Bericht vom 18. September 2008 (Urk. 15/10) führte der orthopädische Gutachter aus, die dort berichtete mässige motorische Schwäche der Peroneusgruppe rechts verbunden mit häufigem Einknicken des rechten Sprunggelenkes sei nicht mehr vorhanden gewesen. Eine Reflexpathologie sei nicht mehr feststellbar gewesen, ebenso wenig eine radikuläre Reizsymptomatik. Bei den diagnostisch beschriebenen Veränderungen der Wirbelsäule habe keine anhaltende langfristige Schmerzproblematik bestanden, sondern allenfalls eine belastungsassoziierte Schmerzsymptomatik, welche sich bei der Wiederaufnahme/Fortführung der Tätigkeit als Lastwagenchauffeur intensiviert hätte (Urk. 15/34 S. 14).
Der internistische Konsiliararzt kam zum Schluss, dass die internistischen Diagnosen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in Verweistätigkeiten begründet hätten. Einzig der vom Versicherten angegebene häufige Stuhldrang bei längeren Einsätzen als Lastwagenchauffeur hätte problematisch sein können, wobei die empfohlene symptomatische Behandlung allenfalls hätte optimiert werden können (Urk. 10/34 S. 24).
Zu Eintritt und Verlauf des Gesundheitsschadens führten die Gutachter aus, die Rückenschmerzen bei Diskushernie L4/5 und ebenso die degenerativen Veränderungen des rechten Kniegelenkes hätten sich naturgemäss über viele Jahre schleichend entwickelt. Nach mikrochirurgischer Diskektomie im März 2008 sei eine deutliche Besserung eingetreten. Insbesondere hätten sich keine Aspekte eines lumbalen Nervenwurzelkompressionssyndroms gefunden. Allfällige Einschränkungen in der statischen Belastbarkeit der Wirbelsäule seien rein zu Lasten der weitgehend "altersassoziierten degenerativen Aufbrauchbefunde" gegangen. Der Status nach Diskushernienoperation habe eine dauerhafte Einschränkung der Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule begründet (Urk. 15/34 S. 15). Bis zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit im Juli 2008 sei der Gesundheitszustand bei unklarer Restarbeitsfähigkeit instabil gewesen (Urk. 15/34 S. 18). Danach habe sich der Zustand so weit stabilisiert, dass die definitive Feststellung einer medizinisch begründeten Aufhebung der Arbeitsfähigkeit in der früheren Tätigkeit als Lastwagenchauffeur habe getroffen werden können (Urk. 15/34 S. 16).
3.4 Zum Verlauf der verschiedenen Erkrankungen des Versicherten gab Dr. B.___ im Bericht vom 7. September 2009 an, nach der Dickdarmoperation anfangs 2006 sei eine chemotherapeutische Nachbehandlung erfolgt. Nach der Chemotherapie habe der Versicherte an Störungen der Nervenleitung (Polyneuropathie) gelitten. Diese hätten sich vor allem in Missempfindungen und Gefühlsstörungen an den Beinen geäussert. Nach Abschluss der Chemotherapie habe er seine Arbeit als Lastwagenchauffeur wieder zu 100 % aufnehmen können. Bei diesem Zustand nach Entfernung des Dickdarms habe er mindestens vier bis fünf Mal täglich seinen Darm entleeren müssen. Er habe trotzdem Wege gefunden, dieses Handicap in seinem Beruf zu meistern. Im Herbst 2007 habe der Versicherte wegen akuten Ischias bei Diskushernie L4/5 links hospitalisiert werden müssen. Dieses Ereignis habe eine erneute Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bedingt. Später habe der Versicherte die Arbeit zu 50 % wieder aufnehmen können. Er habe bei seiner Arbeitgeberin körperlich leichte Transportarbeiten ausführen können. Ab Januar 2008 habe sich gezeigt, dass die konservativ behandelte Diskushernie weiter grosse Probleme bereitet habe, so dass schlussendlich im März 2008 eine Diskushernienoperation habe durchgeführt werden müssen. Bei einem sehr zögernden postoperativen Heilungsverlauf habe der Versicherte unter anhaltenden Schmerzen im Operationsgebiet und einem weiterhin bestehenden Druck auf die Nervenwurzel L5 gelitten. Ein Arbeitsversuch zu 50 % ab Juli 2008 habe wegen Schmerzrückfällen immer wieder unterbrochen werden müssen. Diese Rückfälle seien durch die Diskushernie bedingt gewesen, die sich aufgrund der Abklärungen auch auf der rechten Seite manifestiert habe. Eine erneute Operation sei von der Universitätsklinik C.___ nicht empfohlen worden. Hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit kam der Hausarzt zum Schluss, dass der Versicherte aufgrund seiner jahrzehntelangen Erfahrung wenn möglich weiterhin als Chauffeur hätte tätig sein sollen. Zu einem Halbtagespensum hätte er Kleinmengen transportieren können (Urk. 15/46 S. 2 f.).
3.5 Eine im Spital D.___ durchgeführte MR Arthrographie der linken Schulter ergab laut Bericht vom 9. September 2009 eine "full thickness" Läsion am Ansatz der Supraspinatussehne sowie eine beginnende Atrophie des Muskelbauches des Musculus supraspinatus als Hinweis für eine schon längere Zeit vorhandene Supraspinatusläsion (Urk. 15/50 S. 6).
Daraus schloss Dr. B.___ im Schreiben vom gleichen Tag an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden auf eine im A.___-Gutachten nicht berücksichtigte weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weil der Versicherte den linken Arm nicht mehr über die Horizontale habe heben können (Urk. 15/46 S. 1). Im IV-Bericht vom 14. Oktober 2009 gab er an, der Versicherte habe seit längerem über Schulterschmerzen geklagt. Funktionell habe ein Zustand mit Elevationseinschränkung der linken Schulter bestanden. Der Bewegungsumfang sei ab 80° Elevation blockiert gewesen. Dieser Befund sei von der Abklärungsstelle nicht berücksichtigt oder mindestens als nicht relevant angeschaut worden. Eine einmalige Injektion in die Bursa subscapularis habe eine vorübergehende Besserung gebracht. Längerfristig wäre aber wahrscheinlich eine operative Revision der Sehnenläsion notwendig geworden (Urk. 15/50 S. 5).
3.6 Laut dem Bericht der Universitätsklinik C.___ vom 26. Oktober 2009 klagte der Versicherte in der Wirbelsäulensprechstunde über seit etwa zwei Monaten zunehmende lumboradikuläre Schmerzen links mit Ausstrahlung bis in die linke Ferse. Ein MRI der Lendenwirbelsäule habe eine Diskushernie mediolateral links L4/5 mit Kompression der Wurzel L5 links sowie eine Diskushernie L5/S1 sowohl rechts mediolateral wie auch links mediolateral mit Kompression der Wurzel L5 recessal beidseits ergeben. Bei lumboradikulärer Symptomatik sowie hohem Leidensdruck empfahlen die Klinikärzte eine Operation mit Dekompression L4/L5 linksseitig sowie L5/S1 beidseitig. Der Versicherte entschied sich dagegen für einen Nervenblock S1 (Urk. 15/51).
3.7 Verschiedene im Zentrum E.___ der Universitätsklinik C.___ zwischen April und Mai 2010 durchgeführte (urologische, neurologische und neurophysiologische) Untersuchungen ergaben eine Blasenentleerungsstörung bei benignem Prostatasyndrom, einen hinsichtlich Dignität und klinischer Relevanz unklaren Tumor auf Epikonus-Höhe und eine dekompensierende Spinalkanalstenose L5/S1 beidseits mit Gehschwäche. Die L5/S1 bilaterale Segmentdegeneration wurde in der Zusammenschau der klinischen und apparativen Befunde als sicher symptomatisch angesehen. Es blieb aber offen, ob der Befund des Tumors intradural/extramedullar überhaupt symptomatisch war. Die weitere MRI-Untersuchung der spinalen Axe blieb ohne Hinweis auf ein weiteres Tumorgeschehen (Berichte vom 6. und 24. April sowie vom 4. Mai 2010, Urk. 12/1-3).
3.8 Anlässlich der letzten ambulanten Untersuchung in der Wirbelsäulensprechstunde der Universitätsklinik C.___ bestanden laut Bericht vom 26. Mai 2010 klinisch keine neuen Aspekte. Im Vordergrund seien belastungs- und bewegungsabhängige Kreuzschmerzen mit gelegentlicher Ausstrahlung in die Beine gestanden. Zusätzlich habe der Versicherte über Gefühlsstörungen in den Beinen berichtet. Die neurophysiologische Untersuchung vom 4. Mai 2010 habe ergeben, dass der Tumor in Höhe L1/2 eher nicht symptomatisch gewesen sei, sondern vielmehr die Segmentdegeneration L5/S1. Neue Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule hätten eine deutliche Segmentdegeneration C5/6 und C6/7 mit Spondylose und Diskusprotrusion ergeben. In Höhe C5/6 sei auch eine mediolaterale Herniation rechtsbetont vorgelegen. Dadurch sei es zu einer Foramenstenose rechts mit möglicher Irritation der C6-Wurzel rechts gekommen. In Höhe C6/7 habe eine rechtsseitige osteodiskäre Foramenstenose mit möglicher Kompression der C7-Wurzel rechts, im geringeren Ausmasse auch linksseitig bestanden. Eine höhergradige zentrale Stenose habe zervikal ausgeschlossen werden können. In Zusammenschau der Befunde sei die Segmentdegeneration mit Diskushernie L5/S1 rechts und konsekutiver Stenose am ehesten symptomatisch gewesen (Urk. 15/66).
3.9 Zum weiteren Gesundheitsverlauf des Versicherten führte Dr. B.___ im Bericht vom 29. März 2011 aus, in den Monaten Juli und August 2010 seien durch die Neurokompression in beiden Beinen neue Schmerzen aufgetreten. Im November 2010 habe eine Kontrolle in der Klinik C.___ Hinweise auf eine deutliche Verschlechterung der Situation bei sogenanntem engem Spinalkanal ergeben. Eine Magnetresonanztomographie des Rückens habe eine wesentliche Verschlechterung auf den Höhen L4/5 und L5/S1 mit Kompression der Wurzeln L5 und S1 beidseits ergeben. Deshalb sei am 10. Februar 2011 eine ausgedehnte Dekompression der Wurzeln L4/5 beidseits und L5/S1 beidseits erfolgt. Trotz zeitgerechtem postoperativen Verlauf hätten nach wie vor Schmerzen im Bereich der betroffenen Nervenwurzeln bestanden. Damit habe sich seit dem Sommer 2010 eine erneute wesentliche Verschlechterung der Situation ergeben. Die im A.___-Gutachten vom 30. April 2009 geschätzte Arbeitsfähigkeit wäre damit nicht mehr gültig. Nach dem schwierigen Verlauf und den erneuten Diskushernien-Operationen auf zwei Etagen und den entsprechenden Rezidiven sei als Chauffeur oder für Arbeiten in dauernd sitzender oder stehender Stellung keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben (Urk. 34/2).
3.10 Nach Angabe der Beschwerdeführenden hat ein Aneurysma den Tod des Versicherten am 15. Juni 2011 herbeigeführt (Urk. 33).
4.
4.1 Hinsichtlich des relevanten Sachverhalts ist festzuhalten, dass vorliegend lediglich die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Versicherten bis zum Erlass der angefochtenen Rentenverfügung vom 16. März 2010 massgebend ist. Die oben wiedergegebenen, nach diesem Datum verfassten medizinischen Unterlagen (E. 3.6 - 3.9) sind lediglich insoweit zu berücksichtigen, als deren Angaben zur Klärung der Lage im Verfügungszeitpunkt dienen können.
4.2 Die rentenzusprechende Verfügung vom 16. März 2010 beruht auf dem A.___-Gutachten vom 30. April 2009. Darin wurden die nötigen orthopädischen und internistischen Untersuchungen durchgeführt, die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt, es setzt sich mit diesen auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge sowie in Bezug auf die gezogenen Schlussfolgerungen - insbesondere die differenzierte und fundierte Auseinandersetzung mit dem medizinischen Anforderungsprofil der noch zumutbaren Tätigkeiten - ein.
4.3 Gegen das A.___-Gutachten vom 30. April 2009 lassen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen einwenden, die Gutachter hätten die Beeinträchtigung in der linken Schulter, die auf das Prostata-Adenom zurückzuführenden Miktionsstörungen sowie die tumorbedingte Stand- und Gangstörung nicht genügend berücksichtigt (Urk. 1 S. 4 und Urk. 11).
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass Miktionsstörungen bereits anlässlich der internistischen A.___-Begutachtung beklagt und berücksichtigt wurden. So habe der Versicherte Prosta-Urgenin-Tabletten eingenommen (Urk. 15/34 S. 22). Dieses Medikament wird laut Arzneimittel-Kompendium der Schweiz 2005 bei Beschwerden beim Wasserlassen infolge beginnender Vergrösserung der Prostata angewendet. Demzufolge handelt es sich bei den Miktionsstörungen nicht um einen neuen, im A.___-Gutachten vom 30. April 2009 nicht berücksichtigten Befund.
Weiter beschrieb der Hausarzt Dr. B.___ bereits im Bericht vom 18. September 2008 eine motorische Schwäche, beziehungsweise einen motorischen Ausfall in der Peroneusgruppe rechts mit häufigem Einknicken im rechten Sprunggelenk (Urk. 15/10 S. 4, S. 8). Zwar vermochten die A.___-Gutachter keine Stand- und Gangstörung festzustellen. Im Rahmen der erhobenen Gonarthrose rechts gingen sie jedoch von einer beschwerdebedingten Einschränkung für kniebelastende Tätigkeiten aus (Urk. 15/34 S. 17). Darüber hinaus ergaben fachärztliche Abklärungen der Störung im Zentrum E.___ kein Korrelat zu dem bereits 2008 diagnostizierten Tumor in der Wirbelsäule (Urk. 12/1, Urk. 12/3, Urk. 15/66). Vielmehr führten die mit den Untersuchungen betrauten Ärzte der Universitätsklinik C.___ das hinkende Gangbild auf die erstmals im Bericht der genannten Klinik vom 26. Oktober 2009 dokumentierte Diskushernie L5/S1 zurück (Urk. 15/51, Urk. 12/1).
Obwohl diese Diskushernie den A.___-Gutachtern nicht bekannt war, vermag sie deren Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für eine rücken- und knieschonende Tätigkeit nicht in Frage zu stellen, werden doch in dem als zumutbar erachteten medizinischen Anforderungsprofil sowohl die Wirbelsäuleproblematik als auch die Beschwerden an den unteren Extremitäten bei längerem Stehen und Gehen berücksichtigt. Mit Berücksichtigung einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit trugen die Gutachter sodann den selbst bei Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit unvermeidbaren Schmerzen Rechnung. Darüber hinaus ging selbst der Hausarzt Dr. B.___ nicht von einer völligen Erwerbsunfähigkeit aus, schloss er doch in seinem letzten Bericht vom 29. März 2011 lediglich Tätigkeiten als Chauffeur sowie Arbeiten in dauernd sitzender oder stehender Stellung aus (Urk. 34/2). Selbst von einer allfälligen aktuellen Beurteilung der Universitätsklinik C.___ (vgl. Urk. 1 S. 4) wären keine weiterführenden Auskünfte zur zumutbaren Arbeitsleistung des Versicherten zu Lebzeiten zu erwarten. Denn die Einschätzung der Klinikärzte würde sich einerseits lediglich auf die ihnen vorhandenen Akten stützen. Andererseits könnten die Ärzte zu dem in den Berichten der Universitätsklinik C.___ nicht erwähnten Schulterleiden keine Stellung nehmen, womit ihnen keine abschliessende Gesamtbeurteilung möglich wäre.
Hinsichtlich des im Spital D.___ im September 2009 festgestellten Schulterleidens ist sodann zu berücksichtigen, dass es sich nach den Angaben von Dr. B.___ im Bericht vom 14. Oktober 2009 (Urk. 15/50 S. 5) nicht um einen irreversiblen, nicht therapierbaren Zustand gehandelt hätte. Auch der orthopädische Gutachter im A.___ untersuchte aufgrund der vom Versicherten geklagten Schulter- und Armschmerzen (Urk. 15/34 S. 5) den Schultergürtel. Eine auf das Schulterleiden zurückzuführende, zusätzliche und dauerhafte Reduktion des Arbeitsfähigkeitsgrades für eine angepasste Tätigkeit erscheint deshalb eher unwahrscheinlich.
4.4 Aus den erwähnten Gründen vermag die zwischen der Begutachtung im A.___ (April 2009) und dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung (März 2010) eingetretene gesundheitliche Entwicklung die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen. Eine plausible Begründung für einen dauerhaft höheren Arbeitsunfähigkeitsgrad lässt sich in den seither ergangenen medizinischen Unterlagen nicht entnehmen. Bei der Würdigung von Dr. B.___s wenig differenzierten Ausführungen zur zumutbaren Arbeitsleistung in den Berichten vom 18. September 2008 (Urk. 15/10 S. 6) und vom 7. September 2009 (Urk. 15/46 S. 3) - sowie vom 29. März 2011 (Urk. 34/2) - ist darüber hinaus der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Hausarzt mitunter im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten seiner Patienten aussagt (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Nach dem Gesagten erfüllt das A.___-Gutachten vom 30. April 2009 - auch vor dem Hintergrund des Bundesgerichtsurteils 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 - die Anforderungen an eine beweistaugliche beziehungsweise beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat.
5. Hinsichtlich der erwerblichen Gewichtung der dem Beschwerdeführer verbliebenen Restarbeitsfähigkeit bemass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen ausgehend von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 15/14 S. 3) auf Fr. 73'866.-- und das Invalideneinkommen anhand der statistischen Daten der Lohnstrukturerhebung sowie unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 20 % auf Fr. 39'168.--, woraus ein Invaliditätsgrad von 47 % resultiert (Urk. 2 S. 3 f.). Dieses Vorgehen ist angemessen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Mithin erfolgte die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Juli 2009 zu Recht.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von den Beschwerdeführenden zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Philippe Zogg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 33 sowie je einer Kopie von Urk. 34/1-2 zur Kenntnisnahme
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- F.___-Pensionskasse
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).