Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
Engelgasse 214, 9053 Teufen AR
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, war ab Mai 1998 zunächst in der Firma Y.___ und anschliessend in der damit fusionierten Z.___ in A.___ als Betriebsmitarbeiterin in der Textilabteilung tätig (Urk. 7/71 S. 2). Vom 14. Februar bis zum 30. Oktober 2005 war sie wegen Rückenproblemen zwischen 50 % und 100 % und ab dem 31. Oktober 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/12 S. 2). In der Folge wurde ihr das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2008 gekündigt (Urk. 7/71 S. 7).
Am 14. Juni 2006 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und die Umschulung auf eine neue Tätigkeit sowie besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen beantragt (Urk. 7/3 i.V.m. Urk. 7/6). Nach erfolgter Abklärung der erwerblichen (Urk. 7/8 und 7/12), medizinischen (Urk. 7/15-16, 7/21-22, 7/39-43, 7/47, 7/50, 7/54, 7/60-62) und beruflichen (Urk. 7/56-57, 7/59 und 7/63) Verhältnisse teilte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 16. Februar 2009 mit, dass keine Arbeitsvermittlung möglich sei (Urk. 7/64), und sprach ihr nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/67) mit Verfügung vom 10. März 2010 eine ganze Invalidenrente vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2009 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % zu. Ab Dezember 2008 betrage der Invaliditätsgrad lediglich 39 %, weshalb sie ab dem 1. April 2009 keinen Rentenanspruch mehr habe (Urk. 2 S. 4-5).
2. Gegen die Verfügung vom 10. März 2010 (Urk. 2) liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller (Urk. 3), am 29. April 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr - nebst der ganzen Invalidenrente vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2009 - mit Wirkung ab April 2009 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter beantragte sie - was den abgelehnten Anspruch ab April 2009 anbelangt - die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz (Urk. 1 S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2010 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin am 22. Juni 2010 eine Stellungnahme einreichen liess (Urk. 9).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. März 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1 In medizinischer Hinsicht stützte die IV-Stelle ihre Verfügung im Wesentlichen auf die Stellungnahmen von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie vom Regionalärztlichen Dienst (RAD), in welchen er bei der Beschwerdeführerin ab dem 26. Oktober 2005 von einer mindestens 50%igen (Urk. 7/65 S. 5 Abs. 2) und von September 2006 bis Ende November 2008 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/65 S. 4 am Ende) ausging. Ab Anfang Dezember 2008 erachtete er sie in einer angepassten Tätigkeit als zu mindestens 70 % arbeitsfähig (Urk. 7/65 S. 4 am Ende und Urk. 7/79 S. 2 am Ende).
Bei seiner Beurteilung bezog sich Dr. B.___ auf den Arztbericht vom 29. Oktober 2008 von Dr. med. C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der die Beschwerdeführerin behandelnden D.___, in welchem sie einen Status nach transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion L5/S1 bei Spondylolyse L5 diagnostizierte. Ab September 2006 attestierte sie der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit (Urk. 7/54 S. 6 Ziff. 1.1/6). Ab Dezember 2008 seien ihr wenig belastende Tätigkeiten (max. Heben von 8 kg) mit wechselnden Positionen (teils stehend, teils laufend, teils sitzend), wobei das Ersteigen von Leitern oder Gerüsten, kniende oder kauernde Stellungen sowie Rotationen zu vermeiden seien, zu 70-80 % zumutbar (Urk. 7/54 S. 7 Ziff. 1/10). Anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 11. Dezember 2008 stellte Dr. C.___ zudem eine Verbesserung der Inklination fest (Urk. 62 S. 1).
2.1.2 Was die Einkommensverhältnisse anbelangt, betrage das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin (gestützt auf das gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der AHV-Ausgleichskasse im Jahr 2005 erzielte Einkommen von Fr. 42'880.--) aufgerechnet auf das Jahr 2008 Fr. 44'970.65 (Urk. 7/78).
Für das Invalideneinkommen stellte die IV-Stelle auf die Erhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE TA 1 Ziff. 1-93, zitiert aus LSE 2004, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Ausgabe 2005) ab, wonach der Lohn für Hilfsarbeiter (Zentralwert) für das Jahr 2008 Fr. 51'979.-- betrage (LSE-Tabellenlohn, Urk. 2 S. 5 am Anfang). Bei einem Arbeitspensum von 70 % und Gewährung eines leidensbedingten Abzugs in der Maximalhöhe von 25 % (da die Versicherte auf eine Tätigkeit mit Wechselbelastung [Stehen/Sitzen] angewiesen sei, regelmässig Pausen einlegen müsse und das Invalideneinkommen höher sei als das Valideneinkommen) ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 27'289.-- und ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 39 % (Urk. 2 S. 4-5).
Aufgrund der im Dezember 2008 eingetretenen Erhöhung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wurde die Invalidenrente gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV per Ende März 2009 aufgehoben (Urk. 2 S. 5).
2.2 Unbestritten und nach der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2009. Die Beschwerdeführerin anerkennt sodann auch die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, wonach gemäss den Angaben von Dr. C.___ ihre Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ab Dezember 2008 70 % betrage und somit per Ende März 2009 eine Anpassung der Rente vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6 und Ziff. 8).
Umstritten ist hingegen die Höhe der von der IV-Stelle ermittelten Validen- und Invalideneinkommen. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie ohne Gesundheitsschaden in naher Zukunft eine besser bezahlte Stelle gesucht und ab dem Jahr 2007/2008 angetreten hätte. Sie habe dies infolge der Kleinkinder hinausgeschoben, wobei die Kinderbetreuung auch anderweitig gewährleistet gewesen wäre (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7 und Urk. 9 Ziff. 1). Da sie unterdurchschnittlich verdient habe, sei eine Parallelisierung der Einkommen und gemäss Rechtsprechung bis auf 5 % eine Annäherung vorzunehmen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11). Es sei ihr ausserdem ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von 20 % zu gewähren (Urk. 9 S. 2).
2.3
2.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. In BGE 135 V 297 hat das Bundesgericht die bis anhin offengelassene Rechtsfrage betreffend die rechtsprechungsgemäss geforderte Höhe der Deutlichkeitsschwelle in dem Sinne beantwortet, dass der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen ist (BGE 135 V 297 E. 6.1.2) und gleichzeitig festgehalten, dass im Sinne der rechtsgleichen Behandlung nur in dem Umfang zu parallelisieren ist, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
Sodann hat das Bundesgericht erkannt, dass hinsichtlich des Leidensabzugs, welcher praxisgemäss in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis zu den Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung steht, dieselben einkommensbeeinflussenden Faktoren nicht sowohl eine Parallelisierung als auch einen Leidensabzug zu begründen vermögen (BGE 135 V 297 E. 6.2).
2.3.2 Zu prüfen ist, ob vorliegend eine Parallelisierung des Valideneinkommens der Versicherten vorzunehmen ist.
Gemäss der zutreffenden, von der IV-Stelle vorgenommenen Hochrechnung des von der Versicherten im Jahr 2005 erzielten Einkommens (Urk. 7/78), würde sich dieses im Jahr 2008 auf Fr. 44'971.-- belaufen. Für die Ermittlung des LSE-Tabellenlohns ist auf die LSE TA 1 Ziff. 15-37 (Verarbeitendes Gewerbe; Industrie) abzustellen (zitiert aus LSE 2008, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik, Ausgabe 2010), wonach der monatliche Bruttolohn für Hilfsarbeiterinnen Fr. 4'189.-- beträgt. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,2 Stunden im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft, das Magazin für Wirtschaftspolitik, 9/2011, S. 94, B 9.2, Zeile C) beträgt der für die Beschwerdeführerin massgebliche LSE-Tabellenlohn für das Jahr 2008 Fr. 51'776.--.
Im in Bezug auf die Aufhebung der Rente massgeblichen Referenzjahr 2008 wich das Einkommen der Beschwerdeführerin somit 13 % vom LSE-Tabellenlohn ab (Verhältnis zwischen dem tatsächlichen Einkommen in der Höhe von Fr. 44'971.-- [Urk. 7/78] und dem LSE-Tabellenlohn in der Höhe von Fr. 51'776.--). Diese Abweichung übersteigt die Deutlichkeitsschwelle von 5 % und ist somit im Sinne der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen einer Einkommensparallelisierung beachtlich. Es bestehen ausserdem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführerin aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Zwar arbeitete sie seit 1998 und somit während einer relativ langen Zeit zunächst bei der Y.___ und seit 2003 bei der damit fusionierten Z.___ (Urk. 7/71 S. 2). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass in den Jahren 2002 und 2004 ihre Kinder geboren wurden (Urk. 6 S. 2 Ziff. 3.1), was das Zuwarten mit einem Stellenwechsel als erklärbar erscheinen lässt.
Die Voraussetzungen für die Vornahme einer Parallelisierung des Validen-einkommens sind somit erfüllt. Diese ist nicht im vollen Umfang von 13 % vorzunehmen, sondern lediglich insofern, als die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitswert von 5 % übersteigt. Bei Vornahme einer Parallelisierung im Umfang von 8 % (13 % - 5 %) beläuft sich das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 49'113.-- (erzieltes Einkommen in der Höhe von Fr. 44'971.-- zuzüglich 8 % des LSE-Tabellenlohns in der Höhe von Fr. 51'776.--).
2.3.3 Für das Invalideneinkommen ist ebenfalls auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2008 abzustellen, wobei hier der Zentralwert sämtlicher Branchen im privaten Sektor massgebend ist. Dieser betrug für Hilfsarbeiterinnen in der Kategorie 4 Fr. 4'116.-- (Tabelle TA 1), was angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit in allen Sektoren von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O.) ein Jahreseinkommen von Fr. 51'368.-- ergibt. Die IV-Stelle gewährte der Beschwerdeführerin einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 25 %. Dabei berücksichtigte sie einerseits, dass die Versicherte auf eine Tätigkeit mit Wechselbelastung (Stehen/Sitzen) angewiesen ist und regelmässig Pausen einlegen muss, wofür sie ursprünglich einen Abzug im Umfang von 15 % gewährte (Urk. 7/89 S. 6 Abs. 4). Andererseits sprach sie ihr einen zusätzlichen Abzug in der Höhe von 10 % zu, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihr Invalideneinkommen höher ist als das Valideneinkommen (Urk. 7/89 S. 6 zweitletzter Absatz). Da dieser zweite Umstand bereits im Rahmen der Parallelisierung berücksichtigt wurde, kann ihr dafür kein leidensbedingter Abzug mehr gewährt werden (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Zu prüfen ist weiter, ob der aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen von der IV-Stelle gewährte 15%ige leidensbedingte Abzug als unangemessen zu qualifizieren ist. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen).
Die Annahme eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 15 % seitens der IV-Stelle erscheint als angemessen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verminderung der Leistungsfähigkeit der Versicherten bereits mit der Annahme einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit im vollen Umfang berücksichtigt wurde, zumal sie gemäss Dr. C.___ zu 70-80 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/54 S. 7 Ziff. 1/10) und anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 11. Dezember 2008 zudem eine Verbesserung der Inklination festgestellt wurde (Urk. 62 S. 1).
Die Vornahme des beantragten 20%igen Abzugs (Urk. 9 S. 1 Ziff. 2) rechtfertigt sich somit auf keinen Fall. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sogar die Annahme eines gegenüber dem statistischen Tabellenlohn um lediglich 10 % verminderten Einkommens bei einem Versicherten angemessen, der leichte Hilfsarbeiten ohne weitere Einschränkungen nur noch halbtags verrichten kann (Urteil I 38/96 vom 27. März 1996). Umso mehr erscheint somit ein 15%iger Abzug bei der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt.
Bei Berücksichtigung des 15%igen leidensbedingten Abzugs beträgt das Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin Fr. 30'564.-- (70% von 51'368.--, abzüglich 15 %).
2.4 Aus der Gegenüberstellung des parallelisierten Valideneinkommens in der Höhe von Fr. 49'113.-- und des für eine 70%ige Tätigkeit um den 15%igen leidensbedingten Abzug reduzierten Invalideneinkommens in der Höhe von Fr. 30'564.-- ergibt sich ein nicht rentenberechtigender Invaliditätsgrad von 38 %. Die Verfügung vom 10. März 2010 (Urk. 2) und die damit per Ende März 2009 erfolgte Aufhebung der Rente erweisen sich somit als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).