IV.2010.00388
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 16. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, arbeitete nach Verlassen der Mittelschule vor Erlangen der Matura an verschiedenen Stellen als Sekretärin/Sachbearbeiterin. Nachdem ihr die letzte Stelle aus gesundheitsfremden Gründen noch in der Probezeit per 19. September 1995 gekündigt worden war (Urk. 7/11), bezog sie bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bis zur Aussteuerung am 19. September 1997 Taggelder der Arbeitslosenkasse (Urk. 7/5). Am 6. August 1998 meldete sich die Versicherte unter Angabe einer Epikondylitis im linken Arm, eines Chronic Fatigue Syndroms, verschiedenen viralen Krankheiten sowie eines Zervikalsyndroms nach Kopf- und Halstraumen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog verschiedene Arztberichte bei (Urk. 7/6-7; Urk. 7/12-13), tätigte beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/4; Urk. 7/8; Urk. 7/10) und beauftragte im Februar 1999 das medizinische Begutachtungsinstitut Y.___, mit einer multidisziplinären medizinischen Begutachtung. Nach Eingang des Gutachtens vom 7. April 1999 (Urk. 7/18) klärte die Berufsberatung der IV-Stelle die erwerblichen Möglichkeiten ab. Mit Vorbescheid vom 23. September 1999 (Urk. 7/21) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass sie seit September 1995 ohne längeren Unterbruch wesentlich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei und hieraus nach durchgeführtem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 55 % resultiere, weshalb sie Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe, wobei die Rentenzahlungen infolge verspäteter Anmeldung ab dem 1. August 1997 erfolgen würden. Eigentliche Umschulungsmassnahmen seien für die Ausübung der zumutbaren Tätigkeit nicht erforderlich. Trotz Einwände gegen diesen Vorbescheid sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 24. März 2000 eine ab dem 1. August 1997 laufende halbe Invalidenrente zu (Urk. 7/26).
1.2 Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 21. April 2000 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. September 2001 (Urk. 7/32) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben wurde, als sie den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente verneinte, und es wurde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge (Proz.-Nr. IV.2000.00262). Das Gericht zog insbesondere in Erwägung, dass das Gutachten des Y.___ überzeuge und darauf grundsätzlich abzustellen sei. Die Gutachter hätten ihre Beurteilung - vor allem hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - aber ausschliesslich auf den Zeitpunkt der Begutachtung beschränkt. Das Gutachten enthalte keine Angaben darüber, in welchem Umfang die Versicherte vor und unmittelbar nach der offenbar grösseren Operation im Nasen-Kieferbereich Ende 1998 arbeitsfähig gewesen sei. Es lasse sich daher nicht abschliessend beurteilen, ob und allenfalls bis wann Anspruch auf eine ganze Rente entstanden sei. Ausserdem sei das Gutachten ein Jahr vor Verfügungserlass erstellt worden, und die Versicherte mache seither aufgetretene Beeinträchtigungen geltend, welche geeignet seien, zu weiteren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu führen, und die im Zeitpunkt der Begutachtung offenbar noch nicht vorgelegen seien bzw. keine Erwähnung fänden und wofür auch keine sonstigen ärztlichen Berichte vorlägen. Deshalb bedürften die medizinischen Akten sowohl hinsichtlich des Zeitraumes vor Begutachtung als auch desjenigen nach derselben einer Ergänzung durch die behandelnden Ärzte. Allenfalls sei eine Ergänzung des Gutachtens beim Y.___ oder eine neuerliche polydisziplinäre Beurteilung erforderlich, um die Angaben zu den diversen Gesundheitsschäden und der Arbeitsfähigkeit gesamthaft zu würdigen.
1.3 Die IV-Stelle liess daraufhin beim Y.___ das Gutachten vom 30. September 2002 (Urk. 7/37) erstellen. Mit Verfügung vom 28. Januar 2003 (Urk. 7/40) hielt sie fest, die zusätzlichen Abklärungen hätten ergeben, dass der Invaliditätsgrad 57 % betrage, weshalb es bei der ursprünglich zugesprochenen halben Invalidenrente bleiben müsse. Die gegen diese Verfügung am 23. Februar 2003 erhobene Einsprache (Urk. 7/41) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 21. Mai 2003 ab (Urk. 7/50). Nachdem nicht hatte festgestellt werden können, dass dieser Entscheid der Versicherten effektiv auch zugestellt worden war, nahm die IV-Stelle am 25. Mai 2004 die Zustellung vor (Urk. 7/51).
1.4
1.4.1 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 25. Juni 2004 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde (Urk. 7/64). Dieses trat mit Entscheid vom 26. Juli 2004 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein und überwies die Akten dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Das hiesige Gericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 21. Juni 2005 (Urk. 7/83) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2004 insoweit aufgehoben wurde, als ein über eine halbe Invalidenrente hinausgehender Anspruch verneint wurde, und es wurde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge (Proz.-Nr. IV.2004.00479). Das Gericht zog in Erwägung, dass es das Gutachten des Y.___ vom 7. April 1999 nach wie vor für überzeugend erachte. Ferner erwog es, dass die im Urteil vom 28. September 2001 geforderten zusätzlichen Abklärungen noch immer nicht erfolgt seien. So fehle es an Angaben der behandelnden Ärzte sowohl hinsichtlich des Zeitraums vor der ersten Begutachtung (Arbeitsfähigkeit nach dem operativen Eingriff) als auch des Zeitraums danach. Ferner müsse das Y.___ nach Einholung dieser fehlenden Angaben zu diesen Stellung nehmen und ausführen, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit dem ersten Gutachten verändert hat bzw. wie die abweichenden Diagnosen in den beiden Gutachten zu erklären sind. Sollten die Berichte der behandelnden Ärzte Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der zweiten Begutachtung ergeben und könnten die unterschiedlichen Diagnosen in den beiden Gutachten des Y.___ nicht hinreichend erklärt werden, sei allenfalls eine neuerliche polydisziplinäre Begutachtung erforderlich.
Schliesslich erwog das Gericht, dass im Rahmen des gerichtlichen Ermessens entgegen des mit Honorarnote vom 2. März 2005 durch den unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwands von 42 Stunden und 30 Minuten von einem Aufwand von 14 Stunden auszugehen sei, aus welchem eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- resultiere.
1.4.2 Nachdem dieses Urteil hinsichtlich Ziffer 3 (Prozessentschädigung) am 28. Juli 2005 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten worden war, wies das Eidgenossische Versicherungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 21. Dezember 2005 ab (Urk. 7/97).
1.5 Die IV-Stelle holte darauf Berichte von verschiedenen Ärzten ein, welche die Versicherte in den vergangenen Jahren behandelt hatten (Urk. 7/125; Urk. 7/131-133; Urk. 7/137). Zudem legte sie dem Y.___ diese Arztberichte zur Stellungnahme vor (Stellungnahme Y.___ vom 11. Juni 2007, Urk. 7/140). Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2008 (Urk. 7/149) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe. Nachdem die Versicherte hiergegen unter Beilegung weiterer ärztlicher Berichte (Urk. 7/155-157) Einwand erhoben hatte (Einwand vom 12. März 2008, Urk. 7/150; ergänzende Begründung vom 18. April 2008, Urk. 7/158), holte die IV-Stelle weitere Arztberichte ein (Urk. 7/160; Urk. 7/163-165; Urk. 7/167; Urk. 7/169) und liess die Versicherte erneut durch das Y.___ polydisziplinär begutachten. Gestützt auf die Expertise des Y.___ vom 29. Dezember 2009 (Urk. 7/192) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. März 2010 fest, dass weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 29. April 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Rente, eventualiter die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin schloss am 7. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalid ist eine Person, welche voraussichtlich bleibend oder längere Zeit dauernd ganz oder teilweise erwerbsunfähig ist (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähig nach Art. 7 ATSG ist jemand, der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung in seinen Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ganz oder teilweise eingeschränkt ist.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.2.2 Laut Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung; Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
1.3 Bei mutmasslich erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2008 in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; bis 31. Dezember 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG, bis 31. Dezember 2002 gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie den Gesundheitsschaden nicht erlitten hätte (sog. Valideneinkommen).
1.4
1.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, dass ihr aus gesundheitlichen Gründen eine ganze Rente zu zusprechen sei. Ferner stelle sie, wie sie dies schon mit Schreiben vom 10. September 2009 an die Beschwerdegegnerin kundgetan habe, die Unabhängigkeit der Y.___-Gutachter in Frage. Diese stünden in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdegegnerin als ihre Auftraggeberin. Zudem sei sie von deutschen Ärzten begutachtet worden, die nicht einwandfrei Schweizerdeutsch verstünden. Die Psychiaterin habe nicht einmal gewusst, wie viel einem IV-Rentner mit Ergänzungsleistungen monatlich zustehe.
2.2 Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die im Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juni 2005 geforderten ergänzenden Abklärungen vorgenommen worden seien. Das Y.___ habe zu den unterschiedlichen Diagnosestellungen in den Gutachten von 1999 und 2002 Stellung genommen und plausibel erklärt, dass es sich bei diesen um verschiedene Beschreibungen derselben Krankheiten handle. Das Ergebnis des Gutachtens vom 30. September 2002 werde somit bestätigt. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 29. Dezember 2009 sei weiterhin davon auszugehen, dass die Ausübung der angestammten Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar wäre.
2.3 Nachfolgend ist anhand der medizinischen Aktenlage zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem Rentenbeginn am 1. August 1997 (Urk. 7/26) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. März 2010 (Urk. 2) in ihrer medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit eingeschränkt war und ob und für welchen Zeitraum hieraus ein Invaliditätsgrad resultiert, der zu einer höheren als der zugesprochenen halben Rente führt.
3.
3.1
3.1.1 Dr. med. Z.___, FMH für Innere Medizin, bei dem die Beschwerdeführerin bis 1999 in Behandlung stand, gab am 27. März 2007 an, dass diese während der Behandlungszeit bei ihm seines Wissens immer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/131).
3.1.2 Dr. med. A.___, FMH Hautkrankheiten, Allergien, Beinleiden, der die Beschwerdeführerin bis 2002 behandelt hatte, informierte am 2. April 2007 darüber, dass aus dermatologischer Sicht nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 7/132).
3.1.3 Dr. med. dent. B.___, der am 26. Oktober 1998 bei der Beschwerdeführerin eine Kieferoperation durchgeführt hatte, gab in seinem Schreiben vom 3. April 2007 an, dass die einzige Arbeitsunfähigkeit nach der Operation bis am 19. November 1998 bestanden habe; sonst sei die Beschwerdeführerin immer arbeitsfähig gewesen (Urk. 7/133).
3.1.4 Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, speziell Allergologie und klinische Immunologie, hat die Beschwerdeführerin von Mai bis November 2001 behandelt und gab am 16. April 2007 an, dass sie nie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe (Urk. 7/137/7-8).
3.1.5 Vom September bis Oktober 2000 besuchte die Beschwerdeführerin drei Mal die Schlafsprechstunde bei Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, Zentrum für Schlafmedizin. Dieser informierte die Beschwerdegegnerin am 26. August 2008 darüber, dass die Befunde betreffend Schlaf lediglich eine Störung im Schlaf-Wach-Rhythmus gezeigt hätten, die Beschwerdeführerin aber keine Behandlung habe durchführen wollen (Urk. 7/160).
3.1.6 Dr. med. E.___, Zentrum für Gelenk- und Sportchirurgien gab am 28. August 2008 an, dass er die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 am Ellbogen behandelt habe mit Behandlungsabschluss am 29. August 1997; damals sei sie in ihrem bisherigen Beruf als Sekretärin zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei eine erneute Behandlung erfolgt vom 20. Juli 1998 bis am 23. März 1999 wegen wechselnder Schmerzen in verschiedenen Gelenken, allerdings grösstenteils durch Dr. Z.___. Eine Arbeitsunfähigkeit sei von ihm deshalb nicht attestiert worden. Den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Frühjahr 1999 bis heute könne er nicht beurteilen (Urk. 7/163/7).
3.1.7 Am 27. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersucht. Die von ihm am 5. März 2007 durchgeführte CT-Untersuchung ergab eine Osteochondrose und Spondylose C5/6 mit Einengung der Foramina und leichter, nicht kritischer Einengung des Spinalkanals, ohne Diskushernie und ohne fokale Protrusion; es bestehe eine leichte diffuse Protrusion C4/5 und C6/7. Das CT vom 7. März 2007 zeigte eine Hypomobilität von C2 nach links mit segmentaler Beeinflussung der Rotation C1/2 und C2/3 im Sinne einer leichten Segmentstörung; ferner Hypomobilität C5 bis C7 nach links. Diagnostiziert wurde ein Status nach Auffahrkollision vom 29. Dezember 2006 mit Halswirbelsäulen-Distorsion (Bericht vom 2. Mai 2007, Urk. 7/164/7-9).
3.2 Am 11. Juni 2007 nahm PD Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Y.___, zu den in den beiden Gutachten vom 7. April 1999 und 30. September 2002 abweichenden Diagnosen Stellung. Er führte aus, dass für die beiden Gutachten verschiedene Psychiater beigezogen worden seien. Im zweiten Gutachten liege zudem eine Beurteilung einer Rheumatologin vor. Im Gutachten von 1999 habe der Psychiater Dr. med. H.___ die Krankheit als emotional instabile, histrionische Persönlichkeitsstörung bezeichnet, wogegen im Gutachten von 2002 der Psychiater Dr. med. I.___ eine spezifische Persönlichkeitsstörung und zusätzlich eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert habe. Bei der erstgenannten instabilen histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.3 und F60.4) handle es sich um eine marginale Differenz zur spezifischen Persönlichkeitsstörung im zweiten Gutachten (ICD-10: F60.3). Solche minimalen Differenzen, insbesondere in der Nomenklatur hätten wenig Bedeutung. Ausserdem könne sich das klinische Krankheitsbild im Verlauf von über drei Jahren leicht geändert haben. So könne ohne Weiteres bei der psychiatrischen Exploration einmal mehr das Emotionale Instabile und einmal mehr das Spezifische im Vordergrund stehen. Die Kodierung mit F60.8 sei einfach etwas vorsichtiger und umfassender gewählt. Die bei der zweiten Begutachtung festgestellte mittelgradige depressive Episode sei bei der ersten Begutachtung noch nicht vorhanden gewesen. Unter Berücksichtigung dieser Diagnose habe Dr. I.___ eine Arbeitsunfähigkeit von gesamthaft 50 % attestiert.
Im Gutachten von 1999 werde ferner ein diffuses weichteilrheumatisches Syndrom beschrieben. Im Gutachten von 2002 heisse die entsprechende Diagnose unklares Schmerzsyndrom im Bereich des Bewegungsapparates. Dabei handle es sich lediglich um verschiedene Beschreibungen oder Deutungen derselben Krankheit. Neu im Gutachten von 2002 sei die Diagnose Periarthropathia humeroscapularis der rechten Schulter hinzugekommen. Dabei handle es sich um eine gut behandelbare Krankheit, welche die Arbeitsfähigkeit - wie im zweiten Gutachten beschrieben - nicht nennenswert einschränke. Die Rheumatologin habe erwähnt, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für körperlich nicht belastende Tätigkeiten, insbesondere für die zuletzt ausgeübten Bürotätigkeiten, voll arbeitsfähig sei. Dementsprechend ändere dieser Befund nichts an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/140).
3.3
3.3.1 Dr. med. J.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, berichtete am 29. August 2008, dass im Jahr 2002 mehrere Konsultationen durchgeführt worden seien, bei denen rezidivierende Infekte der oberen Luftwege sowie eine Funktionseinschränkung der Schulter rechts im Vordergrund gestanden seien. Zweimal sei es zu einer Konsultation wegen eines chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms/lumbospondylogenen Syndroms links gekommen. Er habe die Beschwerdeführerin letztmals am 28. Januar 2003 behandelt, wobei die Behandlung seinerseits abgebrochen worden sei (Urk. 7/165).
3.3.2 Dr. med. K.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gab am 10. Oktober 2008 an, dass er die Beschwerdeführerin vom 6. März bis am 21. August 2007 behandelt habe. Sie habe über Panikzustände, schwere Erschöpfungszustände, multiple körperliche Beschwerden und chronische Schmerzen geklagt. Zu den objektiven Befunden führte Dr. K.___ an, dass ihm die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseitig orientiert erschienen sei; es hätten keine mnestischen Störungen und keine Anhaltspunkte für psychotisches Erleben vorgelegen. Affektiv sei sie ihm stark angespannt erschienen, und es sei bei konflikthaften Themen zu raschen Stimmungsumschwüngen gekommen. Dr. K.___ stellte die Diagnose einer Belastungsreaktion in psychosozialer Überforderungssituation (mindestens seit März 2007) und gab an, dass während der Dauer der Behandlung bei ihm aus seiner Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden habe (Urk. 7/169).
3.4 Der interdisziplinären Expertise des Y.___ vom 29. Dezember 2009 (Urk. 7/192) ist zu entnehmen, dass durch die durchgeführte internistische Untersuchung die zahlreichen durch die Beschwerdeführerin angegebenen Allergien nicht objektiviert werden konnten. Es hätten sich keine Auffälligkeiten im Hautstatus gefunden, und es bestünden auch keine klinischen Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenpathologie. Auch im Abdominal- und Neurostatus würden sich keine pathologischen Befunde erheben lassen. Sollte allenfalls eine Laktose- oder Nahrungsmittelintoleranz bestehen, sei diese nicht arbeitsrelevant. Aus internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden.
Bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere ebenfalls eine auffallende Diskrepanz zwischen den objektivierbaren klinischen und pathologischen Befunden im Vergleich zu den demonstrierten Beschwerden und Schmerzen. Auffällig sei eine ausgeprägte Insuffizienz insbesondere der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur, welche zu einer ständigen Fehlbelastung insbesondere des Achsenorgans mit multiplen Insertionstendinopathien bzw. Tendinosen führe. Die aktuellen konventionellen Röntgenbilder würden keine über das altersentsprechende Mass hinausgehenden pathologischen Veränderungen ergeben, welche die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und vor allem deren Ausmass erklären könnten. Bei anamnestisch angegebenen multiplen Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule könnten vor allem auch keinerlei Anzeichen für einen sekundären evolutiven Prozess objektiviert werden, welche für eine initial übersehene Läsion sprechen würde. Die von Dr. F.___ im Rahmen der CT-Untersuchungen (Erw. 3.1.7 hiervor) beschriebenen, diskreten multisegmentalen Dysfunktionen beziehungsweise Hypermobilitäten im Bereich der Halswirbelsäule seien nicht über das normale Ausmass hinausgehend und könnten insbesondere aktuell bei der dynamischen, manualmedizinischen Untersuchung nicht nachgewiesen werden. Die von Dr. L.___ in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 28. August 2002 (vgl. Urk. 7/37 S. 11) formulierte Diagnose einer Periarthropathia humeroscapularis könne aktuell ebenso wenig objektiviert werden wie die von Dr. J.___ in seinem Attest vom 29. August 2008 (Erw. 3.3.1) rückwirkend für das Jahr 2002 beschriebene Funktionseinschränkung. Ein Teil der geklagten Beschwerden sei mit der myostatischen Insuffizienz/muskulären Dysbalance/Dekonditionierung zu erklären, was aber aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstelle. Zusammengefasst bestehe auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet auch weiterhin kein Gesundheitsschaden, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit begründen könne.
Bei der psychiatrischen Exploration habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin in schwierigen Verhältnissen aufgewachsen sei und seit etwa 1999 an zahlreichen Beschwerden wie Unterleibsschmerzen, Magenschmerzen und Darmbeschwerden leide und deshalb bei zahlreichen Ärzten in Abklärung gewesen sei, wobei sich keine somatische Erklärung für diese Beschwerden habe eruieren lassen. Im weiteren Verlauf habe sie auch abklären lassen, ob sie an einer Borreliose oder Multiplen Sklerose leide; auch diese Diagnosen haben man ausschliessen können. Ebenso wurde eine Osteoporose auf Wunsch der Beschwerdeführerin abgeklärt und ausgeschlossen. Aufgrund der Symptomatik sei bei der Beschwerdeführerin von einer Somatisierungsstörung auszugehen. Dabei seien multiple, wiederholt auftretende und häufig wechselnde körperliche Symptome, die wenigstens zwei Jahre bestehen, charakteristisch, was bei der Beschwerdeführerin zutreffe. Ebenfalls hätten die meisten Kranken - wie auch die Beschwerdeführerin - eine lange und komplizierte Patientenkarriere hinter sich. Es sei zu vielen negativen Untersuchungen gekommen, und die Symptome könnten sich auf jeden Körperteil oder jedes System des Körpers beziehen. Die Beschwerdeführerin sei auch jetzt noch ständig mit diversen Symptomen beschäftigt; sie habe Bauchschmerzen, Diarrhoe, Regurgitation, Miktionsschwierigkeiten sowie Schmerzen in den Gelenken und in den Muskeln. Ebenfalls könnten die Schlafstörungen und die schnellere Erschöpfbarkeit hierunter subsumiert werden, wobei es beim Schlaf auch zu einer Verschiebung des Tag-Nacht-Rhythmus gekommen sei. Die Beschwerdeführerin zeige weiterhin ein Verhalten, das die früheren Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung bestätige. Eine Symptomatik, welche die Diagnose einer depressiven Erkrankung rechtfertigen würde, lasse sich hingegen nicht feststellen. Unter Berücksichtigung der Foerster-Kriterien liege mit der Persönlichkeitsstörung eine Komorbidität vor, die sowohl hinsichtlich Ausmass wie auch Dauer erheblich sei. Ein sozialer Rückzug sei feststellbar in verschiedenen Belangen des Lebens; trotz Behandlungen sei es zu keiner Zustandsverbesserung gekommen, und ein Leidensdruck sei deutlich spürbar. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung in Kombination mit der Somatisierungsstörung liege aus psychiatrischer Sicht weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor. Diese resultiere aus der verminderten Belastbarkeit mit schnellerer Erschöpfbarkeit und aus den Schlafstörungen, so dass die Beschwerdeführerin erst am Nachmittag einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne.
Zusammenfassend gaben die begutachtenden Ärzte an, dass das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil (50 % Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie in Verweisungstätigkeiten) unverändert seit 1999 gelte. Durch den mittlerweile chronifizierten Verlauf sei auch bei bestehender psychiatrischer Behandlung nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
4.
4.1 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. März 2010 ist die Beschwerdegegnerin den Vorgaben der Gerichtsurteile vom 28. September 2001 (Urk. 7/32) und vom 21. Juni 2005 (Urk. 7/83) nachgekommen und hat alle zur Beurteilung des rentenrelevanten Sachverhalts erforderlichen ärztlichen Berichte und Stellungnahmen eingeholt.
4.2 Die bis anhin ungeklärte Frage, ob für den Zeitraum seit Rentenbeginn am 1. August 1997 bis zum Gutachten vom 7. April 1999 eine Arbeitsunfähigkeit von über 50 % vorgelegen sei, lässt sich anhand der nun vorliegenden Aktenlage beantworten. So geht aus dem Bericht von Dr. med. B.___ (Erw. 3.1.3) hervor, dass die Beschwerdeführerin wegen der am 26. Oktober 1998 erfolgten Kieferoperation lediglich gut drei Wochen gänzlich arbeitsunfähig war. Diese kurze Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach dem operativen Eingriff hat somit auf die Höhe der laufenden Invalidenrente keinen Einfluss.
4.3 Im Gerichtsurteil vom 28. September 2001 wurde ferner bemängelt, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung vom 7. April 1999 bis zur erst ein Jahr später erlassenen Verfügung vom 21. April 2000 nicht beurteilen lasse, weil die Berichte der behandelnden Ärzte nicht eingeholt worden seien. Im Urteil vom 21. Juni 2005 hielt das Gericht fest, dass diese Berichte noch immer nicht beigezogen worden seien, weshalb die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den fraglichen Zeitraum nicht beurteilt werden könne. Ferner könne die Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung vom 7. April 1999 bis zur gestützt auf das Gutachten vom 30. September 2002 erlassenen Verfügung vom 28. Januar 2003 nicht beurteilt werden, weil nicht nachvollzogen werden könne, dass und weshalb die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit trotz der in den beiden Gutachten verschieden lautenden Diagnosen unverändert geblieben sei. In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2007 (Erw. 3.2) erklärte PD Dr. G.___, Y.___, ausführlich, wie die unveränderte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % trotz teilweise abweichender Diagnosen zustanden gekommen ist. So habe im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die exakte Nomenklatur der jeweiligen psychiatrischen Störung wenig Bedeutung und könne sich das Krankheitsbild im Verlauf auch stets ein wenig ändern. Auch durch die neu hinzugetretene Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode liege gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor. Zudem wies PD Dr. G.___ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht trotz der erhobenen Befunde in der zuletzt ausgeübten Bürotätigkeit und ähnlichen Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Damit ist nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin seit Rentenbeginn bis zum Erlass der Verfügung vom 21. Mai 2003 (Urk. 7/50) aufgrund ihrer psychiatrischen Erkrankung zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Auch die nun vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte vermögen diese Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. So ist insbesondere die von Dr. K.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % während der Dauer der Behandlung bei ihm vom 6. März bis 21. August 2007 (Erw. 3.3.2) gestützt auf die nicht nach der ICD-Kodierung diagnostizierten „Belastungsreaktion in psychosozialer Überforderungsituation“ nicht nachvollziehbar, jedoch ohne Weiteres mit seinem Behandlungsauftrag erklärbar (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc).
4.4 Am 29. Dezember 2009 wurde die Beschwerdeführerin im Y.___ noch einmal umfassend interdisziplinär untersucht. Der gestützt darauf erstatteten Expertise (Erw. 3.4) ist zu entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden weder aus internistischer noch aus rheumatologischer Sicht objektiviert werden können, so dass in diesen Bereichen weiterhin keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung vorliegt. In der psychiatrischen Expertise wurde ferner - mit Blick auf die lange und belastete Leidensgeschichte der Beschwerdeführerin mit zahlreichen Konsultationen von Ärzten der verschiedensten Fachgebiete während der letzten gut zehn Jahre - nachvollziehbar dargelegt, dass die Symptomatik das Gesamtbild einer Somatisierungsstörung zeige, die zusammen mit der bereits früher diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zu einer Verminderung der psychischen Ressourcen führe und die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und dieser ähnlichen Tätigkeiten zu 50 % einschränke. Hierbei wurden auch die rechtsprechungsgemäss massgeblichen Kriterien zur Beurteilung der invalidisierenden Folgen einer Somatisierungsstörung berücksichtigt. Gestützt auf ihre eigenen Untersuchungen sowie unter Berücksichtigung der ihnen vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte aus dem ganzen Beurteilungszeitraum seit Rentenbeginn am 1. August 1997 haben die Gutachter zusammenfassend betont, dass das von ihnen ermittelte Belastungsprofil (50 % Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in Verweisungstätigkeiten) unverändert seit der ersten Begutachtung gelte. Dem Gutachten des Y.___ vom 29. Dezember 2009 kommt somit voller Beweiswert zu, weil es alle von der Rechtsprechung in dieser Hinsicht geforderten Kriterien erfüllt (Erw. 1.4.2). Was die Beschwerdeführerin gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens vorbringt, verfängt hingegen nicht. Nach konstanter Rechtsprechung stellt eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für einen Sozialversicherungsträger für sich noch keinen Befangenheitsgrund dar und lässt nicht auf mangelnde Objektivität oder Voreingenommenheit schliessen (SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, 8C_509/2008 E. 6.2 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2.4). Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin nichts vor und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb die Gutachter im Zusammenhang mit der Erstellung der Expertise vom 29. Dezember 2009 befangen gewesen sein sollten. Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, dass sie nur von deutschen Ärzten begutachtet worden sei, die nicht einwandfrei Schweizerdeutsch verstanden hätten, ist offensichtlich unbegründet, weil sie angesichts ihres Bildungsstandes und ihrer Intelligenz ohne Weiteres in der Lage ist, sich auch in Hochdeutsch auszudrücken.
4.5 Nach dem Gesagten ist somit unter Berücksichtigung der gesamten nun vorliegenden medizinischen Aktenlage seit Rentenbeginn am 1. August 1997 bis zum Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 22. März 2010 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Bürotätigkeit wie auch in dieser ähnlichen Verweisungstätigkeiten auszugehen.
5. Da die Beschwerdeführerin in der angestammten Bürotätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, beträgt das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen 50 % des Valideneinkommens, was einen Invalditätsgrad von 50 % ergibt.
6. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch gutzuheissen ist.
7.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 29. April 2010 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).