IV.2010.00389
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 19. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, Vater von zwei Mädchen (Jahrgang 1995 und 1996), arbeitete ab 1. September 1999 als Betriebsmechaniker bei der Y.___, bis er die Kündigung auf den 31. Dezember 2002 erhielt (Urk. 7/16). Am 6. April 2005 meldete sich der Versicherte wegen psychischer Probleme zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/6, Urk. 7/9) unter anderem von Dres. med. Z.___ und A.___ der B.___ ein.
Mit Schreiben vom 15. September 2005 teilte sie ihm mit, dass zur Zeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da das Wartejahr erst am 21. Februar 2006 ablaufe (Urk. 7/18). Nach einem Schreiben des zentralen Sozialdienstes des Ambulatoriums der B.___ vom 10. Februar 2006 (Urk. 7/25), holte die IV-Stelle einen weiteren Arztbericht der B.___ der Dres. med. A.___ und C.___ ein (Urk. 7/29). Es wurde ein Gutachten veranlasst, Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, reichte dieses am 22. Mai 2006 (Urk. 7/31) ein und kam zum Schluss, dass beim Versicherten die Arbeitsfähigkeit für Hilfsarbeiten zu mehr als 70 % eingeschränkt sei.
Mit Verfügung vom 22. September 2006 (Urk. 7/49) sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. Februar 2006 eine ganze Invalidenrente samt Zusatzrenten für die Töchter zu.
1.2 Anlässlich einer Revision von Amtes wegen im November 2007 zog die IV-Stelle den Fragebogen des Beschwerdeführers (Urk. 7/57, Urk. 7/61), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/62) und einen neuen Bericht der B.___ (Urk. 7/63) bei. Die IV-Stelle teilte dem Beschwerdeführer am 27. März 2008 mit, dass sich keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe, und er deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (Urk. 7/65).
1.3 Im Rahmen einer im Sommer 2008 eingeleiteten Revision, veranlasste die IV-Stelle am 2. September 2008 ein weiteres Gutachten (Urk. 7/67). Das Gutachten von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, F.___, erging am 16. April 2009 (Urk. 7/70). Nach dem Vorbescheid der IV-Stelle (Urk. 7/74), welcher eine Reduktion der ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht nahm, und einem darauf folgenden Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 7/77), reichte der Gutachter eine ergänzende Stellungnahme vom 19. August 2009 (Urk. 7/79) ein. In der ihm angesetzten Frist liess der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Ergänzung des Gutachtens einreichen (Urk. 7/81). Mit Verfügung vom 15. April 2010 (Urk. 2) wurde dem Versicherten aufgrund eines IV-Grades von 56 % eine halbe Rente zugesprochen.
2. Hiergegen liess X.___ am 30. April 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie ganze Kinderrenten für seine Töchter auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2010 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 11. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer unaufgefordert seine Replik und eine Beilage dazu einreichen (Urk. 9, Urk. 10). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2010 zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird.
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Die IV-Stelle stellte in ihrer Verfügung vom 15. April 2010 fest (Urk. 2), ihre Abklärungen hätten ergeben, dass seit der Rentenzusprache eine Verbesserung des Gesundheitszustandes beim Beschwerdeführer eingetreten und aus ärztlicher Sicht von einer erhöhten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Bei einem Invaliditätsgrad von 56 % stehe ihm nunmehr nur noch eine halbe Rente zu.
2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zusammengefasst geltend machen (Urk. 1), dass sich sein Gesundheitszustand nicht massgeblich verbessert habe, sondern dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ lediglich eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes darstelle.
3.
3.1
3.1.1 Die behandelnden Ärzte der B.___ stellten im Mai 2005 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/9): Depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F32.1), eine nicht organische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10: F51.2), Familienzerrüttung durch Trennung 2002 (ICD-10: Z63.5), Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56), Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnissen (ICD-10: Z59), Status nach vorsätzlicher Selbstbeschädigung durch Fahren gegen eine Wand 2004 (ICD-10: X84) und vorsätzliche Selbstvergiftung durch Arzneimittel ca. im März 2005 (ICD-10: X63). Es bestehe seit dem 21. Februar 2005 eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Gedanken des Beschwerdeführers würden kreisen, sie seien inhaltlich eingeschränkt, auf seine zerrüttete familiäre Situation und auf den bevorstehenden Scheidungstermin fokussiert. In seiner Grundstimmung sei der Beschwerdeführer angespannt, bedrückt und traurig. Er habe eine Einschlafstörung mit einer Umkehr von Tag und Nacht. Beim Beschwerdeführer erfolge aktuell eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik, mit dem Ziel, die Tagesstruktur von 50 auf 100 % aufzubauen, damit er nachher eine Beschäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz erhalte. Weiter könne mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden.
Der Bericht der behandelnden Ärzte der B.___ vom 23. März 2006 (Urk. 7/29) bestätigte die oben genannten Diagnosen im Wesentlichen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchungen ausgeführt, dass sich durch die Einnahme der Medikamente die Störung der Impulskontrolle verbessert habe. Er sei anlässlich der Untersuchung vom 13. März 2006 leicht bis mittelgradig deprimiert, hoffnungslos und innerlich unruhig gewesen. Suizidal sei er nicht gewesen. Der Beschwerdeführer habe alle zwei Wochen ein sozialpsychiatrisches Gespräch, kombiniert mit einer medikamentösen antidepressiven und antipsychotischen Behandlung. Nach der Umstellung auf ein anderes Medikament habe eine gewisse Stabilisierung erreicht werden können. Die Prognose hänge vom definitiven Ausgang des Scheidungsverfahrens ab. Es sei geplant, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit im geschützten Rahmen mit einem Pensum von 50 % annehme. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab dem 14. März 2006 halbtags, für eine Zeit zwischen 15 bis 20 Stunden wöchentlich arbeitsfähig.
3.1.2 Dr. D.___ stellte in seinem Gutachten vom 22. Mai 2006 (Urk. 7/31) die folgenden Diagnosen: mittelgradig depressive Episode mit somatischen Symptomen und einer Störung der Impulskontrolle sowie einer Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10: F32.11, F63.9, F51.2), ursprünglich ausgelöst durch die Trennung und Familienzerrüttung. Es komme auch eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus in Frage (ICD-10: F60.3). Als ihn seine Frau verlassen habe, habe der Beschwerdeführer depressiv dekompensiert und seine Stelle verloren. Eine reguläre Behandlung habe bis heute kaum stattgefunden. Der Beschwerdeführer nehme Risperdal, Fluctine, Nexium und Ponstan ein. Es finde sich aktuell eine Negativ-Symptomatik, welche geprägt sei durch verminderte Belastbarkeit, Reizbarkeit mit impulsiver Aggressivität, Antriebsarmut, Affektarmut mit fehlender Modulationsfähigkeit, Rückzugsverhalten und einer Neigung, sich beobachtet und bedrängt zu fühlen, Ausdruckslosigkeit bei inneren Angetriebenheit, Unstetigkeit und Konzentrationsunfähigkeit, eine schwere Schlafstörung und auf körperlicher Ebene Kopf- und Magenschmerzen. Die beschriebene Störung entspreche einem Gesundheitsschaden, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Sie sei hauptsächlich durch die Antriebsarmut, die verminderte Belastbarkeit, die Reizbarkeit verbunden mit verminderter Impulskontrolle, das Rückzugsverhalten mit der Neigung, sich beobachtet und bedrängt zu fühlen, sowie die erheblichen Konzentrationsstörungen eingeschränkt. Die Störung sei zwar durch die Trennung ausgelöst worden, es habe sich dann aber rasch eine Eigendynamik entwickelt, welche unabhängig von diesen Faktoren zu einem Andauern des psychischen Leidens geführt habe. Es bestehe weiterhin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Hilfsarbeiten von mehr als 70 %. Im Januar und April 2006 sei es zu zwei Arbeitsversuchen in einem geschützten Rahmen gekommen, welche der Beschwerdeführer jeweils nach rund drei Wochen abgebrochen habe. Der bisherige Behandlungsverlauf sei nicht ermutigend, es sollte eine stationäre Rehabilitation angestrebt werden.
3.1.3 Dres. A.___ und C.___ führten in ihrem Verlaufsbericht vom 7. Februar 2008 (Urk. 7/63) aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers könne als stationär bezeichnet werden. Es ergebe sich keine Änderung der Diagnose im Vergleich zu den letzten Berichten. Das Scheidungsverfahren sei mittlerweile abgeschlossen, aber die Umsetzung des Besuchsrechts mit den Töchtern des Beschwerdeführers sei für ihn immer noch sehr belastend. Nachdem der Beschwerdeführer wieder geheiratet habe, habe ihm dies zuerst Lebensauftrieb gegeben, bevor sich Spannungen in der zweiten Ehe negativ auf seinen psychischen Zustand ausgewirkt hätten. Die Depressivität habe zugenommen, die aggressiven Impulse seien häufiger aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe kardio-pulmonale Symptome entwickelt, die nach somatischen Abklärungen als psychosomatisches Geschehen interpretiert werden müssten. Die Schlafstörung habe trotz verschiedener Schlafhygienemassnahmen und medikamentöser Behandlungsversuche nicht positiv beeinflusst werden können. Der Beschwerdeführer nehme täglich 60 mg Remeron, 5 mg Risperdal und 1 mg Fluanxol ein. Der Verlauf seiner Krankheit sei chronisch. Es sei mit keiner Änderung des psychischen Zustandes zu rechnen und eine Erwerbstätigkeit sei nicht zumutbar. Mit der jetzigen Behandlung habe eine gewisse Stabilisierung erreicht werden können.
3.1.4 Dr. E.___ stellte im Gutachten vom 16. April 2009 folgende Diagnosen (Urk. 7/70): Depressive Episode (ICD-10: F32), seit 2005, in der Ausprägung schwankend zwischen leicht (ICD-10: F32.0) und mittelschwer (ICD-10: F32.1); mit anamnestischem Status nach zweifachem Suizidversuch, bei Status nach Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion (IDC-10: F43.21), nach Trennung von der Ehefrau 2003. Der Beschwerdeführer nehme täglich 3.5 mg Risperdal, 60 mg Remeron, 2 mg Temesta und 4 bis 6 mal täglich 15 mg Truxal ein. Es bestünden beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen, die Intelligenz, Auffassung, Merkfähigkeit, Konzentration und das Gedächtnis seien angemessen. Von Suizidalität sei der Beschwerdeführer distanziert. Die ursprüngliche Anpassungsstörung des Beschwerdeführers sei insgesamt mittelschwer bis schwer ausgeprägt gewesen. Nach seinen Untersuchungen habe er festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine mindestens leichte depressive Episode ausreichend erfülle, durch die dazukommende Störung der Impulskontrolle und die zwei anamnestisch bekannten Suizidversuche könne der Schweregrad jedoch durchaus als mittelgradig bezeichnet werden. Ergänzend zur bisherigen Therapie empfehle er eine erneute Anpassung der Medikation und eine unangekündigte, unregelmässige Kontrolle der verordneten Medikamente. Eine Therapieoptimierung sei dem Beschwerdeführer aus fachärztlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar. Die medizinisch-theoretische Prognose der depressiven Störung sei bei eher intensivierter Fortführung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung heutzutage positiv. Die Arbeitsunfähigkeit, die mit einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode verbunden sei, betrage 50 %. Berufliche Tätigkeiten sollten zunächst (beispielsweise ein halbes bis ein Jahr) einfache, manuelle, ungefährliche Aufgaben mit wenig Eigenverantwortung umfassen. Eine zunächst (beispielsweise für ein bis drei Monate) deutlich reduzierte Leistung bei vor allem zeitlicher Beanspruchung des Beschwerdeführers sollte bevorzugt werden (beispielsweise sechs Stunden Anwesenheit bei 50 % Leistung). Eine Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach zwei Jahren sei zumindest nicht auszuschliessen. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht (subjektive Angaben: Rückenschmerzen bei Adipositas, Asthma und Bronchitis) könne er nicht abschliessend Stellung nehmen, weshalb er an dieser Stelle auf entsprechende fachärztliche Stellungnahmen verweise.
In seiner Ergänzung zur Stellungnahme vom 19. August 2009 (Urk. 7/79) führte Dr. E.___ auf die Frage, ob eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch Dr. D.___ im Mai 2006 eingetreten sei, aus, dass er das nicht mit Sicherheit beantworten könne, da das Gutachten von Dr. D.___ kaum nachvollziehbar sei. Es bleibe ihm somit festzustellen, dass bis April 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sei, da Dr. D.___, warum auch immer, offensichtlich von einem schwer ausgeprägten Gesundheitsschaden ausgegangen sei. Auch aus medizinisch-theoretischen Gründen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit Juni 2007 bestehe. Diese Einschätzung begründe sich durch die in der wissenschaftlichen Literatur dokumentierte Tatsache einer überzufällig häufigen spontanen Remission depressiver Zustandsbilder nach 9 bis 12 Monaten.
3.2 Hinsichtlich der Hauptdiagnose einer depressiven Episode (IDC-10: F32) stimmen die behandelnden Ärzte mit den Gutachtern überein. Das Gutachten von Dr. E.___ und der Bericht der B.___ vom 23. März 2006 gehen von einer leichten bis mittelgradigen Ausprägung aus, während die anderen Berichte der B.___ und das Gutachten von Dr. D.___ von einer mittelschweren depressiven Episode ausgehen. Dr. E.___ schrieb in seinem Gutachten, dass beim Beschwerdeführer mindestens eine leichte depressive Episode vorliege, jedoch wegen der weiteren dokumentierten Störungen der Schweregrad durchaus als mittelgradig bezeichnet werden könne. Depressive Störungen würden schwankend verlaufen (Urk. 7/70 S. 11). Es ist richtig, dass Dr. E.___, anders als Dr. D.___, keine Störung der Impulskontrolle (ICD-10: F63.9) und keine Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10: F51.2) diagnostizierte, jedoch dazu ausführte, dass er nicht verstehe, dass damals von Dr. D.___ eine eigenständige Schlafstörung diagnostiziert worden sei, das sei nicht nachvollziehbar, seien doch die Schlafstörungen des Beschwerdeführers wie auch seine Impulskontrollstörung vollumfänglich durch das depressive Syndrom zu erklären. Und eine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gemäss Kapitel F6 könne dem Beschwerdeführer nicht attestiert werden, da er die Kriterien nicht erfülle. Das Gutachten von Dr. D.___ sei diesbezüglich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Dr. E.___ führte jedoch damit nicht aus, eine Störung der Impulskontrolle und des Schlaf-Wach-Rhythmus liege nicht mehr vor, sondern er führte aus, dass schon damals nicht diese Diagnosen hätten gestellt werden dürfen. Damit sagte Dr. E.___ nichts über eine allfällige Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers aus.
In der Beurteilung des Gesundheitszustandes sind sich die Gutachter und auch die Ärzte der B.___ im Wesentlichen einig. So hat der Beschwerdeführer seit Jahren eine schwere Schlafstörung, ist vermindert belastbar, hat Mühe sich zu konzentrieren, zeigt kein Interesse mehr an Aktivitäten, welche ihm früher angenehm gewesen sind und er ist unstetig. Alle diese Befunde und Symptome haben sich über all die Jahre gemäss Ausführungen der Gutachter und der behandelnden Ärzte nicht verändert. Trotz der Scheidung des Beschwerdeführers im Februar 2006 (Urk. 7/35) und einer damit erhofften Besserung seines Gesundheitszustandes und der Wiederverheiratung hat sich sein Zustand nicht verbessert, dies geht aus dem Bericht der B.___ vom 26. Februar 2008 klar hervor. Es fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Begutachtung durch Dr. E.___ auf wesentlich mehr Medikamente angewiesen war, als noch in den vorherigen Berichten, was gegen eine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes spricht. Dr. E.___ berichtete zwar (Urk. 7/79), dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beim Beschwerdeführer eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, Dr. D.___ sei offensichtlich von einem schwer ausgeprägten Gesundheitsschaden ausgegangen. Die Ausführungen, welche Dr. D.___ in seinem Gutachten machte (Urk. 7/31), zeigen jedoch, dass er aufgrund der gleichen Symptome wie Dr. E.___ zu einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % kam. Auch er ging von einer mittelschweren Depression aus. Im Bericht der B.___ 26. Februar 2008 führen die Ärzte sogar aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden gar keine Arbeitstätigkeit mehr zugemutet werden könne, und sind damit noch pessimistischer als Dr. D.___ was die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angeht.
Das Gutachten von Dr. D.___ vermittelt nicht den Eindruck - wie von Dr. E.___ ausgeführt, - dass der Gesundheitszustand damals schlechter war, sondern vielmehr, dass sich nichts Wesentliches am Gesundheitszustand des Versicherten geändert hat, sind doch die Befunde im Grossen und Ganzen immer noch die Gleichen. Die Ausführungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den Berichten und den Gutachten bleiben im Wesentlichen konstant und es deutet vorliegend nichts auf eine spontane Remission hin, wie dies von Dr. E.___ mit allgemeinen Hinweisen geltend gemacht wurde. Diese Remissionen mögen denn gemäss Gutachten überzufällig häufig eintreten, jedoch nicht in jedem Falle.
Nach den obigen Ausführungen ist eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht ersichtlich. Nur die mögliche medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde von den Gutachtern verschieden eingeschätzt. Dr. D.___ ging damals von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von sicher 70 % aus, nicht aber von einer vollen Arbeitsunfähigkeit, wie dies Dr. E.___ in seinem Gutachten behauptete (Urk. 7/70 S. 17). Die B.___ ging im Bericht vom 26. Februar 2008 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, Dr. E.___ dagegen von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 %.
Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich. Vielmehr beurteilte Dr. E.___ die Situation anders und dementsprechend auch die Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Eine solche andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes stellt keinen Revisionsgrund dar (SVR 2004 IV Nr. 5 S. 14 E. 3.3.3).
4.
4.1 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen der Rentenrevision, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
4.2 Die erstmalige Rentenzusprache (Verfügung vom 22. September 2006, Urk. 7/49) stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. D.___ und seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dr. E.___ kritisierte das Gutachten von Dr. D.___ sehr, dies vor allem in diagnostischer Hinsicht. So hielt Dr. E.___ die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung für nicht begründet, die "depressive Episode mit somatischen Symptomen" existiere gemäss ICD-10 nicht und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Schlafstörungen bei Dr. D.___ als separate Diagnose aufgeführt seien, die Impulskontrollstörung des Versicherten und die Schlafstörungen erklärten sich bereits durch das depressive Syndrom (Urk. 7/70 S. 17).
Bei der Diagnosestellung besteht immer ein gewisser Ermessensspielraum eines Gutachters. Entscheidend dabei ist, dass die Diagnosestellung für das Gericht nachvollziehbar ist. Gemeint hatte Dr. D.___ in seinem Gutachten eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom nach ICD-10: F32.11 (Urk. 7/31 S. 4), zitierte er doch diese Nummer der ICD-10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), 5. Auflage). Mit seiner Darlegung, der Versicherte sehe keine Zukunft, das Leben mache so keinen Sinn, er habe der Partnerin gegenüber ein schlechtes Gewissen, habe er doch auch ihr Leben zerstört, der Versicherte berichte, er könne nun zwar seine Kinder sehen, wisse aber nicht, was mit ihnen tun (Urk. 7/31 S. 2, S. 3), der Versicherte weise eine verminderte Belastbarkeit, eine Reizbarkeit mit impulsiver Aggressivität, Antriebsarmut, Affektarmut mit fehlender Modulationsfähigkeit, ein Rückzugsverhalten und eine Neigung, sich beobachtet und bedrängt zu fühlen, eine innere Angetriebenheit, Unstetigkeit und Konzentrationsunfähigkeit, Kopfschmerzen und eine schwere Schlafstörung auf, erklärte er mindestens zwei Kriterien einer leichten depressiven Episode (depressive Stimmung und Verlust von Interesse und Freude) und mindestens vier der Kriterien einer allgemeinen depressiven Episode (Konzentrationsstörungen, Verminderung des Antriebs, negative und pessimistische Zukunftsperspektiven, Schuldgefühle), was für die Annahme einer mittelschweren Depression notwendig ist, aber auch ausreicht (ICD-10 S. 142). Gleichzeitig gehen daraus auch mindestens drei Merkmale des somatischen Syndroms, nämlich der Verlust der Freude an normalerweise angenehmen Aktivitäten, die mangelnde Fähigkeit, auf freudige Ereignisse emotional zu reagieren und eine schwere Agitiertheit hervor (ICD-10 S. 140). Wenn Dr. D.___ die sehr ausgeprägten Schlafstörungen des Versicherten, die von der Partnerin auf Anfrage bestätigt wurden - er könne in der Nacht trotz Medikamenten nicht schlafen, er verbringe die Nacht in der Wohnung oder auf dem Balkon - als separate Diagnose gemäss ICD-10 F51.2 aufführte, so ist das gemäss dieser Klassifikation aufgrund der vorherrschenden Symptomatik im Falle des Versicherten überzeugend und neben der diagnostizierten Depression zulässig (ICD-10 S. 201). Das Gleiche gilt für die separate Diagnose einer Persönlichkeitsstörung in Form einer Impulskontrollstörung (ICD-10: F63.9), berichtete der Versicherte doch selber, er raste sofort aus und könne deshalb nicht unter die Leute; und auch seine Partnerin berichtete, der Versicherte werde rasch nervös und werfe bei Frustration Gegenstände herum (Urk. 7/31 S. 4). Die Kritik von Dr. E.___ an der Diagnosestellung durch Dr. D.___ erweist sich somit als nicht berechtigt. Dr. D.___ ging weiter von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von sicher 70 % aus, während Dr. E.___ im Revisionsverfahren von einer solchen von 50 % ausging. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. D.___ zum damaligen Zeitpunkt erscheint vertretbar, eine zweifellose Unrichtigkeit dieser Annahme lässt sich nicht begründen. Damit entfällt die Möglichkeit einer Bestätigung der zu Unrecht ergangenen angefochtenen Revisionsverfügung durch das Gericht mittels substituierter Begründung.
5. Da weder ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG noch ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegt, ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Die Sache wird zum Entscheid über den Anspruch des Versicherten auf Kinderrenten an die Beschwerdegegnerin überwiesen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Vorliegend erscheint nach diesen Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. April 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie über den Anspruch des Versicherten auf Ausrichtung von Kinderrenten entscheide.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).