Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00390[9C_764/2011]
IV.2010.00390

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 17. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1986, wurde am 16. März 1999 von ihrer Mutter bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 8/9/8).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 21. September 1999 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 206 (teilweise Zahnlosigkeit) bis 30. Juni 2006 zu (Urk. 8/9/1).
1.2     Mit erneuter Anmeldung vom 26. November 2002 (Urk. 7/4; mit Urk. 7/1-84 identisch sind die Urk. 8/10/1-84; sie werden nachstehend nicht gesondert erwähnt) beantragte die Mutter der Versicherten Berufsberatung und Beiträge an die Mehrkosten einer erstmaligen beruflichen Ausbildung (Ziff. 5.7).
          Mit Verfügung vom 12. November 2003 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form eines Vorbereitungsjahres im Hinblick auf eine Ausbildung im Pflegebereich (Urk. 7/30 = Urk. 7/48).
1.3     Am 20. November 2003 beantragte der Vertreter der Versicherten - die am 10. Oktober 2003 das Vorlehrpraktikum abgebrochen hatte - die Wiederaufnahme der Berufsberatung (Urk. 7/33).
          Mit Verfügung vom 17. September 2004 lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen mit der Begründung ab, die nötigen Abklärungen hätten nicht durchgeführt werden können, da die Versicherte nicht bereit sei, aktiv mitzuarbeiten (Urk. 7/53).
1.4     Mit erneuter Anmeldung vom 23. Januar 2008 beantragte die Case Managerin der Versicherten, es sei das Zusatzgesuch auf erstmalige berufliche Ausbildung zu prüfen und die Versicherte zu einem berufsberaterischen Gespräch einzuladen (Urk. 7/58).
          Die IV-Stelle veranlasste daraufhin ein psychiatrisches Gutachten, das am 18. August 2008 erstattet wurde (Urk. 7/67 = Urk. 7/68).
          Mit Verfügung vom 16. September 2008 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung und übernahm die Mehrkosten eines kaufmännischen Vorlehrjahrs vom 1. August 2008 bis 31. Juli 2009 (Urk. 7/71), und mit Mitteilung gleichen Datums sprach sie der Versicherten das entsprechende Taggeld zu (Urk. 7/72).
          Am 2. Oktober 2008 reichte die Versicherte persönlich eine weitere Anmeldung (mit dem Antrag auf berufliche Eingliederungsmassnahmen) ein (Urk. 7/76).
          Mit Mitteilung vom 10. März 2009 hielt die IV-Stelle fest, wegen erhöhter Absenzenquote müsse das kaufmännische Vorlehrjahr vorzeitig abgebrochen werden, und hob die erteilte Kostengutsprache per 19. Januar 2009 auf (Urk. 7/99 = Urk. 7/107 = Urk. 8/10/95 = Urk. 8/10/101).
          Mit Vorbescheid vom 4. August 2009 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente von Januar 2007 bis Oktober 2008 und wieder ab Januar 2009 in Aussicht (Urk. 7/117 = Urk. 8/10/111). Dagegen erhob die Versicherte am 10. August 2009 Einwände (Urk. 7/120 = Urk. 8/10/114).
          Mit neuem Vorbescheid vom 18. Januar 2010 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Rente ab Januar 2009 in Aussicht (Urk. 7/133 = Urk. 8/10/127), wogegen die Versicherte am 15. Februar 2010 Einwände erhob (Urk. 7/137 = Urk. 8/10/131).
          Mit Verfügung vom 31. März 2010 verneinte die IV-Stelle sodann einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren (Urk. 7/146 = Urk. 8/10/140 = Urk. 2).
          Mit Verfügung vom 26. April 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze Rente ab Januar 2009 zu (Urk. 7/150 = Urk. 8/10/144 = Urk. 8/2).

2.       Gegen die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 2) erhob die Versicherte am 30. April 2010 Beschwerde (Urk. 1), und die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2010 (Urk. 6) deren Abweisung.
          Gegen die Rentenverfügung (Urk. 8/2) erhob die Versicherte am 27. Mai 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab Juni 2004 eine Rente in der Höhe von Fr. 1'520.-- zuzusprechen (Urk. 8/1 S. 2 Ziff. I.1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2010 (Urk. 8/8) die Abweisung der Beschwerde.
          Mit Gerichtsverfügung vom 16. August 2010 wurden die beiden Verfahren IV.2010.00390 und IV.2010.00512 vereinigt (Urk. 8/11) und es wurden antragsgemäss (Urk. 8/1 S. 2 Ziff. I.3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Materieller Hauptstreitpunkt ist der Beginn des Rentenanspruchs.
1.2     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 8/2 Teil 2) davon aus, dass gemäss dem Grundsatz Eingliederung vor Rente ein Rentenanspruch so lange nicht entstehe, als von Eingliederungsmassnahmen eine rentenbeeinflussende Änderung erwartet werden könne (S. 1 unten).
          Nach Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Jahr 2004 habe die Beschwerdeführerin temporär gearbeitet und es habe auch aufgrund der medizinischen Aktenlage keine Veranlassung bestanden, einen Rentenanspruch zu prüfen. Noch im psychiatrischen Gutachten vom 18. August 2008 sei davon ausgegangen worden, dass mit Eingliederungsmassnahmen eine rentenausschliessende Erwerbstätigkeit erzielt werden könne, und es sei eine entsprechende Kostengutschrift erteilt worden (S. 1 f.). Ein Rentenanspruch entstehe somit frühestens ab Januar 2009 (S. 2 oben). Die psychiatrische Exploration von Ende September 2003 habe ergeben, dass eine Eingliederungsfähigkeit bestanden habe. Mit dem Abbruch der ersten Eingliederungsmassnahme habe, auch aufgrund der damals gestellten Diagnosen, nicht auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung geschlossen werden können, welche eine Eingliederung verunmöglicht und einen Rentenanspruch begründet hätte (S. 2 Mitte).
1.3     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 8/1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe die Sachverhaltsabklärung nicht mit der nötigen Sorgfalt vorgenommen (Ziff. 9).
          Sie leide seit frühester Kindheit an einem psychischen Gesundheitsschaden. Gemäss der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin sei aufgrund des Gutachtens von 2008 ein psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen (Ziff. 10) und es sei davon auszugehen, dass das Scheitern der bisherigen beruflichen Massnahmen auf den Gesundheitsschaden zurückzuführen sei. Aufgrund der medizinischen Aktenlage hätte bereits 2004 der klare Anlass bestanden, einen Anspruch auf Rentenleistungen von Amtes wegen zu prüfen (Ziff. 11).
          Schliesslich machte sie sinngemäss geltend, die im Jahr 2008 gewonnenen medizinischen Erkenntnisse bildeten einen (prozessualen) Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und rechtfertigten deshalb trotz formell rechtskräftiger früherer Verfügung eine rückwirkende Rentenzusprache (Ziff. 16-20).

2.      
2.1     Mit der erneuten Anmeldung am 20. November 2003 und dem darin enthaltenen Begehren auf Wiederaufnahme der Berufsberatung (Urk. 7/33) wurde ein Verwaltungsverfahren eröffnet. Die Beschwerdegegnerin kam in der Folge ihrer Abklärungspflicht nach, und mit (negativer) Verfügung vom 17. September 2004 (Urk. 7/53) fand das Verwaltungsverfahren seinen Abschluss.
2.2     Diese Verfügung ist unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen. Davon geht auch die Beschwerdeführerin selber aus, wenn sie für eine prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG plädiert (Urk. 8/1 Ziff. 16-20).
          Es wäre an der Beschwerdeführerin gewesen, den Abschluss des Verwaltungsverfahrens im September 2004 durch Ergreifen eines Rechtsmittels zu verhindern.
          Ebenso war es der Beschwerdeführerin unbenommen, jederzeit eine erneute Anmeldung einzureichen, wie sie dies im Januar 2008 dann schliesslich getan hat, wobei auch sie wiederum Eingliederungsmassnahmen beantragte (Urk. 7/58).
          Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des früheren Verwaltungsverfahrens im September 2004 und der (erst im Januar 2008 erfolgten) erneuten Anmeldung der Beschwerdeführerin bestand für die Beschwerdegegnerin weder ein Anlass noch gar eine Verpflichtung, tätig zu werden. Nach der erneuten Anmeldung hatte sie wiederum Sachverhalt und allfällige Rechtsansprüche abzuklären, was sie denn auch getan hat. Inwiefern sie es - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - an Sorgfalt hätte fehlen lassen, ist nicht ersichtlich.

3.
3.1     Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen in Revision gezogen werden, wenn nach deren Erlass (unter anderem) erhebliche neue Tatsachen entdeckt werden.
          Nicht als neu wird eine Tatsache dann betrachtet, wenn das Vorbringen im Revisionsverfahren lediglich eine neue Würdigung einer bereits bekannten Tatsache in sich schliesst (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 14 zu Art. 53).
3.2     Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, aus dem 2008 erstatteten Gutachten ergäben sich erhebliche neue, nach Verfügungserlass entdeckte medizinische Tatsachen, so dass sie - aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen - bereits 2004 Anspruch auf eine ganze Rente gehabt hätte (Urk. 8/1 Ziff. 19 f.).
3.3     In einem am 29. September 2003 erstatteten psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/26) waren folgende Diagnosen gestellt worden (S. 4 Ziff. 5):
- mittelstarke allgemeine Lernbehinderung mit leichter Schwäche im Lese- und Rechtschreibebereich bei guter logischer Grundintelligenz
- Verdacht auf infantiles POS mit Aufmerksamkeitsstörung, Impulsivität und Distanzlosigkeit
- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung vom abhängig-unreifen Typus
          Der Gutachter empfahl einen geschützten Arbeitsplatz, betreutes Wohnen und berufsberaterische Weiterbetreuung (S. 4 Ziff. 6.7).
          Dr. med. dipl.-psych. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 18. August 2008 ein Gutachten (Urk. 7/67). Darin führte er zu den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus, es bestehe eine rezidivierende depressive Störung, zum Untersuchungszeitpunkt leicht-mittelgradig ausgeprägt, am ehesten auf dem Boden einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und unreif-dependenten Zügen (S. 11 Ziff. V.1).
          Weiter führte er aus, eine berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen erscheine geeignet, eine nachhaltige und wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erreichen (S. 11 Ziff. V.3, S. 12 Ziff. V.5). Wesentliche Abweichungen insbesondere zum Gutachten von 2003 bestünden nicht, auch dort sei ein geschützter Arbeitsrahmen empfohlen worden (S. 12 Ziff. 6).
3.4     Zwischen den Gutachten von 2003 und 2008 besteht kein erkennbarer substantieller Unterschied. In beiden Gutachten wurde eine psychische Problematik diagnostiziert und es wurden - übereinstimmende - eingliederungsorientierte Empfehlungen abgegeben.
          Dass nach dem Abbruch der Eingliederungsmassnahme im Januar 2009 in einer RAD-Beurteilung (Urk. 7/115 S. 5 f.) das Scheitern beruflicher Massnahmen auf den in den Gutachten festgestellten Gesundheitsschaden zurückgeführt wurde, ist keine neue medizinische Tatsache, sondern die aktuellere Würdigung des wiederholten Scheiterns beruflicher Massnahmen. Sie kann zudem auch nur schon deshalb revisionsrechtlich nicht relevant sein, weil erst das erneute Scheitern - längst nach Erlass der Verfügung von 2004 - sie veranlasst hat.
3.5     Somit steht fest, dass auch die von der Beschwerdeführerin postulierte prozessuale Revision nicht in Frage kommt.

4.
4.1     Die erneute Anmeldung ist am 23. Januar 2008 erfolgt (Urk. 7/58). Der Beginn des Rentenanspruchs richtet sich deshalb nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung entsteht.
          Ferner ist Art. 43 Abs. 2 IVG zu beachten, wonach kein Rentenanspruch besteht, wenn ein Taggeldanspruch besteht.
4.2     Ausgehend vom Datum der Anmeldung konnte der Rentenanspruch frühestens am 1. August 2008 entstehen. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin jedoch einen die Eingliederungsmassnahmen begleitenden Taggeldanspruch (Urk. 7/71-72), der bis zum Abbruch der Massnahme am 19. Januar 2009 (Urk. 7/99) dauerte.
          Demnach bestand ein Rentenanspruch ab 1. Januar 2009, dies unter Verrechnung des bis 19. Januar 2009 bereits ausgerichteten Taggelds (vgl. Art. 47 Abs. 2 IVG).
4.3     Für die von der Beschwerdeführerin auch noch postulierte Anwendung von Art. 40 Abs. 3 IVG (Urk. 8/1 Ziff. 21 ff.) bleibt bei dieser Sachlage kein Raum.
4.4     Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich die gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Einwände als nicht stichhaltig erweisen.
          Die Verfügung ist nicht zu beanstanden, und die dagegen erhobene Beschwerde somit abzuweisen.
4.5     Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG für dieses, eine Leistung betreffende, Verfahren, sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

5.
5.1     Strittig ist ferner ein allfälliger Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung bereits im Verwaltungsverfahren.
          Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
          Nach Art. 37 Abs. 4 ATSG ist der gesuchstellenden Person im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen, wo es die Verhältnisse erfordern.
5.2     Das Verwaltungsverfahren wurde mit der erneuten Anmeldung im Januar 2008 eröffnet. In diesem Zeitpunkt (und bis am 21. November 2008; Urk. 7/80) wurde die Beschwerdeführerin durch ihre Casemanagerin vertreten (vgl. Urk. 7/58), ab 19. März 2008 auch von der Fürsorgebehörde ihrer Wohngemeinde (Urk. 7/65).
          Am 6. März 2009 mandatierte die Beschwerdeführerin ihren aktuellen Rechtsvertreter (Urk. 7/97), der dies der Beschwerdegegnerin am 9. März 2009 mitteilte (Urk. 7/95).
          Am 10. März 2009 hielt die Beschwerdegegnerin den Abbruch der beruflichen Massnahme fest (Urk. 7/99). Dagegen wandte sich am 27. März 2009 die Sozialhilfebehörde der Wohngemeinde und verlangte den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (Urk. 7/103); am 16. April 2009 erklärte sie sich mit dem Abbruch der Massnahme einverstanden, sofern die Rentenprüfung positiv verlaufe (Urk. 7/110).
          Am 4. August 2009 erging der erste Vorbescheid (Urk. 7/117), zu welchem ein Kanzleipartner des mandatierten Rechtsvertreters am 10. August 2009 Stellung nahm (Urk. 7/120).
          Am 18. Januar 2010 erging der zweite Vorbescheid (Urk. 7/133), worauf der Rechtsvertreter um Aktenzustellung ersuchte (Urk. 7/135) und am 15. Februar 2010 Einwände erhob (Urk. 7/137).
5.3     Die Beschwerdeführerin wurde im Verwaltungsverfahren durch die Sozialbehörde kompetent vertreten. Diese intervenierte nach dem Abbruch der Eingliederungsmassnahme und drang darauf, dass nunmehr die Rentenprüfung vorgenommen werde, was denn in der Folge auch stattfand.
          Insoweit kann eine anwaltliche Vertretung nicht als erforderlich bezeichnet werden.
          Die nach Erlass des Vorbescheides einsetzende anwaltliche Vertretung sodann war deshalb nicht nur unnötig, sie war nachgerade kontraproduktiv. Hätte es nämlich mit dem ersten Vorbescheid sein Bewenden gehabt, so wäre der Beschwerdeführerin mehr zugesprochen worden als mit der jetzt angefochtenen (und bestätigten) Verfügung.
          Vor diesem Hintergrund kann die anwaltliche Vertretung weder als notwendig noch als zumindest geboten bezeichnet werden.
5.4     Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren nicht erfüllt sind.
          Damit erweist sich die angefochtene diesbezügliche Verfügung als rechtens, und auch die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

6.      
6.1     Mit Honorarnote vom 16. August 2011 hat der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von 15.2 Stunden und Barauslagen von Fr. 114.-- geltend gemacht (Urk. 11/2).
6.2     Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
6.3     Die gegen die Rentenverfügung eingereichte Beschwerde (Urk. 8/1) umfasst rund zwei substantielle Textseiten und entspricht weitestgehend der Eingabe im Vorbescheidverfahren (Urk. 7/120). Die Anpassung dieses Textes hat weder eine Instruktion noch ein Aktenstudium erfordert.
          Die gegen die Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung eingereichte Beschwerde (Urk. 1) umfasst ebenfalls gut zwei Seiten Text, in welchem aufgrund der zu behandelnden Thematik kaum auf die vorhandenen Akten Bezug zu nehmen war. Somit ist auch hier kein Instruktionsaufwand und kein nennenswerter Aufwand im Zusammenhang mit allfälligem Aktenstudium zu ersehen.
          Angesichts der dargelegten Umstände und der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.4     Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.
         
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).