IV.2010.00395
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 23. August 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___ war seit 1. August 2002 als diplomierter Pflegefachmann bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/6/1). Am 4. Mai 2005 meldete er sich unter Hinweis auf ein Schleudertrauma und psychische Dekompensation zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen (Urk. 7/6/5, Urk. 7/8, Urk. 7/9) sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse (Urk. 7/5, Urk. 7/6/1) ab, ordnete eine psychiatrische Begutachtung an (Bericht des Dr. med. Z.___, Arzt und Psychoanalytiker, vom 13. Januar 2006, Urk. 7/17) und verneinte mit Verfügung vom 3. April 2006 den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 7/19), sprach ihm hingegen mit Verfügung vom 24. August 2006 eine ganze IV-Rente ab 1. Januar 2005 zu (Urk. 7/40). Der dagegen erhobene Einwand der Swisscanto, wonach die Rente früher auszurichten sei, berücksichtigte die IV-Stelle mit Wiedererwägungsverfügung vom 11. Dezember 2006, mit welcher der Rentenbeginn neu auf den 1. Juni 2004 festgesetzt wurde (Urk. 7/55). Im Revisionsverfahren holte die IV-Stelle einen Verlaufsbericht vom 21. Mai sowie Ergänzungen vom 15. August 2008 des behandelnden Psychiaters ein (Urk. 7/74, Urk. 7/80), worauf sie eine psychiatrische Begutachtung anordnete (Urk. 7/82). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 14. Oktober 2008 und Ergänzungen vom 5. Juni 2009 des Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte sie mit Verfügung vom 13. April 2010 die Rentenleistungen auf den 31. Mai 2010 ein (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 3. Mai 2010 mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 13. April 2010 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Vornahme von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2010 wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 6). Mit Replik vom 6. September 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12), während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 13. April 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04 E. 1).
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
2.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
3. Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Einstellung der laufenden Rente. Dabei ist unbestritten, dass eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, vorliegend die grundsätzliche Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit, eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (BGE 130 V 75 E. 3.2.3). Hingegen wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass eine revisionsweise Aufhebung der Rente, ohne dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, unzulässig sei.
4.
4.1 Dr. A.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. Oktober 2008 eine kombinierte Störung aus dem Formenkreis der neurotischen, Belastungs- und somatoformen Störungen (ICD-10: F 4) bei einer vorbestehenden Persönlichkeit mit narzisstischen sowie unreifen Zügen (Urk. 7/85). Dabei seien anamnestisch Teile einer Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F48.0) erkennbar, welche sich jedoch hauptsächlich als Neurasthenie (ICD-10: F 48.0) äusserten. Es könne weder eine arbeitsrelevante depressive Symptomatik, noch eine posttraumatische Belastungsstörung ausgemacht werden. Differentialdiagnostisch sei ein schleichender psychotischer Prozess zu erwähnen, dieser sei jedoch als äusserst unwahrscheinlich einzustufen. Insgesamt könne keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden, weder in der angestammten noch in einer den Leistungen des Versicherten entsprechenden Tätigkeit. Hingegen sei eine therapeutische engmaschige Hilfe durch den behandelnden Psychiater sinnvoll. Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 bestätigte Dr. A.___ seine Einschätzung, wonach der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/90).
4.2 In der Beschwerde wird gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ geltend gemacht, die Rente dürfe ohne vorgängige Eingliederungsmassnahmen nicht eingestellt werden. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht sich verschiedentlich zur Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente ausgesprochen hat: Im Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 hat es befunden, dass das auf dem gebesserten Gesundheitszustand beruhende Invalideneinkommen unmittelbar anrechenbar ist, wenn keine oder lediglich eine Hilfestellung in Form von Arbeitsvermittlung nötig erscheint. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar. Rechtsprechungsgemäss ebenfalls fest steht, dass nach einem langjährigen Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen können, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen der versicherten Person nicht möglich ist. Dann muss sich die Verwaltung vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögens ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür - ausnahmsweise - im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne notwendig sind. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden oder - herabsetzenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des wiedergewonnen funktionellen Leistungsvermögens führt, insbesondere dann, wenn die versicherte Person das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwerten kann, welche sie bereits ausgeübt hat. Anders verhält es sich, wenn die Rentenherabsetzung oder die -aufhebung versicherte Personen betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder über 15 Jahre eine Rente bezogen haben (Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2011, 9C_228/2010, E. 3.).
4.3 Da der Beschwerdeführer noch nicht 55-jährig ist und nur während knapp sechs Jahren eine Rente bezogen hat, zählt er zur Gruppe der Versicherten, denen es im Regelfall zumutbar ist, eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten; dies gilt umso mehr als er in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. Anhaltspunkte dafür, warum ihm dies objektiv nicht möglich sein sollte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann aufgrund der Empfehlung von Dr. A.___, der Beschwerdeführer sei therapeutisch engmaschig zu begleiten, nicht die Notwendigkeit von beruflichen Eingliederungsmassnahmen geschlussfolgert werden. Zusammenfassend ergibt sich, dass eine Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Mithin erfolgte die renteneinstellende Verfügung vom 13. April 2010 zu Recht.
5. Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).