Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00396
IV.2010.00396

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Sager


Urteil vom 17. November 2011
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1971 geborene X.___ war vom 12. Februar 1990 bis zur Kündigung per 30. April 2001 als Produktionsmitarbeiterin für die Z.___ tätig. Seit Ende 1999 konnte sie ihrer Tätigkeit aufgrund psychischer Probleme nicht mehr nachgehen (Urk. 7/2).
         Am 3. März 2001 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte in der Folge den Arbeitgeberbericht (Urk. 7/2) sowie drei Arztberichte (Urk. 7/5-7) ein. Mit Verfügung vom 2. November 2001 sprach sie der Versicherten eine ganze Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem 1. November 2000 zu (Urk. 7/10).
         Im August 2007 leitete die IV-Stelle eine amtliche Rentenrevision ein (Urk. 7/22) und holte einen Arztbericht ein (Urk. 7/23). In der Zwischenzeit hatte die Pensionskasse der Z.___ die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten lassen. Das versicherungspsychiatrische Gutachten vom 22. Mai 2008 (Urk. 7/27) liess sie der IV-Stelle zukommen. Die IV-Stelle holte in der Folge einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 7/33) und veranlasste eine neurologische Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie (neurologisches Gutachten vom 18. November 2008, Urk. 7/37). Aufgrund der Ergebnisse der Gutachten führte die IV-Stelle eine Eingliederungsberatung beziehungsweise ein Job Coaching durch mit dem Ziel des Eintritts der Versicherten in eine Tagesklinik als Vorbereitung auf Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/50-53). Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 wurde die Eingliederungsberatung abgeschlossen, da die Versicherte per 30. Oktober 2009 in der Tagesklinik der Klinik C.___ mit einem Training begonnen habe (Urk. 7/57). Die Finanzierung der Tagesklinik erfolgte durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Urk. 7/55 S. 3). Daraufhin hob die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/60) - mit Verfügung vom 26. März 2010 aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 2).

2.       Am 3. Mai 2010 liess die Versicherte gegen die Verfügung vom 26. März 2010 Beschwerde erheben und den Antrag stellen, es sei die Sache an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Schreiben vom 14. Juni 2010 zugestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1
1.1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die IV-Stelle stellte bei der angefochtenen Rentenaufhebung auf die Ein-schätzungen von Dr. A.___ und Dr. B.___ ab und begründete sie damit, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der erstmaligen Rentenzusprache erheblich verbessert. Aus psychiatrischer Sicht würden keine Diagnosen und Befunde mehr vorliegen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen würden. Lediglich die bestehende Epilepsie führe noch zu einer Einschränkung, jedoch nicht in zeitlicher Sicht, sondern nur was den Tätigkeitsbereich betreffe. Arbeiten an laufenden und verletzungsträchtigen Maschinen, auf Gerüsten und im Schicht- oder Nachtdienst kämen nicht in Frage. Ebenso seien Tätigkeiten im Akkord oder in sonstigen zeitkritischen Arbeitsbereichen nicht möglich. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 19 %, welcher nicht mehr zu einer Rente berechtige. Die Rente werde daher nach Zustellung der Verfügung auf das Ende des folgenden Monats aufgehoben (Urk. 2, Urk. 6).
2.2         Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr seit mehr als 10 Jahren behandelnder Arzt, Dr. D.___, habe festgestellt, dass ihr Zustand durch die Therapie mit Antipsychotika, Antidepressiva und Anxiolytika zwar einigermassen unter Kontrolle gehalten werden könne. Es sei jedoch zu keiner Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Da die Einschätzungen von Dr. D.___ und der IV-Stelle divergieren würden, rechtfertige sich eine weitere detaillierte Abklärung durch die IV-Stelle (Urk. 1).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, ob es seit der Zusprache der ganzen Rente am 2. November 2001 mit Wirkung ab dem 1. November 2000 (Urk. 7/10) zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen ist, welche zur Aufhebung der Invalidenrente berechtigt.

3.
3.1     Zum Zeitpunkt der Rentenzusprache vom 2. November 2001 (Urk. 7/10) lagen bei der Beschwerdeführerin gemäss den Berichten der Klinik C.___ vom 29. März 2001 (Urk. 7/5), des Hausarztes Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 11. Mai 2001 (Urk. 7/6) und des behandelnden Arztes, Dr. med. D.___ vom 5. August 2001 (Urk. 7/7) eine depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), ein Status nach einer akuten schizophreniformen psychotischen Störung im November 1999 (ICD-10: F23.2) sowie ein Verdacht auf Intelligenzminderung bei frühkindlicher Epilepsie vor, welche die Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten zu 100 % einschränkten (vgl. auch Urk. 7/8 S. 2).
3.2     Über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rentenrevision per August 2007 geben die folgenden medizinischen Berichte Auskunft:
3.2.1   Dr. A.___ stellte in seinem versicherungspsychiatrischen Gutachten zu Handen der Pensionskasse der Z.___ vom 22. Mai 2008 die Diagnosen eines Status nach einer akuten schizophreniformen psychotischen Störung von November 1999 bis Januar 2000 (ICD-10: F23.2), eines Status nach einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), welche remittiert sei, und eines Verdachts auf eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70.0) (Urk. 7/27 S. 10).
         Aufgrund der Aktenlage dürfe angenommen werden, dass die Versicherte eine einmalige akute schizophreniforme psychotische Störung im Jahr 1999 und eine nachfolgende depressive Episode erlitten habe. Die depressive Störung habe sich unter Behandlung mit Psychotherapie und Psychopharmaka zurückgebildet. Im Rahmen der Untersuchung sei aktuell keine depressive Störung diagnostizierbar. Hingegen sei nicht auszuschliessen, dass die Versicherte in der Kindheit an einer Epilepsie erkrankt sei und dass eine (möglicherweise mit der Epilepsie in Verbindung stehende) Minderintelligenz/Minderbegabung bestehe. Diese habe aber vor der psychischen Erkrankung nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Soweit ersichtlich sei bis jetzt noch keine Abklärung im Zusammenhang mit der möglichen Epilepsie veranlasst worden. Eine fachärztliche neurologische Untersuchung sei aber von hoher Bedeutung für die Diagnostik und die Indikationsstellung einer antiepileptischen Therapie. Die Versicherte erkläre ihre Arbeitsunfähigkeit mit den Symptomen von Schwindel, Nervosität und Kopfschmerzen. Dies seien zweifelsohne Symptome, die im Rahmen von gewissen psychischen Erkrankungen (somatoforme Schmerzstörung, depressive Störung) vorkämen. Doch fehlten im Untersuchungskontext weitere Symptome, die eine entsprechende Störung begründen könnten. Auch seien die geltend gemachten Symptome nicht generell arbeitsfähigkeitseinschränkend, sondern dürften bei störungsangepasstem Arbeitsplatz gut kompensiert werden (Urk. 7/27 S. 9). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Versicherten hätte bereits 2001, spätestens 2002, die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit zugemutet werden können. Mittlerweile dürfe eine (krankheitsfremde) Chronifizierung eingetreten sein, welche eine Arbeitsintegration kaum mehr wahrscheinlich mache, zumal sich die Versicherte offenbar gut in die Rolle als Hausfrau und Mutter eingelebt habe. Eine allfällige Minderintelligenz könne bei anspruchsvolleren Aufgaben zu einer Verringerung der Arbeitsleistung im Umfang von 20 bis 30 % führen. Es müsse im Übrigen bei der feststellbaren Verlangsamung des formalen Gedankenganges und des Schwindels auch an eine mögliche Nebenwirkung der antiepileptischen oder neuroleptischen Medikation gedacht werden (Urk. 7/27 S. 10 f.).
3.2.2   In seinem Bericht vom 18. Juli 2008 führte Dr. D.___ die Diagnosen einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, unvollständige Remission, einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischen Symptomen auf dem Boden einer minderbegabten Person und des Verdachts auf eine frühkindliche Epilepsie an (Urk. 7/33 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei weiterhin und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Durch die Therapie mit Antipsychotika, Antidepressiva und Anxiolytika habe der Zustand einigermassen unter Kontrolle gehalten werden können. Die Versicherte klage immer über depressive Verstimmung, Interesse- und Lustlosigkeit, ständige Müdigkeit, aber auch über innere Spannungen, intensive Ängste und Schlafstörungen. Insbesondere in der Nacht höre sie zeitweise Stimmen, fühle sich unsicher und sei sehr angespannt. Im Gespräch sei die Versicherte bewusstseinsklar, voll orientiert, im Antrieb vermindert und psychomotorisch verlangsamt. Durch die bisherige Therapie sei es zu keiner Änderung gekommen. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Da es sich um eine schwere psychische Störung handle, die auf dem Boden einer minderbegabten Persönlichkeit liege, sei auch in Zukunft nicht zu erwarten, dass die Arbeitsfähigkeit besser werde. Wegen der psychotischen Störung, aber auch wegen der Minderbegabung sei die Versicherte nicht imstande, ihre Aufgaben im Alltag zu verrichten. Deshalb sei sie zeitweise auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen (Urk. 7/33 S. 2-6).
3.2.3   Dr. B.___ diagnostizierte in seinem neurologischen Gutachten vom 18. November 2008 eine idiopathische primär generalisierte Epilepsie. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine leichte intellektuelle Minderbegabung und einen Strabismus concomitans alternans auf. Seit dem Kleinkindalter leide die Versicherte unter einer wahrscheinlich idiopathisch primär generalisierten Epilepsie bei positiver Familienanamnese. Die aktuelle Elektroenzephalographie (EEG) habe einen diesbezüglich charakteristischen Befund gezeigt. Unter antikonvulsiver Medikation sei die Versicherte nach eigenen Angaben seit sieben bis acht Jahren anfallsfrei. Die Medikation werde gut toleriert und sollte aufgrund des bestehenden Rezidivrisikos fortgesetzt werden. Zusätzlich bestehe eine leichte intellektuelle Minderbegabung. Der von der Versicherten als Grund für die seit Sommer 2000 anhaltende Arbeitsunfähigkeit genannte ständige "Schwindel im Kopf" sei neurologisch nicht objektivierbar. Möglicherweise handle es sich dabei um eine Nebenwirkung der Psychopharmakotherapie oder um einen Ausdruck der psychischen Komorbidität. Ein Zusammenhang mit der antiepileptischen Medikation sei sehr unwahrscheinlich, da diese bereits vorher bestanden habe. Aus rein neurologischer Sicht sei keine Einschränkung in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Packerin in der Schokoladenindustrie ausgewiesen. Aufgrund der Epilepsie solle die Versicherte jedoch nicht an laufenden und verletzungsträchtigen Maschinen, nicht auf Gerüsten und nicht im Schicht- oder Nachtdienst eingesetzt werden. Aufgrund der leichten Verlangsamung kämen auch keine Tätigkeiten im Akkord oder in sonstigen zeitkritischen Arbeitsbereichen in Frage. Die Tätigkeit solle dem eher einfachen Intelligenz- und Sprachniveau der Versicherten Rechnung tragen (Urk. 7/37 S. 9 ff.).
3.2.4   Im Rahmen der von der IV-Stelle veranlassten, am 22. Juli 2009 aufgenommenen Eingliederungsberatung und des Job Coaching führte die Versicherte aus, sie könne sich aktuell weder um den Sohn kümmern, noch den Haushalt machen. Ihr Mann habe alles übernommen. Sie stehe um circa 8 Uhr auf und bekomme sofort Schwindel. Sie mache nichts, liege und schlafe viel. Gegen 17 Uhr bereite sie ein Abendessen zu. Sie könne sich nicht erklären, weshalb es ihr momentan schlechter gehe (Urk. 7/50 S. 3). Die involvierten Sachbearbeiter beobachteten sodann anlässlich des Gesprächs vom 18. August 2009, dass die Versicherte auffallend ungepflegt gewesen sei. Sie habe sich schlecht auf Fragen konzentrieren können, sei wie abwesend gewesen und habe zu der Mehrheit der Fragen geschwiegen (Urk. 7/50 S. 3, Urk. 7/52 S. 4). Es sei fraglich, ob die Versicherte verstanden habe, warum sie zum Gespräch eingeladen worden sei. Sie habe weder den Ausführungen der Eingliederungsberatung noch des Job Coaching folgen können/wollen. Sie habe auf diesbezügliche Fragen aber doch mindestens der Spur nach Antwort geben können (Urk. 7/50 S. 4; vgl. auch Urk. 7/52 S. 4). Anlässlich des Folgetermins vom 22. September 2009, an welchem über einen halbjährigen und von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu finanzierenden Besuch einer Tagesklinik als Vorbereitung auf Massnahmen für die Eingliederung gesprochen wurde, sei der Eindruck entstanden, dass die Versicherte kaum verstanden habe, worum es gehe. Sie habe zu allem "Ja, ich will es probieren" gesagt und habe nicht nachgefragt. Sie sei noch ungepflegter zum Termin gekommen. Sie habe sehr schmutzige Haare und vor allem auch die Füsse in Badelatschen gehabt. Der Körpergeruch sei sehr störend gewesen. Die zuständige Eingliederungsberaterin hielt schliesslich fest, die Chance, dass die Versicherte je wieder arbeite, sei gering (Urk. 7/50 S. 5; vgl. auch Urk. 7/52 S. 4). In der Zusammenfassung des Verlaufsprotokolls des Job Coachs vom 8. Dezember 2009 wurde sodann aufgeführt, die Versicherte sei aktuell nicht vermittelbar. Als erster Schritt der Reintegration werde sie in eine Tagesklinik gehen. Dort werde sie beginnen, ihren Alltag wieder zu strukturieren, wodurch es ihr möglich werden solle, wieder am sozialen und später am beruflichen Leben aktiv teilzuhaben (Urk. 7/52 S. 1).
         Anlässlich des Abklärungsgesprächs mit Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Oberarzt an der Klinik C.___, und der Versicherten vom 20. Oktober 2009, das schliesslich zur Aufnahme des Trainings der Versicherten in der Tagesklinik der Klinik C.___ am 30. Oktober 2009 führte, war die Versicherte laut Protokoll des Job Coach sehr wortkarg. Dr. F.___ habe diesem gemeldet, dass er sich frage, wie und wo die Gutachter die Versicherte integrieren wollten. Mit der Zeit sei die Versicherte etwas aufgetaut und habe doch einige Fragen von Dr. F.___ beantworten können (Urk. 7/52 S. 5; vgl. auch Urk. 7/55 S. 3, vgl. Urk. 7/57).
3.3     Weder das psychiatrische noch das neurologische Gutachten vermögen den Nachweis einer nach der Rentenverfügung vom 2. November 2001 eingetretenen gesundheitlichen Verbesserung zu erbringen. So besteht der für die anhaltende Arbeitsunfähigkeit verantwortlich gemachte ständig vorhandene, neurologisch aber nicht objektivierbare Schwindel gemäss den Angaben Dr. B.___s bereits seit Sommer 2000. Soweit Dr. A.___ die Auffassung vertrat, der Versicherten hätte 2001, spätestens 2002 die Aufnahme einer Berufstätigkeit zugemutet werden können, so bezieht sich diese auf eine gesundheitliche Verbesserung hindeutende Aussage im Wesentlichen ebenfalls auf den Sachverhalt, welcher der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2. November 2001 zugrunde lag und damit rechtskräftig beurteilt ist, zumal nach den Feststellungen Dr. A.___s die einmalige schizophreniforme psychotische Störung nur bis Januar 2000 gedauert und sich auch die nachfolgende depressive Störung schon im Jahr 2000 wieder zurückgebildet hatte. Insofern erweisen sich die von den ursprünglichen ärztlichen Angaben zur Arbeitsunfähigkeit abweichenden gutachterlichen Zumutbarkeitsbeurteilungen in erster Linie als in revisionsrechtlicher Hinsicht irrelevante unterschiedliche Beurteilungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes.
        
         Zu prüfen bleibt, ob insofern ein Revisionsgrund eingetreten ist, als die Versicherte mit der von der IV-Stelle durchgeführten Eingliederungsberatung und dem am 15. Oktober 2009 angeordneten einmonatigen "Job Coaching" mit Besuch der Tagesklinik der Klinik C.___ ab 30. Oktober 2009 (Urk. 7/51, 7/53) vor der Rentenaufhebung allenfalls wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert oder zumindest in die Lage versetzt wurde, wieder ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die oben wiedergegebenen Schilderungen ihres Verhaltens und körperlichen Zustandes bei der Eingliederungsberatung, beim Job Coaching und beim Gespräch mit Dr. F.___ deuten nicht darauf hin. Ein Austrittsbericht der Tagesklinik der Klinik C.___ liegt jedoch nicht vor. Über die Zulässigkeit der angefochtenen Rentenaufhebung kann daher ohne diesbezügliche Aktenergänzung nicht abschliessend entschieden werden.
         Die Sache ist daher im Einklang mit BGE 137 V 210 E.4.4.1.4 an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie zum Ergebnis des Trainings in der Tagesklinik der Klinik C.___ die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über die Rentenrevision neu verfüge.

4.      
4.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
4.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. März 2010 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Revision des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionkasse Z.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).