IV.2010.00400
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 22. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, arbeitete ab dem 1. Januar 1996 als Detailhandelsverkäufer bei der Y.___. Am 9. Mai 2007 schlug ihm ein Mitarbeiter bei einer Auseinandersetzung einen Harass, der einige Säcke mit Orangen enthielt, an den Kopf (Unfallmeldung UVG vom 16. Mai 2007, Urk. 12/38 S. 362; Angaben von X.___ vom 30. Mai 2007, Urk. 12/38 S. 360-361). Im Spital A.___, wo gleichentags die Erstbehandlung stattfand, wurde der Befund einer Rissquetschwunde parietal links erhoben, und es wurde eine Commotio cerebri diagnostiziert und deswegen eine 24stündige Überwachung durchgeführt (Arztzeugnis UVG des Spitals A.___ vom 5. Juni 2007, Urk. 12/38 S. 356; Bericht des Spitals A.___ vom 10. Mai 2007, Urk. 12/38 S. 349-350). In der Folge klagte X.___ über Kopf-, Schulter- und Rückenschmerzen sowie Schwindel. Nachdem er die Arbeit am 14. Mai 2007 nicht, wie vom Spital A.___ vorgesehen, wieder aufgenommen hatte, liess die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 9. Mai 2007 anerkannte, am 2. Juli 2007 eine Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. D.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, durchführen (Urk. 12/38 S. 343-346). Danach hielt sich der Versicherte vom 9. August bis zum 24. Oktober 2007 in der Rehaklinik E.___ auf (Kurzbericht vom 24. Oktober 2007, Urk. 12/38 S. 264-265; Austrittsbericht vom 31. Oktober 2007, Urk. 12/38 S. 249-257). Während dieses Aufenthaltes fanden am 14. August und am 2. Oktober 2007 Besprechungen zwischen dem Versicherten, der zuständigen Assistenzärztin Dr. med. F.___ und dem zuständigen Verantwortlichen für die berufsorientierte Therapie sowie der SUVA-internen Case-Managerin statt (vgl. die Protokolle in Urk. 12/38 S. 328-330 und Urk. 12/38 S. 287-288), und die Klinik veranlasste eine neurootologische Untersuchung, welche am 23. Oktober 2007 durch den SUVA-Arzt Dr. med. G.___, Spezialarzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, vorgenommen wurde (Bericht vom 23. Oktober 2007, Urk. 12/38 S. 267-269). Ausserdem wurden Ende August 2007 im Spital H.___ eine Magnetresonanztomographie des Schädels sowie radiologische Aufnahmen der Halswirbelsäule, des Thorax und des Abdomens erstellt (vgl. Urk. 12/38 S. 255 und Urk. 12/38 S. 147-149). Vor dem Aufenthalt in E.___ war X.___ besuchshalber (Heirat der Tochter; vgl. 12/38 S. 346) in Z.___ gewesen, wo er sich wegen seiner Beschwerden ebenfalls in ärztliche Behandlung begeben hatte (vgl. die Berichte in Urk. 12/38 S. 289-297).
Im November 2007 unternahm X.___ einen Arbeitsversuch in einer anderen Filiale der Y.___ (vgl. die Telefonnotizen der SUVA vom 13. und vom 14. November 2007, Urk. 12/38 S. 258 und S. 259 sowie Urk. 12/38 S. 246 und S. 247), der indessen scheiterte (Telefonnotizen vom 21. November 2007 sowie Einsatzprotokoll der Y.___, Urk. 12/38 S. 240-242). Die SUVA holte daraufhin einen Bericht der psychiatrischen Klinik J.___ vom 7. November 2007 ein, wo X.___ ab dem 15. Mai 2007 im Kriseninterventionszentrum ambulant behandelt wurde (Urk. 12/38 S. 238-239; vgl. auch den Bericht der psychiatrischen Klinik J.___ zuhanden der Krankenkasse vom 17. Dezember 2007, Urk. 12/38 S. 197-198), und X.___ brachte einen Bericht von Prof. Dr. med. L.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. Dezember 2007 bei (Urk. 12/38 S. 209-219), wohin er sich am 21. November 2007 aus eigener Initiative in die Konsultation begeben hatte (vgl. die Telefonnotiz der SUVA vom 27. November 2007, Urk. 12/38 S. 237).
1.2 Am 31. Dezember 2007 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Angaben der Arbeitgeberin vom 30. Januar 2008 ein (Urk. 12/11); diese hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten wegen der tätlichen Auseinandersetzung per Ende Februar 2008 aufgelöst (vgl. Urk. 12/11 S. 2). Des Weiteren liess die IV-Stelle durch den Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, den Bericht vom 12. Februar 2008 erstellen (Urk. 12/13) und zog die Akten der SUVA bei, darin unter anderem die Ergebnisse einer von der SUVA veranlassten multidisziplinären Abklärung und Begutachtung des Versicherten in der Rehaklinik E.___ (Bericht von Dr. med. M.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und von Prof. Dr. med. N.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 4. Februar 2008 über die neurologische Untersuchung sowie Gesamtbeurteilung, Urk. 12/38 S. 169-175; Bericht von Dr. med. O.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Februar 2008 über die psychiatrische Abklärung, Urk. 12/38 S. 176-186; Bericht von Dr. phil. P.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, vom 4. Februar 2008 über die neuropsychologische Untersuchung, Urk. 12/38 S. 187-189). Sodann liess die IV-Stelle durch das erstbehandelnde Spital A.___ den Bericht vom 21. Mai 2008 (Urk. 12/27) und durch Prof. Dr. L.___ den Bericht vom 26. Mai 2008 erstellen (Urk. 12/28).
Am 3. Juli 2008 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass gegenwärtig keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 12/29). Sie erfuhr daraufhin von der Rechtsvertreterin des Versicherten, Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes (Schreiben vom 14. Juli 2008, Urk. 12/30), dass dieser Anfang Juni 2008 eine Arbeit bei der Firma R.___, Organisation für Arbeitsintegration, aufgenommen hatte (vgl. die Unterlagen dazu in Urk. 12/38 S. 111-138), was sie in der weiteren Mitteilung über berufliche Massnahmen vom 21. Juli 2008 festhielt (Urk. 12/33). In der Folge beauftragte die IV-Stelle die MEDAS mit der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten. Diese fand im Juni 2008 statt (Gesamtgutachten von Dr. med. T.___ und Dr. med. U.___, Spezialarzt für Rheumatologie, vom 3. September 2008, Urk. 12/35 und Urk. 12/36 S. 1-2; neurologisches Teilgutachten von Dr. med. V.___, Spezialärztin für Neurologie, vom 23. Juni 2008, Urk. 12/36 S. 3-6; psychiatrisches Konsiliargutachten von Dr. med. W.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2008, Urk. 12/36 S. 7-42; rheumatologischer Konsiliarbericht von Dr. med. AA.___, Spezialarzt für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 4. August 2008, Urk. 12/36 S. 43-49). Ausserdem holte die IV-Stelle den Bericht der psychiatrischen Klinik J.___ vom 22. Juli 2008 ein (Urk. 12/34).
1.3 Die SUVA, die das Gutachten der MEDAS zu den Akten genommen hatte und sich von der Firma R.___ den Abschlussbericht vom 20. November 2008 hatte erstatten lassen (Urk. 12/38 S. 9-10), eröffnete dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Dezember 2008, dass sie ihre Leistungen per Ende Dezember 2008 einstelle, da ab dann allfällige Unfallfolgen nicht mehr in einem rechtserheblichen, adäquaten Zusammenhang zum Ereignis vom 9. Mai 2007 stünden (Urk. 12/37). Die dagegen erhobene Einsprache wies die SUVA in der Folge mit Entscheid vom 17. Februar 2009 ab; die Beschwerde dagegen ist Gegenstand des Prozesses Nr. UV.2009.00112, in dem das Urteil ebenfalls heute ergeht.
1.4 Die IV-Stelle hatte nach dem Eintreffen des Gutachtens der MEDAS die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. BB.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 18. September 2008 eingeholt (Urk. 12/39) und hatte dem Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom 20. Januar 2009 die Zusprechung einer halben Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 53 % ab dem 1. Mai 2008 in Aussicht gestellt (Urk. 12/44). Ausserdem hatte sie dem Versicherten mit Verfügung gleichen Datums auferlegt, die psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Massnahmen fortzusetzen (Urk. 12/42).
Gegen den Vorbescheid vom 20. Januar 2009 erhob die Pensionskasse mit Eingabe vom 11. Februar 2009 vorsorglich Einwendungen (Urk. 12/50), die sie nachfolgend am 24. Februar 2009 wieder zurückzog (Urk. 12/55). Mit den Eingaben vom 20. Februar und vom 30. März 2009 liess auch der Versicherte durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes Einwendungen vorbringen und sinngemäss die Zusprechung einer höheren Rente beantragen (Urk. 12/54 und Urk. 12/59). Als neue Beweismittel liess er einen Bericht von Prof. Dr. L.___ vom 3. Februar 2009 (Urk. 12/53), eine Stellungnahme von Prof. Dr. L.___ vom 16. März 2009 zum Gutachten der MEDAS (Urk. 12/57) sowie einen Bericht des Dermatologischen Ambulatoriums des Spitals A.___ vom 23. Januar 2009 nachreichen, wo er seit Dezember 2008 wegen eines Hand- und Fussekzems in Behandlung stand (Urk. 12/58).
Die IV-Stelle holte zu den beiden Berichten von Prof. Dr. L.___ die Stellungnahmen von Dr. AA.___ vom 7. Mai 2009 (12/64 S. 1-4) und von Dr. W.___ vom 5. Mai 2009 ein (Urk. 12/64 S. 5-10). Ferner liess sie durch das Dermatologische Ambulatorium des Spitals A.___ den Bericht vom 27. Mai 2009 erstellen (Urk. 12/66) und holte den Bericht der kardiologischen Abteilung des Spitals A.___ vom 21. Juli 2009 ein (Urk. 12/72 S. 1-12 mit den beigelegten Berichten vom 21. August 2008, Urk. 12/72 S. 13-14 und S. 15-16, und vom 3. April 2009, Urk. 12/72 S. 17-19). Dort war eine signifikante Hauptstammstenose diagnostiziert und daraufhin ein Stent angebracht worden (vgl. auch die Berichte des Spitals A.___ vom 13. und vom 19. August 2008, Urk. 12/38 S. 97-100, das Zuweisungsschreiben des neuen Hausarztes Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 27. Juni 2008, Urk. 12/38 S. 106-107, und die Berichte von Dr. S.___ an die SUVA vom 29. Juli und vom 22. August 2008, Urk. 12/38 S. 95-96 und S. 94). Nachdem Dr. BB.___ am 7. August 2009 zu den neuen Unterlagen Stellung genommen hatte (Urk. 12/83 S. 6 f.), äusserte sich auch der Versicherte mit Eingabe vom 12. November 2009 zu den neu eingeholten Beweismitteln (Urk. 12/82) und liess unter anderem eine Darstellung von Prof. Dr. L.___ vom 29. September 2009 im Hinblick auf eine mögliche weitere Begutachtung einreichen (Urk. 12/80). Mit Verfügung vom 16. März 2010 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2008 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 53 % zu (Urk. 2, Urk. 12/85).
2. Gegen die Verfügung vom 16. März 2010 liess X.___ durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes mit Eingabe vom 3. Mai 2010 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, ihm sei unter Aufhebung der Vefügung eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Rente zuzusprechen, wobei er hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit durch verwaltungsunabhängige Gutachter polydisziplinär abzuklären sei. Eventualiter liess er den Antrag stellen, die Sache sei zur Gewährleistung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Als Belege liess der Versicherte unter anderem einen aktuellen Bericht von Prof. Dr. L.___ vom 3. Mai 2010 (Urk. 3/4) und einen Bericht des Spitals A.___ vom 26. April 2010 über eine kardiologische Abklärung vom 22. April 2010 (Urk. 3/5) beibringen. Ausserdem liess der Versicherte mit Eingabe vom 31. Mai 2010 (Urk. 7) einen Bericht des Spitals A.___ vom 19. Mai 2010 über eine nochmalige Hospitalisation mit Herzoperation in der Zeit vom 7. bis zum 19. Mai 2010 nachreichen (Urk. 8). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2010 auf Abweistung der Beschwerde (Urk. 11). Am 15. Juni 2010 (vgl. Urk. 13) wurde der Versicherte von der Beschwerdeantwort in Kenntnis gesetzt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. März 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
2.3 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b). Eine entsprechende Regelung ist in Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der ab Anfang 2008 gültigen Fassung statuiert.
Während bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinbusse und damit die Höhe des Einkommens eine entscheidende Rolle spielt, das auf dem gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einer dem Gesundheitsschaden angepassten zumutbaren Tätigkeit erzielbar ist (vgl. Art. 7 ATSG), beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 6 ATSG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nach der durch einen Gesundheitsschaden bedingten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen, und es kommt dabei in der Regel einzig auf die Einschränkungen im bisherigen Beruf an (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2).
3.
3.1
3.1.1 Wie das Gericht bereits im heutigen Urteil des Unfallverfahrens festgehalten hat - der Beschwerdegegnerin wird mit dem vorliegenden Urteil eine Kopie davon zugestellt -, hatte der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 9. Mai 2007 eine Rissquetschwunde am Kopf und eine Commotio cerebri erlitten. Neben der Offensichtlichkeit der Wunde leuchtet die Diagnose einer Commotio cerebri angesichts des erlittenen Schlages auf den Kopf ohne Weiteres ein: die erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ hatten den Beschwerdeführer bei der Einlieferung als zeitlich, örtlich und situativ nicht orientiert beschrieben (Urk. 12/38 S. 349), der Kreisarzt Dr. D.___ bezeichnete die Diagnose einer Commotio cerebri beziehungsweise einer Milden Traumatischen Hirnverletzung (MTBI; Mild Traumatic Brain Injury) in seinem Bericht vom 2. Juli 2007 als gesichert (Urk. 12/38 S. 345), und die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik E.___ teilten diese Auffassung in der Gesamtbeurteilung vom 4. Februar 2008 (Urk. 12/38 S. 172). Das Gericht gelangte daher im Urteil des Unfallverfahrens zum Schluss, dass die SUVA ihre Leistungspflicht für die erste Zeit nach dem Unfall zu Recht anerkannt hatte.
3.1.2 In der Folge entwickelte sich ein Symptomenkomplex, der gemäss den Darstellungen des Beschwerdeführers in den verschiedenen Abklärungs- und Behandlungsberichten neben Kopfschmerzen und Schwindel Schmerzen umfasste, die sich über den gesamten Körper ausbreiteten. Im Bericht von Dr. D.___ ist von Schmerzen im Bereich des Nackens und des Thorax die Rede (Urk. 12/38 S. 345), während des ersten Aufenthaltes in der Rehaklinik E.___ klagte der Beschwerdeführer ausserdem über Ausstrahlungen in die Lendenwirbelsäule und in beide Beine (Urk. 12/38 S. 252, Urk. 12/38 S. 329), und auch im weiteren Abklärungs- und Behandlungszeitraum erwähnte der Beschwerdeführer die Schmerzen im ganzen Körper immer wieder, so namentlich während der Begutachtung in der Rehaklinik E.___ vom Februar 2008 (Urk. 12/38 S. 170), wiederum im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS vom Juli 2008 (Urk. 12/35 S. 10 f., Urk. 12/36 S. 43) und des Weiteren gegenüber Prof. Dr. L.___ (Urk. 12/38 S. 211, Urk. 12/28 S. 3, Urk. 12/53 S. 1). Neben Schmerzen waren vielfältige psychische Symptome sowie Auffälligkeiten in der Wahrnehmung Gegenstand von Behandlungen und Untersuchungen. Die psychiatrische Klinik J.___ berichtete von Winter 2007 bis Sommer 2008 über ein depressives Zustandsbild (Urk. 12/38 S. 238, Urk. 12/38 S. 197, Urk. 12/38 S. 15 und Urk. 12/34 S. 1), anlässlich eines psychsomatischen Konsiliums durch Dr. phil. P.___ während der stationären Behandlung in der Rehaklinik E.___ waren heftige Gefühle von Ärger, Ohnmacht und Trauer sowie Reizbarkeit, eine depressive Stimmung, Zukunftssorgen und Schlafstörungen Gegenstand der Erhebungen (Urk. 12/38 S. 254), und die psychiatrische Abklärung durch Dr. O.___ sowie die neuropsychologische Untersuchung durch Dr. phil. P.___ vom Februar 2008 ergaben ebenfalls eine depressive Symptomatik und schwere Einschränkungen in der kognitiven Leistungsfähigkeit (Urk. 12/38 S. 184 f., Urk. 12/38 S. 188 f.).
Das Gericht gelangte im Urteil des Unfallverfahrens zum Schluss, dass zur Zeit der strittigen Leistungseinstellung durch die SUVA per Ende Dezember 2008 gewisse Anteile des Beschwerdebildes nach wie vor mit dem Unfall zusammenhingen (vgl. dort Erw. 2.4). Es hielt jedoch weiter fest, dass abgesehen von der abgeheilten Rissquetschwunde keine organisch nachweisbaren Befunde vorlagen. Auch im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ist hervorzuheben, dass gemäss dem Bericht des Spitals A.___ vom 10. Mai 2007 über die Erstbehandlung die damals angefertigte Computertomographie des Schädels weder eine Fraktur noch intrakranielle Blutungen zeigte (Urk. 12/38 S. 349) und dass die Magnetresonanztomographie des Schädels vom August 2007 gemäss der Beschreibung im Austrittsbericht der Rehaklinik E.___ vom 31. Oktober 2007 zwar diskrete mikroangiopathische Veränderungen, aber keine Raumforderungen oder posttraumatischen Läsionen ergab (Urk. 12/38 S. 255). Dementsprechend hielt Dr. phil. P.___ eine durch die erlittene Hirnverletzung bedingte organische Mitbeteiligung an der festgestellten kognitiven Problematik lediglich für möglich und falls überhaupt gegeben, mit hoher Wahrscheinlichkeit für im Hintergrund stehend (12/38 S. 189). In neurologischer Hinsicht zeigte sich während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Rehaklinik E.___ im Jahr 2007 nichts Auffälliges (vgl. Urk. 12/38 S. 253 f.); insbesondere konnte im Rahmen der zusätzlichen neurootologischen Untersuchung eine relevante Störung des Gleichgewichtssystems ausgeschlossen werden (Urk. 12/38 S. 269). Die Ergebnisse der detaillierteren neurologischen Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2008 fielen ebenfalls unauffällig aus (Urk. 12/38 S. 171 f.), und desgleichen hielt Dr. V.___ im neurologischen Teilgutachten der MEDAS fest, es hätten sich keine objektivierbaren neurologischen Auffälligkeiten fassen lassen (12/36 S. 6).
Was das rheumatologische Fachgebiet betrifft, so wurden im Jahr 2007 in der Rehaklinik E.___ Druckdolenzen in den paravertebralen Weichteilen, eine schmerzhafte Beweglichkeit der Halswirbelsäule und leichte Verspannungen der Schultermuskulatur bemerkt (Urk. 12/38 S. 254), und Prof. Dr. L.___ beschrieb in seinem Bericht vom 5. Dezember 2007 dann eingehend, dass im Bereich der Halswirbelsäule Segmentbewegungsstörungen mit ausgeprägten myotendinotischen und myofaszialen Befunden im Schulterbereich bestünden und dass auch die geklagten Kopfschmerzen in einem Zusammenhang mit den Nackenschmerzen zu sehen seien (Urk. 12/38 S. 209 und S. 211). Diese Befunde sind aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht als organisch im Sinne einer strukturellen Schädigung zu qualifizieren, wie das Gericht im Urteil des Unfallverfahrens noch detaillierter ausgeführt hat (vgl. dort Erw. 2.5.2). Vielmehr hat das Gericht darauf hingewiesen, dass Prof. Dr. L.___ im weiteren Bericht vom 3. Februar 2009 (Urk. 12/53) explizit von weichteilrheumatischen Befunden und Beschwerden im gesamten Nacken-Schultergürtelbereich gesprochen habe und dass er auch im Bericht vom 29. September 2009 (Urk. 12/80) keine Schädigungen struktureller Art beschrieben habe, die er für die Kopf- und Nackenschmerzen verantwortlich machte, auch wenn er dort die Symptomatik im Bereich der Halswirbelsäule von der übrigen Weichteilsymptomatik abgegrenzt habe. Etwas anderes lässt sich auch dem mit der vorliegenden Beschwerdeschrift eingereichten aktuellsten Bericht von Prof. Dr. L.___ vom 3. Mai 2010 (Urk. 3/4) nicht entnehmen. Deshalb kann eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie der Beschwerdeführer rügen lässt (vgl. Urk. 1 S. 12), als geheilt gelten (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen). Wie auch schon im Urteil des Unfallverfahrens dargetan, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass radiologische Aufnahmen der Halswirbelsäule vom März 2008 gemäss den Ausführungen im rheumatologischen MEDAS-Teilgutachten von Dr. AA.___ vom 4. August 2008 nur leichte degenerative Veränderungen zeigten (Urk. 12/36 S. 46), dass Dr. AA.___ die von Prof. Dr. L.___ geschilderten segmentalen Pathologien nicht reproduzieren konnte, sondern eine funktionell unauffällige Halswirbelsäulenbeweglichkeit ausserhalb der Untersuchungssituation beobachtete (Urk. 12/36 S. 47 f.), und dass dieser Rheumatologe in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 2009 zu den Berichten von Prof. Dr. L.___ vom 3. Februar und vom 16. März 2009 einleuchtend darlegte, dass er und Prof. Dr. L.___ mit unterschiedlicher Nomenklatur ein ähnliches Krankheitsbild umschrieben (Urk. 12/64 S. 3).
Eigentliche Widersprüche in diagnostischer Hinsicht ergeben sich somit aus den vorhandenen medizinischen Unterlagen in Bezug auf den organischen Anteil des geschilderten Symptomenkomplexes nicht, weshalb in dieser Hinsicht keine weitere Begutachtung als notwendig erscheint.
3.1.3 Ebenfalls keinen Anlass zu weiteren Abklärungen diagnostischer Art ergibt der Befund von Ausschlägen an den Händen und den Füssen, die von den Ärzten des Dermatologischen Ambulatoriums des Spitals A.___ als hyperkeratotisch-rhagadiforme Hautveränderungen im Rahmen einer Psoriasis qualifiziert wurden (vgl. Urk. 12/58 und Urk. 12/66 S. 4).
Schliesslich ist auch das Herzleiden des Beschwerdeführers diagnostisch genügend dokumentiert: Aufgrund der festgestellten Hauptstammstenose wurde am 21. August 2008 ein Stent implantiert (vgl. Urk. 12/72 S. 8 sowie die Unterlagen, die in Ziffer 1.4 des Sachverhalts zitiert sind), bei einer Verlaufskontrolle vom Oktober 2009 klagte der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht des Spitals A.___ vom 26. April 2010 über atypische Thoraxschmerzen, ohne dass sich ein auffälliger Befund ergeben hätte, wogegen der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle vom 22. April 2010 andersartige Beschwerden im Thorax schilderte (vgl. Urk. 3/5 S. 1), die gemäss dem Bericht des Spitals A.___ vom 19. Mai 2010 (Urk. 8) auf eine Instent-Re-Stenosierung im Bereich des implantierten Stents zurückgeführt wurden und im Mai 2010 eine weitere Operation nötig machten.
3.1.4 Was die psychische Symptomatik betrifft, so hat das Gericht diese im Urteil des Unfallverfahrens schon bald nach dem Unfall als auffallend ausgeprägt im Rahmen des gesamten Beschwerdebildes eingestuft und ihr den Charakter einer selbständigen psychischen Störung zuerkannt (vgl. dort Erw. 2.6). Diagnostisch gingen die medizinischen Fachpersonen des Kriseninterventionszentrums der psychiatrischen Klinik J.___ bereits im Mai 2007 von einer mittelgradigen depressiven Episode (Code F32.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) aus und schilderten Schlafstörungen, eine innere Unruhe, Ängste, den Arbeitsplatz zu verlieren, Verzweiflung sowie Hoffnungs- und Perspektivelosigkeit (Urk. 12/38 S. 238, Urk. 12/38 S. 197, Urk. 12/38 S. 15). Im Rahmen des psychosomatischen Konsiliums in der Rehaklinik E.___ vom September 2007 ordnete dann Dr. phil. P.___ der beobachteten, mit den Feststellungen der psychiatrischen Klinik J.___ vergleichbaren Symptomatik die Diagnose einer Anpassungsstörung zu (ICD-10 Code F43.21; Urk. 12/38 S. 254). In der Folge vermochte Dr. O.___ anlässlich der psychiatrischen Abklärung vom Februar 2008 die depressive Entwicklung zu bestätigen, wobei er eine erhebliche und gut fassbare Verstärkung der Depression seit der Untersuchung vom Sommer 2007 konstatierte (Urk. 12/38 S. 184). Wegen der sozialen Belastungsfaktoren enthielt die psychische Störung für Dr. O.___ zudem nach wie vor Elemente einer Anpassungsstörung (Urk. 12/38 S. 186). Dr. W.___ wich in der Diagnostik teilweise von seinen Vorgutachtern und auch von der behandelnden psychiatrischen Klinik J.___ ab und nahm an, nach der ursprünglichen Anpassungsstörung sei es zur Diagnose der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 Code F68.0) mit einer aggravatorischen Komponente gekommen und eine Depression sei lediglich möglich, nicht aber wahrscheinlich (Urk. 12/36 S. 23 ff.). Angesichts dessen, dass aber unter den Fachpersonen psychiatrischer Ausrichtung - wie noch näher zu zeigen ist - Einigkeit über das Ausmass der Beeinträchtigung durch das psychische Leiden besteht, sind auch in Bezug auf dieses Leiden keine zusätzlichen Abklärungen geboten.
3.2
3.2.1 Damit stellt sich die weitere Frage nach der Einschränkung in der Leistungsfähigkeit, die aus den genannten Befunden und den entsprechenden Diagnosen resultiert.
3.2.2 Im Rahmen der multidisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers in der Rehaklinik E.___ attestierte Dr. O.___ aus psychiatrischer Sicht eine teilweise Arbeitsunfähigkeit und ging von der Zumutbarkeit eines Halbtagespensums in einer körperlichen leichten Arbeit aus (Urk. 12/38 S. 185). Dr. M.___ und Prof. Dr. N.___ übernahmen diese Einschätzung, ohne aus somatischer Sicht zusätzliche Einschränkungen zu attestieren (vgl. Urk. 12/38 S. 173). Dies leuchtet ein, da Dr. O.___ ausführte, die vielfältige Symptomatik samt den funktionellen Symptomen sei Ausdruck der Depression und das bestehende Schmerzleiden werde durch die Depression verstärkt wahrgenommen, insbesondere erscheine die Kopfschmerzsymptomatik ganz klar als beeinflusst und gesteuert durch das Ausmass von innerer negativer Gedankendynamik, missmutiger Erregung und innerlicher Anspannung (Urk. 12/38 S. 184). Auch die Gutachter der MEDAS attestierten dem Beschwerdeführer im Sommer 2008 von der körperlichen Seite her keine wesentlichen Einschränkungen selbständiger Natur. Vielmehr hielt die Neurologin Dr. V.___ fest, dass aus neurologischer Sicht allenfalls die Kopfschmerzen, die sich allerdings vom gesamten Schmerzsyndrom nicht recht abgrenzen liessen, höchstens eine leichte, etwa 10%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ergäben (Urk. 12/36 S. 6), und der Rheumatologe Dr. AA.___ konnte aus streng rheumatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestieren (Urk. 12/36 S. 48). Diese MEDAS-Beurteilung leuchtet ebenfalls ein, namentlich angesichts dessen, dass Dr. AA.___ eine funktionell unauffällige Halswirbelsäulenbeweglichkeit in Spontanbewegungen beobachtete, zu der das ausgeprägte Schmerz- und Schonverhalten in der Untersuchungssituation im Widerspruch stand (Urk. 12/36 S. 47). Demgegenüber gelangte Dr. W.___ nach eingehender Auseinandersetzung damit, dass das Verhalten des Beschwerdeführers auch demonstrative, aggravatorische Züge aufweise (Urk. 12/36 S. 27 ff.), zum Schluss, dass dieser doch als psychisch authentisch schwer leidender Mann von begrenzten Bewältigungsmöglichkeiten erscheine (Urk. 12/36 S. 29 f.), und führte aus, dass er aus klinisch psychiatrischer Sicht seit Mai 2007 nur im Rahmen von etwa 50 % effektiver Arbeitsleistung zumutbarerweise einzusetzen sei (Urk. 12/36 S. 31 und S. 33).
Bei dieser Beurteilungssituation ist plausibel, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des beschriebenen Schmerzbildes auf 50 % bemass. Dass Prof. Dr. L.___ in seinem Bericht vom 26. Mai 2008 nur von einer etwa 30%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 12/28 S. 6), ändert daran nichts. Denn auch in diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Dr. AA.___ gewisse der von Prof. Dr. L.___ geschilderten Pathologien nicht reproduzieren konnte (vgl. Urk. 12/36 S. 48). Zudem vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Arbeitseinsatzes bei der Firma R.___ zwar keine 50%ige Leitung zu erbringen (vgl. Urk. 12/38 S. 115 sowie die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Aktennotiz über ein Gespräch der Rechtsvertreterin mit dem Teamleiter der Stiftung CC.___, Urk. 3/7), die Firma hielt aber im Abschlussbericht doch fest, dass die Tagesstruktur dem Beschwerdeführer helfe, sich von seinen Schmerzen zu distanzieren (vgl. Urk. 12/38 S. 10). Und wenn sie eine Arbeit im ersten Arbeitsmarkt für unrealistisch hielt (Urk. 12/38 S. 10), so differenzierte sie dabei nicht zwischen den krankheitswertigen Faktoren und den vor allem von Dr. W.___ beschriebenen aggravatorischen Verhaltenskomponenten (vgl. Urk. 12/36 S. 29).
3.2.3 Es fragt sich noch, ob die Ausschläge an den Händen und Füssen sowie das Herzleiden des Beschwerdeführers eine zusätzliche Beeinträchtigung in der Leistungsfähigkeit bewirken.
Was die Ausschläge betrifft, so hielten die Ärzte des Dermatologischen Ambulatoriums des Spitals A.___ den Beschwerdeführer im Bericht vom 27. Mai 2009 zwar für eingeschränkt arbeitsfähig für Arbeiten mit den Händen (Urk. 12/66 S. 4 und S. 5), hielten aber im Übrigen fest, aufgrund der Hautveränderungen allein bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (Urk. 12/66 S. 6). Es ist daher davon auszugehen, dass Tätigkeiten, welche nicht manuelle Feinarbeit umfassen (bei der Tätigkeit bei der Firma R.___, wo der Beschwerdeführer Holzstücke zu schleifen hatte, litt die Arbeitsqualität durch die Hautveränderungen offenbar; vgl. Urk. 12/38 S. 10), trotz des Hautleidens zu 50 % ausgeübt werden können.
In Bezug auf das Herzleiden sodann erachtete das Spital A.___ den Beschwerdeführer im Bericht vom 21. Juli 2009 als zu 100 % arbeitsfähig aus kardiologischer Sicht (Urk. 12/72 S. 9 und S. 10). Bei der Kontrolle vom Oktober 2009 ergab sich gemäss dem Bericht des Spitals A.___ vom 26. April 2010 kein auffälliger Befund, auch wenn der Beschwerdeführer über (erneute) Thoraxschmerzen klagte (vgl. Urk. 3/5 S. 1). Erst die Kontrolle vom 22. April 2010 ergab dann gemäss dem Bericht des Spitals A.___ vom 19. Mai 2010 (Urk. 8) einen Befund, der eine weitere Operation erforderte. Diese Veränderung wurde indessen erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. März 2010 (Urk. 2) registriert und kann daher im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum nicht berücksichtigt werden.
3.2.4 Damit bleibt es bei der 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichtere Tätigkeit ohne manuelle Feinarbeit.
3.3
3.3.1 Als nächstes ist die krankheitsbedingte Einkommenseinbusse zu ermitteln.
Da die (teilweise) Arbeitsunfähigkeit seit dem Ereignis vom 9. Mai 2007 besteht, steht dem Beschwerdeführer, wie dies von der Beschwerdegegnerin zu Recht angenommen und vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden ist, bei entsprechendem Invaliditätsgrad ab dem 1. Mai 2008 eine Rente zu (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, gültig bis Ende 2007; Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG, gültig ab Anfang 2008).
3.3.2 In Bezug auf das hypothetische Valideneinkommen hätte der Beschwerdeführer gemäss den Angaben seiner ehemaligen Arbeitgeberin vom 30. Januar 2008 im Jahr 2008 einen Jahreslohn von Fr. 58'929.-- erzielt (Urk. 12/11 S. 3). Die Beschwerdegegnerin hat bei der Invaliditätsbemessung zu Recht diesen Betrag als Valideneinkommen eingesetzt (vgl. Urk. 2 S. 3).
3.3.3 Was das mutmassliche Invalideneinkommen betrifft, so ist in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2008 (S. 26 Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'806.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2008 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 9-2010, S. 98, Tabelle B9.2) ergibt sich für das Jahr 2008 ein Monatslohn von Fr. 4'998.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 59'976.--. Aufgrund der nur 50%igen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist dieser Wert um die Hälfte auf Fr. 29'988.-- zu reduzieren.
Rechtsprechungsgemäss ist durch eine Herabsetzung des tabellarisch ermittelten Lohnes um maximal 25 % dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind; darüber hinaus dient eine solche Reduktion der Berücksichtigung von weiteren persönlichen und beruflichen Merkmalen, die sich auf die Lohnhöhe auswirken können, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen (vgl. Urk. 1 S. 18), dass ein Abzug von lediglich 10 %, wie ihn die Beschwerdegegnerin vorgenommen hat (vgl. Urk. 2 S. 4), als zu tief erscheint angesichts dessen, dass auch gewisse Einschränkungen durch das Hautleiden bestehen. Selbst wenn man den Abzug jedoch auf 20 % verdoppelte, was allerdings wiederum einen zu hohen Abzug bedeuten würde, resultierte daraus kein Invaliditätsgrad, der zu einer höheren als einer halben Rente berechtigt. Das Invalideneinkommen betrüge diesfalls Fr. 23'990.--, was einen Invaliditätsgrad von 59,3 % ergäbe.
3.4 Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).