Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00401
IV.2010.00401

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1974 geborene X.___ hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Nach einer längeren Tätigkeit als Hilfsmechaniker befand er sich ab Mitte 2003 in keinem längerdauernden Arbeitsverhältnis mehr. Heute bezieht er wirtschaftliche Sozialhilfe (Urk. 6/2, Urk. 6/4 S. 5, Urk. 6/8, Urk. 6/9 S. 3 und 11, Urk. 6/10 S. 7, Urk. 6/21 S. 7, 9 f. und 16). Am 19. November 2008 meldete er sich unter Hinweis auf Kopfschmerzen und eine Depression, welche seit Oktober 2004 hausärztlich behandelt würden, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf in der Folge berufliche Abklärungen (Urk. 6/8, Urk. 6/11, Urk. 6/17) und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 6/9-10, Urk. 6/12). Am 12. Juni 2009 ordnete sie sodann eine Begutachtung des Versicherten im Y.___ an (Urk. 6/18). Gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 3. Dezember 2009 (Urk. 6/21) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/22-25) mit Verfügung vom 31. März 2010 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Rente (Urk. 2).

2.         Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1    
1.1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.1.2   Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Zur Annahme einer Invalidität ist in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 Erw. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2).
1.1.3   Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
         Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt.
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Rentengesuchs damit, dass beim Beschwerdeführer kein Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn vorliege. Im Y.___-Gutachten sei ihm trotz der bekannten chronischen Kopfschmerzen in Anbetracht des unauffälligen neurologischen Untersuchungsbefunds keine andauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Ein erlittenes Schädel-Hirntrauma mit anschliessendem organischem Psychosyndrom sei nicht ausgewiesen. Die bekannten Kopfschmerzen und die Migräne hätten zwar zu punktuellen Arbeitsausfällen geführt, jedoch nicht zu einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2, Urk. 5).
2.2     Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass ihm eine Invalidenrente zustehe. Er habe mehrmals versucht, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Da er täglich unter starken, fast unerträglichen Kopfschmerzen leide, habe er die Arbeit aber abbrechen müssen. Die Kopfschmerzen seien nämlich jeweils so heftig geworden, dass er Doppelbilder gesehen und nur noch Ruhe und Dunkelheit ertragen habe (Urk. 1).

3.
3.1     Nach zwei Arbeitsunfällen im Jahr 1994 und 2002 mit jeweiliger Prellung des Kopfes und Rückens infolge eines Sturzes wurde der Beschwerdeführer hauptsächlich hinsichtlich chronischer Kopf- und Rückenschmerzen sowie Depressionen medizinisch abgeklärt (Urk. 6/9 S. 2 ff., Urk. 6/9 S. 22, Urk. 6/10 S. 6).
         MRI-Bilder der Lendenwirbelsäule vom 7. November 2007 zeigten eine diffuse Bandscheibenprotrusion im Bereich L4 bis S1 sowie eine kleine Diskushernie median im Segment L5/S1. Eine Nervenwurzelkompression konnte nicht nachgewiesen werden (Urk. 6/9 S. 25). Der Befund des am gleichen Tag durchgeführten MRI des Schädels blieb unauffällig (Urk. 6/9 S. 26). Am 3. März 2008 erfolgte sodann eine MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule, welche eine diskrete Unkovertebralarthrose auf Höhe C5/6 links mit diskreter Einengung des Neuroforamens, jedoch ohne Nervenwurzelkompression, zur Darstellung brachte (Urk. 6/9 S. 20).
         Die Hausärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, führte im Bericht vom 5. Januar 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Kopfschmerzsyndrom, eine depressive Reaktion im Sinne einer mittelschweren bis schweren Depression, einen chronischen Schmerzmittelabusus, eine chronische Gastritis, eine lumbale Diskushernie sowie eine psychosoziale Belastungssituation auf. Nach erfolgtem Schmerzmittelentzug und psychosozialer Rehabilitation sei möglicherweise eine Arbeitsfähigkeit von 50-100 % im bisherigen Tätigkeitsbereich erreichbar, aktuell sei der Beschwerdeführer als Hilfsmechaniker zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/9 S. 2 ff.).
         Die Ärzte der Neurologischen Klinik des A.___, wo der Beschwerdeführer vom 31. Juli bis 5. August 2008 stationär zwecks Schmerzmittelentzugs hospitalisiert war, führten unter anderem eine Laborabklärung sowie ein EKG durch und diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 31. Juli 2008 einen Medikamentenübergebrauchskopfschmerz mit NSAR mit Migräne ohne Aura und chronischen Spannungskopfschmerzen, eine depressive Entwicklung sowie eine chronische Gastritis unter NSAR (Urk. 6/12 S. 5 f.). Im Rahmen einer Kontrolle vom 9. September 2008 in der Kopfwehsprechstunde stellten sie fest, dass der Schmerzmittelübergebrauch trotz durchgeführtem stationärem Entzug fortbestand (Urk. 6/9 S 15; vgl. auch Urk. 6/21 S. 19 ff.).
         Am 2. Dezember 2008 erfolgte im A.___ ein psychosoziales Konsilium. Die Ärzte hielten im gleichentags angefertigten Bericht fest, der Beschwerdeführer stehe in einer äusserst komplexen psychosozialen Belastungssituation mit Migrationshintergrund, gesundheitlichen Problemen der Lebenspartnerin, bei den Grosseltern platzierten zwei Kindern aus der geschiedenen Ehe, zwei kleinen Kindern mit der neuen Partnerin, seit Jahren fehlendem festem Arbeitsverhältnis bei fehlender Berufsausbildung sowie Verschuldung. Diese Faktoren wirkten sich äusserst ungünstig auf die Rehabilitation der chronischen Kopf- und Rückenschmerzen aus. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestehe ein etwa mittelgradig bis schweres depressives Zustandsbild sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Differentialdiagnostisch sei eine Konversionsstörung nicht ausgeschlossen. In therapeutischer Hinsicht sei unbedingt eine stationäre Rehabilitation einzuleiten (Urk. 6/9 S. 12).
         Die Ärzte der B.___, wo der Beschwerdeführer vom 12. bis 13. Januar 2009 zum Schmerzmittelentzug hospitalisiert war, erwähnten in ihrem Austrittsbericht eine mittelgradige depressive Episode, einen Schmerzmittelabusus sowie den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Der Beschwerdeführer verliess die Klinik nach einem Tag auf eigenen Wunsch (Urk. 6/10 S. 6 ff.).
         Am 6. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer im D.___ ambulant schmerztherapeutisch betreut. Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, erhob eine Druckdolenz im Bereich der Gelenksfacetten der oberen Halswirbelsäule links betont auf der Höhe C1/2 bis C2/3 sowie im Bereich der Austrittspunkte der Nervi occipitalis beidseits. Er ordnete die Beschwerden in seinem Bericht vom 6. Februar 2009 diagnostisch als Zervikalsyndrom nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule im Jahr 1994 ein. Zusätzlich bestehe eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 6/13 S. 16 f.; vgl. auch Urk. 6/13 S. 1 ff. und 8 ff.). Vom 18. bis 24. Februar 2009 war der Beschwerdeführer im D.___ zur Schmerzeinstellung stationär hospitalisiert, wobei nebst einer Laborabklärung ein Ruhe-EKG durchgeführt und Röntgenbilder des Thorax angefertigt wurden. Am 24. Februar 2009 konnte er in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden, wobei die Ärzte im Austrittsbericht nebst dem chronischen Zervikalsyndrom ein mittelgradiges bis schweres depressives Syndrom diagnostizierten (Urk. 6/13 S. 8 ff.).
3.2     Am 26. und 27. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer im Y.___ internistisch-allgemeinmedizinisch, psychiatrisch und neurologisch begutachtet. Sein Allgemeinzustand war unauffällig. Aus Sicht des neurologischen Gutachters war die klinische Untersuchung bis auf eine leichtgradig eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule unauffällig. Für die vom Beschwerdeführer geklagten Rückenschmerzen konnte weder in der klinischen Untersuchung noch gestützt auf die radiologischen Befunde ein somatisches Korrelat festgestellt werden. Auch hinsichtlich der im Vordergrund stehenden Kopfschmerzen konnte keine organische Pathologie gefunden werden, was aber bei Kopfschmerzen die Regel sei. Der neurologische Gutachter diagnostizierte eine Migräne ohne Aura, chronische Spannungskopfschmerzen sowie ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom. Aufgrund dieser Diagnosen seien zwar punktuelle Arbeitsausfälle möglich; eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aber nicht. Die Abklärungen ergaben sodann, dass nach wie vor eine - im Ausmass aber gebesserte - Schmerzmittelabhängigkeit bestand. Sodann war ein schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen nachweisbar. Aus psychiatrischer Sicht waren sonst keine pathologischen Befunde nachweisbar. Der Beschwerdeführer klagte über schmerzassoziierte Unruhe, Lärmempfindlichkeit, Schlafstörungen und traurige Stimmung aufgrund der Kopfschmerzen. Er wirkte gut schwingungsfähig, anpassungsfähig, im Denken flexibel und in der Willens- und Antriebsbildung nicht reduziert. Die psychiatrische Gutachterin gelangte deshalb, auch unter Berücksichtigung entsprechender anamnestischer Angaben des Beschwerdeführers, zum Schluss, dass keine depressive Erkrankung vorliege. Hinsichtlich des Kopfschmerzsyndroms sei eine somatoforme Schmerzkomponente anzunehmen, welche auf einer ständigen Anspannung bei sozialen Schwierigkeiten beruhe. Hingegen könne keine eigenständige somatoforme Schmerzstörung oder Somatisierungsstörung diagnostiziert werden. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer 100%ig arbeitsfähig, es sollte aber auf Tätigkeiten, welche das Führen eines Kraftfahrzeugs erforderten, verzichtet werden, solange keine nachweisbare Suchtmittelfreiheit bestehe. Die Abhängigkeiten des Beschwerdeführers seien invaliditätsfremd. Aus polydisziplinärer Sicht schlossen die Gutachter, dass beim Beschwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 6/21 S. 6 ff.).
3.3     Im Vorbescheidverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Bericht vom 10. März 2010 der Hausärztin Dr. Z.___ ein. Daraus ergibt sich, dass die den Beschwerdeführer seit April 2008 psychotherapeutisch behandelnde E.___, Fachpsychologin FSP, die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma gestellt hatte (Urk. 6/24).

4.      
4.1     Das Y.___-Gutachten vom 3. Dezember 2008 beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen, einer eingehenden Würdigung der Vorakten sowie der geklagten Beschwerden und enthält einleuchtende, nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen. Zudem begründeten die Gutachter ihre von anderen medizinischen Einschätzungen abweichenden Positionen. Das Gutachten erfüllt folglich die höchstrichterlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (vorstehend Erw. 1.4).
4.2     Aus dem Gutachten ergibt sich - in Übereinstimmung mit den fachärztlich-neurologischen Vorberichten - dass beim noch jungen Beschwerdeführer trotz umfassender klinischer, radiologischer und apparativer Abklärungen bis auf eine leichtgradig eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit muskulären Verspannungen und diskreten degenerativen Befunden in der Wirbelsäule keine wesentlichen somatisch-pathologischen Befunde festgestellt werden konnten (Urk. 6/21 S. 14 f.). Dies gilt sowohl für die ohnehin nicht im Vordergrund stehenden Rückenbeschwerden als auch für die Kopfschmerzen. Da auch die Spezialisten der Kopfwehsprechstunde der neurologischen Klinik des A.___ nie eine Arbeitsunfähigkeit erwähnt hatten (vgl. Urk. 9/9 S. 15 ff., Urk. 9/12 S. 3 ff.), besteht kein Anlass, an der Einschätzung der Y.___-Gutachter, dass die Kopfschmerzen mit Ausnahme punktueller Arbeitsausfälle zu keiner andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, zu zweifeln. Die von der behandelnden Psychologin gestellte Diagnose eines organischen Psychosyndroms (Urk. 6/24) überzeugt angesichts der anderslautenden Diagnosen, welche in den bereits früher erfolgten, auf ausführlichen Untersuchungen beruhenden fachärztlich-neurologischen und -psychiatrischen Beurteilungen des Falles erwähnt werden, nicht.
4.3     Auch die psychiatrische Beurteilung im Y.___-Gutachten, gemäss welcher beim Beschwerdeführer weder eine wesentliche depressive noch somatoforme Störung besteht, ist schlüssig. Die psychiatrische Y.___-Gutachterin hat ihre praktisch durchgehend unauffälligen Untersuchungsbefunde in ihrem Teil des Gutachtens im Einzelnen dargelegt und auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in anamnestischer Hinsicht trotz ausdrücklicher Nachfrage das Bestehen depressiver Symptome verneint hat (Urk. 6/21 S. 11 f.). Dies deckt sich mit der Beschwerdeschrift, wo der Beschwerdeführer von Kopfschmerzen, nicht aber von depressiven Symptomen spricht (Urk. 1). Weiter ging die psychiatrische Gutachterin von einer durch Anspannung und soziale Schwierigkeiten hervorgerufenen somatoformen Schmerzkomponente aus, welche die Diagnose einer eigenständigen Somatisierungsstörung / somatoformen Schmerzstörung indessen nicht rechtfertigt. Dass die psychiatrische Gutachterin dem Beschwerdeführer aus streng invalidenversicherungsrechtlicher Sicht keine Arbeitsunfähgkeit bescheinigte, ist unter diesen Umständen nachvollziehbar.
         Die früheren psychiatrischen Beurteilungen im A.___ sowie in der B.___, in welchen jeweils von einer mittelschweren beziehungsweise mittelschweren bis schweren depressiven Störung ausgegangen wurde, ändern nichts an der Beweiskraft der psychiatrischen Einschätzung im Y.___-Gutachten. Eine vorübergehende Verschlechterung der Stimmung des Beschwerdeführers anlässlich dieser Beurteilungen kann zwar naturgemäss nicht ausgeschlossen werden. Entscheidend ist allerdings Folgendes: Aus dem Bericht des A.___ vom 2. Dezember 2008 ergibt sich, dass die Ärzte erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren ausmachten, von welchen sie einen negativen gesundheitlichen Einfluss vermuteten. Solche Faktoren begründen aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht indes für sich allein keinen Gesundheitsschaden (vgl. vorstehend Erw. 1.1.2 sowie das Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 11. Mai 2010, 9C_246/2010 Erw. 2.2.1). Sodann erwähnten die Psychiater des A.___ Symptome, welche auch Folge des ebenfalls festgestellten - und damals noch nicht stationär und ambulant therapierten - Medikamentenübergebrauchs sein konnten. Aufgrund des Berichts lassen sich diese Symptome aber nicht klar den einzelnen Diagnosen zuordnen, weshalb diese nicht nachvollziehbar sind. Die im Bericht wiedergegebenen Ergebnisse psychologischer Tests basieren auf subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und sind deshalb grundsätzlich mit Vorsicht zu würdigen. Angesichts seiner späteren Aussagen gegenüber der psychiatrischen Y.___-Gutachterin (vgl. Urk. 6/21 S. 12) kommt ihnen kein Beweiswert zu. Aufgrund des Gesagten und fehlender Hinweise auf Symptome, welche zwingend zum Schluss auf eine mittelgradige bis schweren depressive Störung führen müssen, ist die im Bericht der A.___ vom 2. Dezember 2008 gestellte Diagnose eines mittelgradig bis schweren depressiven Zustandsbildes nicht nachvollziehbar (Urk. 6/9 S. 11 f.). Die im Bericht der B.___ vom 13. Januar 2009 erwähnten psychopathologischen Befunde erscheinen vom Ausmass her nicht besonders schwer. Zudem wurde auch in diesem Bericht nicht unterschieden zwischen Befunden, welche Folge des Schmerzmittelabusus waren, und solchen, welche davon unabhängig bestanden (Urk. 6/10 S. 6 f.). Auf die von diesen Ärzten diagnostizierte mittelgradige depressive Episode kann somit ebenfalls nicht abgestellt werden. Die Ärzte des Spitals D.___ haben das von ihnen erwähnte mittelgradige bis schwere depressive Syndrom offenkundig von den Psychiatern der B.___ und vom A.___ übernommen (Urk. 6/13 S. 1), weshalb dieser Diagnose kein eigenständiger Beweiswert zukommt.
         Von Belang ist schliesslich, dass die Analgetikaabhängigkeit beziehungsweise der Schmerzmittelüberkonsum vor der Hospitalisierung im D.___ noch stärker ins Gewicht fiel (vgl. Urk. 6/13 S. 8, Urk. 6/21 S. 11), was ebenfalls die divergierenden psychiatrischen Diagnosen zu erklären vermag. Da beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten kein psychischer oder körperlicher Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit ausgewiesen ist, vermögen auch die Analgetikaabhängigkeit und der schädigliche Gebrauch von Benzodiazepinen keine Invalidität zu begründen (vgl. die in Erw. 1.1.3 aufgeführte Rechtsprechung zur Drogensucht).
4.4     Da die Hausärztin Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 5. Januar 2008 davon ausging, dass der Beschwerdeführer nach erfolgtem Schmerzmittelentzug und psychosozialer Rehabilitation möglicherweise wieder uneingeschränkt Arbeitsfähig sein werde (Urk. 6/9 S. 4), und die genannten Belastungsfaktoren aufgrund des Gesagten für sich allein zu keiner invalidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit zu führen vermögen, kann auf die hausärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ebenfalls nicht abgestellt werden.
4.5         Insgesamt ist für den massgeblichen Beurteilungszeitraum weder ein psychischer noch ein körperlicher Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt hat. Aufgrund des schlüssigen und umfassenden Y.___-Gutachtens vom 3. Dezember 2009 besteht auch kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen. Die angefochtene Verfügung ist somit rechtens, und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.         Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).