IV.2010.00403
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 7. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, Mutter von zwei 2001 und 2004 geborenen Kindern, ist seit Januar 1999 als Mitarbeiterin im elterlichen Reitsportbetrieb Y.___ in Z.___ tätig, seit Geburt des ersten Kindes mit einem Pensum von 60 % (Urk. 8/1; Urk. 8/15). Am 9. Juli 2008 meldete sie sich wegen eines systemischen Lupus erythematodes zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/11) ein und zog Akten der Helsana Versicherungen AG als zuständiger Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/9). Ausserdem lud sie die Versicherte zu einem Gespräch über die berufliche Situation ein (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 8/15) und liess am 13. Januar 2009 die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Bericht vom 20. Januar 2009, Urk. 8/18). Mit Mitteilung vom 25. November 2008 hielt die IV-Stelle fest, dass kein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 8/14). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/21-22) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2009 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/25).
Mit Verfügung vom 24. April 2009 (Urk. 8/31) wurde die Verfügung vom 18. März 2009 wiedererwägungsweise aufgehoben, da der Einwand der Versicherten (Urk. 8/24) nicht berücksichtigt worden war. Nach Ergänzung des Einwandes (Urk. 8/35) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 18. März 2010 ab (Urk. 8/37 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 18. März 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. Mai 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten (S. 2 Ziff. 1 und 2). Eventualiter seien zusätzliche medizinische und berufliche Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2010 (Urk. 7) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 26. Oktober 2010 an ihren Anträgen fest (Urk. 13) und reichte einen medizinischen Bericht (Urk. 14) ins Recht. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 11. November 2010 auf eine Duplik (Urk. 17). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundes-gesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_729/2009 E. 4.1-3).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
1.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Des Weiteren hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nur noch zu 30 % arbeitsfähig sei. Eine optimal leidensangepasste Tätigkeit sei ihr zu einem Pensum von 50 % zumutbar (S. 3 oben). Die Beschwerdegegnerin ermittelte eine Einschränkung von 38 % im Erwerbsbereich, entsprechend einem Teilinvaliditätsgrad von 22.8 %. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 12.04 % (Einschränkung von 30.1 % bei einem Anteil von 40 %) resultierte somit ein Invaliditätsgrad von rund 35 %, weshalb die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren abwies (S. 3 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass aufgrund der schweren Erkrankung sowie der zunehmenden Verschlechterung nicht von der Zumutbarkeit eines 50%-Pensums ausgegangen werden könne. Des Weiteren sei die noch bestehende Restarbeitsfähigkeit nur noch im Betrieb ihres Vaters, nicht aber auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbar. Schliesslich sei die von der Beschwerdegegnerin zugemutete Mitwirkungspflicht des Ehemannes im Haushalt unverhältnismässig (S. 5 f. Ziff. 5).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich sowie das Ausmass der Einschränkung im Haushaltsbereich.
Die Beurteilung der Statusfrage, das heisst die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig, ist nicht strittig (vgl. Berechnung in der Beschwerde, Urk. 1 S. 12 Ziff. 10) und nach Lage der Akten (vgl. insbesondere Haushaltsbericht, Urk. 8/18) nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Die Ärzte des Universitätsspitals A.___ (A.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nannten im Bericht vom 26. März 2008 (Urk. 8/11/7-9 = Urk. 3/3) folgende Diagnosen (S. 1 oben):
- hochgradiger Verdacht auf einen systemischen Lupus erythematodes; Differentialdiagnose Mischkollagenose
- Beginn als chronische, undifferenzierte Oligoarthritis 2005
- antinukleäre Antikörper 1:80, anti-U1 snRNP niedrigtitrig positiv, weitere Subdifferenzierung negativ, Komplementverbrauch
- Fotosensitivität
- Raynaud-Syndrom (2005), Kapillarmikroskopie 2005 unauffällig
- Sicca-Symptomatik (Schirmer-Test links pathologisch)
- aktuell: febrile Episode mit Myalgien, Arthralgien und Arthritiden, pleuritischem Thoraxschmerz links, enoralen Aphten, Müdigkeit und Leistungsintoleranz, Merkfähigkeitsstörungen, einmalig Leukopenie und Thrombopenie, Lymphopenie
Die Ärzte des A.___ führten aus, die Beschwerdeführerin habe erstmals im Juni 2005 an klinisch bestätigten Synovitiden mehrerer Hand- und Fingergelenke beidseits gelitten. Die genaue Ätiologie habe damals nicht geklärt werden können. Differentialdiagnostisch habe eine undifferenzierte Kollagenose im Vordergrund gestanden, wobei sich dafür keine weiteren Anhaltspunkte ergeben hätten. Vor einem halben Jahr seien eine extreme Müdigkeit, Reizbarkeit sowie eine Leistungsintoleranz mit Schmerzen des linken Knies (anamnestisch bekannte Arthrose) aufgetreten. Anfang Dezember 2007 habe sie eine grippale Symptomatik mit erstmaligem Fieber über 40° C und atemabhängigen Thoraxschmerzen, jedoch fehlenden Symptomen eines Infektes, erlitten. Ferner hätten sich ekzematöse Hautveränderungen periorbital beidseits sowie am Hals gezeigt (S. 1 unten).
Die vermehrte Müdigkeit sei in der Zwischenzeit nie mehr ganz verschwunden. Mitte Februar 2008 sei erneut Fieber von 39° C aufgetreten, seither messe die Beschwerdeführerin fast täglich eine Temperaturerhöhung bis 38° C, jeweils vor allem am Morgen und am Abend. Begleitend zum Fiebergefühl komme ein starker zerviko-okzipitalbetonter Kopfschmerz hinzu. Seit drei Wochen seien auch Myalgien im Bereich der ventralen Oberschenkel beidseits spürbar und zunehmend würden auch wieder progrediente Gelenkschmerzen auftreten (S. 2 oben).
Aufgrund der aktuellen Befunde mit einem aktiven systemischen Lupus erythematodes sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für die Dauer der akuten Symptomatik sicherlich zu 50 % arbeitsunfähig als Verkäuferin und Geschäftsführerin im eigenen Laden (S. 3 Mitte).
3.2 Dieselbe Hauptdiagnose wurde auch im Arztzeugnis des A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 26. Mai 2008 (Urk. 8/9/3) zuhanden der Krankentaggeldversicherung genannt (Ziff. 1). Die behandelnden Ärzte gaben an, dass es sich grundsätzlich um eine chronische Erkrankung handle. Die Symptome würden sich durch eine Basistherapie günstig beeinflussen lassen. Die Zeit bis zum Eintreten der vollständigen Wirkung dieser Therapie könne jedoch mehrere Monate in Anspruch nehmen (Ziff. 8). Sie attestierten der Beschwerdeführerin eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 4. März 2008 und hielten fest, dass intermittierend kurzfristig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit denkbar sei (Ziff. 5).
3.3 Im Bericht des A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 15. September 2008 (Urk. 8/11/10-14) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden neben der bekannten Hauptdiagnose eine Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie, eine Splenomegalie sowie Unverträglichkeitsreaktionen/Allergien auf Paracetamol, Novalgin, Aspirin und Diclofenac genannt (S. 1 f. Ziff. 1.1).
Zudem wurde ausgeführt, dass im Verlauf immer wieder subfebrile und febrile Temperaturen sowie Myalgien und Polyarthralgien aufgetreten seien. Im Januar (2008) sei es zu einer Schmerzexazerbation mit nachweisbarer Synovitis MCP I rechts und Druckdolenz sämtlicher Gelenke sowie ausgeprägter Tagesmüdigkeit gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Im März 2008 sei eine Therapie mit Plaquenil und niedrigdosierten Steroiden begonnen worden. (S. 1 Mitte). Darunter seien die entzündlichen Veränderungen vollständig regredient gewesen. Es persistiere jedoch die ausgeprägte Tagesmüdigkeit und die Druckdolenzen der MCP- und MTP-Gelenke (S. 3 Ziff. 3.3).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Reitsportladen wurde der Beschwerdeführerin vom 15. Januar bis zum 3. März 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% sowie ab dem 4. März 2008 bis dato von 50 % - bezogen auf ein Pensum von 60 % - attestiert (Ziff. 2). Für eine angepasste Tätigkeit mit geringer Gewichtsbelastung ohne repetitive Arbeiten der Gelenke bestehe ab sofort eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, dies bezogen auf eine Ganztagestätigkeit. Eventuell sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. In erster Linie werde jedoch empfohlen, das Pensum von 50 % vom bisherigen 60%-Pensum in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu erhalten. Eine Steigerung des Arbeitspensum sei wahrscheinlich nicht möglich, dies vor allem wegen der rezidivierenden repetitiven Arbeiten der Hand- und Fingergelenke (PC-Arbeit) und aufgrund der intermittierenden Gewichtsbelastungen bis 20 kg (Versand; Ziff. 5.2).
3.4 Über die am 13. Januar 2009 durchgeführte Haushaltsabklärung berichtete die Abklärungsperson am 20. Januar 2009 (Urk. 8/18). Sie führte aus, die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Ehemann und den 2001 und 2004 geborenen Söhnen in einem Einfamilienhaus (S. 3 Ziff. 4 und 5). Sie habe im Januar 1999 im Reitsportgeschäft ihrer Eltern zu arbeiten begonnen, als Allrounderin mit einem Pensum von 80 %. Nach der Geburt des ersten Kindes im September 2001 habe sie ihr Arbeitspensum auf 60 % reduziert. Seit März 2008 leiste sie ein Pensum von 30 %, welches sie im Moment mit Mühe bewältigen könne. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeite bei der B.___ und sei oft tagsüber zu Hause (S. 2 Ziff. 2.5).
Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin mit einem Pensum von 60 % weitergearbeitet hätte. Dies sei nicht zu bezweifeln; sie habe dieses Pensum schon seit mehreren Jahren absolviert, neben den beiden Kindern, dem Haushalt und der Pferdehaltung. Die Beschwerdeführerin sei demnach als zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt tätig zu qualifizieren (S. 3 Ziff. 2.5).
Gemäss den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 2 % gewichteten Bereich „Haushaltsführung“ 15 %, im mit 38 % gewichteten Bereich “Ernährung“ 15 %, im mit 15 % gewichteten Bereich “Wohnungspflege“ 30 %, im mit 6 % gewichteten Bereich “Einkauf und weitere Besorgungen“ 20 %, im mit 13 % gewichteten Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ 20 %, im mit 10 % gewichteten Bereich „Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen“ 30 % und im mit 16 % gewichteten Bereich „Verschiedenes“ 80 % (vgl. S. 4 ff. Ziff. 6.1 - 6.6). Dabei rechnete die Abklärungsperson die zumutbare Schadenminderungspflicht des Ehemannes der Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen mit ein. Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 30.1 % (S. 7 Ziff. 6.8).
3.5 Nach einer Hospitalisation vom 23. bis 26. Februar 2010 im A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, wurden im Austrittsbericht vom 24. März 2010 (Urk. 3/5) im Wesentlichen folgende Diagnosen genannt (S. 1 f.):
- unklare Systemerkrankung mit rezidivierenden Fieberschüben (Differentialdiagnose: periodisches Fiebersyndrom, Kollagenose)
- Status nach generalisiertem epileptischem Anfall im September 2009
- chronische Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie
- Verdacht auf mittelschwere depressive Episode
Die behandelnden Ärzte führten aus, in den letzten Monaten hätten vor allem eine ausgeprägte Müdigkeit sowie Myalgien der ventralen Oberschenkel im Vordergrund gestanden. Ebenfalls seien immer wieder Fieberschübe von einer Dauer von 1 bis 7 Tagen aufgetreten (S. 2 Mitte). Die Differentialdiagnose der vorliegenden Erkrankung sei weiterhin breit. Es sei an das Vorliegen eines hereditären periodischen Fiebersyndroms zu denken. Auch ein Hyper-lgD-Syndrom sei möglich. Zu diskutieren sei weiterhin das Vorliegen einer Kollagenose, insbesondere eines systemischen Lupus erythematodes. Diese Verdachtsdiagnose sei bereits im Jahr 2008 geäussert, jedoch aufgrund verschiedener atypischer Charakteristika und des schlechten Ansprechens auf die durchgeführte immunsupressive Therapie wieder verworfen worden (S. 2 f.).
Die Beschwerdeführerin berichte über eine zunehmende psychische Belastung durch die langjährige Erkrankung. Diesbezüglich sei eine psychologische Vorstellung erfolgt. Hierbei sei der Verdacht auf das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode geäussert und eine längerfristige Psychotherapie empfohlen worden. Zudem sei eine ADHS-Abklärung für Erwachsene empfohlen worden (S. 3 unten).
3.6 Die Ärzte der Neurologischen Klinik des A.___ führten im Bericht vom 19. März 2010 (Urk. 3/4) aus, dass anamnestisch seit zwei bis drei Jahren anfallsartig auftretende Episoden mit Drehschwindelsensationen bestünden. Es bestehe ein Status nach generalisiertem tonisch-klonischem epileptischem Anfall am 20. September 2009 in der Aufwachphase nach Sedation mit Disoprivan sowie ein Status nach unklarer Episode mit Bewusstlosigkeit am 23. Februar 2010. Die klinisch-neurologische Untersuchung sei unauffällig. Das EEG dokumentiere einen vorbekannten Herdbefund temporo-okzipital rechts sowie wiederholte Einschübe von generalisierter polymorpher Aktivität, wiederholt bei Vigilanzeinbrüchen auftretend beziehungsweise hinweisend auf einen Zustand erhöhter zerebraler Erregbarkeit. Zum jetzigen Zeitpunkt bleibe die differentialdiagnostische Einordnung der Schwindelzustände wie auch des synkopalen Ereignisses vom 23. Februar 2010 offen und bedürfe zur Klärung ergänzender Abklärungen (S. 3 unten).
3.7 Dem Bericht des A.___, Klinik für Neurologie, vom 19. September 2010 (Urk. 14) ist zu entnehmen, dass eine Reihe weiterer Untersuchungen zur Klärung der Ätiologie der bis dato nicht näher klassifizierbaren vermuteten rheumatologisch-immunologischen Systemerkrankung durchgeführt wurden. Die behandelnden Ärzte hielten fest, dass klinisch die Myalgien sowie die Fatigue klar im Vordergrund stünden und sich drei bis vier Mal pro Jahr Fieberschübe über jeweils wenige Tage ereignen würden. Die Verlaufsbildgebung des Kopfes habe einen unauffälligen Befund gezeigt, das EEG habe eine weitere Befundverschlechterung mit Zunahme des Herdbefundes und der epilepsieverdächtigen Aktivität dokumentiert. Zusammenfassend hätten auch in den ergänzend durchgeführten Abklärungen keine richtungsweisenden Befunde erhoben werden können. Neben der unklaren Klassifikation der vermuteten Systemerkrankung bestehe vor allem auch eine Unklarheit bezüglich der seit November 2009 dokumentierten Verschlechterung der EEG-Befunde, welche sie differentialdiagnostisch als hinweisend auf eine zerebrale Mitbeteiligung werten würden. Weitere Abklärungen seien veranlasst worden. Gestützt auf die EEG-Befunde werde die Fahreignung der Beschwerdeführerin derzeit zurückhaltend beurteilt (S. 4 unten).
4.
4.1 Wie den aufgeführten Berichten zu entnehmen ist, konnte auch nach diversen Abklärungen noch keine klare Diagnose gestellt werden. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass zur Verifizierung der genauen Diagnose weitere Abklärungen notwendig seien (Urk. 13 S. 3 Mitte). Zur Beurteilung der hier massgeblichen Arbeitsfähigkeit sind indessen nicht medizinisch korrekte Diagnosen, sondern vielmehr die einzelnen Befunde und deren Auswirkungen massgebend.
Dem Bericht der Ärzte des A.___ vom 15. September 2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit noch in einem Pensum von 30 % zumutbar ist, während in einer angepassten Tätigkeit mit geringer Gewichtsbelastung ohne repetitive Arbeiten der Gelenke eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, bezogen auf eine Ganztagestätigkeit, besteht. Dieser Bericht berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin angeführten Beschwerden (insbesondere Müdigkeit, Muskelschmerzen und Fieberschübe) und erfüllt auch die übrigen Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes (vgl. E. 1.4).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass sie aufgrund der Fieberschübe jeweils während mehreren Tagen vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 6), ist festzuhalten, dass von ersten Fieberschüben bereits im Bericht des A.___ vom März 2008 die Rede war und auch im Bericht vom September 2008 angegeben wurde, dass immer wieder febrile Temperaturen aufgetreten seien. Somit ist davon auszugehen, dass die Ärzte des A.___ den Fieberschüben bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im September 2008 bereits Rechnung getragen haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im aktuellsten Bericht des A.___ vom September 2010 die Fieberschübe als lediglich drei bis vier Mal pro Jahr auftretend angegeben wurden. Schliesslich finden sich auch in den aktuelleren Berichten keine abweichenden Stellungnahmen zur Frage der Arbeitsfähigkeit und außerdem keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht möglich sein sollte. Auf die eigene Beurteilung der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihres Rechtsvertreters kann nicht abgestellt werden. Aufgrund der vorliegenden Akten ist somit sachverhaltsmässig eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen.
Ein interdisziplinäres Gutachten ist angesichts der umfassenden und detaillierten Berichte des A.___ nicht erforderlich, zumal es sich - wie die Beschwerdeführerin selbst festhielt (Urk. 13 S. 4) - bei den Ärzten des A.___ um Experten handelt, welche sie disziplinübergreifend behandeln.
Nach dem Gesagten kann gestützt auf die Beurteilung der Ärzte des A.___ vom 15. September 2008, welche mit E-Mail vom 22. April 2009 (Urk. 8/34) bestätigt wurde, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden.
4.2 In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom 20. Januar 2009 über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/18) vor. Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend, dass die ihrem Ehemann im Haushalt zugemutete Mitwirkungspflicht unverhältnismässig sei (Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 9).
Aus medizinischer Sicht stehen aufgrund der vorliegenden Arztberichte Muskel- und Gelenkschmerzen sowie eine ausgeprägte Tagesmüdigkeit im Vordergrund. Des Weiteren hielt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2008 fest, dass die Einschränkung der Fingerbeweglichkeit sowie die Gewichtslimitierung von 10 kg zu beachten seien (Urk. 8/19/3; vgl. dazu auch den Bericht der Ärzte des A.___ vom 15. September 2008, Urk. 8/11/10-14 Ziff. 5.2). Die Haushaltabklärung berücksichtigt die genannten Beschwerden respektive Anforderungen und ist sorgfältig abgefasst. Die Einschränkungen in den verschiedenen Haushaltsbereichen werden nachvollziehbar begründet. Es ist dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, bei Aufräum- und Abwascharbeiten in der Küche mitzuhelfen, die wöchentliche gründliche Bodenreinigung sowie die Reinigung von Dusche und Bad zu übernehmen und den wöchentlichen Grosseinkauf zu tätigen. Auch kann ihm zugemutet werden, bei der Planung und Organisation des Haushaltes und beim Aufhängen der Wäsche mitzuhelfen sowie das Wechseln der Bettwäsche und die Fensterreinigung zu übernehmen (vgl. Urk. 8/18 S. 4 ff.). Eine solche Mithilfe im Haushalt kann vom Ehemann der Beschwerdeführerin erwartet werden und bedeutet keine unverhältnismässige Belastung. Dabei ist auch die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.3) zu berücksichtigen, wonach die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Die Tatsache, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei der B.___ tätig und häufig tagsüber zu Hause ist, führt - entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 11 f.) - nicht zu einer anderen Beurteilung betreffend Schadenminderungspflicht. Vielmehr wäre die dargelegte Unterstützung in gleichem Masse zu erwarten, wenn er eine Anstellung mit üblichen Arbeitszeiten hätte. Die Mitwirkungspflicht des Ehemannes im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist damit nicht zu beanstanden.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass bei der Führung des eigenen Haushaltes die Möglichkeit besteht, sich die Zeit frei einzuteilen und nach Bedarf Pausen einzuschalten. Somit ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, die Haushaltsarbeiten etappenweise zu erledigen respektive die schwereren Tätigkeiten an den „besseren“ Tagen auszuführen, an welchen sie weniger Schmerzen hat.
Der Haushaltsbericht erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. E. 1.5) und vermag zu überzeugen. Demnach kann darauf abgestellt werden. Insgesamt ergibt sich somit eine Einschränkung im Haushalt im Umfang von 30.1 %.
4.3 Zusammenfassend ist demnach für den Erwerbsbereich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Im Haushaltsbereich besteht eine Einschränkung im Umfang von 30.1 %.
Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
5.
5.1 Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf den bisherigen Lohn der Beschwerdeführerin als Allrounderin im elterlichen Reitsportbetrieb abzustellen. Gemäss den Angaben im Arbeitgeberbericht hätte sie im Jahr 2008 ohne Gesundheitsschaden bei einem Pensum von 60 % Fr. 39'000.-- verdient (vgl. Urk. 8/10 Ziff. 2.10 und Ziff. 2.11). Dieses Einkommen ist als Valideneinkommen einzusetzen.
5.2 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, E. 4.2).
Vorliegend kann bereits deshalb nicht auf den tatsächlichen Verdienst der Beschwerdeführerin abgestellt werden, da sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft (Pensum von 30 % anstelle der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit). Ob es sich beim tatsächlich erzielten Einkommen grösstenteils um Soziallohn handelt, wie dies die Beschwerdeführerin geltend machte (Urk. 1 S. 9 Ziff. 8.1), kann somit offen bleiben.
Demnach rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2008 auf Fr. 4’116.-- pro Monat belief (LSE 2008, S. 26, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2011, S. 90, Tab. B9.2) rund Fr. 51'367.-- im Jahr entspricht (Fr. 4’116.-- : 40 x 41.6 x 12). Unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 50 % ergibt sich ein Einkommen von Fr. 25'683.--.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Da der Beschwerdeführerin nur noch angepasste Tätigkeiten (Einschränkungen in Bezug auf Hand- und Fingergelenke sowie Gewichtslimitierung) zumutbar sind, rechtfertigt es sich, vom ermittelten Tabellenlohn einen Abzug von 10 % vorzunehmen. Der von der Beschwerdeführerin geforderte maximale Leidensabzug von 25 % wurde hauptsächlich mit den Fieberschüben begründet (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 8.2). Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.1), wurden diese jedoch bereits im reduzierten Pensum von 50 % einbezogen. Auch unter Berücksichtigung der übrigen Umstände erscheint der maximale Abzug bei der noch jungen Beschwerdeführerin nicht angemessen, verbleibt ihr doch noch ein breites Spektrum von möglichen Arbeiten. Zu bemerken ist ausserdem, dass ein Teilzeitpensum bei Frauen grundsätzlich keine relative Lohneinbusse zur Folge hat. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 23’114.-- (Fr. 25'683.-- x 0.9).
5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 39'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 23’114.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 15'886.--, was einer Einschränkung von rund 40.7 % entspricht. Bezogen auf ein 60%-Pensum resultiert somit ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 24.42 %.
Betreffend den Haushaltsbereich ist, wie gesehen (vgl. E. 4.2), von einer Einschränkung von insgesamt 30.1 % auszugehen. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 40 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von 12.04 %.
5.4 Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 36.46 %. Dieser liegt somit unter dem anspruchsbegründenden Minimum von 40 %, weshalb kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente besteht.
Die anspruchsverneinende Verfügung vom 18. März 2010 erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).