IV.2010.00405
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 7. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
Rüegg Samuelsson Antoniadis Rechtsanwälte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, war von September 1990 bis März 2006 als Service-Techniker bei der Y.___ AG in Q.___ angestellt (Urk. 8/6 S. 1 Ziff. 3).
Der Versicherte meldete sich am 22. Juni 2006 unter Hinweis auf eine chronische Entzündung der Gelenke, Rückenschmerzen sowie eine psychiatrische Behandlung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/12-13), ein MEDAS-Gutachten (Urk. 8/21), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/6) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/4) ein. Mit Verfügung vom 25. April 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 eine Viertelsrente zu (Urk. 8/37). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Der Rechtsvertreter des Versicherten meldete der IV-Stelle am 23. Juli 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten (Urk. 8/66) und reichte der IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 8/65) ein. Die IV-Stelle veranlasste daraufhin eine Untersuchung des Versicherten bei ihrem Regionalärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/70-71).
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/73-79, Urk. 8/82) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 18. März 2010 mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine halbe Rente zu (Urk. 8/83 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 18. März 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 3. Mai 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Juli 2009 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Mit Verfügung vom 8. Juli 2010 wurde die Y.___ zum Prozess beigeladen und dem Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1 und 3). Die Y.___ liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer wegen einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 18. März 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % neu eine halbe Rente zu und ging dabei unter Hinweis auf die erfolgten medizinischen Abklärungen von einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 70 % in einer angepassten Tätigkeit aus (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1).
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit dem von der Beschwerdegegnerin genannten Arbeitspensum möglich ist.
2.2 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist seit April 2001 bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, in ärztlicher Behandlung (Urk. 8/10/2 lit. D.1). Dr. Z.___ stellte in einem Bericht vom 31. Oktober 2006 (Urk. 8/10/1-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
1. chronische polyartikuläre Chondrokalzinose seit 1999 mit
- sekundär degenerativen Veränderungen
- Coxarthrosen beidseits linksbetont
- linksbetonter Femoropatellararthrose und medialer Meniskusdegeneration
2. cervikovertebrales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom seit 2005 bei
- degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule und der mittleren bis oberen Brustwirbelsäule
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ ein depressives Zustandsbild und als Differentialdiagnose eine Anpassungsstörung.
Seit Ende August komme es zirka alle zwei Wochen zu Intervallen arthritischer Schübe im rechten Knie, in der linken Hüfte und nun auch im rechten Handgelenk (S. 2 lit. D.3).
In der Tätigkeit als Liftservicetechniker sei bis heute eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegeben. Mit den wechselnden Arthritiden im Bereich der Hand- und Fingergelenke sei aktuell auch in einer sitzenden Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben. Auf längere Sicht seien bei Ansprechen auf eine Methotrexattherapie wechselbelastende Tätigkeiten bis maximal zu einem Pensum von 50 % gegeben. Die Ausübung einer anderen, besser geeigneten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zur Zeit nicht zumutbar (S. 3 oben, S. 5).
3.2 Dr. med. A.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, führte in einem Bericht vom 15. Mai 2007 (Urk. 8/13/2-6) zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, als Liftmonteur bestehe andauernd eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine leichte körperliche Arbeit bleibe eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen (Ziff. 3, Ziff. 6.2).
Dr. med. B.___, Assistenzärztin, und Dr. med. C.___, Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für Physiotherapie und Poliklinik, Kantonsspital D.___ (D.___), stellten in einem Bericht vom 19. Juni 2007 (Urk. 8/22/1-2) fest, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte wechselbelastende Tätigkeiten. Die Beurteilung beziehe sich nur auf die rheumatologische Problematik (S. 2).
3.3 Die Beschwerdegegnerin gab weiter beim Begutachtungsinstitut (E.___) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 26. September 2007 (Urk. 8/21 = Urk. 3/6) und ist von Dr. med. F.___, FMH Rheumatologie, Dr. med. G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. H.___ unterzeichnet (S. 1).
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 5.1):
1. chronische polyartikuläre Chondrokalzinose
- Basistherapie mit Methotrexat seit September 2006
- klinisch aktuell kein Nachweis von Synovitiden
2. Funktions- und Belastungsdefizit beider Hüften bei Coxarthrose II. Grades
3. Funktions- und Belastungsdefizit beider Kniegelenke
- kernspintomographisch linkes Knie mit Nachweis einer ausgeprägten Retropatellararthrose sowie degenerativen Veränderungen im Innenmeniskus und mediale Gonarthrose
4. chronisch-rezidivierendes Zervikalsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobrachialgien beidseits
- Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur
- radiologisch Osteochondrose bei C5/6 und C6/7
- kein Anhalt für radikuläre Symptomatik
5. chronisch-rezidivierendes thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- radiologisch im Thorakalbereich deutliche degenerative Veränderungen
6. Epikondylitis humeri-radialis beidseits
7. leichte bis mittelgradige depressive Episode
8. anhaltende somatoforme Schmerzstörung
Die Gutachter führten aus, der Beschwerdeführer leide seit zirka 1999 an rezidivierenden Entzündungen in verschiedenen Gelenken. Seit zirka zwei Jahren hätten die Probleme deutlich zugenommen (S. 4 Ziff. 3.2.1). Es bestehe eine sowohl klinisch als auch radiologisch nachgewiesene primäre Chondrokalzinose. Die Erstmanifestation sei im Bereich des linken Kniegelenkes erfolgt. Im weiteren Verlauf sei es zum Befall sämtlicher grossen und kleinen peripheren Gelenke gekommen. In Abständen von zirka vier Wochen komme es immer wieder zum Auftreten von Synovitiden im Bereich einzelner grosser und kleiner Gelenke. Im Verlauf der Jahre sei es zu zunehmenden Schmerzen und Funktionseinschränkungen im Bereich beider Hüften und beider Kniegelenke jeweils linksbetont gekommen (S. 15 Ziff. 4.2.4).
Die angestammte Tätigkeit als Liftservicetechniker könne dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht aufgrund der objektivierbaren pathologischen Befunde bleibend nicht mehr zugemutet werden. In dieser Tätigkeit sei ab dem 26. Oktober 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % anzunehmen (S. 18 Ziff. 6.2-6.3). Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig für ausschliesslich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus, ohne länger dauernde Einnahme wirbelsäulenbelastender Zwangshaltungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten in kniender oder hockender Haltung. Zu vermeiden seien sodann Arbeiten in vornüber gebeugter Haltung, auf unebenem Gelände und auf Leitern und Gerüsten oder eine ausschliessliche Geh- und Stehbelastung sowie häufiges Treppensteigen. Ungeeignet seien sodann Arbeiten mit häufigem kraftvollem Zupacken der Hände, monotone häufig wiederkehrende Bewegungsabläufe und diadochokinetische Bewegungsmuster. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %. Die Arbeitsfähigkeit sei durch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung eingeschränkt. Eine schwere Störung liege nicht vor. Dem Beschwerdeführer könne es aus psychiatrischer Sicht trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, einer seiner körperlichen Einschränkung angepassten Tätigkeit zu 80 % nachzugehen (S. 18 Ziff. 6.4).
3.4 Gestützt auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im E.___-Gutachten vom 26. September 2007, wonach dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Pensum von 80 % möglich ist, sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % (mit Wirkung ab 1. Oktober 2007) eine Viertelsrente zu (Urk. 8/37 S. 1).
4.
4.1 Für den weiteren Verlauf ergibt sich aus medizinischer Sicht folgendes Bild:
Dr. med. I.___, Assistenzarzt, und Dr. C.___, D.___, berichteten am 13. Mai 2008 (Urk. 3/7) über einen unter Methotrexat therapieresistenten Krankheitsverlauf mit deutlicher Progredienz der Erkrankung seit einem halben Jahr, was sich auch in der aktuellen Skelettszintigraphie mit deutlicher polyartikulärer Aktivität dokumentieren lasse, bei zudem radiologisch kongruenten sekundären Polyarthrosen.
Der Beschwerdeführer sei für jegliche leichte wechselbelastende Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (S. 2 unten).
4.2 PD Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, führte in einem Bericht vom 30. Juni 2008 (Urk. 3/8) gestützt auf die Untersuchung vom 22. Mai 2008 zur Arbeitsfähigkeit aus, da der Beschwerdeführer zweimal im Monat intensive Schmerzschübe habe, die bei einer Pseudogicht ähnlich intensiv wie bei einer Gicht seien, sehe er nicht, wie der Beschwerdeführer eine vernünftige Arbeitstätigkeit durchführen könne (S. 2 unten).
4.3 Dr. med. K.___, FMH Rheumatologie, führte in einem Bericht vom 15. September 2008 (Urk. 8/51 = Urk. 3/4) zur Anamnese aus, der Beschwerdeführer leide seit 1999 an der bekannten Chondrokalzinose. Zweimal pro Monat komme es zu deutlichen Schmerzschüben mit einer Dauer von zirka sieben bis acht Tagen mit Befall der Gelenke (Schultern, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke und der Hüft-, Knie- und Sprung- sowie Zehengelenke). Unter Basistherapie mit Methotrexat und bei täglicher Einnahme von Inflamac (75mg) seien die Schwellungen nicht so ausgeprägt und schmerzhaft. Seit zirka fünf Jahren bestünden zudem rezidivierende cervico-thoracale Beschwerden bei degenerativen Veränderungen der unteren Hals- und der mittleren Brustwirbelsäule. Aktuell stünden Schmerzen in den Schultergelenken, der Hand- und Fingergelenke sowie im linken Hüftgelenk, in den Knie- und Sprunggelenken im Vordergrund (Ziff. 3.1-3.2).
In einer angepassten Tätigkeit bestehe rein theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aufgrund der Beschwerden erscheine das genannte Pensum aber nicht realistisch. In einer angepassten Tätigkeit bestehe maximal eine Arbeitsfähigkeit von zwei bis vier Stunden pro Tag mit gehäuften Pausen nach Massgabe der Beschwerden (Ziff. 11.5-11.6). Trotz der ausgebauten medikamentösen und physikalischen Therapie sei eine sukzessive, leichte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verzeichnen (Ziff. 8).
4.4 Dr. med. L.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, Klinik M.___, stellte in einem Bericht vom 23. Februar 2009 (Urk. 8/65 = Urk. 3/9) fest, der Beschwerdeführer sie zur Zeit zu 100 % arbeitsunfähig. Einerseits bestünden deutliche degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und der Brustwirbelsäule, zum Teil sehr ausgeprägt. Im Weiteren bestehe eine Chrondrokalzinose mit rezidivierenden Schüben. Die Krankheit sei sowohl was die Schubstärke als auch die Schubhäufigkeit betreffe progredient. Trotz verschiedener Massnahmen sei keine wesentliche Verbesserung eingetreten. Der Beschwerdeführer sei seit längerem nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Im Rahmen des aktuellen klinischen Bildes erscheine eine weitere Verringerung der Arbeitsfähigkeit realistisch. Möglich sei, dass er in einer geeigneten Tätigkeit mit Wechselbelastung und genügend Ruhepausen eine Arbeitsfähigkeit von 30 % erlangen könne (S. 1 f.).
4.5 Der Beschwerdeführer wurde am 29. Oktober 2009 durch Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, untersucht. Dr. N.___ nannte im Bericht vom 5. November 2009 (Urk. 8/70 = Urk. 3/5) als Hauptdiagnosen (S. 6):
- chronische polyartikuläre Chondrokalzinose (zurzeit klinisch keine Entzündungszeichen)
- cervicothorakales Schmerzsyndrom ohne neurologische Ausfälle
- Schultergelenksarthrose beidseits
- Coxarthrose beidseits
- Gonarthrose beidseits
- Epicondylitis lateralis und medialis beidseits
Dr. N.___ führte in der Beurteilung aus, bei dem 59-jährigen Liftservicetechniker sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der Untersuchung vom 29. Oktober 2009 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. In einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten und Arbeiten in Armvorhalte, ohne Nässe, Kälte, Zugluftexposition, ohne Anforderungen an die Feinmotorik) sei zum Untersuchungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Unter Berücksichtigung, dass die Chondrokalzinose beim Beschwerdeführer in 14-tägigen Schüben ablaufe, könne in Zeiten der Krankheitsaktivität von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der beschriebenen angepassten Belastung ausgegangen werden. Insgesamt liege somit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit vor (S. 6 Ziff. 10).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an einer chronischen Chondrokalzinose und an einem cervikovertebralen und thorakovertebralen Schmerzsyndrom (vgl. Urk. 8/10/1 lit. A). In der angestammten Tätigkeit als Servicetechniker ist der Beschwerdeführer unbestritten nicht mehr arbeitsfähig.
5.2 Nach den medizinischen Akten ist es seit der letztmaligen Beurteilung der Verhältnisse, die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. April 2008 erfolgte, zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gekommen. Gemäss E.___-Gutachten vom 26. September 2007 war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung aus rheumatologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestand einzig aus psychiatrischer Sicht (Urk. 8/21 S. 18 Ziff. 6.4). Für den seitherigen Verlauf besteht gemäss RAD-Arzt Dr. N.___ für eine angepasste Tätigkeit (unter Berücksichtigung von Zeiten einer erhöhten Krankheitsaktivität) gesamthaft eine Arbeitsfähigkeit von 70 %.
Der Beschwerdeführer brachte gegen diese Beurteilung unter anderem vor, Dr. N.___ sei der einzige Arzt, welcher für Zeiten ohne Krankheitsaktivität auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % geschlossen habe (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7).
In der Tat erachteten etwa der Rheumatologe Dr. K.___ wie auch die Ärzte des D.___ den Beschwerdeführer auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit für höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Dr. L.___ ging gar von einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % aus (Urk. 8/65 S. 2). Zur Beurteilung durch die Ärzte des D.___ ist zu sagen, dass diese über einen längeren Zeitraum konstant eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit attestierten (Urk. 8/22/2, Urk. 3/7 S. 2), was eher für eine konstant abweichende Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes denn für eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers spricht. Auch Dr. K.___ legte in seinem Bericht vom 15. September 2009 nur ungenügend dar, weshalb dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wegen einer weiteren Verschlechterung höchstens ein Arbeitspensum von 50 % möglich sein soll.
Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers ist weiter zu bemerken, dass es im Rahmen der freien Beweiswürdigung zulässig ist, dass Verwaltung und Sozialversicherungsrichter den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen, wobei an die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen strenge Anforderungen zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 3). Der Umstand, dass Dr. P.___ für den RAD der Beschwerdegegnerin arbeitet und er bei der Beschwerdegegnerin angestellt ist, spricht demnach nicht gegen dessen Beurteilung. Hingegen ist nachfolgend zu prüfen, inwieweit der im massgebenden Zeitpunkt 59 Jahre alte Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Beschwerden realistischerweise noch über eine auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Restarbeitsfähigkeit verfügt.
5.3
5.3.1 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit jedoch nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von aArt. 28 Abs. 2 IVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 617/02 vom 10. März 2003, E. 3.1, ZAK 1991 S. 320 E. 3 b, 1989 S. 321 E. 4 a). Soweit die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellt das fortgeschrittene Alter eines Versicherten keinen invaliditätsfremden Faktor dar. Vielmehr ist diesfalls zu beurteilen, ob für den Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. Im Rahmen der sowohl durch den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes als auch die Selbsteingliederungspflicht gebotenen Zumutbarkeitsprüfung gehört daher das fortgeschritten Alter des Versicherten zu den seine erwerblichen Möglichkeiten und damit seine Invalidität beeinflussenden persönlichen Eigenschaften (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 617/02 vom 10. März 2003, E. 3.2.3).
5.3.2 Gestützt auf die medizinischen Abklärungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zirka alle zwei Wochen mit Schmerzschüben zu rechnen hat, die jeweils sieben bis acht Tagen andauern, wobei er in dieser Zeit auch nach der Beurteilung durch Dr. N.___ nur eingeschränkt (50 %) und nach der impliziten Meinung der übrigen Ärzte zum Teil gar nicht arbeitsfähig ist. Zu berücksichtigen ist namentlich die Progredienz der Beschwerdeschübe, so dass eine Teilarbeitsfähigkeit während der Dauer der Schübe nicht nachvollziehbar ist. Weiter ist dem Alter des Beschwerdeführers von 59 Jahren Rechnung zu tragen. Dies führt dazu, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht von einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gesprochen werden kann. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass sich kein Arbeitgeber finden wird, der den Beschwerdeführer bei zu erwartenden Arbeitsausfällen alle zwei Wochen einstellt. Mangels einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ist daher auf eine volle Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 18. März 2010 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Gestützt auf die genannten Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. März 2010 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2009 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Felix Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).