IV.2010.00406
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 22. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Kupfer
Gotthardstrasse 62, Postfach 1874, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die X.___ seit 1. August 2004 ausgerichtete ganze Invalidenrente (Verfügung vom 9. November 2004, Urk. 7/15) gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Januar 2010 (Urk. 7/24 S. 2 f.) mit Verfügung vom 12. April 2010 ab 1. Juni 2010 auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % herabgesetzt hatte (Urk. 2 S. 4),
nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Mai 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2), sowie in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2010, mit welcher sie in dem Sinne auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schloss, dass die Sache zur Anordnung weiterer medizinischer Abklärungen an sie zurückzuweisen sei (Urk. 6 S. 1),
da sich die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 11. Juni 2010 mit der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen einverstanden erklärt hat (Urk. 10),
in Erwägung,
dass Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit darstellt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), die dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG),
dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, weshalb die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen), wobei zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, wogegen die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1),
dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, welcher Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2),
in der weiteren Erwägung,
dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin zu Recht weitere medizinische Abklärungen im Revisionsverfahren als notwendig erachten, da sich die momentane medizinische Aktenlage als Grundlage für eine Rentenrevision als ungenügend erweist, weil die eingeholten Berichte von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (undatiert; Urk. 7/21), sowie der Kardiologischen Abteilung des A.___ vom 24. November 2009 (Urk. 7/22) keine Angaben zu einer leidensangepassten Tätigkeit enthalten und es zusätzlich an Beurteilungen durch Ärzte mit orthopädischer/rheumatologischer sowie psychiatrischer Fachausrichtung fehlt,
dass somit eine ergänzende umfassende medizinische Abklärung zur Frage angezeigt ist, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 9. November 2004 (Urk. 7/15) verändert hat, und in welchem Ausmass, ab wann und aufgrund von welchen Beschwerden sich die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit seither verändert hat (unter chronologisch dargestellter Berücksichtigung allfälliger weiterer Veränderungen des Gesundheitszustandes, des Anforderungsprofils und der Arbeitsfähigkeit),
dass die Beschwerde antragsgemäss in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 12. April 2010 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über die Rentenrevision an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen),
dass in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist, und der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) von Fr. 1'700.-- zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Rentenrevision neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Kupfer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).