Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00407
IV.2010.00407

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Onyetube


Urteil vom 6. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 2) die der im Jahre 1963 geborenen X.___ mit Verfügung vom 5. Juli 2006 (Urk. 10/18) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 47 % (35 % Erwerbs- und 65 % Haushaltsbereich) zugesprochene Viertelsrente - bestätigt mit Mitteilung vom 24. April 2007 (Urk. 10/24) - aufgrund eines Invaliditätsgrades von 59 % (50 % Erwerbs- und 50 % Haushaltsbereich) auf eine halbe Invalidenrente erhöht hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Mai 2010 (Urk. 1), ergänzt durch die Eingabe vom 14. Mai 2010 (Urk. 6), mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und erneute Überprüfung der Sachlage beantragt,
         in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2010 (Urk. 9), in der sie um teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Prüfung der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, eventualiter um Abweisung der Beschwerde ersucht,
         und in die übrigen Akten;

in Erwägung,
dass, ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen,
dass zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, wobei vorbehalten die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision bleibt (BGE 133  V 108 Erw. 5.4),
dass dagegen die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) darstellt (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).,
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde  (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer);

in weiterer Erwägung,
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine (höhere als eine halbe) Rente der Invalidenversicherung hat, wobei als erstes die Frage zu prüfen ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin noch arbeitsfähig ist,
dass Vergleichsbasis der Gesundheitszustand bei erstmaliger Rentenzusprache im Jahr 2006 mit der gesundheitlichen und erwerblichen Situation, wie sie mit der Verfügung vom 6. April 2010 zu beurteilen war, darstellt, die Situation zur Zeit der formlosen Rentenbestätigung gemäss Mitteilung vom 24. April 2007 (Urk. 10/24) demgegenüber irrelevant bleibt,
dass die erstmalige Rentenzusprache ausschliesslich aufgrund einer aus psychiatrischer Sicht 100%igen Arbeitsunfähigkeit erfolgte, wobei der Beschwerdegegnerin lediglich die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 2. Februar 2006 (Urk. 10/7) und Dr. med. Z.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 10. Februar 2006 (Urk. 10/8) vorlagen,
dass Dr. Y.___ eine Agoraphopie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) diagnostizierte (Urk. 10/7/3) und Dr. Z.___ zusätzlich die Diagnosen einer depressiven Störung, eines chronischen Panvertebralsyndroms, einer Fibromyalgie sowie rezidivierender Analfissuren bei Status nach Fissurektomie und partieller Sphinkterotomie am 28. Dezember 2004 stellte (Urk. 10/8/1),
dass weitere medizinische Abklärungen in Form einer polydisziplinären Begutachtung vorzunehmen gewesen wären, basierte doch die unbegründete Beurteilung von Dr. Y.___ im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und verliess Dr. Z.___ mit den ohne Erhebung eigener Befunde oder veranlasster spezialärztlicher Untersuchungen (Urk. 10/8/2) gestellten rheumatologischen und psychiatrischen Diagnosen sein Gebiet der Allgemeinmedizin, was den Beweiswert beider Berichte in Frage stellt,
dass zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3a/cc mit Hinweisen),

in weiterer Erwägung,
dass medizinische Grundlage für die Rentenerhöhung vom 6. April 2010 die Arztberichte von Dr. Z.___ vom 25. August 2008 (Urk. 10/28), Dr. Y.___ vom 3. November 2008 (Urk. 10/30), der Uniklinik A.___ vom 2. Juni 2009 (Urk. 10/37), des Spitals B.___ vom 7. Dezember 2009 (Urk. 10/46) sowie der RehaClinic C.___ (ohne Datum, Urk. 10/45) bildeten,
dass aufgrund der Akten feststeht, dass die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht im Wesentlichen an (1) einem Fibromyalgiesyndrom mit zusätzlich Panvertebralsyndrom, myofaszialer Komponente, muskulärer Dysfunktion, ohne Hinweis für entzündliche Veränderungen, (2) einer residuellen PHS tendinotica vom Supraspinatustyp mit/bei anamnestisch Status nach Frozen shoulder, differenzialdiagnostisch im Rahmen eines myofaszialen Schmerzsyndroms, Status nach AC-Gelenksinfiltration links sowie (3) insulinpflichtigem Diabetes mellitus leidet (Urk. 10/45/1, Urk. 10/46/1),
dass die Akten in psychiatrischer Hinsicht insofern ein unklares Bild zeigen, als im Bericht der RehaClinic C.___ (ohne Datum, Urk. 10/45/1) eine schwere depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10 F33.21) seit 10 Jahren diagnostiziert wird, während die behandelnden Ärzte des B.___ im Bericht vom 7. Dezember 2009 (Urk. 10/46/1) die Diagnosen einer generalisierten Angststörung und depressiver Episoden bei psychosozialer Belastungssituation erhoben, und Dr. Y.___ im Bericht vom 3. November 2008 (Urk. 10/30/3) von den seit 2006 unveränderten Diagnosen einer Agoraphopie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und einer generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) ausging,
dass auch die Angaben zur Frage der Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht nur teilweise übereinstimmen: Dr. Z.___ die Beschwerdeführerin, ohne dabei nach Tätigkeiten zu differenzieren, zu 30-40 % arbeitsfähig erachtete (Urk. 10/28/1), die Ärzte der Uniklinik A.___ hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die Schulter nicht belastende Tätigkeiten mit Einschränkung bei Arbeiten über Brustniveau und beim Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm attestierten (Urk. 10/37/7) und die Ärzte des B.___ wiederum von einer Arbeitsfähigkeit von 53 % angepasst ab dem 16. Oktober 2009 ausgingen, wobei sie in ihre Beurteilung einerseits auch die psychischen Beschwerden miteinbezogen und andererseits den Umfang der Arbeitsfähigkeit nach der Höhe der von der Beschwerdeführerin bezogenen Invalidenrente bemassen (Urk. 10/46/2-3),
dass Dr. Y.___ im Bericht vom 3. November 2008 die weiterhin unveränderten Diagnosen lediglich auf die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin stützte und daraus auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit schloss, dies obwohl sie die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt zum letzten Mal am 26. Februar 2008 zur ärztlichen Kontrolle hatte (Urk. 10/30/3),
dass weder der Bericht der RehaClinic C.___ (ohne Datum, Urk. 10/45) noch derjenige des B.___ vom 7. Dezember 2009 (Urk. 10/46) eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Frage bildet, ob der diagnostizierten Fibromyalgie ausnahmsweise invalidisierender Charakter beizumessen ist und bejahendenfalls in welchem Umfang; sich insbesondere keine Aussagen zu der aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zentralen Frage der Zumutbarkeit der Willensanstrengung zur Schmerzüberwindung im Hinblick auf die Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt finden (BGE 132 V 65, 130 V 352 Erw. 2.2.3-5),
dass zudem die Beschwerdeführerin selber von einem leicht verbesserten psychischen, jedoch verschlechterten somatischen Gesundheitszustand ausging (Urk. 10/34), was jedoch nicht mit der von den Ärzten der RehaClinic C.___ diagnostizierten schweren depressiven Episode und der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht übereinstimmt,
dass zusammenfassend somit erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten in der medizinischen Aktenlage bestehen und insbesondere unklar ist, inwieweit die geklagten Beschwerden somatischen und/oder psychischen Ursprungs sind sowie ob und allenfalls in welchem Umfang und in Bezug auf welche Tätigkeiten dadurch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt wird,
dass daher nicht abschliessend gesagt werden kann, ob sich der Gesundheitszustand in rentenbeeinflussender Weise verändert hat, weshalb die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
dass diese zur Klärung der offenen Fragen ein polydisziplinäres (orthopädisch/rheumatologisch/psychiatrisch) Gutachten einzuholen hat, das sich zum Krankheitsverlauf seit 2006 sowie insbesondere zur Frage zu äussern haben wird, ob der Beschwerdeführerin willensmässig zumutbar ist, trotz der Schmerzen im Rahmen der aus somatischer Sicht (allenfalls) bestehenden Arbeitsfähigkeit erwerbstätig zu sein; der psychiatrische Experte dabei die Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter anhaltender somatoformer Schmerzstörungen und damit vergleichbarer Störungen wie Fibromyalgie (BGE 132 V 65, 131  V 49, 130 V 352 und 396) sowie zur Bedeutung psychosozialer und soziokultureller Faktoren im Kontext psychischer Leiden (BGE 127 V 294 und Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 25. Mai 2007, I 514/06, Erw. .2.2.2) zu berücksichtigen haben wird,
dass die IV-Stelle anschliessend über den Anspruch auf eine Rente neu zu verfügen haben wird, wobei je nach Ausgang der medizinischen Beurteilung erwerbliche bzw. Abklärungen im Haushalt zu ergänzen sind,
dass ausgangsgemäss die auf Fr. 500.-- festzulegenden Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).