Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00408
IV.2010.00408

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger


Urteil vom 28. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1956, war bis zum 31. Juli 2004 als Agentin in einem Callcenter angestellt (Urk. 8/10/1 Ziff. 1). Vom 1. November 2004 bis 31. Oktober 2006 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/32/1).
         Die Versicherte meldete sich am 2. Mai 2005 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/8, Urk. 16-17), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/7) ein. Mit Verfügung vom 19. April 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 8/21). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Die Versicherte war weiter bei der Y.___ AG in Z.___ im Service angestellt. Sie kündigte diese Anstellung aus gesundheitlichen Gründen auf den 19. Oktober 2006 (Urk. 8/30/8, Urk. 8/61 S. 14 unten).
         Am 12. Juni 2007 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/23). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte (Urk. 8/34, Urk. 8/38) und einen IK-Auszug (Urk. 8/31) ein, gab ein MEDAS-Gutachten in Auftrag (Urk. 8/61) und holte einen Bericht der Psychiatrie R.___ (A.___) über einen stationären Aufenthalt der Versicherten (Urk. 8/62) ein.
         Mit Verfügung vom 25. August 2008 verneinte die IV-Stelle erneut einen Rentenanspruch (Urk. 8/65). Mit Verfügung vom 18. September 2008 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 25. August 2008 wiedererwägungsweise auf (Urk. 8/67) und gewährte der Versicherten das rechtliche Gehör zu den erfolgten Abklärungen (Urk. 8/68). Nach Einholen weiterer Arztberichte (Urk. 8/80, Urk. 8/86) stellte die IV-Stelle der Versicherten am 25. November 2009 (Urk. 8/96-97) den Vorbescheid zu und auferlegte der Versicherten in einem Schreiben vom 26. November 2009 eine regelmässige fachpsychiatrische Behandlung im Sinne einer Schadenminderungspflicht (Urk. 8/95).
         Mit Verfügung vom 15. April 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2009 eine ganze Rente zu (Urk. 8/107, Urk. 8/101 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 15. April 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Mai 2010 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es sei ihr ab 1. Mai 2008 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei der Beginn des Leistungsanspruchs neu zu berechnen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), welches Schreiben der Versicherten am 24. Juni 2010 zugestellt wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.       Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei ihr eine ganze Rente ab 1. Mai 2008 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben). Strittig und zu prüfen ist, wann das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist beziehungsweise ab wann ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin besteht.

3.
3.1     Nach den medizinischen Akten war die Beschwerdeführerin aufgrund von Rückenbeschwerden und wegen psychischer Beschwerden wie folgt in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt:
         Dr. med. B.___, Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie, C.___ Klinik, stellte in einem Bericht vom 5. Februar 2007 (Urk. 8/34/11-12) in somatischer Hinsicht folgende Diagnosen:
- progrediente Lumbalgie bei Discopathie bei L3/4 und L2/3 mit beginnender Osteochondrose und Instabilität sowie Drehgleiten bei L2/3 bei
- Status nach dorsolateraler Fusion bei L4-S1 1989 sowie
- Status nach Discushernienoperation 1986
- Status nach vierfacher Varizenoperation
         Am 26. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin erneut am Rücken operiert, wobei eine transforaminale lumbale intersomatische Fusion monoportal links bei L2-4 vorgenommen wurde (vgl. Operationsbericht vom 29. März 2007, Urk. 8/34/13-14).
3.2     Die Beschwerdeführerin ist seit Juli 2003 bei Dr. med. D.___ in hausärztlicher Behandlung (Urk. 8/34/3 Ziff. 4.1).
         Dr. D.___ führte in einem Bericht vom 27. Juni 2007 (Urk. 8/34/2-6) aus, die Beschwerdeführerin leide seit Jahren unter Rückenschmerzen, welche nur unter Einsatz von Medikamenten erträglich seien. Sie habe chronische Kopfschmerzen, leide unter Vergesslichkeit, Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und chronischen Schlafstörungen (Ziff. 4.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit habe seit dem 8. April 2003 eine wechselnde Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehungsweise 100 % bestanden. Seit dem 1. Januar 2006 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 3).
3.3     Dr. B.___ stellte in einem Bericht vom 22. Oktober 2007 (Urk. 8/38/1-2) fest, nach dem Ersteingriff sei es der Beschwerdeführerin für einige Jahre gut gegangen. Sie sei in einem Restaurant tätig gewesen. Im Jahr 2006 hätten sich die Schmerzen dermassen verstärkt, dass sie selbständig gekündigt habe (Ziff. 4.3). Aufgrund des Rückenleidens mit drei operativen Eingriffen und aktuell einer Fusion bei L2-S1 sei die Beschwerdeführerin auch für leidensadaptierte Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig. Insbesondere eine Tätigkeit in einem Restaurant könne sie nicht mehr ausführen. In der bisherigen Berufstätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 6.1-6.2).
3.4     Die Beschwerdeführerin war vom 30. September bis 25. Oktober 2007 in der J.___ hospitalisiert (Urk. 8/48/1). Die Ärzte der J.___ attestierten der Beschwerdeführerin in einem Bericht vom 23. Oktober 2007 (Urk. 8/48/1-2) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 8. November 2007 (S. 2).
3.5     Die Beschwerdegegnerin gab in der Folge beim F.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag. Das Gutachten datiert vom 10. Juli 2008 (Urk. 8/61) und ist von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie, unterzeichnet (S. 23). Das Gutachten beruht auf den Untersuchungen vom 11. und 17. April und 2. Juni 2008.
         Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 20 oben):
1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode
2. persistierendes lumbales Schmerzsyndrom bei Status nach transforaminaler lumbaler Fusion bei Lendenwirbelkörper zwei bis vier am 26. März 2007 wegen degenerativer Olisthesis bei Lendenwirbelkörper 3/4 und Drehgleiten bei Lendenwirbelkörper 2/3 und Osteochondrosen; Status nach dorso-lateraler entlordosierender Fusion bei Lendenwirbelkörper 4 bis S1 1989; Status nach Diskushernienoperation im Lumbalbereich 1986
         Die Gutachter führten in ihrer Beurteilung aus, von psychiatrischer Seite liege eine rezidivierende depressive Störung vor. Gegenwärtig bestehe eine leichte bis mittelgradige Episode. Die Beschwerdeführerin sei aus diesem Grund vermindert belastbar und benötige vermehrt Pausen. Es könne ihr eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % für jegliche Tätigkeit attestiert werden. Grundsätzlich sollte die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck durchführen. Die Einschränkungen bestünden vermutlich seit etwa einem Jahr. Aus rheumatologischer Sicht bestehe zumindest ab dem Datum der Operation vom 26. März 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche körperliche Schwerarbeit mit ständigen Gewichtsbelastungen von über zwanzig Kilogramm oder für eine nicht rückenadaptierte Tätigkeit mit Bück- oder Torsionsbewegungen der Lendenwirbelsäule oder Arbeiten in Zwangshaltungen. Für leichte bis mittelschwere rückenadaptierte Tätigkeiten bestehe lediglich eine Einschränkung des Rendements um etwa 20 % im Sinne eines vermehrten Pausenbedarfs. Eine eigentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne aus rheumatologischer Sicht nicht begründet werden (S. 21).
         Gesamthaft bestehe seit Ende Oktober 2007 (Austritt aus der J.___) eine stabile Situation. Seit diesem Zeitpunkt sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % in einer leichten bis mittelschweren rückenadaptierten Tätigkeit aufgrund der psychischen Problematik auszugehen (S. 22 oben).
3.6     Die Beschwerdeführerin wurde am 26. April 2008 mittels Fürsorgerischem Freiheitsentzug in die Klinik K.___ A.___, eingewiesen, wo sie bis zum 8. Juli 2008 in stationärer Behandlung war (Urk. 8/62 S. 2 Ziff. 4.1).
         Dr. med. L.___, Oberärztin, A.___, nannte in einem Bericht vom 21. Juli 2008 (Urk. 8/62) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.1):
1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom seit zirka 13 - 14 Jahren
2. dissoziative Anfälle bei psychosozialer Belastungssituation
3. chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
         Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiterin habe vom 26. April bis 31. Juli 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 3). Die Arbeitsfähigkeit bis zum Eintritt in die Klinik am 26. April 2008 könne nicht beurteilt werden. Auf längere Sicht sei nicht von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen. Bei chronischen Schmerzen, einer rezidivierenden depressiven Störung und einem bestehenden chronischen Ehekonflikt sei eine Reintegration in den Arbeitsmarkt nur schrittweise denkbar (Ziff. 1.2). Dr. L.___ nannte für die bisherige Berufstätigkeit ein zumutbares Arbeitspensum von 20 % seit August 2008 (Ziff. 6.2).
3.7     Dr. med. M.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in einer Stellungnahme vom 6. August 2008 (Urk. 8/63 S. 5) aus, es sei auf das Gutachten des F.___ abzustellen. Ein Gesundheitsschaden sei ausgewiesen. Für die bisherige Tätigkeit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %.
         Prof. Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, erklärte in einer Stellungnahme vom 28. Februar 2009 (Urk. 8/99 S. 2), laut einer psychiatrischen Standortbestimmung vom 19. Januar 2009 verhindere bei der 52jährigen Beschwerdeführerin ein psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert die volle Ausschöpfung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Im Mittelpunkt des Krankheitsgeschehens stünden chronifizierte inzwischen weitgehend therapieresistente Schmerzverarbeitungsstörungen, die auf der Grundlage von somatisch bedingten Rückenleiden entstanden seien und die in der Folge zu verhaltenseinschränkenden rezidivierenden ängstlich-depressiven Stimmungsschwankungen geführt hätten. Eine aus versicherungsmedizinischer Sicht zu postulierende, medizinisch-theoretisch gegebene Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von etwa vier Stunden pro Tag könne aus psychiatrischer Sicht nur unter störungsspezifisch orientierten therapeutischen und beruflichen Eingliederungsbedingungen realisiert werden.

4.
4.1     Nachfolgend ist in einem ersten Schritt der Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu bestimmen.
         Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3 c; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht I 10/05 vom 14. Juni 2005, E. 2.1.1 in fine). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 97 E. 3.2, 118 V 16 E. 6 d, 105 V 156 E. 2 a in finde; ZAK 1986 S. 476 E. 3, 1984 S. 230 E. 1, 1980 S. 285 E. 2 a).
4.2     Die Gutachter des F.___ stellten darauf ab, dass seit der Operation in der C.___ Klinik vom 26. März 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten besteht (Urk. 8/61 S. 21 unten). Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin weiter seit dem Austritt aus der J.___ für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von gesamthaft 30 % unter Berücksichtigung der psychischen und somatischen Beschwerden (Urk. 8/61 S. 21 f.).
4.3     Soweit Dr. B.___, C.___ Klinik, im Bericht vom 22. Oktober 2007 wie auch die Hausärztin der Beschwerdeführerin konstant eine volle Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit seit der Operation vom 26. März 2007 nannten, kann ihnen nicht gefolgt werden, berichtete Dr. B.___ im Übrigen doch über einen erfreulichen postoperativen Verlauf (vgl. Urk. 8/34/19 unten, Urk. 8/38/3 unten). Es ist daher nicht einsehbar, weshalb nach besagter Operation im März 2007 auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll. Gemäss dem Gutachten des F.___ ist die Beschwerdeführerin seit der Operation vom 26. März 2007 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Da sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit der Operation im März 2007 bis zur Begutachtung im F.___ nicht verändert hat, ist bereits ab dem 26. März 2007 von einer Einschränkung von gesamthaft 30 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
         Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Berechnung des Wartejahres ferner nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin am 26. April 2008 mittels Fürsorgerischen Freiheitsentzugs in die Klinik K.___, A.___, eingewiesen worden war, wobei der stationäre Aufenthalt der Beschwerdeführerin bis zum 8. Juli 2008 dauerte (Urk. 8/62/2 Ziff. 4.1). Die Beschwerdegegnerin nahm erst ab dem Zeitpunkt einer Untersuchung im Januar 2009 durch den RAD eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus psychiatrischer Sicht an (Urk. 8/99 S. 4). Der stationäre Aufenthalt der Beschwerdeführerin war den Gutachtern des F.___ zwar bekannt (Urk. 8/61 S. 14 oben), doch wurde dieser Umstand bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten des F.___ nicht mehr berücksichtigt. Nach dem Bericht von Dr. L.___, A.___, vom 21. Juli 2008 bestand für die Dauer des Aufenthaltes in der Klinik K.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/62 Ziff. 3). Weiter ist gemäss Dr. L.___ ab August 2008 von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/62 Ziff. 6.2).
4.4     Das Wartejahr ist damit wie folgt zu berechnen: Seit der Operation am Rücken in der C.___ Klinik vom 26. März 2007 bestand auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 30 %. Für die Bestimmung des Wartejahres ist somit für die Zeit vom 26. Juni 2007 bis 25. April 2008 von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen. Ab dem 26. April 2008 (Einweisung in die Klinik K.___) bis zum 25. Juni 2008 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dies entspricht einer Arbeitsunfähigkeit von zehn Monaten à 30 % (= 300 %) und von zwei Monaten à 100 % (= 200 %; 300 % + 200 % = 500 %). Das Wartejahr war daher am 25. Juni 2008 erfüllt (500 % : 12 = 41.6 %). Somit besteht ab dem 1. Juni 2008 zunächst Anspruch auf eine Viertelsrente entsprechend einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 41.6 %, nicht aber auf eine ganze Rente.
         Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
         Da der Beschwerdeführerin für die Zeit des Klinikaufenthaltes vom 26. April bis zum 31. Juli 2008 als zu 100 % und ab August 2008 aus psychiatrischer Sicht als zu 80 % arbeitsunfähig beurteilt wurde, besteht nach Ablauf von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV, mithin ab dem 1. September 2008, Anspruch auf eine ganze Rente.
4.5     Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. September 2008 auf eine ganze Rente hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

5.
5.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und zu zwei Dritten der Beschwerdegegnerin und einem Drittel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Ausgangsgemäss hat die nur teilweise obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses insgesamt auf Fr. 1’200.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. April 2010 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. September 2008 auf eine ganze Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin zu einem Drittel sowie der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).