IV.2010.00409

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 29. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
glättli partner Anwaltskanzlei Mediation
Stadthausstrasse 41, Postfach 339, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1952 geborene X.___ war von 1971 bis 1974 bei verschiedenen Firmen als Hilfsarbeiter, zuletzt bei einer Druckerei, angestellt (Urk. 18/20/2). Er verunfallte am 5. Juni 1974 beim Fussballspielen und erlitt einen Kreuzbandriss, welcher am darauffolgenden Tag operativ versorgt wurde (Urk. 18/11). Nach andauernden Beschwerden mit Gelenkserguss und starker Atrophie des linken Beines erfolgte am 28. Oktober 1975 eine erneute Operation mit Kreuzbandplastik (Urk. 18/10). Ab 1978 litt er unter lumboradikulären Schmerzen rechts (Urk. 18/25).
         Von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bezieht der Versicherte seit dem 2. Februar 1982 eine 35%ige Rente (Urk. 18/182/1).
1.2     Am 5. März 1976 meldete sich X.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. Urk. 18/7). Die Regionalstelle für Berufliche Eingliederung führte eine Eingliederungsabklärung durch und erstattete am 19. Oktober 1977 Bericht (Urk. 18/20). Darin wurde festgehalten, dass der Versicherte 2 ½ Jahre Elementarschule besucht habe und praktisch Analphabet sei und insgesamt als nicht eingliederungsfähig anzusehen sei.
         Im Jahr 1980 fand ein stationärer beruflicher Eingliederungsaufenthalt während dreier Monate in Y.___ statt (Abklärungsbericht vom 28. April 1981, Urk. 18/44). Der Versicherte habe den Eindruck eines in seiner Persönlichkeitsentwicklung gestörten Jugendlichen hinterlassen. Er sei weitgehend unselbständig und den Anforderungen der Leistungsgesellschaft nicht gewachsen. Eine Vermittlung in die freie Wirtschaft sei nicht realisierbar, der Versicherte sei jedoch willig, weshalb eine sechsmonatige Einführung in einer geschützten Werkstätte empfohlen wurde.
         Vom 5. Mai bis am 31. Oktober 1981 wurden daraufhin berufliche Eingliederungsmassnahmen in der geschützten Werkstätte Z.___ durchgeführt (Urk. 18/45). Dem Bericht vom 26. Oktober 1981 (Urk. 18/54/3) ist zu entnehmen, dass eine Platzierung in der freien Wirtschaft nicht als realistisch angesehen wurde.
1.3     Ab dem 1. Mai 1975 bezog der Versicherte eine ganze Rente der Invalidenversicherung, ab dem 1. März 1976 eine halbe Rente, befristet bis 31. Mai 1976, und seit dem 1. März 1979 bezog er wiederum eine ganze Rente (vgl. Leistungsblatt, Urk. 18/22).
1.4     Anlässlich einer ersten Revision im Jahr 1983 (Urk. 18/80) kam man zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe (Feststellungsblatt, Urk. 18/83, und Beschluss, Urk. 18/84, beide vom 14. August 1984). Nach einer weiteren Revision (Urk. 18/87) wurde die Rente mit Verfügung vom 23. Juni 1988 (Urk. 18/102) ab 1. August 1988 auf 50 % herabgesetzt. Mit Entscheid vom 29. Dezember 1989 hob die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich diese Verfügung jedoch auf (Urk. 18/119), da sich am Gesundheitszustand des Versicherten nichts verändert habe.
         Vom 4. bis am 22. März 1991 fand in Y.___ eine BEFAS-Abklärung statt. Dem Schlussbericht vom 2. April 1991 ist zu entnehmen, dass dem Versicherten eine Leistung von höchstens 30 % zumutbar sei (Urk. 18/139), woraufhin am 2. Mai 1991 die unveränderte Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente verfügt wurde (Urk. 18/142).
         Weitere Revisionen in den Jahren 1994 (Urk. 18/148), 2000 (Urk. 18/156), 2005 (Urk. 18/161) endeten jeweils ebenfalls mit dem Beschluss über die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente.
1.5     Am 11. August 2008 (Urk. 18/179) leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine erneute Rentenrevision ein, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines MEDAS-Gutachtens beim A.___, welches am 29. Dezember 2009 erstattet wurde (Urk. 18/189).
         Mit Vorbescheid vom 12. Februar 2010 (Urk. 18/193) stellte die IV-Stelle eine Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente der Invalidenversicherung auf ein Dreiviertelsrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 28. Februar 2010 Einwand (Urk. 18/194-196). Am 26. April 2010 (Urk. 13/1) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.

2.       Nach einem Anruf des Versicherten vom 29. April 2010 (Urk. 1) leitete die IV-Stelle ein Schreiben des Hausarztes, Dr. med. B.___, Facharzt FMH Endokrinologie/Diabetologie, an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich als Beschwerde weiter (Urk. 2-5). Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 6) forderte das Gericht den Versicherten auf, innert 30 Tagen eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift einzureichen.
         Am 10. Juni 2010 (Urk. 12) liess der Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 26. April 2010 (Urk. 13/1) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Die IV-Stelle verzichtete am 9. August 2010 (Urk. 17) auf eine eingehende Stellungnahme und schloss unter Verweis auf die Akten auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

2.      
2.1     Die IV-Stelle begründete die Herabsetzung der Rente damit, gestützt auf das MEDAS-Gutachten sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig und errechnete einen Invaliditätsgrad von 67 %.
2.2     Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es sei offenkundig, dass keine Verbesserung des Gesundheitszustandes oder eine Änderung der übrigen Verhältnisse vorliege.

3.      
3.1     In medizinischer Hinsicht ist dem MEDAS-Gutachten vom 29. Dezember 2009 (Urk. 18/189) zu entnehmen, dass nach wie vor eine 2-Etagen-Problematik besteht. Es handle sich dabei einerseits um eine anhaltende anteromediale Kniegelenksinstabilität links mit dort beginnender Retropatelararthrose und sekundärer Chondrokalzinose nach zwei operativen Eingriffen infolge einer Läsion des vorderen Kreuzbandes 1974 und persistierender postoperativer Ober- und Unterschenkelatrophie. Anderseits liege eine lumbovertebrale Schmerzsymptomatik bei CT-dokumentierter Spinalkanalstenose L2 bis L4, jedoch ohne Nervenwurzelkompression und einer möglichen Claudicatio spinalis-Symptomatik vor. Zeitweise träten auch Facettengelenks-fortgleitende Missempfindungen in die linke untere Extremität auf. Die Arbeitsfähigkeit wird auf 50 % eingeschätzt.
         Der begutachtende Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Manuelle Medizin, hielt ausdrücklich fest, er erachte die vorausgegangenen Arbeitsunfähigkeits-Beurteilungen als zu grosszügig, er selbst wäre bereits früher zu dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangt. In seiner Beurteilung entspreche er derjenigen der Universitätsklinik D.___ vom 3. Oktober 1986 (Urk. 18/88).
3.2     In psychiatrischer Hinsicht ist dem Gutachten zu entnehmen, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen eher einfach strukturierten, wenngleich nicht unintelligenten und in gewisser Weise durchaus lebenstüchtigen Menschen, der auf dem Hintergrund einiger körperlicher Beschwerden und fehlender beruflicher und bildungsmässiger Ressourcen praktisch sein ganzes bisheriges Leben ohne Berufstätigkeit habe führen können. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkennen, wobei angesichts des fortgeschrittenen Alters sowie der praktisch lebenslangen Berufsabstinenz eine Integration des Beschwerdeführers ins Arbeitsleben unrealistisch erscheine.
3.3     Dem MEDAS-Gutachten sind demzufolge keine Hinweise zu entnehmen, welche auf eine seit der letzten Rentenrevision im Jahr 2005 (Urk. 18/161) eingetretene Verbesserung schliessen liessen.
         Damit aber handelt es sich bei der vorliegenden revisionsweisen Renten-herabsetzung um eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit, welche für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt (vgl. E. 1.3 hievor). Bereits aus diesem Grund ist der Entscheid aufzuheben.
4.       Es ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung 58 Jahre alt war und während 36 Jahren nicht mehr gearbeitet hat. Seit dem Jahr 1978 bezog er eine ganze Invalidenrente. Ob unter diesen Vorzeichen die im A.___-Gutachten postulierte Arbeitsfähigkeit von 50 % überhaupt verwertbar wäre, hat die IV-Stelle nicht geprüft. Dies obwohl selbst die Gutachter zum Schluss kamen, dass angesichts des fortgeschrittenen Alters sowie der praktisch lebenslangen Berufsabstinenz eine Integration des Beschwerdeführers ins Arbeitsleben unrealistisch sei (Urk. 18/189/55). In diesem Zusammenhang ist auch auf die mehrfachen früheren Wiedereingliederungsabklärungen hinzuweisen, die allesamt stets zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer nicht eingliederungsfähig sei.
         Selbst die IV-Stelle erachtete die berufliche Wiedereingliederungsfähigkeit als nicht gegeben, vermerkte sie doch im Feststellungsblatt: „Wegen dem Alter keine BM Prüfung eingeleitet.“ (Urk. 18/191/4).
         Die Verwaltung hat den Beschwerdeführer auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen, ohne eine berufliche Eingliederungsmassnahme an die Hand zu nehmen. Dies ist unter den gegebenen Voraussetzungen nicht zulässig, da die revisionsweise Herabsetzung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die nicht nur das 55. Altersjahr zurückgelegt sondern auch die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3).
         Auch aus diesem Grund ist der Entscheid aufzuheben.

5.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Entsprechend hat der Beschwerdeführer auch Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 3’100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2010 aufgehoben.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).