Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00411
IV.2010.00411

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiber Trüssel


Urteil vom 8. August 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Elisabeth Rüegg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1    A.___, geboren 1947, war von März 2001 bis Mai 2003 bei der B.___ GmbH als Maler tätig (Urk. 8/13 Ziff. 1, Ziff. 4, Ziff. 6). Am 2. März 2004 meldete er sich wegen der Folgen einer am 15. Mai 2003 erlittenen Oberschenkelfraktur bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/7 Ziff. 7.8).
         Mit Verfügungen vom 21. Juli 2005 (Urk. 8/46) und Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2006 (Urk. 8/74) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten von Mai bis November 2004 eine ganze und von Dezember 2004 bis Februar 2005 eine halbe Rente zu.
         Dieser Entscheid wurde im Prozess Nr. IV.2006.00951 mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Januar 2008 bestätigt (Urk. 8/89), welches unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
1.2     Am 25. November 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/95). Auf Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 8/96) reichte der Versicherte ärztliche Zeugnisse und einen Arztbericht ein (Urk. 8/101-104). Daraufhin holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 8/107-108, Urk. 8/112, Urk. 8/118) und einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/106) ein.
         Mit Vorbescheid vom 2. September 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/121). Dagegen erhob der Versicherte am 27. November 2009 Einwände und reichte einen weiteren Arztbericht ins Recht (Urk. 8/129, 8/131). Daraufhin stellte die IV-Stelle Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Nuklearmedizin und Radiologie, am 9. Dezember 2009 Zusatzfragen (Urk. 8/132), welche mit am 12. Februar 2010 beantwortet wurden (Urk. 8/133). Am 31. März 2010 erging die Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (Urk. 8/137 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 31. März 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. Mai 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine interdisziplinäre medizinische Abklärung durchzuführen und über den Anspruch erneut zu entscheiden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 ordnete das Gericht antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3-4) einen zweiten Schriftenwechsel an und gewährte die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4, Urk. 9). Mit Replik vom 15. Juli 2009 (Urk. 11) hält der Versicherte an seinen Anträgen fest und am 27. Juli 2010 verzichtete die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 14). Am 28. Juli 2010 wurde dem Versicherten die Eingabe der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 31. März 2010 davon aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer lediglich zu 10-20 % arbeitsunfähig sei. Damit könne er in der freien Wirtschaft ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 1 unten).
2.2     Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 6. Mai 2010 insbesondere geltend, die behandelnden Ärzte seien sich einig, dass vorliegend eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliege und diese insbesondere durch die Multimorbidität verursacht werde (Urk. 1 S. 6 Mitte).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob seit Erlass des rentenabweisenden Einspracheentscheids vom 25. Oktober 2006 (Urk. 8/74) bis zur angefochtenen Verfügung vom 31. März 2010 (Urk. 2) eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

3.       Die damals vorliegenden medizinischen Berichte würdigte das hiesige Gericht im Urteil vom 29. Januar 2008 wie folgt (Prozess Nr. IV.2006.00951; Urk. 8/89 E. 4):
            Ausgangspunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ist die Oberschenkelfraktur, die er sich im Mai 2003 zugezogen hat.
               Nach einem mit gewissen Verzögerungen verlaufenen Heilungsprozess wurde diesbezüglich im November 2004 festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit bei seitengleicher Beinachse, seitengleicher Beinrotation und ossärer Konsolidation wieder 100 % betrage, wobei effektiv eine solche von 50 %, als steigerbar qualifiziert, attestiert wurde.
               Als Ergebnis der kreisärztlichen Untersuchung im Februar 2005 ergab sich sodann eine - unter Beachtung weniger Einschränkungen - volle Arbeitsfähigkeit.
               Im April 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen eines Schilddrüsenkrebses stationär behandelt. Gemäss entsprechendem Zeugnis wurde damit zusammenhängend eine Arbeitsunfähigkeit von rund zwei Wochen Dauer attestiert; der Hausarzt des Beschwerdeführers gab in einer späteren Stellungnahme eine bis Juli 2005 dauernde Arbeitsunfähigkeit an.
               Selbst wenn auf die im Nachhinein erfolgte und vergleichsweise pauschal erscheinende Angabe des Hausarztes abgestellt würde, erweist sich die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des neu aufgetretenen und behandelten Schilddrüsenleidens als offensichtlich vorübergehender Natur, so dass sie auf die hier zu beurteilende Frage keinen Einfluss hat.
               Im Oktober 2006 berichtete Dr. D.___, es sei im Verlauf des Jahres zu einer eigentlichen Symptomausweitung und einer eigentlichen Panikerkrankung gekommen, wobei er letztere gemäss ICD-10 kodifizierte.
               Für die hier zu beurteilende Frage der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit im November 2004 und im Februar 2005 lässt sich daraus aus verschiedenen Gründen nichts gewinnen. Ins Gewicht fällt einmal, dass es sich bei seinen Angaben weitgehend um solche lediglich beschreibender Art handelt, dies mit Ausnahme der ICD-10-Nennung einer bestimmten psychiatrischen Diagnose, was wiederum angesichts seiner allgemeinmedizinischen und nicht spezialärztlichen Qualifikation mit Zurückhaltung zu würdigen ist. Schliesslich betraf die allfällige Verschlechterung nicht den vorliegend zu beurteilenden Zeitpunkt, sondern Dr. D.___ äusserte sich im Oktober 2006, also ganz am Ende des hier überhaupt zu beurteilenden Zeitraums, der durch den - ebenfalls im Oktober 2006 ergangenen - Einspracheentscheid begrenzt wird; ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab November 2006 in erheblicher Weise verschlechtert war, ist aber nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
               Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab November 2004 mit geringfügigen Einschränkungen eigentlich wieder zu 100 % gegeben war und auf - steigerbare - 50 % festgesetzt wurde. Damit übereinstimmend wurde sie sodann ab Februar 2004 (richtig: 2005) mit 100 % veranschlagt.
               Dass - bei in den Einzelheiten zu Recht unbestritten gebliebener Invaliditätsbemessung - der Zeitpunkt der Anspruchsveränderung mit 1. Dezember 2003 (richtig: 2004) und 1. März 2004 (richtig: 2005) festgelegt wurde, steht sodann im Einklang mit Art. 88a Abs. 1 IVV.
               Wenn im November 2003 (richtig: 2004) bereits eine Arbeitsfähigkeit von 100 % festgestellt, aber zurückhaltenderweise lediglich eine solche von 50 % mit Steigerungspotential attestiert wurde, so durfte in diesem Zeitpunkt angenommen werden, dass jedenfalls der tiefere Wert von 50 % von längerer Dauer sein werde. Ebenso durfte im Februar 2004 (richtig: 2005) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, die bereits im November 2003 (richtig: 2004) und nun wiederum festgestellte Arbeitsfähigkeit von 100 % sei von längerer Dauer.
               Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass keine stichhaltigen Einwände gegen die per 1. Dezember 2003 (richtig: 2004) erfolgte Herabsetzung und die per 1. März 2004 (richtig: 2005) erfolgte Aufhebung der früher zugesprochenen ganzen Rente bestehen.
              
4.
4.1     In seinem Bericht vom 1. März 2009 (Urk. 8/107) stellte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Residuen am rechten Bein nach einem Arbeitsunfall mit Femurfraktur und Komplikationen
- Schilddrüsenkarzinom mit Operation/Bestrahlung
- Panikstörung
         Seit August 2003 sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).
         In einem Beiblatt vom 4. März 2009 zum Arztbericht vom 1. März 2009 hielt Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer sei seit August 2003 bei ihm in Behandlung. Am 15. Mai 2003 habe er bei einem Arbeitsunfall eine mehrfragmentäre Femurfraktur rechts erlitten. Drei Monate später sei es zu einem Bruch des Osteosynthesematerials gekommen. In der Folge sei eine Reoperation durchgeführt worden, wobei es später zu einer „non-junction“ gekommen sei, so dass diese zweite Osteosynthese nochmals habe reoperiert und dynamisiert werden müssen. Nach Austritt aus der Klinik E.___ sei es in der Folgezeit zu einer massiven Symptomausweitung mit multiplen Problemen gekommen. Die Situation habe sich durch die Entdeckung eines Schilddrüsenkarzinoms im Jahre 2005, welches operiert und bestrahlt worden sei, erschwert (S. 6 Mitte).
         In letzter Zeit würden vor allem nächtliche Panikattacken auftreten. Dabei habe der Beschwerdeführer ein Gefühl des Erstickens. Sein Herz rase, manchmal setze es ganz aus. Die Ausfälle würden jeweils 30 Sekunden dauern. Aufgrund der mehrfach durchgeführten Untersuchungen (Röntgen und Elektrokardiogramm) sei von psychogenen Panikattacken auszugehen. Die Behandlung dieser Zustände gestalte sich sehr schwierig und alle bisherigen Behandlungsversuche seien fehlgeschlagen. Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, obwohl keine neuen Befunde erhoben worden seien (S. 6 unten).
4.2     In seinem Bericht vom 18. Juni 2009 (Urk. 8/112) nannte Dr. med. Giovanni E. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Anpassungsstörung
- Dysphorie und Sorgenleben im Vordergrund
- Differentialdiagnose: längere depressive Reaktion
         Dr. F.___ führte zu den Befunden aus, der Beschwerdeführer sei klar dysphorisch und klagsam, er wirke dabei aber kognitiv gut erhalten, spreche schnell und expressiv, zeige eine modulationsfähige Stimmungslage und einen relativ zur bekannten posttraumatischen Gehverlangsamung (Hinken) erhaltenen Antrieb. In subjektiver Hinsicht seien die Vorwürfe an die behandelnden und abklärenden Ärzte wegen der vielen Fehler und Kränkungen dominierend. Dabei sei eine Reizbarkeit auffällig, welche in Drohungen („wenn mir etwas passiert, bringe ich schon noch einen um“) ohne Hinweise auf akute Fremdgefährdung endete. Dazu würden gesundheitliche und finanzielle Sorgen hinzukommen.
         Weiter scheine die Prognose eng mit externen Belastungsfaktoren verknüpft zu sein; es bestünden unter anderem eine gesundheitliche Bedrohung, existentielle Unsicherheit und eine grosse Ressourcenlimitierung. Daher dürfte die Gefahr einer Chronifizierung beträchtlich sein (Ziff. 1.4).
         Weiter bedinge die diagnostizierte Störung wegen den beschriebenen emotionalen Symptomen eine eher leichte Einschränkung der Konzentrationsleistung, der Belastbarkeit und der sozialen Anpassungsfähigkeit (Ziff. 1.7). Daher bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 0-20 % in der angestammten Tätigkeit als Maler (Ziff. 1.6). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei durch die Somatik zu definieren (Ziff. 1.7). Die somatische Diagnostik und die stark limitierte Ressourcenlage des Beschwerdeführers stelle eine zusätzliche Behinderung der Anpassungsfähigkeit dar, so dass das Erreichen einer Erwerbsfähigkeit noch zusätzlich beeinträchtigt erscheine (Ziff. 1.11).
4.3     In seinem Bericht vom 17. August 2009 (Urk. 8/118/3) stellte Dr. C.___ folgende, hier leicht verkürzt ausgeführte Diagnosen:
- Status nach Neck dissection level II/III/IV/V links am 7. Juli 2009 bei Rezidiv eines papillären Schilddrüsenkarzinoms in einem zervikalen Lymphknoten
- papilläres Schilddrüsen-Carzinom
- Status nach totaler Thyreoidektomie im April 2005
- Status nach drei Radiojodtherapien Mai 2005, November 2005 und Juni 2008
- negative PET/CT-Bildgebung in Mai und August 2008
- negative skelettszintigraphische Bildgebung im September 2008
- Status unter Hormonsubstitutions-/Supressionstherapie
         Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich ein Tumorrezidiv mit Befall zervikaler Lymphknoten und konsekutiver Neck dissektion am 7. Juli 2009 gehabt. Er habe sich von der ausgedehnten Operation gut erholt. Dennoch bestehe weiterhin eine zervikale Schmerzsymptomatik. Die letzte Kontrolle habe am 17. Juli 2009 stattgefunden. Eine erste postoperative Bestimmung des Tumormarkers sei im September 2009, eine erneute Tumornachsorge im Oktober 2009 geplant. Es seien im weiteren Verlauf regelmässige Tumornachsorgetermine notwendig.
4.4     Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/132) führte Dr. C.___ am 12. Februar 2010 aus, das bekannte metastasierende Schilddrüsenleiden alleine rechtfertige keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Er kenne diesen nun schon seit 2005. In Zusammenschau mit seinen verschiedenen anderweitigen Leiden zeige er sich im Verlauf in einen zunehmend depressiven Stimmungsbild. Bezüglich des Schilddrüsenleidens seien kurzfristige Verlaufsuntersuchungen und gegebenenfalls erneute Behandlungen zu erwarten (Urk. 8/133).

5.      
5.1     Der Beschwerdeführer begründete die Verschlechterung der Gesundheitszustandes durch die Anpassungsstörung und die Schilddrüsenproblematik. Infolge der Multimorbidität bestehe eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 5 f.).
5.2     In rheumatologischer Hinsicht hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2006 nicht verschlechtert. So wurde die Oberschenkelfraktur, welche mit Komplikationen und mehreren Operationen verbunden war, von Dr. D.___ nicht mehr thematisiert. Dr. D.___ hielt fest, dass keine neuen Befunde erhoben werden konnten (Urk. 8/107 S. 6).
5.3     Bezüglich der Schilddrüsenproblematik hielt Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer sich von der ausgedehnten Operation gut erholt und sich nun regelmässigen Nachkontrollen zu unterziehen habe (vorstehend E. 4.3).
         Weiter hielt Dr. C.___ fest, die Schilddrüsenproblematik alleine rechtfertige keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.4).
5.4     Bezüglich der vorliegenden psychischen Problematik ist auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Bericht von Dr. F.___ (Urk. 8/112) abzustellen. Dr. F.___ führte aus, die vorliegende Anpassungsstörung wirke sich eher leicht auf die Konzentrationsleistung, Belastbarkeit und die soziale Anpassungsfähigkeit aus, so dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit zu 0-20 % eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer wirke dysphorisch und klagsam und die Prognose scheine eng mit externen Belastungsfaktoren zusammenzuhängen. Vor allem würden eine gesundheitliche Bedrohung, existenzielle Unsicherheit und eine grosse Ressourcenlimitierung im Vordergrund stehen (Ziff. 1.4). Dr. F.___ wies darauf hin, dass die psychische Problematik im Zusammenhang mit der somatischen Diagnostik zu einer zusätzlichen Behinderung der Anpassungsfähigkeit führe (Ziff. 1.11). Wie bereits ausgeführt, liegen aus somatischer Hinsicht keine Befunde vor, welche sich negativ auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (vgl. vorstehend E. 5.2-5.3), so dass der Hinweis von Dr. F.___ hinfällig wird.
5.5     Daran ändern auch die Ausführungen von Dr. D.___ bezüglich den psychogenen Panikattacken nichts. Die Panikattacken des Beschwerdeführers wurden von Dr. F.___ nicht bestätigt und sind damit angesichts der allgemeinmedizinischen Qualifikation von Dr. D.___ nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Dr. D.___ die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers übernommen und damit faktisch an die Stelle einer eigenen, objektivierten Beurteilung gesetzt hatte. Damit ist auch die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit August 2003 nicht nachvollziehbar (Urk. 8/107 Ziff. 1.6), dies umso weniger, als im rechtskräftigen Urteil vom 29. Januar 2008 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ab November 2004 ausgegangen wurde (Urk. 8/89 E. 4.5).
5.6     Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegt. Die somatischen leiden begründen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Da der Psychiater Dr. F.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 0-20 % attestiert hat, ist vorliegend von einem durchschnittlichen Leistungsvermögen beziehungsweise einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 90 % auszugehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 740/03 vom 28. Juni 2004 E. 6.2).

6.      
6.1     Zu prüfen bleiben somit die erwerblichen Auswirkungen der Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers.
         Da der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage ist, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maler im Umfang von 90 % zu versehen (vgl. vorstehend E. 5.6), genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 10 %.
         Auch wenn man vorliegend aufgrund des psychischen Leidens zusätzlich von einem leidensbedingten Abzug von 10 % ausginge, würde der für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Mindestinvaliditätsgrad von 40 % bei weitem nicht erreicht.
6.2     Der Beschwerdeführer brachte weiter vor, im Einspracheentscheid vom 31. Juli 2006 (Urk. 8/67) habe die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen rein unfallbedingten Invaliditätsgrad von 13 % festgelegt. Daher sei vorliegend von einem weit höheren Invaliditätsgrad auszugehen (Urk. 1 S. 6 unten).
         Der Beschwerdeführer verkennt, dass nach BGE 131 V 362 die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet. Dasselbe im umgekehrten Verhältnis nicht gelten zu lassen, käme aber damit in Konflikt, dass das Gesetz weder der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfallversicherung Priorität einräumt (BGE 126 V 288 E. 2d). Aus diesen Gründen besteht keine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung im Sinne von BGE 126 V 288.
6.3     Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint.

7.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).