Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 28. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1963 geborenen X.___ mit Wirkung ab 1. Mai 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu; da sich der Versicherte in jenem Zeitpunkt im Strafvollzug befand, wurde die Auszahlung bis Ende August 1998 sistiert (Urk. 9/15, 9/17 und 9/20).
1.2 Am 6. September 2002 stellte der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bei der IV-Stelle ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 9/30). Nachdem die IV-Stelle vergeblich versucht hatte, einen aussagekräftigen und schlüssigen Bericht der behandelnden Ärzte zu erhalten, ordnete sie am 29. August 2003 eine psychiatrische Begutachtung an (Urk. 9/51). Da sich der Versicherte ab 2. Mai 2005 wieder im Strafvollzug befand (Urk. 9/58), konnte die beauftragte Begutachtungsstelle den Auftrag nicht ausführen (Urk. 9/60). Nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug am 1. April 2006 (Urk. 9/67) holte die IV-Stelle Berichte der Ärzte ein, welche den Versicherten während des Strafvollzugs betreut hatten (Urk. 9/73-75). Mit Verfügung vom 26. September 2006 wurde das Rentenerhöhungsgesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren abgewiesen (Urk. 9/83). Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. Juli 2008 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines medizinischen Gutachtens und anschliessendem Neuentscheid zurückgewiesen wurde (Urk. 9/91).
In der Folge ordnete die IV-Stelle am 13. März 2009 wiederum eine psychiatrische Begutachtung an (Urk. 9/93). Da der Versicherte mehrere Untersuchungstermine nicht wahrgenommen hatte (Urk. 9/95), wurde er mit Einschreibebrief vom 20. Juli 2009 (zur Post gegeben am 21. Juli 2009) unter Hinweis auf die Folgen einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht nochmals aufgefordert, sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen (Urk. 9/99). Obschon der Versicherte dieses Schreiben nicht abholte (Urk. 9/99 S. 3), meldete er sich beim Gutachter Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie FMH, und hielt den vereinbarten Untersuchungstermin vom 28. September 2009 ein (Urk. 9/102 S. 10). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. Y.___ vom 22. Oktober 2009 (Urk. 9/102) und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 22. Februar 2010 (Urk. 9/105 S. 4 f.) wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 16. April 2010 wiederum ab (Urk. 2 [= 9/111]).
2.
2.1 Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 7. Mai 2010 (zur Post gegeben am 8. Mai 2010) Beschwerde und beantragte, die ihm bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente sei auf eine ganze Rente zu erhöhen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2010 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 9. Juni 2010 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 10).
2.3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. April 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, aufgrund der Ergebnisse der im September 2009 durchgeführten Begutachtung sei in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Es bestehe daher weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, der Gutachter Dr. Y.___ habe zufolge der Chronifizierung eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Damit sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Rentenzusprache ausgewiesen. Von den gutachterlichen Feststellungen dürfe die IV-Stelle nicht einfach abweichen (Urk. 1).
3.
3.1 Das hiesige Gericht erwog im Urteil vom 30. Juli 2008, in den damaligen aktenkundigen medizinischen Stellungnahmen sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht schlüssig dargetan worden. Dies bedeute jedoch nicht, dass ein stationärer Zustand erstellt wäre. Da sich die Ärzte, welche den Beschwerdeführer zuletzt behandelten, eher für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aussprächen und gar die Frage im Raum stehe, ob der anhaltende Suchtmittelmissbrauch zu cerebralen Alterationen geführt habe, sei es durchaus möglich, dass sich zumindest die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes in anspruchserheblicher Weise verschlechtert hätten. Da sich in den Akten jedoch keine konzise medizinische Stellungnahme zu dieser Frage finden lasse, sei eine medizinische Begutachtung zur Klärung notwendig (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juli 2008, Erw. 2.5, Urk. 9/91 S. 5).
3.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 22. Oktober 2009 führte Dr. Y.___ aus, der Explorand leide unter einer toxikomanen Wesensveränderung durch multiplen Substanzgebrauch. Auch die Methadonsubstitution unterhalte die Wesensveränderung. Der Explorand sei zudem polymorbid und habe auch körperliche Beeinträchtigungen, eine HIV-Infektion, ein Status nach Hepatitis B und Hepatitis C, ein Status nach Osteomyelitis mit Teilankylose des linken Schultergelenkes, Verkürzung und Muskelschwäche des linken Armes sowie ein lumbovertebrales Syndrom. Auf Grund der Akten und seiner Untersuchung seien folgende Symptome nachgewiesen: eine extreme Unzuverlässigkeit, unter anderem mit Verpassen fest abgemachter Termine bei Ärzten und nichtärztlichen Drogenberatern sowie mangelhafter Compliance bezüglich Medikamenteneinnahme, Depression, Schlafstörungen, Schmerzen verschiedener Art, Schwächegefühl allgemein und besonders im linken Arm, Müdigkeitsgefühl und erhöhte Ermüdbarkeit, Schwitzen, Pruritus und andere Parästhesien, Husten, lumbovertebrales Syndrom. Der Gutachter fuhr fort, nach der langen Krankheitsgeschichte würden sich die verschiedenen Ursachen der Symptome nicht mehr auseinander halten lassen. Für die Belange der Invalidenversicherung sei allerdings bloss entscheidend, ob der Explorand noch arbeitsfähig sei. Obwohl man annehmen könnte, dass sich die Wesensveränderung durch eine abstinente Lebensweise zurückbilden sollte, sei er der Ansicht, dass eine Rückkehr der Arbeitsfähigkeit nicht erwartet werden könne, da die Toxikomanie und die Substitutionstherapien nun schon so lange dauerten, dass der Versuch, den Exploranden zu einer solchen Lebensweise zu bewegen, völlig aussichtslos sei. Theoretisch könnte man die toxikomane Wesensveränderung durch eine abstinente Lebensweise zwar rückgängig machen oder zumindest mildern. In der Praxis habe die lange Krankengeschichte jedoch dazu geführt, dass der Explorand heute zu wenig motiviert sei, die Strapazen eines Ausstiegs aus der Drogensucht bis zur Totalabstinenz ohne Substitutionstherapie auf sich zu nehmen und durchzustehen. Der Explorand habe ein psychisches Leiden mit Krankheitswert; die Sucht sei zwar keine Folge eines psychischen oder somatischen IV-relevanten Leidens, sie sei allerdings teilweise Ursache der psychischen Krankheit. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei diese auch die Folge einer Infektion mit dem HI-Virus. Schliesslich führte Dr. Y.___ aus, der Gesundheitszustand des Exploranden habe sich seit Beginn seiner Toxikomanie schleichend verschlimmert. Es lasse sich nach so langer Zeit nicht mehr genau rekonstruieren, wann die vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei (Urk. 9/102).
3.3 Die Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 22. Oktober 2009 vermögen nicht zu überzeugen. Eine schlüssige Darstellung, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache verschlechtert haben sollte, kann den Ausführungen des Gutachters nicht entnommen werden. Wenn Dr. Y.___ annimmt, dass sich die von ihm diagnostizierte toxikomane Wesensveränderung bei einer Abstinenz zurückbilden würde, geht er offensichtlich davon aus, dass die Suchterkrankung zu keinen nicht reversiblen cerebralen Alterationen geführt hat. Gleichwohl attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, welche er im Wesentlichen damit begründete, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen Dauer der Suchtmittelabhängigkeit nicht mehr zu einer Abstinenz zu bewegen sei. Daraus ist jedoch nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer trotz Aufbietung allen guten Willens, tatsächlich nicht in der Lage ist, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten. Damit ist seine Schlussfolgerung im Lichte der in Erwägung 1.3 zitierten Rechtsprechung nicht nachvollziehbar. Auf das psychiatrische Gutachten vom 22. Oktober 2009 kann daher nicht abgestellt werden.
3.4 Da sich in den Akten nach wie vor keine konzise medizinische Stellungnahme zur Frage einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und dessen erwerblichen Auswirkungen finden lässt - und die vorliegende, ohne eigene Untersuchung zustande gekommene Stellungnahme des RAD (Urk. 9/105 S. 4 f.) nur beschränkt beweiskräftig ist, nachdem es an schlüssigen ärztlichen Unterlagen fehlt und sich folglich nicht sagen lässt, es sei im Wesentlichen nur noch um die Beurteilung eines bereits feststehenden medizinischen Sachverhalts gegangen, in welcher Konstellation die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt -, sind weitere medizinische Abklärungen notwendig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass weiterhin offen ist, ob der anhaltende Suchtmittelmissbrauch zu cerebralen Alterationen geführt hat, was allenfalls mit einer neurologischen Untersuchung zu klären sein wird. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen.
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
4.2 Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. April 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).