IV.2010.00418

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Huber
Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961, verheiratet, ohne Berufsausbildung, war zuletzt von Juni 1985 bis Dezember 2006 als Druckereimitarbeiter, Ausrüster und Chauffeur bei der Y.___ tätig (Urk. 7/1, Urk. 7/7, Urk. 7/21 S. 8 oben). Am 19. Dezember 2007 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 7/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/6, Urk. 7/12, Urk. 7/17), ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/21), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/7) und Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/5, Urk. 7/20) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/27-41) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. März 2010 (Urk. 7/42 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.

2.       Gegen die Verfügung vom 24. März 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Mai 2010 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Invalidenrente.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2010 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Am 17. Juni 2010 wurde die Beschwerdeantwort dem Versicherten zugestellt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 24. März 2010 ergangen (Urk. 2). Die Anmeldung erfolgte am 19. Dezember 2007 (Urk. 7/1). Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2.       Strittig und zu überprüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als Druckereimitarbeiter als auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit im Rahmen von 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 1).
Der Beschwerdeführer brachte sinngemäss vor, er sei für jegliche Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 1).

3.
3.1     Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ (Z.___) hielten im Bericht vom 2. August 2007 (Urk. 7/6/7-10) fest, dass sich der Beschwerdeführer vom 3. bis 19. Juli 2007 bei ihnen zum stationären Benzodiazepin- und Alkoholentzug in Hospitalisation befunden habe (S. 1).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- generalisierte Angststörung mit rezidivierenden Panikattacken
- anamnestisch Status nach rezidivierenden Hyperventilationen
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, ohne somatisches Syndrom
- Störungen durch Sedativa oder Hypnotika (Benzodiazepin), schädlicher Gebrauch
- Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch
Des Weiteren führten sie aus, dass die stationäre Therapie aus disziplinarischen Gründen vorzeitig abgebrochen worden sei (S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
3.2     Am 15. Januar 2008 (Urk. 7/6/1-6) berichtete Dr. med. A.___, FMH für Innere Medizin, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2002 bei ihm in Behandlung stehe (S. 3 Ziff. 4.1).
Dr. A.___ nannte folgende Diagnosen (Urk. 7/6/1-6 S. 2 in Verbindung mit Urk. 7/6/11):
- generalisierte Angststörung, rezidivierende Panikattacken
- rezidivierende Hyperventilation
- Benzodiazepin-Abusus (Lexotanil)
- C2-Abusus
In der bisherigen Tätigkeit als Fahrer bestehe seit dem 4. Januar 2007 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 3 und S. 6 Ziff. 6.2). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50-60 % auszugehen (S. 6 Ziff. 6.2).
3.3     In einem weiteren Bericht vom 6. März 2008 (Urk. 7/12) führten die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ (Z.___) bei gleichlautender Diagnosestellung (S. 1 Ziff. 2.1) aus, dass in der bisherigen Tätigkeit während der Dauer der Hospitalisation vom 3. bis 19. Juli 2007 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 2 Ziff. 3, S. 6 Ziff. 6.2). In einer leidensangepassten Tätigkeit sei - bei ausreichender Motivation und guter Compliance des Beschwerdeführers in einer regelmässig durchzuführenden ambulanten psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung - nach etwa drei bis fünf Monaten nach dem Klinikaustritt mit einer Wiederaufnahme eines zirka 50%igen Arbeitspensums zu rechnen (S. 6 f. Ziff. 6.2).
3.4     Am 19. Januar 2009 (Urk. 7/21) erstattete Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin.
Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7):
- psychogene Hyperventilation seit zirka 1984
- Differentialdiagnose: Panikstörung
Alsdann nannte der Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
- Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent seit August 2007
- Störung durch Sedativa (Lexotanil) seit vielen Jahren
Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer habe geschildert, dass er seit 25 Jahren an einer jedes Jahr schlimmer werdenden Hyperventilation leide. Die Hyperventilation verursache ein Kribbeln in den Händen und Atemnot. Er leide dann unter der Angst, sterben zu müssen und sein Herz „rattere“. Einen Auslöser könne er nicht nennen. Er könne einen Anfall beherrschen, indem er das Medikament Lexotanil einnehme und sich hinlege. Er müsse in der Nähe seiner Wohnung sein. Seit zwei Jahren sei er nicht mehr so weit von zu Hause entfernt gewesen wie jetzt (S. 5).
Der Gutachter führte alsdann aus, der Beschwerdeführer habe jahrelang regelmässig Alkohol konsumiert. Es sei viermal zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gekommen. Seit August 2007 lebe er totalabstinent (S. 8).
Der Gutachter brachte ferner vor, es bestünden zwischen den angegebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden erhebliche Diskrepanzen. Während der Dauer des früheren Anstellungsverhältnisses habe es keine krankheitsbedingten Absenzen von längerer Dauer gegeben. Dadurch werde die Angabe des Beschwerdeführers, dass er die Arbeitsstelle krankheitsbedingt aufgegeben habe, erheblich relativiert und keinesfalls habe es sich um eine fristlose Entlassung gehandelt. Ausserdem sei auffällig, dass im Behandlungsverlauf alle anerkannten Methoden zur Behandlung von Ängsten keinerlei Wirkung gezeigt hätten und die allgemein üblichen Mittel vom Beschwerdeführer nicht verwendet würden. Die ganze Symptomatik, die bei Angstpatienten zumindest im Angstanfall auftreten würden, sei nicht vorzufinden. Bei einem Telefonanruf wegen des unentschuldigten Nichterscheinens am zweiten Untersuchungstermin habe der Beschwerdeführer trotz eines angeblichen Anfalles sehr souverän und ruhig Auskunft geben können. Zudem hätten sich mehrere weitere Angaben des Beschwerdeführers, namentlich bezüglich der angeblich fristlosen Entlassung durch den früheren Arbeitgeber, aber auch bezüglich der angeblich nichtstattgefundenen Entfernung vom Wohnort, im Nachhinein als unwahr herausgestellt (S. 9).
Summa summarum hielt der Gutachter fest, dass zwar Hyperventilationsanfälle vorliegen würden, dass indessen das Ausmass dieser Störung sich als erheblich übertrieben dargestellt erweise (S. 9).
In der ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur bestehe infolge Fahruntauglichkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 9). In einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer solchen ohne gefährliche Gerätschaften, sei dem Beschwerdeführer seit dem 4. Januar 2007 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar (S. 10 oben).

4.
4.1     Dem psychiatrischen Gutachten kommt voller Beweiswert zu. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und mit dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit erfüllt es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend E. 1.6).
4.2     Auch vermögen die weiteren medizinischen Berichte dessen Beweiswert nicht zu schmälern. Die Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ (Z.___) stellten in ihrem Bericht vom 2. August 2007 (Urk. 7/6/7-10 S. 1) die Diagnose einer generalisierten Angststörung. Sie führten indes gleichzeitig aus, dass sich der Beschwerdeführer im Verlauf der stationären Behandlung nicht zu einer psychotherapeutischen Behandlung habe entschliessen können, es während des gesamten Aufenthaltes nicht gelungen sei, die vom Beschwerdeführer berichteten Panikattacken zu objektivieren und eine testpsychologische Diagnostik wegen des vorzeitigen Abbruches der stationären Therapie aus disziplinarischen Gründen nicht habe durchgeführt werden können (S. 3 f.). Ferner ist zu beachten, dass im Z.___-Bericht zum psychopathologischen Befund ausgeführt wird, dass keine Agitiertheit bestehe (S. 2), und auch andere angsttypische Beschwerden werden nirgends erwähnt. Im Lichte dieser Erwägungen erscheint die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters umso plausibler. Die Angaben der Z.___-Ärzte sind jedenfalls nicht geeignet, die Schlussfolgerungen im psychiatrischen Gutachten in Frage zu stellen.
Desgleichen kann auf die Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr. A.___ nicht abgestellt werden. Denn zum einen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Zum anderen handelt es sich bei Dr. A.___ nicht um einen psychiatrischen Facharzt.
4.3     Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer als Chauffeur infolge Fahruntauglichkeit nicht mehr und in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.

5.
5.1     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222), mithin vorliegend mutmasslich auf das Jahr 2008 (vgl. hierzu vorstehend Erw. 3.5, Art. 29 Abs. 1 lit. b aIVG).
5.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.3     Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen des Beschwerdeführers auf Grund des gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto im Jahre 2006 bei der Y.___ erzielten Einkommens in Höhe von Fr. 77'161.--, indexiert per 2007, auf Fr. 78'395.-- für das Jahr 2007 berechnet (vgl. Urk. 2, Urk. 7/5, Urk. 7/25).
In der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2010 führte die Beschwerdegegnerin demgegenüber aus, dass das hypothetische Valideneinkommen anhand von statistischen Werten zu bemessen sei, da nach der Aktenlage davon auszugehen sei, dass für die Kündigung der zuletzt innegehabten Arbeitsstelle durch den Beschwerdeführer finanzielle Gründe ausschlaggebend gewesen seien (Urk. 6).
5.4     Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mehr als zwei Jahrzehnte ein Arbeitsstelle als Druckereimitarbeiter, Ausrüster und Chauffeur bei der Y.___ innehatte (Urk. 7/7 S. 3 Ziff. 2.8). Nach Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin erfolgte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beschwerdeführer, weil er sich mit einer wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage notwendigen Lohnsenkung nicht habe einverstanden erklären können (Urk. 7/7 S. 7 oben).
5.5     Vorliegend ist das Valideneinkommen aufgrund von statistischen Durchschnittswerten zu bestimmen, da die frühere Arbeitsstelle aus invaliditätsfremden Gründen aufgegeben worden ist, sodass nicht von einem ohne die Gesundheitsschädigung mutmasslich weiterbestehenden Arbeitsverhältnis ausgegangen werden kann. Es ergibt sich mithin, dass das hypothetische Valideneinkommen - gleich wie das Invalideneinkommen - auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu bestimmen ist.
5.6     Ausgehend vom selben Tabellenlohn wie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Bundesgerichtsurteil in Sachen S. vom 23. März 2010, 9C_100/2010, E. 2.3.2.2). Die Beschwerdegegnerin hat den leidensbedingten Abzug unter pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens (vgl. BGE 132 V 399 E. 3.3) auf 10 % geschätzt, was nicht zu beanstanden ist.
Es ergibt sich somit bei einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % und dem von der Beschwerdegegnerin in Anschlag gebrachten leidensbedingten Abzug von 10 % ein Invaliditätsgrad von 28 %.
Die angefochtene Verfügung erweist sich mithin im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).