Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Onyetube
Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Huber Keller Wachter, Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1963 geborene X.___ arbeitete vom 1. Juni 1990 bis zum 30. Juni 2002 bei der Y.___ als Näherin (Urk. 10/10). Am 24. Mai 2002 meldete sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 10/1). Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation speziell Rheumaerkrankungen, vom 23. September 2002 (Urk. 10/15) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Rente nebst Zusatzrente für den Ehegatten sowie Kinderrenten für die beiden Söhne A.___ und B.___ mit Wirkung ab dem 1. April 2002 zu (Urk. 10/22).
1.2 Die 2005 eingeleitete Rentenrevision (Urk. 10/28) schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 14. November 2005 ab (Urk. 10/32). Darin stellte sie einen unveränderten Invaliditätsgrad von 80 % fest.
1.3 Im Rahmen der im Oktober 2008 eingeleiteten amtlichen Rentenrevision (Urk. 10/34) holte die IV-Stelle den Arztbericht von Hausarzt Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, vom 13. Januar 2009 (Urk. 10/39) ein und liess die Versicherte durch das D.___ begutachten (Gutachten vom 10. Juli 2009, Urk. 10/47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Oktober 2009, Urk. 10/50; Einwand vom 23. November 2009, Urk. 10/55) setzte sie mit Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 2) die ganze Rente per 1. Juni 2010 auf eine Viertelsrente herab.
2. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller am 7. Mai 2010 Beschwerde erheben und um Zusprache einer weiterhin ganzen Rente, eventualiter um Rückweisung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin ersuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2010 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin - unter Hinweis auf die zweifellose Unrichtigkeit der Erstverfügung vom 26. November 2002 (Urk. 10/22) sowie auf eine Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige und auf ein irrtümlich zu hoch veranschlagtes Valideneinkommen - eine Abänderung der angefochtenen Verfügung zum Nachteil der Beschwerdeführerin (keine Rente statt Viertelsrente). Am 30. Dezember 2010 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren mit Beschwerde vom 7. Mai 2010 gestellten Anträgen fest (Urk. 14). Mit Duplik vom 21. März 2011 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren gestellten Anträgen fest (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S.3 f.), weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 Erw. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 Abs. 1 ATSG) gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 29. April 2008, 9C_11/2008, Erw. 4.2 mit Hinweisen.
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 2) bzw. die beantragte reformatio in peius (Urk. 8) zusammengefasst damit, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom 26. November 2002 (Urk. 10/22) zweifellos unrichtig sei, da sie sich auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 23. September 2002 (Urk. 10/15) abstütze, welches unter gravierenden Qualitätsmängeln leide (Urk. 8 S. 2-4, unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD]). Gemäss dem Gutachten des D.___ vom 10. Juli 2009 (Urk. 10/47) sei der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit wie z.B. die ehemalige Tätigkeit als Näherin zu 75 % zumutbar (Urk. 2 S. 2). Weiter sei es nicht überzeugend, dass sie heute im Gesundheitsfalle wieder zu 100 % tätig wäre, habe sie ihr tägliches Arbeitspensum doch bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens reduziert. Zudem sei das Invalideneinkommen in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise nach dem Tabellenlohn für Hilfsarbeiten in der Textilbranche berechnet worden, welcher tiefer sei als derjenige für sonstige Hilfsarbeiten. Gemäss neuer Berechnung betrage der Invaliditätsgrad lediglich noch 37 %. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8 S. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Kritik am Gutachten von Dr. Z.___ sei unbegründet (Urk. 14 S. 3 ff.). Vielmehr sei das D.___-Gutachten mangelhaft, insbesondere sei die Qualifikation des Berufs als Näherin als leichte Arbeit unzutreffend (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 14 S. 8 f.). Ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern tendenziell eher verschlechtert (Urk. 1 S. 9). Damit fehle es sowohl an einem Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG als auch an einer zweifellos unrichtigen ursprünglichen Verfügung (Urk. 1 S. 10). Zudem seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb bei der Ermittlung des Valideneinkommens nicht von einem Vollpensum auszugehen sei (Urk. 14 S. 9).
2.3 Strittig ist, ob die ab 1. Juni 2010 vorgenommene Herabsetzung des Rentenanspruchs von einer vollen Rente auf eine Viertelsrente gerechtfertigt ist. Da die Mitteilung vom 14. November 2005 (Urk. 10/32) nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruhte (vgl. Erwägung 1.2), ist die Verfügung vom 26. November 2002 als ursprüngliche Verfügung zu betrachten.
3.
3.1
3.1.1 Die Verfügung vom 26. November 2002 (Urk. 10/22) erging gestützt auf folgende Berichte und Gutachten:
3.1.2 Im Gutachten vom 23. September 2002 (Urk. 10/15) diagnostizierte Dr. Z.___ einen Status nach kongenitaler Hüftdysplasie-Operation links 1972 (Belgrad), einen Status nach TP-Implantation rechte Hüfte 2001 (fecit G.___ Klinik Zürich), ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom nach Überbelastung mit intermittierenden lumbospondylogenen Anteilen bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der drei unteren Lendenwirbelsäulen(LWS)-Segmenten mit segmentalen Instabilitätszeichen, eine chronische Kokzygodynie bei Sacrum arcuatum, eine beginnende Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts bei fraglichem Impingementsyndrom, einen Status nach Hämorrhoidalsklerosierung 1998 sowie einen Status nach zwei normal verlaufenen Geburten (Urk. 10/15/12-13). Weiter hielt er fest, bei der 39-jährigen Beschwerdeführerin bestünden heute doch recht erhebliche rheumatologisch-orthopädische Schwierigkeiten, die sich im Lauf der Jahre summiert hätten und heute zu deutlichen Beschwerden führten. Demzufolge sei für jeglichen Beruf eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Ob sich diese durch medizinische Massnahmen je wieder verbessern lasse, sei fraglich (Urk. 10/15/13).
3.1.3 Hausarzt Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 23. Juni 2002 bei gleicher Diagnosestellung wie Dr. Z.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 8. April 2002 bis auf Weiteres (Urk. 10/5). Die Ärzte der G.___ Klinik hielten im Bericht von Januar 1999 (Urk. 10/5/9-11) die gleichen Diagnosen wie Dr. Z.___ fest und vermerkten weiter, im Vordergrund stehe eine muskuläre Rekonditionierung über vier bis sechs Monate. Am 9. Februar 1999 riet die Orthopädische Universitätsklinik F.___ von einer Operation ab (Urk. 10/5/7-8). Im Bericht vom 25. Mai 2001 erwähnte die G.___ Klinik chronische Hüftschmerzen rechts bei sekundärer Coxarthrose nach Hüftdysplasie. Aufgrund der Beschwerden sei die Indikation zur Implantation einer Hüfttotalprothese rechts gegeben (Urk. 10/5/5-6). Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält der Bericht keine. Dem Bericht der G.___ Klinik vom 9. Januar 2002 (Urk. 10/12) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2001 eine Hüfttotalprothese rechts erhalten hatte, wobei der Heilungsverlauf als günstig eingeschätzt wurde. Weiter erwähnte die G.___ Klinik, dass nun eine Operation wegen chronischer Coccygodynie anstehe. Auch hier sollten im Prinzip gute Heilungschancen bestehen. Offen stehe noch die Behandlung der Hüftdysplasie links, welche zur Zeit noch nicht symptomatisch sei. Das schwer pathologische Gelenk lasse jedoch eine Verkürzung und starke Krafteinbusse des linken Beines zurück. Bis zur Resektion des Os coccygis sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. In grober Schätzung dürfe mit einer Arbeitsaufnahme im Frühling dieses Jahres gerechnet werden. Am 4. September 2002 berichtete die G.___ Klinik von hauptsächlich linksseitigen Beschwerden im Bereiche der Hüften. Rechtsseitig sei der Verlauf eigentlich günstig. Die Coccygodynie sei sehr schmerzhaft. Vor einem weiteren operativen Eingriff habe die Beschwerdeführerin jedoch Angst, da das Ergebnis nicht gut voraussehbar sei. Von beruflicher Seite her sei eine Wiederaufnahme der Arbeit als Näherin jetzt und auch in Zukunft nicht möglich. Von ärztlicher Seite sei daher die Gewährung einer Invalidenrente durchaus gerechtfertigt (Urk. 10/13).
3.2
3.2.1 Massgebend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 2) waren folgende Berichte und Gutachten:
3.2.2 Gemäss Operationsbericht der G.___ Klinik vom 7. Februar 2006 (Urk. 10/39/9-10) wurde der Beschwerdeführerin eine Hüfttotalprothese links eingesetzt. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Die Arbeitsunfähigkeit wurde bis 22. März 2006 mit 100 % beziffert (10/39/7-8). Nach diesem Eingriff kam es nach Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 10/47/2) zu einer Besserung der inguinalen Schmerzsymptomatik, bei jedoch persistierenden Schmerzen im Oberschenkel und Knie. Physiotherapien hätten keine Besserung gebracht. Im Januar 2009 beschrieb der behandelnde Hausarzt Dr. C.___ neben der Hüftproblematik und dem chronischen lumbospondylogenen Syndrom auch noch eine beidseitige chronische PHS-Tendinopathica (Urk. 10/39/2).
3.2.3 Im Gutachten des D.___ vom 10. Juli 2009 (Urk. 10/47) wurden (1) ein komplexes, multilokuläres Schmerzsyndrom, (2) eine Periarthropathia coxae beidseits mit/bei Status nach kongenitaler Hüftgelenksdysplasie und Luxation beidseits, Status nach Korrekturosteotomie links 1972, Status nach Implantation von Hüft-TPs beidseits (rechts 2001, links 2006), Quadrizepsatrophie links, Gangstörung, (3) ein Panvertebralsyndrom mit/bei zervikozephaler und lumbospondylogener Schmerzkomponente beidseits, Coccygodynie, degenerativen Lendenwirbelsäulen-Veränderungen, leichten segmentalen Funktionsstörungen Brustwirbelsäule/untere Halswirbelsäule, Symptomausweitung, (4) einer Periarthropathia genu beidseits, Genu valga links mehr wie rechts, links Retropatellararthrose, (5) chronische Schulterschmerzen beidseits, anamnestisch PHS rechts mit Impingement, aktuell klinisch nicht beurteilbar, maladaptives Krankheitsverhalten im Vordergrund, (6) eine chronische Eisenmangelanämie bei Hypermenorrhoe, substituiert, (7) eine arterielle Hypertonie sowie (8) eine allgemeine Dekonditionierung diagnostiziert (Urk. 10/47/6). Aus medizinischer Sicht sei aufgrund der objektiven Befunde von einer eingeschränkten Hüftgelenks- und Wirbelsäulenbelastbarkeit auszugehen. Es seien körperlich schwere Arbeiten, überwiegend stehende/gehende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule (vorgeneigte Arbeiten und Arbeiten mit häufigen Rotationen), Arbeiten in Hocke oder Kauerstellung nicht mehr zumutbar. Bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Näherin handle es sich um eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Arbeit mit teilweiser Zwangshaltung. Aus heutiger Sicht seien aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht keine Gründe ersichtlich, welche gegen diese Tätigkeit sprächen, weswegen diese ganztags zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der objektivierbaren Beweglichkeitseinschränkungen und strukturellen Befunde könnten vermehrte Pausen von zwei Stunden pro Tag begründet werden (Urk. 10/47/7).
3.3 Die Gutachter des D.___ hielten fest, dass keine Verschlechterung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber der Vorbegutachtung 2002 festgestellt werden könne, sowohl aufgrund der objektiven Befunde als auch subjektiv (Schmerzsymtpomatik). Offensichtlich sei den rein subjektiven Aspekten in der Erstbegutachtung stärkeres Gewicht beigemessen worden, welche allerdings angesichts der minimalsten Selbsteinschätzung und des ausgeprägten maladaptiven Schmerzverhaltens unterhalb der Minimal Performance, gleichbedeutend mit erheblicher Inkonsistenz, relativiert werden müssten. Möglicherweise hätten auch die vorhandenen strukturellen Diagnosen, insbesondere der Hüftgelenksersatz bei Hüftdysplasie, einen Einfluss gehabt, der allerdings aus funktioneller Sicht nicht nachvollziehbar sei (Urk. 10/47/8). Die Gutachter des D.___ kamen zum Schluss, dass die Zumutbarkeit einer Arbeitsfähigkeit nicht gestützt auf die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) festzulegen sei, sondern medizinisch- theoretisch festgelegt werden müsse. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Arbeit mit wechselbelastenden Anteilen unter Berücksichtigung der aufgeführten Belastbarkeitslimiten ganztags zumutbar (keine überwiegend stehende/gehende Tätigkeiten sowie solche mit häufigen Zwangshaltungen der Wirbelsäule, d.h. vorgeneigte Arbeiten und Arbeiten mit häufigen Rotationen, in Hocke oder Kauerstellung). Dazu zähle auch die angestammte Tätigkeit als Näherin, bei welcher teilweise Zwangshaltungen vorkommen würden. Diese sei ganztags zumutbar mit vermehrten Pausen von zwei Stunden am Tag (Urk. 10/47/7).
Aus medizinischer Sicht ist daher trotz erfolgter Operation an der linken Hüfte eine Verbesserung nicht nachgewiesen. Es handelt sich vielmehr um eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche jedoch invalidenrechtlich nicht relevant ist (vgl. Erwägung 1.3).
4.
4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die strittige Rentenaufhebung (Urk. 2) infolge zweifelloser Unrichtigkeit der Verfügung vom 26. November 2002 (Urk. 10/22) zu bestätigen ist (vgl. Erwägung 1.4).
4.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, handelt es sich beim Gutachten von Dr. Z.___ vom 23. September 2002 (Urk. 10/15) um ein äusserst knappes Gutachten, in welchem Dr. Z.___ vor allem die von der Beschwerdeführerin geklagten Steiss-, Hüft- und Kreuzschmerzen beschrieb (Urk. 10/15/8-9). Weiter fällt auf, dass Dr. Z.___ die 80%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit nicht begründete. Zudem setzte er sich mit den damals vorliegenden Akten nicht auseinander. Allerdings resultiert daraus noch nicht per se eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung. Eine solche ist lediglich dann anzunehmen, wenn die Invaliditätsbemessung auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruht (BGE des Bundesgerichts vom 14. April 2009 in Sachen S., 9C_1014/2008, Erw. 3.2.2). Daher ist zu prüfen, ob die attestierte 80%ige Arbeitsunfähigkeit im Lichte der gesamten, im Verfügungszeitpunkt vorgelegenen medizinischen Akten zweifellos unrichtig war. Angesichts der ärztlichen Berichte, die den damaligen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin darstellten und damit Grundlage für die Verfügung vom 26. November 2002 waren, erscheint die von Dr. Z.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % als vertretbar. So notierte die G.___ Klinik mehrfach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin - im Bericht vom 4. September 2002 (Urk. 10/13) für jegliche Tätigkeit auch in Zukunft. Zudem beschrieb die G.___ Klinik die Coccygodynie als sehr schmerzhaft. Damit ist keine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben.
4.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin weder im Rahmen einer Revision noch unter dem Titel einer substituierten Begründung zu einer Rentenherabsetzung befugt war. Ausführungen zur Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige und zum Valideneinkommen können daher unterbleiben. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 6. April 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch über den 31. Mai 2010 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).