Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld
Urteil vom 20. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, leidet bei einem angeborenen Hydrocephalus an einer rechtsbetonten Tetraparese und neurogenen Knick-Senkfüssen (Urk. 7/113). Die Invalidenversicherung kam für die Behandlung des Geburtsgebrechens auf, richtete Pflegebeiträge aus, gewährte pädagogisch-therapeutische und Sonderschulmassnahmen, gab Hilfsmittel ab und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 (Urk. 7/173) bei einem Invaliditätsgrad von 90 % mit Wirkung ab 1. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente zu, was sie am 29. November 2007 revisionsweise bestätigte (Urk 7/194).
Seit dem 1. Januar 2009 arbeitet X.___ im Z.___ der Stiftung A.___ (Urk. 7/208). Diese ersuchte am 22. Januar 2010 namens der Versicherten (Urk. 7/213) um Abgabe eines Elektroscooters (Dreirad Classic) zur Bewältigung des Arbeitswegs und zur Förderung der Selbständigkeit (Urk. 7/208). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/215) lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Begehren mit Verfügung vom 15. April 2010 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 6. Mai 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Übernahme der Kosten für den Elektroscooter (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest, die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 13).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).
Laut Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).
1.2 Gemäss Ziff. 10 Ingress HVI Anhang werden Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge, unter anderem Motorfahrräder, Kleinmotorräder und Motorräder, an Versicherte abgegeben, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen sind. Schafft die versicherte Person dieses Hilfsmittel selber an, hat sie im Rahmen von Art. 21bis Abs. 1 IVG und Art. 8 HVI Anspruch auf Kostenvergütung in Form von Amortisationsbeiträgen sowie auf Ersatz von Reparaturkosten gemäss Art. 7 Abs. 2 HVI.
Nach der Rechtsprechung ist eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit dann anzunehmen, wenn die versicherte Person voraussichtlich langfristig über ein Erwerbseinkommen verfügt, das Gewähr bietet, dass sie ihren Unterhalt daraus bestreiten kann (BGE 105 V 64 Erw. 2a mit Hinweisen). Um der Praktikabilität und der Rechtsgleichheit willen ist hiebei eine Einkommensgrenze festzusetzen. Als Richtlinie gilt der Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente (BGE 122 V 216 f. Erw. 4b mit Hinweisen; AHI 1999 S. 131 Erw. 2a). Dabei kommt es nur auf die Existenzsicherung der versicherten Person allein und nicht auch ihrer Familie an. Allfällige Einkommen in Form von Renten der Invalidenversicherung oder anderer Sozialversicherungsträger sowie Pensionen dürfen nicht berücksichtigt werden. Schliesslich ist das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen des Hilfsmittels unabhängig von der Frage nach der existenzsichernden Erwerbstätigkeit zu prüfen (BGE 122 V 216 f. Erw. 4b/aa mit Hinweisen, 105 V 65 Erw. 2c).
2.
2.1 Es steht nach der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass der beantragte Elektroscooter nicht gestützt auf Ziff. 9.02 HVI Anhang als Elektrorollstuhl abgegeben werden kann. Einerseits ist die Beschwerdeführerin - wie sie selber ausführt - nicht auf einen Rollstuhl angewiesen, und anderseits sind die Voraussetzungen gemäss Ziff. 9.02 HVI Anhang nicht erfüllt.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Vergütung der Kosten für den von ihr selber angeschafften Elektroscooter zur Hauptsache mit der Begründung, sie sei zur selbständigen Bewältigung des Arbeitsweges von ihrem Wohnort an der B.___ in C.___ zum Z.___ an der D.___ in E.___ auf ein von ihr bedienbares Fahrzeug angewiesen. Zudem diene ihr der Elektroscooter zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und zur Förderung ihrer Selbständigkeit.
Damit ist die Abgabe des beantragten Hilfsmittels gestützt auf Ziff. 10 HVI Anhang unter dem Titel Motor- und Invalidenfahrzeuge zu prüfen.
2.2 Was die Beschwerdeführerin zur Überwindung des Arbeitswegs und zur Förderung der sozialen Kontakte und der Selbständigkeit ausführt, trifft fraglos zu. Dieser Nutzen reicht indes nicht zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen. Ziff. 10 Ingress HVI Anhang schreibt unmissverständlich vor, dass ein Motor- oder Invalidenfahrzeug nur abgegeben werden kann, wenn die versicherte Person dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn das Einkommen, das die versicherte Person mit der Erwerbstätigkeit erzielt, mindestens dem Mittelbetrag zwischen dem Minimum und dem Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente entspricht, im Jahr 2010 somit mindestens Fr. 1'710.-- im Monat betrug. Ein Einkommen in dieser Höhe erzielte und erzielt die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht (Urk. 7/192 und Urk. 10), weshalb es an einer - zwingend vorgeschriebenen - gesetzlichen Voraussetzung für die Übernahme der Kosten für das zweifellos nützliche und sinnvolle Fahrzeug durch die Invalidenversicherung fehlt.
2.3 Die IV-Stelle hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auch unter dem Titel Dienstleistungen Dritter gestützt auf Art. 9 HVI geprüft (Urk. 6) und zu Recht verneint.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren um die Bewilligung und Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzusetzen und auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).