IV.2010.00424
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 18. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Leo Sigg, MLaw
Soodmattenstrasse 2, Postfach 1015, 8134 Adliswil 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war zuletzt seit 1990 als Gartenarbeiter bei der Y.___ AG, Garten- und Strassenbau, Gartenunterhalt, I.___, tätig, bis ihm per Ende 2005 aus wirtschaftlichen Gründen seine Stelle gekündigt wurde (Urk. 8/9 Ziff. 1, Ziff. 3). Am 17. Januar 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/6, Urk. 8/10, Urk. 8/17, 8/22/1) ein. Ausserdem zog sie Akten des Taggeldversicherers bei (Urk. 8/18-19) und veranlasste ein rheumatologisches Gutachten bei Dr. med. Z.___, FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin sowie Rehabilitation und Manuelle Medizin, das am 1. Februar 2007 erstattet wurde (Urk. 8/28).
1.2 Mit Schreiben vom 11. April 2007 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht im Sinne der Durchführung einer stationären Rehabilitation (Urk. 8/31). Nachdem sie ihm mit dem gleichentags erlassenen Vorbescheid zudem die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt hatte (Urk. 8/34), sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Juni 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % ab 1. Juni 2006 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 8/37). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Im Oktober 2007 führte die IV-Stelle eine Rentenrevision durch (Urk. 8/39) und holte erneut medizinische Berichte ein (Urk. 8/41-42). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/46, Urk. 8/50) zog sie einen weiteren Arztbericht bei (Urk. 8/56).
Mit Verfügung vom 22. August 2008 setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 49 % auf eine Viertelsrente herab, mit der Begründung, der Versicherte sei der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen (Urk. 8/60).
Die vom Versicherten am 19. September 2008 dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/68/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Mai 2010 im Prozess Nummer IV.2008.00973 ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft und wird im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen zu den Akten genommen (Urk. 10).
1.4 Im Oktober 2008 führte die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision durch (Urk. 8/72), anlässlich welcher sie einen weiteren medizinischen Bericht einholte (Urk. 8/75). Zudem veranlasste sie ein interdisziplinäres Gutachten beim Medizinischen Zentrum A.___ (A.___), welches am 18. Juni 2009 erstattet wurde (A.___-Gutachten; Urk. 8/83). Nachdem die A.___-Gutachter am 29. Juni 2009 zu einer Ergänzungsfrage der IV-Stelle Stellung genommen hatten (Urk. 8/84), erliess diese am 13. Juli 2009 den Vorbescheid (Urk. 8/87). Gegen diesen erhob der Versicherte am 17. Juli 2009 vorsorglich Einwand (Urk. 8/89), den er am 17. Juli (richtig wohl: 24. August, vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 7) 2009 begründete (Urk. 8/93).
Am 20. Oktober, am 4. Dezember 2009 und am 5. März 2010 reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 8/95-96, Urk. 8/98). Sodann holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 8/97/6), zu welchem der Beschwerdeführer am 30. März 2010 Stellung nahm (Urk. 8/99). Mit Verfügung vom 6. April 2010 hob die IV-Stelle die bisherige Rente des Beschwerdeführers auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 8/101 = Urk. 2).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 6. April 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Mai 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei das Verfahren mit dem bereits vor dem Sozialversicherungsgericht hängigen Verfahren IV.2008.00973 zu vereinigen, seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen oder sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um weitere medizinische Untersuchungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 oben).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung sowie Veränderung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 und Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 unten, S. 2 oben). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E. 3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der Rente des Beschwerdeführers rechtens ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit verbessert habe, dass er seit Ende Oktober 2008 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 100 % erwerbsfähig sei (Urk. 2 S. 2 oben).
2.3 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache in keiner Weise verändert (S. 6 Ziff. 19, S. 7 Ziff. 22, S. 9 Ziff. 29). Es würden einzig dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit komplett anders beurteilt (S. 7 Ziff. 21). Sodann bemängelte er das A.___-Gutachten vom 18. Juni 2009 (vgl. Urk. 8/83) sowie die ergänzende Stellungnahme der A.___-Gutachter vom 29. Juni 2009 (vgl. Urk. 8/84) in mehrfacher - im einzelnen näher ausgeführter - Hinsicht (S. 7 f. Ziff. 20, Ziff. 22-24).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 22. August 2008 setzte die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juni 2007 (vgl. Urk. 8/37) zugesprochene Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente herab, mit der Begründung, dieser sei der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht im Sinne einer Durchführung einer stationäre Rehabilitation (vgl. Urk. 8/31) nicht nachgekommen (Urk. 7/60). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 17. Mai 2010 bestätigte das hiesige Gericht die Rechtmässigkeit dieser gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgten Rentenherabsetzung (Urk. 10 E. 6.1, E. 6.5).
3.2 Die Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG kann nur solange greifen, als zwischen Verhaltensweise und Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Entschliesst sich die versicherte Person, die bisherige Verweigerung aufzugeben, fällt für die Zukunft der Kausalzusammenhang grundsätzlich dahin. Deshalb ist ab diesem Zeitpunkt und mit Wirkung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Kürzung beziehungsweise Verweigerung der Leistung zurückzukommen ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz 98 zu Art. 21).
3.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin am 22. August 2008 die Herabsetzung der Dreiviertels- auf eine Viertelsrente verfügt hatte, begab sich der Beschwerdeführer vom 16. September bis 13. Oktober 2008 zur stationären Rehabilitation in die RehaClinic B.___ (Urk. 8/74/1 Mitte, Urk. 8/74/2 unten) und kam damit der von der Beschwerdegegnerin angeordneten medizinischen Massnahme beziehungsweise seiner Schadenminderungspflicht nach. Daher ist im vorliegenden Verfahren auf die (gestützt auf eine hypothetische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung erfolgte) Leistungskürzung zurückzukommen, und der (effektive) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach nunmehr erfolgter Rehabilitation mit seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Rentenverfügung vom 13. Juni 2007 (Urk. 8/37) zu vergleichen und zu beurteilen, ob sich dieser in revisionsrechtlich relevanter Weise verändert hat, mithin die angefochtene rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin rechtens ist (vgl. vorstehend E. 1.3).
3.4 Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort argumentierte, gegenüber der ursprünglichen Entscheidgrundlage sei kein revisionsrechtlicher Tatbestand auszuweisen, da mit der erstmaligen Rentenzusprache der medizinische Sachverhalt nicht abschliessend geprüft und eine erneute Prüfung nach erfolgten medizinischen Interventionen für notwendig erachtet worden sei (Urk. 7 Ziff. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Rentenzusprache vom 13. Juni 2007 erfolgte, nachdem ärztlicherseits bestätigt worden war, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers diesen in seiner Arbeitsfähigkeit massgeblich beeinträchtige. Sie mag - mit Blick auf die angeordnete stationäre Rehabilitation, von der sich die Beschwerdegegnerin eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers versprochen hatte - als vorübergehende Zusprache intendiert gewesen sein, was aber nichts daran ändert, dass sie dem damaligen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung trug und unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Herabgesetzt oder aufgehoben werden kann die zugesprochene Rente entsprechend nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb die vorliegend angefochtene Rentenaufhebung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen ist.
4.
4.1 Der ursprünglichen, rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 13. Juni 2007 (Urk. 8/37) lagen die folgenden medizinischen Berichte zu Grunde:In seinem Bericht vom 3. Februar 2005 (Urk. 8/10/9-10) nannte Dr. med. C.___, vertretender Oberarzt, Universitätsklinik D.___, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Zervikobrachialgie links
- Blockwirbelbildung C2/3
- Lumboischialgie links bei lumbosakraler Übergangsanomalie
Er führte aus, der Beschwerdeführer leide schon seit Jahren unter Rückenschmerzen. Diese hätten im November 2004 allmählich zugenommen, mit Ausstrahlung in das linke Bein rückaussenseitig. Die Schmerzen bestünden insbesondere beim längeren Stehen, Sitzen oder bei Belastung sowie bestimmten Bewegungen (S. 1). Sie seien am ehesten degenerativer Natur. Zur weiteren Differenzierung und Abklärung sei der Beschwerdeführer für eine Untersuchung der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) mittels Magnetresonanztomographie (MRI) angemeldet worden (S. 2).
Nach Vorliegen der Ergebnisse der MRI-Untersuchungen vom 25. Februar 2005 nannte Dr. C.___ in seinem Bericht vom 2. März 2005 (Urk. 8/10/12-13) die folgenden Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Zervikobrachialgie links bei Foramenstenose C6/7 links
- multiple Osteochondrose und Diskusprotrusionen zervikal mit Foramenstenosen links mehr als rechts
- Lumboischialgie bei Segmentdegeneration und Diskushernie L5 /S1 links
- Spondylarthrose L3/4 und L4/5
Er führte aus, die Beschwerden des Beschwerdeführers seien durch die deutlichen degenerativen Veränderungen, insbesondere die Segmentdegeneration L5/S1 mit Diskushernie sowie Forameneinengung C6/7 links erklärbar. Bei fehlendem sensomotorischem Defizit bestehe keine zwingende Operationsindikation. Bei Schmerzexazerbation könne eine Infiltrationsbehandlung erfolgen, was der Beschwerdeführer aber ablehne (Urk. 8/10/13).
4.2 In seinem Bericht vom 23. Dezember 2005 (Urk. 8/10/5-8) führte Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, der den Beschwerdeführer im Auftrag des Krankenversicherers vertrauensärztlich untersucht hatte (S. 1 Mitte), aus, beim Beschwerdeführer bestünden auf zwei axialen Etagen, nämlich der HWS und der LWS, plurisegmentale, teilweise fortgeschrittene degenerative Veränderungen, die eine Belastbarkeitsverminderung bewirkten und auch die Symptome erklärten. Zusätzlich habe sich eine Weichteildysbalance mit multiplen Tender- und Triggerpoints pan-/paravertebral mit Hartspannbildung thorakolumbal beidseits entwickelt (S. 3 oben).
Die Beschwerdeführer benötige eine multimodale intensive stationäre Rehabilitation. Es müsse eine interdisziplinäre Betreuung stattfinden, welche in einer ersten Phase nicht ambulant erfolgen könne, da die Beschwerden zu ausgeprägt seien. Er habe zudem den Eindruck, dass der Beschwerdeführer intensiver betreut werden könnte, da dieser immerhin nun seit einem Jahr zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben sei (S. 3 unten).
Zum aktuellen Zeitpunkt beurteile er den Beschwerdeführer sowohl in der angestammten wie auch in einer anderen Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit nach einer entsprechenden stationären Rehabilitation neu beurteilt und gesteigert werden könne. Danach empfehle er die Betreuung durch einen Rheumatologen, die bisherige Betreuung sei nicht genügend. Eine Indikation für ein operatives Vorgehen bestehe nicht, das konservative Therapiepotenzial sei nicht ausgeschöpft (S. 4).
4.3 Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, führte in seiner medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit vom 3. April 2006 (Urk. 8/10/3-4) aus, dem Beschwerdeführer sei zur Zeit keine Tätigkeit mehr zumutbar. In seinem Bericht vom 12. Mai 2006 (Urk. 8/10/1-2) nannte Dr. F.___ folgende seit 2004 bestehende Diagnosen (lit. A):
- HWS-Diskusprotrusion mit Foraminal-Stenose
- Spondylarthrose mit Ausstrahlung ins linke Bein
- Diskushernie
Für Arbeiten im Gartenbau sei der Beschwerdeführer seit dem 12. Juli 2005 zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B).
4.4 Am 1. Februar 2007 erstattete Dr. Z.___ sein rheumatologisches Gutachten (Urk. 8/28). Darin nannte er die folgenden Diagnosen (S. 2 Ziff. 4):
- zervikobrachiales Syndrom links bei Foraminalstenose C6/7 links
- multiple Osteochondrosen und Diskusprotrusion zervikal mit Foraminalstenose links mehr als rechts
- Lumboischialgie bei Segmentdegeneration und Diskushernie L5/S1 links
- Spondylarthrose L3/4 und L4/5
- lumbospondylogenes Syndrom bei:
- Spondylarthrose L3/4, L4/5
- Diskushernie L5/S1 links
- Übergangsanomalie L5/S1
- zervikobrachiales Syndrom links bei Blockwirbelbildung C2/C3 und Foraminalstenose C6/C7 links
- Zustand bei Status nach Fussdistorsionstrauma zirka 1999 (gemäss Angaben des Beschwerdeführers)
Er führte aus, seit dem 1. August 2005 sei der Beschwerdeführer als Gartenarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig. Die durch Dr. E.___ empfohlene stationäre Rehabilitation sei nie durchgeführt worden. Infolge der genannten Diagnosen sei eine Arbeitstätigkeit im bisherigen Beruf als Gartenarbeiter auch nach Durchführung der stationären Rehabilitation nicht zu erwarten. Unter Umständen sei jedoch zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ohne monotone Arbeiten, längeres Sitzen oder Laufen anfänglich zu mindestens 50 % arbeitsfähig wäre, mit Steigerung auf wahrscheinlich eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (S. 2 f. Ziff. 5). Der Beschwerdeführer führe regelmässig physikalische therapeutische Massnahmen durch und gebe an, auch Gymnastikübungen erlernt zu haben. Diese würden aber wahrscheinlich nicht regelmässig durchgeführt. Eine stationäre Rehabilitation unter Aufsicht sei hier dringend zu empfehlen (S. 3 Ziff. 6).
4.5 Basierend auf diesen Berichten sowie einem Vergleich des gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen der Y.___ AG ermittelten Valideneinkommens mit dem gestützt auf statistisch erhobene Tabellenlöhne ermittelten und leidensbedingt um 15 % verminderten Invalideneinkommen in einer zumutbaren 50%igen Tätigkeit kam die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache vom 13. Juni 2007 zum Schluss, es bestehe ein Invaliditätsgrad von 63 % (vgl. Urk. 8/9, Urk. 8/30, Urk. 8/37).
5.
5.1 Im Zusammenhang mit dem im Oktober 2008 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren finden sich im Wesentlichen die nachfolgend zitierten medizinischen Berichte bei den Akten:
In ihrem Austrittsbericht vom 25. November 2008 (Urk. 8/74/1-5) nannten die Ärzte der RehaClinic B.___, wo der Beschwerdeführer vom 16. September bis 13. Oktober 2008 stationär hospitalisiert war (S. 1 Mitte, S. 2 unten), folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Zervikobrachialsyndrom links mit/bei
- MRI 16. November 2005: Foraminalstenose C6/7 links, multiple Osteochondrosen und Diskusprotrusion
- aktuell keine radikulären oder segmentalen neurologischen Ausfälle
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- MRI 16. November 2005: Spondylarthrose L3/4 und L4/5, Segmentdegeneration und Diskushernie L5/S1 links
- Verdacht auf Schmerzperzeptionsstörung mit bewusstseinsnaher Verdeutlichungstendenz in der Symptompräsentation
Sie führten aus, in der klinischen Untersuchung seien vor allem muskuläre Dysbalancen mit Muskelhartspann des rechten Trapezius und beidseits paravertebral an der Brustwirbelsäule (BWS) und der LWS sowie weiterhin eine verkürzte ischiokrurale Muskulatur aufgefallen (S. 2 oben). Im weiteren Therapieverlauf habe sich der Eindruck gefestigt, dass das Schmerzbild weder reproduzierbar noch beeinflussbar gewesen sei, wobei der Beschwerdeführer physisch keine oder wenig Einschränkungen habe. Am ehesten kämen psychosoziale Belastungsfaktoren ursächlich oder unterhaltend in Frage. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei gut. Die Schmerzpräsentation sei auffallend diskrepant zu den tatsächlich vorhandenen Einschränkungen in den verschiedenen Untersuchungen gewesen. Keine der physiotherapeutischen Massnahmen habe eine Besserung der Beschwerden herbeigeführt, dennoch wolle der Beschwerdeführer weiterhin ambulant in Therapie bleiben. Der Sinn einer solchen weiteren Behandlung sei jedoch in Frage zu stellen, da bereits die intensive stationäre Therapie keine Besserung gebracht habe (S. 2 Mitte).
Aus muskuloskelettaler und neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt und zumindest teilarbeitsfähig. Eine multizentrische Begutachtung sei dringend zu empfehlen. Vom 13. bis 19. Oktober 2008 werde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Danach bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % mit stufenweiser Reintegration in angepasster Tätigkeit (S. 2 unten).
5.2
5.2.1 Am 18. Juni 2009 erstatten die Ärzte des A.___ ein interdisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/83/1-32).
Dieses stützte sich auf die zur Verfügung gestellten Akten (S. 1 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 10 ff.), eine internistische Untersuchung durch Dr. med. G.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH (S. 14 ff.), ein von Dr. med. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie FMH, erstattetes rheumatologisches Konsilium (Urk. 8/83/33-36) sowie ein von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH erstattetes psychiatrisches Konsilium (Urk. 8/83/37-43).
Die Gutachter gelangten zum Schluss, es bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 26 Ziff. 6.1).
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 6.2):
- chronisches unspezifisches zervikobrachiales bis -zephales sowie lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne adäquates anatomisch-strukturelles Korrelat
- essentielle arterielle Hypertonie
- anamnestisch Bienengiftallergie mit Status nach anaphylaktischer Reaktion
Die Gutachter führten aus, in der internistischen Untersuchung hätten keine relevanten pathologischen Befunde erhoben werden können. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (S. 29 Mitte).
Bei der rheumatologischen Untersuchung hätten sich ausschliesslich unspezifische Palpationsbefunde gezeigt. Relevante Funktionsbeeinträchtigungen hätten keine nachgewiesen werden können. Auf den nativen Röntgenbildern aus dem Jahr 2005 sowie auf den aktuellen hätten sich ausser einer Übergangsstörung und einer geringgradigen Skoliose keine Veränderungen gefunden, insbesondere auch nicht im Verlauf. Die in der kernspintomographischen Untersuchung vom März 2005 objektivierten Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS stünden nicht in Korrelation mit den klinisch zu erhebenden Befunden und auch nicht mit dem Verlauf, weder mit dem anamnestischen noch mit dem nativ-radiologischen. Die somit einzig im MRI beschriebenen Befunde seien für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht relevant, zumal keine neurologischen Ausfälle und in den vier Jahre später angefertigten Nativröntgenbildern keine Veränderungen hätten nachgewiesen werden können und zumal adäqute medikamentöse und physiotherapeutische Therapieversuche keinerlei Änderungen gezeigt hätten. Zusammenfassend könnten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden. Die vom Beschwerdeführer angegebene Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Aus rheumatologische Sicht sei er in seiner Tätigkeit als Garten- und Strassenbauer nicht beeinträchtigt (S. 29 f.)
Schliesslich sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch aus rein psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt (S. 30 unten).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht seit spätestens Ende Oktober 2008 zu 100 % arbeitsfähig (S. 31 Ziff. 7.4-5), sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Strassen- und Gartenarbeiter als auch in allen Verweistätigkeiten (S. 31 Ziff. 7.6-7).
5.2.2 Auf die ergänzende Frage der Beschwerdegegnerin, ob ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Sinne einer Besserung des Gesundheitsschadens zu verstehen sei, oder ob es sich nach wie vor um den gleichen medizinischen Sachverhalt nur mit unterschiedlicher Beurteilung handle, antworteten die Gutachter am 29. Juni 2009, dass es im Verlauf der letzten fünf Jahre zu einer gewissen Angewöhnung beziehungsweise Anpassung der Beschwerden gekommen sei, sodass man von einer verbesserten Funktionalität ausgehen könne. Dies sei vor allem bei der körperlichen Untersuchung ersichtlich gewesen, insofern dass keine Funktionseinschränkungen im Bereich des Achsenskeletts oder der peripheren Gelenke objektivierbar gewesen seien. Somit seien die radiologisch erhobenen Befunde als reine Zufallsbefunde ohne klinisches Korrelat zu deuten. Ferner ergebe die Anamnese einen geregelten Tagesablauf mit zahlreichen Freizeitaktivitäten (Schrebergarten, Halten von Brieftauben), was nicht zu bewältigen wäre, wenn körperliche Einschränkungen vorliegen würden (Urk. 8/84).
5.3 Am 22. September 2009 berichteten PD Dr. med. J.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. K.___, Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie, Universitätsklinik D.___ (Urk. 8/95/2-3), welche den Beschwerdeführer am 15. September 2009 im Rahmen einer Wirbelsäulensprechstunde ambulant untersucht hatten, und nannten gleichlautende Diagnosen wie die Ärzte der RehaClinic B.___ in ihrem Austrittsbericht vom 25. November 2008 (S. 1 Mitte, vgl. E. 5.1). Sie führten aus, im aktuellen MRI der HWS vom 15. September 2009 (vgl. Urk. 8/96/8) hätten sich multisegmentale Diskusprotrusionen C4 bis C7 sowie foraminale Stenosen links vor allem C5/6 gezeigt. Bei fehlendem sensomotorischem Defizit bestehe zur Zeit keine dringende Operationsindikation. Die Möglichkeit einer mittels Computertomographie (CT) gesteuerten Infiltrationstherapie sei mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, er habe sich heute jedoch nicht dafür entscheiden können (S. 2).
Mit ärztlichem Zeugnis vom 5. Oktober 2009 attestierte Dr. K.___ dem Beschwerdeführer aktuell eine volle Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter (Urk. 8/95/5).
5.4 Am 30. September 2009 berichtete Dr. F.___, dass der Beschwerdeführer bis zu drei Mal wöchentlich in seine Sprechstunde komme. Es erfolgten Kontrollen, Physiotherapiesitzungen sowie Neuraltherapien. Die Untersuchung in der Universitätsklinik D.___ vom 15. September 2009 habe bestätigt, dass es seit der Untersuchung im Februar 2005 zu einer Verschlechterung gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Gärtner zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/96).
5.5 Im Konsultationsbericht vom 4. Dezember 2009 (Urk. 8/97/6) führten PD Dr. J.___ und Dr. K.___ aus, es bestünden unverändert Zervikobrachialgien sowie Lumboischialgien. Von einem Nervenwurzelblock C6 links (vgl. Urk. 8/96/7) habe der Beschwerdeführer nur wenig profitiert. Sie seien der Ansicht, dass sie die Situation aktuell mit einer operativen Therapie nicht verbessern könnten. Eine Arbeitsunfähigkeit hätten sie dem Beschwerdeführer nicht attestiert.
In seinem Bericht vom 7. Mai 2010 (Urk. 3/5) führte PD Dr. J.___ aus, dass er und Dr. K.___ im Bericht vom 4. Dezember 2009 keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, heisse lediglich, dass sie diesbezüglich keine Stellung genommen hätten. Sie hätten den Beschwerdeführer am 15. September und am 4. Dezember 2009 gesehen. Im Konsultationsbericht vom 15. September 2009 (vgl. Urk. 8/96/3) sei dokumentiert, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Bauarbeiter arbeitsunfähig sei. Eine weitere Stellungnahme ihrerseits sei nicht möglich (S. 1 unten).
6.
6.1 In seinem Bericht vom Februar 2005 gelangte Dr. C.___ gestützt auf die durch ihn erhobenen Befunde sowie die Ergebnisse der konventionellen Röntgenuntersuchung der HWS und der LWS des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/10/9 unten, Urk. 8/10/10 oben, Urk. 8/96/10, Urk. 8/98/14) zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geklagten Nacken- und Kreuzschmerzen seien am ehesten degenerativer Natur. Zur weiteren Differenzierung und Abklärung veranlasste er sodann eine MRI-Untersuchung der HWS und der LWS, deren Ergebnisse seine Einschätzung untermauerten, bestätigte er doch in seinem Bericht vom März 2005, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers durch die deutlichen degenerativen Veränderungen, insbesondere die mittels MRI objektivierte Segmentdegeneration L5/S1 mit Diskushernie sowie Forameneinengung C6/7 links erklärbar seien (E. 4.1). Auch Dr. E.___, Dr. F.___ sowie der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachter Dr. Z.___ bestätigten in der Folge das Vorliegen erheblicher, teilweise fortgeschrittener degenerativer Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS des Beschwerdeführers und beurteilten mit Blick darauf die Belastbarkeit beziehungsweise Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise als erheblich eingeschränkt. In der angestammten Tätigkeit als Gartenarbeiter erachteten sie ihn übereinstimmend als nicht mehr arbeitsfähig, wobei Dr. Z.___ explizit bemerkte, dass in dieser Tätigkeit auch nach Durchführung einer stationären Rehabilitation keine Arbeitsfähigkeit mehr erwartet werden könne (E. 4.2-4). Sowohl Dr. E.___ als auch Dr. Z.___ gingen indes davon aus, dass der Gesundheitszustand und entsprechend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (in einer leidensangepassten Tätigkeit) mittels Durchführung einer stationären Rehabilitation unter Umständen gesteigert werden könnte (E. 4.2, E. 4.4).
6.2 Dass die in der Folge durchgeführte rund einmonatige stationäre Rehabilitation in der RehaClinic B.___ eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers herbeigeführt hätte, geht aus dem Austrittsbericht der Ärzte der RehaClinic B.___ vom November 2008 (vorstehend E. 5.1) nicht hervor. Unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der in der Universitätsklinik D.___ durchgeführten MRI-Untersuchungen der HWS und der LWS aus dem Jahr 2005 nannten die Ärzte der RehaClinic B.___ im besagten Bericht vielmehr gleichlautende Diagnosen wie Dr. C.___ und Dr. Z.___ und führten des Weiteren aus, der Beschwerdeführer habe trotz intensiver Therapie keine Beschwerdebesserung verzeichnen können. Das Schmerzbild sei weder reproduzierbar noch beeinflussbar gewesen. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch die Rehabilitation nicht wesentlich verbessert hat, widerspiegelt sich sodann auch in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Ärzte der RehaClinic B.___. So attestierten auch sie dem Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gartenarbeiter eine volle Arbeitsunfähigkeit. Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, so gingen sie im Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Rehabilitation von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Diese Einschätzung deckt sich wiederum mit der 50%igen Restarbeitsfähigkeit, welche die Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung vom 13. Juni 2007 (Urk. 8/37), mit welcher sie dem Beschwerdeführer gestützt auf die medizinische Beurteilung durch Dr. Z.___ (vgl. Urk. 8/29/5) eine Dreiviertelsrente zugesprochen hatte, zugrunde legte.
6.3 Die A.___-Gutachter gelangten demgegenüber zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit Austritt aus der RehaClinic B.___ weder in seiner angestammten Tätigkeit als Gartenarbeiter noch in einer angepassten Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (E. 5.2.1). Gestützt auf diese Einschätzung sowie die ergänzende Stellungnahme der A.___-Gutachter vom 29. Juni 2009, wonach es beim Beschwerdeführer im Verlauf der letzten fünf Jahre zu einer gewissen Angewöhnung beziehungsweise Anpassung der Beschwerden gekommen sei, sodass man von einer verbesserten Funktionalität ausgehen könne (E. 5.2.2), schloss die Beschwerdegegnerin auf einen verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/85/4 oben).
6.4 Unbestritten und gestützt auf die nachvollziehbare Einschätzung der A.___-Gutachter auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer weder aus internistischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung in seiner Arbeitsfähigkeit erfährt.
In rheumatologischer Hinsicht führte Dr. H.___ aus, der Vergleich der im Jahr 2005 angefertigten Nativröntgenbilder der LWS mit den aktuellen, im A.___ angefertigten nativen Röntgenbildern der HWS und der LWS habe keine Veränderungen gezeigt, insbesondere nicht im Verlauf. Es bestünden weitgehend unveränderte Befunde gegenüber der Voruntersuchung, wobei sich aus den Nativaufnahmen der LWS insbesondere keinerlei Hinweise für degenerative Prozesse, insbesondere auch keine degenerativen Veränderungen ergäben (E. 5.2.1, Urk. 8/83/43 unten). Die im März 2005 mittels MRI objektivierten Veränderungen im Bereich der HWS und der LWS des Beschwerdeführers erachtete Dr. H.___ - im Unterschied zu Dr. C.___, Dr. E.___, Dr. F.___ und Dr. Z.___ (vgl. E. 4.1-4) - für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht als ursächlich (E. 5.2.1). Seiner Ansicht nach handelt es sich hierbei um reine Zufallsbefunde ohne klinisches Korrelat (E. 5.2.2). Dr. H.___ veranlasste denn auch keine erneute MRI-Untersuchung und erachtete den Beschwerdeführer sowohl in der angestammten Tätigkeit als Strassen- und Gartenarbeiter als auch in einer Verweistätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig (E. 5.2.1).
Aus den Ausführungen von Dr. H.___ erhellt, dass er seiner Beurteilung die gleichen bildgebend objektivierbaren Befunde zugrunde legte, wie sie sich den Ärzten in den Jahren 2005, 2006 und 2007 (vgl. E. 4.1-4) präsentierten, er aber deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unterschiedlich einschätzte. Insofern kann nicht gesagt werden, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2007 wesentlich verändert (vgl. E. 1.3). Soweit die A.___-Gutachter einen verbesserten Gesundheitszustand damit begründeten, dass anlässlich der körperlichen Untersuchung keine Funktionseinschränkungen im Bereich des Achsenskeletts oder der peripheren Gelenke objektivierbar gewesen seien, kann dies nicht nachvollzogen werden. Dr. H.___ berichtete in seinem rheumatologischen Konsilium von „kaum“ eingeschränkten Bewegungen im Bereich des Nackens und der Schultern (Urk. 8/83/34 Mitte), woraus aber zu schliessen ist, dass er doch gewisse Einschränkungen feststellen konnte. Im Unterschied zu Dr. E.___ und Dr. Z.___ (vgl. Urk. 8/10/6 Mitte, Urk. 8/28 S. 2 Mitte) quantifizierte er diese aber nicht mittels Messergebnissen, sodass nicht beurteilt werden kann, ob sich die Funktionalität im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2007 tatsächlich (wesentlich) verbessert hat. Wenig aussagekräftig ist auch die Feststellung durch Dr. H.___, die Funktionsprüfungen der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte seien altersentsprechend, etwas durch Abwehrspannung kompromittiert, ausgefallen (Urk. 8/83/34 Mitte). Abgesehen davon ist festzuhalten, dass auch Dr. C.___ und Dr. E.___ bereits im Jahr 2005 keine ausgeprägten klinischen Befunde erheben konnten (Urk. 8/10/6 Mitte, Urk. 8/10/9 unten). Damals begründeten die Ärzte die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers denn auch vornehmlich mit den im MRI feststellbaren deutlichen degenerativen Veränderungen (E. 4.1-4), die - wie die Ergebnisse der am 15. September 2009 in der Universitätsklinik D.___ durchgeführten MRI-Untersuchung der HWS zeigten (vgl. E. 5.3) - unverändert bestehen.
Wenig überzeugend ist schliesslich die Aussage der Gutachter, wonach der Beschwerdeführer zahlreichen Freizeitaktivitäten wie der Schrebergartenpflege und der Brieftaubenhaltung nachgehe, die er nicht ausüben könnte, wenn körperliche Einschränkungen bestünden (Urk. 8/84), gab doch der Beschwerdeführer im Rahmen der (psychiatrischen) Begutachtung an, die Gartenarbeit sowie die Versorgung der Tauben werde von Kollegen übernommen (Urk. 8/83/39 unten).
6.5 Vor dem Hintergrund der im Wesentlichen übereinstimmenden Befunde aus den Jahren 2005/2006/2007 und 2009 steht somit fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2007 nicht wesentlich verändert hat. Diese Auffassung wird im Übrigen durch den Bericht der Ärzte der RehaClinic B.___ gestützt (vgl. E. 6.2). Insgesamt ist festzuhalten, dass es sich bei der Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die A.___-Gutachter um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts handelt, was für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt (vgl. E. 1.3).
6.6 Abgesehen davon, dass die (unterschiedliche) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die A.___-Gutachter aus revisionsrechtlicher Sicht unbeachtlich ist, ist zu bemerken, dass sie auch inhaltlich nicht ohne Weiteres zu überzeugen vermag. Soweit die A.___-Gutachter zum Schluss gelangten, der Beschwerdeführer sei auch in seiner angestammten Tätigkeit als Strassen- und Gartenarbeiter wieder voll arbeitsfähig, ist festzuhalten, dass diese Einschätzung von keinem der anderen Ärzte geteilt wird. Vielmehr attestierten diese dem Beschwerdeführer allesamt eine volle Arbeitsunfähigkeit als Gartenarbeiter, sowohl vor als auch nach seinem Rehabilitationsaufenthalt in der RehaClinic B.___ (E. 4.1-4, E. 5.1, E. 5.3-5), was mit Blick auf die mittels MRI objektivierten und von den übrigen Ärzten doch als erheblich beurteilten degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule des Beschwerdeführers plausibel erscheint. Dass es sich bei den objektivierten degenerativen Veränderungen lediglich um Zufallsbefunde ohne jegliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers handelt, ist vor diesem Hintergrund nicht überzeugend.
6.7 Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Austritt aus der RehaClinic B.___, mithin seit dem 14. Oktober 2008, unverändert 50 % beträgt, womit für eine Rentenrevision kein Raum besteht.
7.
7.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die seit 14. Oktober 2008 bestehende Restarbeitsfähigkeit von 50 % in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Situation des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache vom Juni 2007. Gegenteiliges wurde denn auch weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht.
7.2 In Anlehnung an die von der Beschwerdegegnerin im Jahr 2007 durchgeführte Invaliditätsbemessung (Urk. 8/30) kann zur Ermittlung des Valideneinkommens auch vorliegend an das vom Beschwerdeführer zuletzt bei der Y.___ AG erzielte Einkommen von monatlich Fr. 5'150.-- (Wert 2005) angeknüpft werden. Angepasst an die Nominallohnentwicklung im Baugewerbe bis ins Jahr 2008 resultiert für das Jahr 2008 ein massgebendes Valideneinkommen von gerundet Fr. 70'214.-- (13 x Fr. 5'150.-- x 1.011 x 1.017 x 1.02; Die Volkswirtschaft 6-2011, Tabelle B10.2 lit. F, S. 95).
Da der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, ist das Invalideneinkommen wiederum gestützt auf statistisch erhobene Tabellenlöhne zu ermitteln. Der von der Beschwerdegegnerin im Jahr 2007 vorgenommene Tabellenlohnabzug von 15 % erscheint nach wie vor als angemessen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2008 von 41.6 Stunden resultiert bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ein im Jahr 2008 massgebendes Invalideneinkommen von gerundet Fr. 25'491.-- (Fr. 4'806.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.5 x 0.85; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008, LSE, S. 26, Tabelle TA1, Rubrik „Total“, Anforderungsniveau 4, Männer; Die Volkswirtschaft 6-2011, Tabelle B9.2).
7.3 Somit resultiert für das Jahr 2008 eine Einkommenseinbusse von Fr. 44'723.--. (Fr. 70'214.-- - Fr. 25'491.--) und demnach ein Invaliditätsgrad von gerundet 64 %, womit dem Beschwerdeführer ab dem 14. Oktober 2008 wiederum eine Dreiviertelsrente zusteht.
8. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2008 wiederum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
9.
9.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und bei einem praxisgemässen Ansatz von Fr. 170.-- pro Stunde auf Fr. 1’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. April 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2008 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- FORTUNA Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).