Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00425
IV.2010.00425

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Sonderegger


Urteil vom 9. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1972 geborene X.___ hatte sich Ende 2003 bei der Arbeit als Lagerist ein Verhebetrauma zugezogen und war seither nicht mehr erwerbstätig. Auf Anmeldung zum Leistungsbezug (vom 22. Februar 2005, Urk. 8/2) zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, namentlich Berichte des Spitals S.___ vom 14. Januar und 2. März 2005 (Urk. 8/10 und Urk. 8/13) bei. Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 (Urk. 8/26 und Urk. 8/27) sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 eine auf einem Invaliditätsgrad von 52 % beruhende halbe Rente zu.
         Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 2. Februar 2006 begründete Einsprache (Urk. 8/31). Am 8. März 2006 (Urk. 8/37) liess der Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher, seine Einsprache mit dem Antrag auf Zusprechung von mindestens einer Dreiviertelsrente ergänzen und gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung stellen. Mit Verfügung vom 23. Mai 2006 wies die IV-Stelle das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin Bernadette Zürcher zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ab. Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2006 und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren wies das hiesige Sozialversicherungsgericht - wie auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren - mit Entscheid vom 15. August 2006 (Proz. Nr. IV.2006.00571) ab.
         Das von der Verwaltung in der Folge bei der Medizinischen Abklärungsstelle M.___ in Auftrag gegebene Gutachten wurde am 28. Juni 2008 erstattet (Urk. 8/78). Eine vom Versicherten bis zum Vorliegen der von ihm veranlassten Expertise der Gutachtensstelle U.___ beantragte Sistierung des Verfahrens (Urk. 8/81) lehnte die Verwaltung ab; gleichzeitig erfolgte die Androhung einer reformatio in peius unter dem Hinweis, dass die Einsprache zurückgezogen werden könne (Urk. 8/84 und Urk. 8/86). Mit Schreiben vom 19. März 2009 liess der Versicherte Rückzug der Einsprache erklären (Urk. 8/87), worauf das Einspracheverfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde (Entscheid vom 16. April 2009, Urk. 8/89).
         Am 20. April 2010 verfügte die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/91) - die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2006 beziehungsweise die Aufhebung der halben Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Urk. 2).

2.         Dagegen liess der Versicherte am 10. Mai 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 20. April 2010 sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend per 1. September 2005 eine "volle Rente" auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte am 17. Juni 2010 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 14. Juli 2010 an seinem Antrag festhalten (Urk. 11), währenddem die IV-Stelle am 11. August 2010 auf Duplik verzichtete (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente ist nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes sich erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (und aArt. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) dar (Bundesgerichtsurteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.1 mit Hinweisen sowie Bundesgerichtsurteil 9C_1025/2008 vom 19. Januar 2009). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung (oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid), welche (oder welcher) auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 und 133 V 108 E. 5.4 S. 114; Bundesgerichtsurteil 9C_524/2008 vom 15. Juli 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2     Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, wonach die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen (oder Einspracheentscheide), welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Bundesgerichtsurteil 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 2.2), wenn die ursprüngliche Rentenzusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage (vgl. BGE 125 V 383 Erw. 3 S. 389; Bundesgerichtsurteil 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2 mit Hinweis) zweifellos unrichtig war und - was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c S. 480 mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 1 S. 3, I 401/98, E. 5c) - ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - mit dieser substituierten Begründung schützen. Dies setzt weder ein Wiedererwägungsgesuch der versicherten Person noch einen entsprechenden Antrag des Versicherers voraus, sondern ergibt sich aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen (BGE 125 V 368 Erw. 2 S. 369; Bundesgerichtsurteil 9C_303/2010 vom 5. Juli 2010 E. 4).
1.3     Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 128 E. a; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 151/94 vom 30. Mai 1995 E. 3c, publ. in: ARV 1996/97 Nr. 28 S. 158). Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits[un]fähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil I 907/06 vom 7. Mai 2007 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).



2.      
2.1     Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass keine revisionsrelevanten Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten sind (Urk. 1 S. 7 und Urk. 7 S. 3). Streitig und zu prüfen ist, ob die mit dem Rückzug der Einsprache (Urk. 8/87) formell rechtskräftig gewordene Verfügung vom 9. Januar 2006 (Urk. 8/26 und Urk. 8/27) von der Verwaltung zu Recht wiedererwägungsweise (Art. 53 Abs. 2 ATSG) aufgehoben und die ab 1. Oktober 2005 ausgerichtete halbe Rente der Invalidenversicherung eingestellt worden ist.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründet ihr Vorgehen damit, dass die ursprüngliche Verfügung vom 9. Januar 2006 zweifellos unrichtig sei; denn im M.___-Gutachten vom 28. Juni 2008 werde überzeugend dargelegt, dass weder heute noch in der Vergangenheit ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege beziehungsweise vorgelegen habe (Urk.2 und Urk. 7). Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, das fragliche M.___-Gutachten genüge nicht, um sämtliche übrigen medizinischen Berichte als zweifellos unrichtig zu qualifizieren. Überzeugend sei hingegen das U.___-Gutachten (vom 28. August 2009, Urk. 8/95), womit davon ausgegangen werden müsse, dass der medizinische Sachverhalt auch ursprünglich richtig abgeklärt worden sei (Urk. 1, insbes. S. 7).

3.      
3.1     Die Rentenzusprache von anfangs Januar 2006 beruhte zur Hauptsache auf dem Bericht des Spitals S.___ vom 2. März 2005 (Urk. 8/10; vgl. auch Austrittsbericht über den in dieser Klinik erfolgten stationären Aufenthalt vom 4. bis 14. Januar 2005, Urk. 8/13), worin ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits mit möglichem radikulärem Schmerz- und Ausfallsyndrom L5 links diagnostiziert und dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte Arbeiten bescheinigt worden war. Diese Einschätzung wurde in der Folge vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle am 20. Juli und am 28. Oktober 2005 bestätigt (weiterhin 50 %ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, Urk. 8/24 S. 3). Darüber hinaus fehlen Hinweise für ein höheres Leistungsvermögen im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache, so dass nicht von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 9. Januar 2006 gesprochen werden kann.
3.2     Daran vermag das M.___-Gutachten vom 28. Juni 2008 (Urk. 8/78), welches von der Beschwerdegegnerin als Grund für die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung angegeben worden ist und dem Beschwerdeführer sowohl heute als auch in der Vergangenheit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, nichts zu ändern. Denn die Voraussetzungen der Wiedererwägung sind nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 9. Januar 2006 dargeboten hat (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 9C_144/2011 vom 10. Mai 2011 E. 4.1). Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt - auch wenn die Schlussfolgerungen im M.___-Gutachten die ursprüngliche Rentenzusprache als fraglich erscheinen lassen mögen - nach ständiger Rechtsprechung nicht für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente; denn dies vertrüge sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen (vgl. statt vieler  Bundesgerichtsurteil 9C_845/2009 vom 10. Februar 2010 E. 3.2 mit Hinweisen). Die angefochtene Rentenaufhebung hält demzufolge nicht stand, womit sich weitere Ausführungen, namentlich zur vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage nach der Beweiskraft des M.___-Gutachtens (vgl. zum Ganzen das zur Publikation bestimmte Bundesgerichtsurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011), erübrigen.

4.       Bei diesem Verfahrensausgang sind gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG die auf Fr. 800.-- festzusetzenden Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.         Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, auf Fr. 2'100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. April 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr.  2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).