Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00426
IV.2010.00426

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 29. November 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg
Bahnhofstrasse 11, Postfach 670,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1961, verheiratet und Mutter zweier volljähriger Kinder, war als Fabrikarbeiterin tätig. Am 19. Dezember 2007 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 6/5). Mit Verfügung vom 23. Mai 2008 (Urk. 6/19) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/23/3-5) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 20. Oktober 2008 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückwies (Urk. 8/25).
1.2     Die IV-Stelle holte in der Folge das polydisziplinäre Gutachten des B.___ vom 14. September 2009 ein (Urk. 6/37). Mit Vorbescheid vom 12. November 2009 stellte sie erneut die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 6/40). Dagegen erhob die Versicherte am 14. Dezember 2009 Einwände (Urk. 6/49). Mit Verfügung vom 22. März 2010 hielt die IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Abweisung des Leistungsbegehrens fest (Urk. 6/54 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 22. März 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. Mai 2010 Beschwerde mit dem Antrag, es seien medizinische und berufliche Massnahmen anzuordnen, eventualiter sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Des Weiteren beantragte die Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nach Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (vgl. Urk. 7, Urk. 9-10) wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, unter gleichzeitiger Zustellung der Beschwerdeantwort (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Gesetzesbestim-mungen und Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver-fügung zutreffend dargelegt (Urk. 22 S. 1). Darauf ist zu verweisen.
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1     Zur Begründung ihres Entscheides führte die Beschwerdegegnerin aus, das B.___-Gutachten (Urk. 6/37) genüge sämtlichen Beweisanforderungen. Die Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar sei. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden liege nicht vor. Die Begutachtung habe insbesondere gezeigt, dass aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung vorliege.
         Die weiteren ärztlichen Berichte änderten nichts am Beweisergebnis. Im Bericht der Rheumaklinik des C.___ vom 28. Oktober 2009 (Urk. 6/48) seien dieselben Diagnosen aufgeführt wie im Gutachten. Zur Arbeitsfähigkeit enthalte der Bericht keine Stellungnahme. Der Bericht der D.___ vom 30. Juli 2009 (Urk. 6/31) sei im Zeitpunkt der Begutachtung durch das B.___ bereits bekannt gewesen und berücksichtigt worden. Aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit könne auf den Bericht aber nicht abgestellt werden.
         Dem Einwand, beim B.___ handle es sich nicht um eine unabhängige Gutachterstelle, könne nicht gefolgt werden. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung verpflichteten die IV-Stellen dazu, versicherungsexterne Gutachter zu beauftragen. Bei der MEDAS handle es sich um eine gesetzlich vorgesehene Institution zur Durchführung von medizinischen Begutachtungen. Das Argument, die MEDAS-Gutachter stünden in einem Abhängigkeitsverhältnis, sei in dieser pauschalen Form nicht zulässig und beschlage den Beweiswert eines solchen Gutachtens nicht. Massgebend seien praxisgemäss die Umstände im Einzelfall. Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Gutachter aufkommen liessen. Im Übrigen gelte der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urk. 2 S. 1f., Urk. 5 S.  1 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, das B.___-Gutachten genüge weder in formeller noch in materieller Hinsicht. Das B.___-Gutachten sei infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit der Gutachter von der Beschwerdegegnerin aus dem Recht zu weisen. Gemäss dem „Rechtsgutachten zur Vereinbarkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur medizinischen Begutachtung durch Medizinische Abklärungsstellen betreffend Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" vom 11. Februar 2010 von Prof. Jörg Paul Müller und Dr. Johannes Reich führe eine Begutachtung dieser Art zu einer Verletzung der EMRK.
         Inhaltlich falle auf, dass gemäss Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit vorliege, obschon die gestellten Diagnosen die Hälfte einer A4-Seite einnähmen. Dieses nach einer kurzen Untersuchung festgelegte Gesamtergebnis stehe in krassem Widerspruch zu den übrigen medizinischen Akten. Die Auffassung der B.___-Gutachter, die geklagten Beschwerden seien nicht glaubhaft, widerspreche den übrigen ärztlichen Beurteilungen, insbesondere dem Bericht der D.___. Dort habe während 4 Wochen eine stationäre Behandlung stattgefunden und es sei festgestellt worden, dass die Belastungstoleranz der Wirbelsäule erheblich vermindert sei, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe.
         Die psychiatrische Beurteilung sei tendenziös und beantworte die gemäss Rückweisungsentscheid wesentliche Frage nicht, inwiefern eine gestörte Schmerzverarbeitung (maladaptives Verhalten) vorliege. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, weshalb Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und eventualiter Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 6/49 S. 2).

3.       Zusammenfassung und Analyse der Aktenlage bis zur Rückweisung an die Beschwerdegegnerin finden sich in Erwägung 3 und 4 des Urteils des hiesigen Gerichts vom 20. Oktober 2008 (Urk. 6/25). Das hiesige Gericht erkannte in Erwägung 4.4, es seien weitere Abklärungen nötig. Zum einen seien die durch das Rückenleiden bedingten Beeinträchtigungen festzustellen, zum anderen, inwiefern eine gestörte Schmerzverarbeitung (maladaptives Verhalten) und damit ein psychisches Geschehen die Leistungsfähigkeit beeinträchtige (S. 6 Erw. 4.4).
         Die Beschwerdegegnerin holte im Rückweisungsverfahren das B.___-Gutachten vom 14. September 2009 ein. Darauf stützte sie ihren Entscheid ab.

4.
4.1     Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Gutachten von Prof. Müller und Dr. Reich vom 11. Februar 2010 beruft und gestützt darauf die Unabhängigkeit der Gutachter des B.___ in Frage stellt, ist auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 12. Mai 2010, 9C_304/2010, zu verweisen. In der diesem Urteil zugrundegelegenen Beschwerde an das Bundesgericht hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das genannte Gutachten ebenfalls eingereicht und geltend gemacht, wegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit sei die Medizinische Abklärungsstelle, die den Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens im Auftrag der IV-Stelle begutachtet hatte, nicht unabhängig, und es liege deshalb ein gesetzlicher Ausstandsgrund nach Art. 92 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vor.
4.2     Das Bundesgericht führte dazu aus, selbst wenn eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Medizinischen Zentrums von der Invalidenversicherung bestehen würde, führte dies nicht zu einem formellen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 92 BGG. Wenn die wirtschaftliche Abhängigkeit eines von der Verwaltung beauftragten Gutachters einen gesetzlichen Ausstandsgrund darstellen würde, wäre jeder Verwaltungsangestellte immer und ohne Weiteres befangen. Die Tatsache allein, dass eine Person, die an der Vorbereitung eines Entscheids beteiligt sei, für die Verwaltung arbeite und demzufolge die Aufgaben dieser Verwaltung wahrzunehmen habe, stelle offensichtlich keinen Ausstandsgrund dar; ansonsten müsste die gesamte Verwaltung bei allen ihren rechtsverbindlichen Handlungen stets in den Ausstand treten und könnte ihre Aufgaben gar nie wahrnehmen. Formelle Ausstandsgründe im Sinne von Art. 92 BGG seien nicht schon dadurch gegeben, dass jemand der Verwaltung angehöre, sondern erst, wenn die Verwaltungsangestellten in der Sache persönlich befangen seien.
4.3     Damit erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, das B.___, das gestützt auf Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) regelmässig im Auftrag der Beschwerdegegnerin Begutachtungen durchführt, sei wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht neutral im Sinne von Art. 44 ATSG als unbegründet. Persönliche Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Gutachter wurden nicht vorgebracht und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Es wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein, ob in materieller Hinsicht auf das Gutachten abgestellt werden kann oder nicht.

5.      
5.1     Die B.___-Gutachter diagnostizierten ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Damit bestätigte die Begutachtung am B.___ die bereits zuvor gestellten rheumatologischen Diagnosen. Des weiteren diagnostizierten die B.___-Gutachter ein chronisches, generalisiertes myofasziales respektive tendomyogenes Schmerzsyndrom, sodann die aus den Vorakten bekannte Adipositas sowie rezidivierende Drehschwindelattacken (Urk. 6/37 S. 33 f. Ziff. 6.2).
5.2     Die Gutachter führten aus, die gesundheitliche Problematik habe 1997 mit zervikalen und lumbalen Beschwerden begonnen. Trotz entsprechender Behandlung (Physiotherapie, Wassergymnastik, Analgetika) habe sich das Leiden zunehmend verschlechtert (S. 35 Mitte).
         Seit 2005 klage die Beschwerdeführerin zusätzlich über Gelenkschmerzen, insbesondere am linken Daumen, am rechten Handgelenk, am linken Kniegelenk und beidseits an den Sprunggelenken. Ursächlich sei von mechanisch-statischen Faktoren ausgegangen worden. Bildgebend seien zwar strukturell funktionelle Befunde erhoben worden, allerdings seien die aufgeführten Beschwerden etwas übertrieben erschienen, so dass von einem Chronifizierungsprozess bei psychosozialen Risiko- und Belastungsfaktoren ausgegangen worden sei. Aufgrund der unzureichenden Wirkung der bis dahin durchgeführten physikalischen und medikamentösen Behandlung sei diese im November 2007 intensiviert worden. Insbesondere sei die Beschwerdeführerin stationär in der D.___ behandelt worden (S. 35 f.).
         Aktuell stünden die Rückenschmerzen im Vordergrund. Diese würden als tief lumbal mit Ausstrahlungen ins Gesäss und in die Beine beschrieben. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin betrage die Schmerzintensität auf einer Skala zwischen 1 und 10 ständig 10 (S. 36 Ziff. 7.3).
5.3     Sodann führen die Gutachter aus, bei der internistischen Untersuchung seien keine Beeinträchtigungen festgestellt worden, die eine Arbeitsunfähigkeit bewirkten. Die Drehschwindel seien fachärztlich abgeklärt worden. Eine Schädigung der Vestibularis und ein benigner Lagerungsschwindel habe ausgeschlossen werden können. Es habe aber eine beidseitige selektive Hochtoninnenohrschwerhörigkeit festgestellt werden können, die sich auf die erwerblichen Fähigkeiten jedoch nicht auswirke (S. 37 oben).
         Bei der rheumatologischen Untersuchung sei die ausgeprägte Insuffizienz der die Wirbelsäule stabilisierenden Muskulatur bei allgemeiner Inaktivitätsatrophie aufgefallen. Hieraus resultiere eine erhebliche Fehlhaltung, die zusammen mit der Fehlstatik und den radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung des Achsenorgans führe. Eine neuroradikuläre Symptomatik habe nicht nachgewiesen werden können. Bildgebend (Röntgen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule) seien keine über das altersentsprechende Mass hinausgehenden degenerativen Veränderungen sichtbar gewesen. Die geklagten Beschwerden liessen sich bei dieser Situation mit den erhobenen Befunden nicht in Einklang bringen. Eine rheumatoide Arthritis bestehe nicht. Es fehle somit an einem objektiven Korrelat für die geklagten Gelenksschmerzen. Ein Fibromyalgiesyndrom lasse sich nicht diagnostizieren. Unter Berücksichtigung aller Befunde liege aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht kein Gesundheitsschaden vor, der zu einer dauerhaften Limitierung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führe (S. 37 f.).
         Bei der psychiatrischen Exploration sei die Beschwerdeführerin als klagsam aufgefallen. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten gewesen. Die Darstellung der Beschwerden habe einen erkennbar appellativen Charakter gehabt, sei ausufernd, insgesamt schwer nachvollziehbar und weder kongruent zu einer allfälligen Angststörung noch zu einer affektiven Störung gewesen. Es imponiere vorrangig ein dysfunktionales Krankheitsverhalten mit einer Tendenz zur Selbstlimitierung. Es müsse von einem motivationalen Problem ausgegangen werden. Insgesamt bestünden keine relevanten psychopathologischen Befunde oder Funktionsstörungen, die für eine akute oder chronische psychische Erkrankung sprächen. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht nicht. Die Prognose für eine Reintegration sei unter den genannten Gründen denkbar ungünstig (S. 38 Mitte).

6.
6.1     Die B.___-Gutachter untersuchten die Beschwerdeführerin in Bezug auf die zu klärenden Fragen (objektiv bedingte Beeinträchtigungen, gestörte Schmerzverarbeitung) umfassend interdisziplinär (internistisch, rheumatologisch, psychiatrisch), das heisst sie führten eine Anamnese durch, erhoben die erforderlichen Befunde (Urk. 6/37 S. 10 ff. Ziff. 3 u. 4) und analysierten die Vorakten (Urk. 6/37 S. 2 ff. Ziff. 1.2 ff.). Sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden (Urk. 6/37 S. 13 f. Ziff. 3.4) und setzten sich mit diesen, den erhobenen Befunden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander (Urk. 6/37 S. 34 ff. Ziff. 7). Letzteres ist vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig.
6.2     In der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist das Gutachten einleuchtend und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten sind in einer Weise begründet, dass sie objektiv nachvollziehbar sind. Abgesehen von den altersentsprechenden konnten weder in rheumatologischer noch in neurologischer Hinsicht Befunde erhoben werden, die den geklagten Beschwerden objektiv entsprechen und somit eine Beeinträchtigung der funktionellen und damit auch der erwerblichen Fähigkeiten als begründet erscheinen lassen.
6.3     Die Beschwerdeführerin bemängelte diese Beurteilung mit der Begründung, die gutachterlichen Feststellungen basierten nur auf einer kurzen Untersuchung und stünden in krassem Widerspruch zu den übrigen medizinischen Akten. Insbesondere die Ärzte der D.___ seien zu abweichenden Schlussfolgerungen gelangt. In der Klinik sei sie 4 Wochen behandelt und es sei festgestellt worden, dass die Belastungstoleranz der Wirbelsäule erheblich vermindert sei, was zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führe.
         Effektiv stellten die Ärzte der D.___ im Bericht vom 30. Juli 2009, der den B.___-Gutachtern im Übrigen bekannt war (vgl. Urk. 6/37 S. 7 f. Ziff. 1.5), keine anderen rheumatologischen Diagnosen (vgl. Urk. 6/31 S. 1). Die im Bericht erwähnten einzelnen Beschwerden geben in erster Linie die Angaben der Beschwerdeführerin wieder. Therapeutisch erachteten auch sie ein Aufbautraining als angezeigt, und sie kamen zum Schluss, aus medizinisch-theoretischer Sicht sei eine Erwerbstätigkeit möglich (Urk. 6/31 S. 3). Die aus praktischer Sicht dagegen sprechenden Gründe (psychosoziale Belastungsfaktoren, vgl. Urk. 6/31 S. 2) sind vorwiegend invaliditätsfremder Natur.
         Mit dem B.___-Gutachten übereinstimmende Diagnosen ergeben sich auch aus dem Bericht der Rheumaklinik des C.___ vom 28. Oktober 2009 (Urk. 6/48 S. 1). Ebenso deckt sich die dortige Beurteilung mit derjenigen der B.___-Gutachter. Die Ärzte des C.___ stellten ein deutliches Angst- und Schmerzvermeidungsverhalten sowie eine Selbstlimitierung fest (Urk. 6/48 S. 2).
6.4     Die Beschwerdeführerin hält dem psychiatrischen Gutachter des B.___ entgegen, seine Beurteilung sei tendenziös und die gemäss Rückweisungsentscheid wesentliche Frage, ob ein maladaptives Verhalten vorliege, sei nicht beantwortet worden. 
         Der Einwand ist nicht begründet. Die Beschwerdeführerin gab stets einförmig Schmerzen von höchster Intensität an. Diese bestehen offensichtlich unbeeinflusst von der jeweiligen Tagesverfassung oder von günstigen oder ungünstigen Faktoren (Belastung, Ruhephasen etc.). Diese Darstellung ist wenig realistisch. Der Gutachter bemerkte zudem keinen Leidensdruck und Schmerzen in der angegebenen Art und Ausprägung konnten nicht objektiviert werden. Nach der Wahrnehmung des Gutachters war die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdeschilderung emotional kaum tangiert. Trotz der angegebenen stets intensiven Schmerzen verfügt sie weiterhin über einen normal geregelten Tagesablauf. Nach eigener Darstellung besorgt sie den Haushalt der vierköpfigen Familie weitestgehend alleine (vgl. Urk. 6/37 11 Ziff. 3.1.3 und S. 31).
         Der Gutachter ging somit nachvollziehbar von einer übertriebenen Schmerzdarstellung und Selbstlimitierung, mithin von einem dysfunktionalen Verhaltensmuster, aus (Urk. 6/37 S. 32 f.). Ursache dieses Verhaltens ist indessen nicht ein Krankheitszustand, sondern es liegt ein motivational bedingtes Problem vor. Anzeichen für eine psychische Erkrankung zeigte die Beschwerdeführerin keine.
         Die psychiatrische Beurteilung der Ärzte der D.___ weicht vom B.___-Gutachten ab (vgl. Urk. 6/31 S. 2). Vor dem Hintergrund der überzeugenden psychiatrischen Begutachtung durch das B.___, bei der Anzeichen für eine depressive Erkrankung eindeutig nicht festgestellt werden konnten, vermag die Beurteilung durch die Ärzte der D.___ nicht zu überzeugen. Im Übrigen vermag eine depressive Symptomatik nicht ohne weiteres eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
6.5     Der Umstand, dass die B.___-Gutachter auf der einen Seite verschiedene Diagnosen stellten ohne auf der anderen Seite eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, beeinträchtigt nach dem Gesagten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Aussagekraft des Gutachtens in keiner Weise. Es steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass keine krankheitsbedingte erwerbliche Beeinträchtigung vorliegt und die Beschwerdeführerin Tätigkeiten in der von ihr früher ausgeübten Art (verschiedene, körperlich mässig bis wenige belastende Hilfstätigkeiten; vgl. Urk. 6/37 S. 10 Ziff. 3.1.2) auch weiterhin vollschichtig ausüben könnte. Bei dieser Sachlage verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht sowohl den Anspruch auf Eingliederungsleistungen als auch den Anspruch auf eine Rente.
         Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7.
7.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.2     Rechtsanwalt Hermann Rüegg macht in seiner Honorarnote vom 17. November 2010 einen Aufwand von 12.08 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 37.30 geltend (Urk. 14). Der geltend gemachte Aufwand ist insoweit nicht zu entschädigen, als dieser das Vorbescheidverfahren betrifft (Aufwand zwischen dem 3. Dezember 2009 und 7. Januar 2010). Der Aufwand ab 24. März 2010 erfolgte im Hinblick auf die Beschwerdeerhebung und damit auf das vorliegende Verfahren. Der Aufwand reduziert sich demgemäss um 5.17 Stunden auf 6.91 Stunden respektive - beim praxisgemässen Stundensatz von Fr. 200.-- - auf Fr. 1'382.--. Die Entschädigung und die Barauslagen zusammen ergeben Fr. 1'419.30. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 107.85 (7,6 %). Rechtsanwalt Rüegg ist somit für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 1'527.15 zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Rüti ZH, wird mit Fr. 1'527.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hermann Rüegg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).